Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1297/07 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert für das Verfahren L 10 U 900/07 ER wird auf 1135,89 EUR festgesetzt.
Gründe:
Da weder die Klägerin noch die Beklagte des Rechtsstreits Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gem. § 197a SGG in der seit dem 02.01.2002 geltenden Fassung Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, die sich mangels gegenteiliger Regelungen hier nach dem Streitwert richten (§ 3 GKG in der seit dem 01.07.2004 geltenden Fassung).
Nach § 63 Abs. 2 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG , der auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt (§ 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG), bemisst sich der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG), betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen.
Im Verfahren L 10 900/07 ER hat sich die Klägerin gegen die Aufforderung zur Zahlung von 820,92 EUR gewandt und die Zahlung von 1450,85 EUR verlangt, insgesamt ging es um einen Betrag in Höhe von 2271,77 EUR. Da die Klägerin aber lediglich eine vorläufige Regelung begehrte, legt der Senat die Hälfte dieses Betrages zu Grunde.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Da weder die Klägerin noch die Beklagte des Rechtsstreits Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gem. § 197a SGG in der seit dem 02.01.2002 geltenden Fassung Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, die sich mangels gegenteiliger Regelungen hier nach dem Streitwert richten (§ 3 GKG in der seit dem 01.07.2004 geltenden Fassung).
Nach § 63 Abs. 2 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG , der auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt (§ 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG), bemisst sich der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG), betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen.
Im Verfahren L 10 900/07 ER hat sich die Klägerin gegen die Aufforderung zur Zahlung von 820,92 EUR gewandt und die Zahlung von 1450,85 EUR verlangt, insgesamt ging es um einen Betrag in Höhe von 2271,77 EUR. Da die Klägerin aber lediglich eine vorläufige Regelung begehrte, legt der Senat die Hälfte dieses Betrages zu Grunde.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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