Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 771/07 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg erklärt sich für instanziell nicht zuständig und verweist den Rechtsstreit an das instanziell, örtlich und sachlich zuständige Sozialgericht Reutlingen.
Gründe:
Das LSG Baden Württemberg ist für den Erlass der vom Kläger begehrten einstweiligen Anordnung instanziell nicht zuständig, weil es nicht das Gericht der Hauptsache iSd § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist. Das Gericht der Hauptsache ist nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptssache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht.
Zuständiges Gericht der Hauptsache ist hier das Sozialgericht Reutlingen. Das beim 8. Senat unter dem Aktenzeichen L 8 AL 4031/05 anhängig gewesene Berufungsverfahren ist durch den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26. 01.2007 geschlossenen gerichtlichen Vergleich erledigt worden und daher nicht mehr anhängig. Der Bescheid der Agentur für Arbeit T. vom 12.02.2007, gegen den sich der Antragsteller wendet, ist nicht Gegenstand eines beim LSG anhängigen Verfahrens geworden. Das LSG ist daher für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf den Bescheid vom 12.02.2007 nicht das Gericht der Hauptsache. Das beim Senat noch anhängige Berufungsverfahren, in dem es um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II geht, hat einen anderen Streitgegenstand. Es betrifft nicht die Gewährung und Aufhebung von Arbeitslosenhilfe, sodass die Hauptsache, um die es dem Antragsteller vorliegend geht, nicht im Berufungsverfahren anhängig ist.
Der Senat ist daher verpflichtet, den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 98 SGG iVm § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz von Amts wegen an das zuständige Gericht iSd § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG zu verweisen (vgl BFH Beschluss vom 13.06.2000 VII S 14/00 für das finanzgerichtliche, BVerwG Beschluss vom 17.04.2002 NVwZ 2002, 992 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, Hanseatisches OLG Hamburg Beschluss vom 26.02.2003 13 U 60/98 für das zivilgerichtliche Verfahren und LSG Baden Württemberg Beschlüsse vom 24.01.2005 L 8 SB 237/05 und 11.04.2006 – L 8 AS 1360/06 ER – für das sozialgerichtliche Verfahren). Von einer Anhörung des Klägers zur beabsichtigten Verweisung an das SG ist im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens abgesehen worden. In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über einen Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2 SGG (§ 155 Abs. 2 Satz 2 SGG), was nach Ansicht des Senats auch für die Verweisung wegen instanzieller Unzuständigkeit gilt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§§ 177, 98 Satz 2 SGG).
Gründe:
Das LSG Baden Württemberg ist für den Erlass der vom Kläger begehrten einstweiligen Anordnung instanziell nicht zuständig, weil es nicht das Gericht der Hauptsache iSd § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist. Das Gericht der Hauptsache ist nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptssache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht.
Zuständiges Gericht der Hauptsache ist hier das Sozialgericht Reutlingen. Das beim 8. Senat unter dem Aktenzeichen L 8 AL 4031/05 anhängig gewesene Berufungsverfahren ist durch den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26. 01.2007 geschlossenen gerichtlichen Vergleich erledigt worden und daher nicht mehr anhängig. Der Bescheid der Agentur für Arbeit T. vom 12.02.2007, gegen den sich der Antragsteller wendet, ist nicht Gegenstand eines beim LSG anhängigen Verfahrens geworden. Das LSG ist daher für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf den Bescheid vom 12.02.2007 nicht das Gericht der Hauptsache. Das beim Senat noch anhängige Berufungsverfahren, in dem es um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II geht, hat einen anderen Streitgegenstand. Es betrifft nicht die Gewährung und Aufhebung von Arbeitslosenhilfe, sodass die Hauptsache, um die es dem Antragsteller vorliegend geht, nicht im Berufungsverfahren anhängig ist.
Der Senat ist daher verpflichtet, den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 98 SGG iVm § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz von Amts wegen an das zuständige Gericht iSd § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG zu verweisen (vgl BFH Beschluss vom 13.06.2000 VII S 14/00 für das finanzgerichtliche, BVerwG Beschluss vom 17.04.2002 NVwZ 2002, 992 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, Hanseatisches OLG Hamburg Beschluss vom 26.02.2003 13 U 60/98 für das zivilgerichtliche Verfahren und LSG Baden Württemberg Beschlüsse vom 24.01.2005 L 8 SB 237/05 und 11.04.2006 – L 8 AS 1360/06 ER – für das sozialgerichtliche Verfahren). Von einer Anhörung des Klägers zur beabsichtigten Verweisung an das SG ist im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens abgesehen worden. In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über einen Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2 SGG (§ 155 Abs. 2 Satz 2 SGG), was nach Ansicht des Senats auch für die Verweisung wegen instanzieller Unzuständigkeit gilt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§§ 177, 98 Satz 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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