Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1226/07 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Mit der Anhörungsrüge wird die Änderung des Beschlusses des Senats vom 7. März 2007 (L 11 KR 859/07) mit dem ein Befangenheitsgesuch gegen die Richterin am Landessozialgericht W. zurückgewiesen wurde, begehrt. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin oder der Kläger-Vertreter in eigenem Namen die Anhörungsrüge erhoben hat, da sie in beiden Fällen unzulässig ist. Durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220) hat der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 178a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für die Sozialgerichtsbarkeit eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit geschaffen. Nach dieser Vorschrift ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anhörungsrüge sind hier nicht erfüllt. Schon die erste Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Zwar ist der Beschluss des Senats über das Ablehnungsgesuch gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Es handelt sich jedoch hierbei um eine der Endentscheidung vorausgehende Zwischenentscheidung, gegen die die Rüge gemäß § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG nicht stattfindet (vgl. gleichlautenden § 152a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung; Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Juli 2006 - 26 B 02.2372 - in Juris).
Unabhängig davon ist die Anhörungsrüge auch deswegen unzulässig, weil nicht dargelegt wurde (§178a Abs. 2 Satz 6 SGG), dass der Senat den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. In der Begründung einer Anhörungsrüge ist schlüssig auszuführen, inwiefern der behauptete Verstoß des Gerichts sich auf dessen Entscheidung ausgewirkt haben kann, der Anhörungsfehler für die Entscheidung also rechtlich kausal gewesen sein soll (Bundessozialgericht, SozR 4-1500 § 178a Nr. 4). Das ist hier nicht hinreichend geschehen. Bei dieser Sachlage ist kein Recht oder schützenswertes Interesse des Bevollmächtigten erkennbar, vor Entscheidung über die Anhörungsrüge Einsicht in die Akten dieses Verfahrens nehmen zu können.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Gründe:
Mit der Anhörungsrüge wird die Änderung des Beschlusses des Senats vom 7. März 2007 (L 11 KR 859/07) mit dem ein Befangenheitsgesuch gegen die Richterin am Landessozialgericht W. zurückgewiesen wurde, begehrt. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin oder der Kläger-Vertreter in eigenem Namen die Anhörungsrüge erhoben hat, da sie in beiden Fällen unzulässig ist. Durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220) hat der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 178a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für die Sozialgerichtsbarkeit eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit geschaffen. Nach dieser Vorschrift ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anhörungsrüge sind hier nicht erfüllt. Schon die erste Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Zwar ist der Beschluss des Senats über das Ablehnungsgesuch gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Es handelt sich jedoch hierbei um eine der Endentscheidung vorausgehende Zwischenentscheidung, gegen die die Rüge gemäß § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG nicht stattfindet (vgl. gleichlautenden § 152a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung; Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Juli 2006 - 26 B 02.2372 - in Juris).
Unabhängig davon ist die Anhörungsrüge auch deswegen unzulässig, weil nicht dargelegt wurde (§178a Abs. 2 Satz 6 SGG), dass der Senat den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. In der Begründung einer Anhörungsrüge ist schlüssig auszuführen, inwiefern der behauptete Verstoß des Gerichts sich auf dessen Entscheidung ausgewirkt haben kann, der Anhörungsfehler für die Entscheidung also rechtlich kausal gewesen sein soll (Bundessozialgericht, SozR 4-1500 § 178a Nr. 4). Das ist hier nicht hinreichend geschehen. Bei dieser Sachlage ist kein Recht oder schützenswertes Interesse des Bevollmächtigten erkennbar, vor Entscheidung über die Anhörungsrüge Einsicht in die Akten dieses Verfahrens nehmen zu können.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
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