L 13 AL 1032/07 A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 1032/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Landessozialgericht H. wird für unbegründet erklärt.

Gründe:

Des Gesuch des Klägers auf Ablehnung von Richter am Landessozialgericht X ist unbegründet.

Nach § 60 SGG i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, wobei das Ablehnungsrecht den Beteiligten zusteht (§ 42 Abs. 3 ZPO). Die Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn ein objektiv vernünftiger - glaubhaft zu machender - Grund gegeben ist, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden.

Anhaltspunkte dafür, dass der Richter am Landessozialgericht H. im vorliegenden Prozess gegen die gebotene Objektivität, Neutralität und Distanz verstoßen haben könnte, hat der Kläger nicht aufgezeigt; sie sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Soweit der Berichterstatter im Termin zur Erörterung des Sachverhalts den Kläger gefragt hat, ob das Geld für den nach seinen Angaben treuhänderischen Immobilienkauf, das bar übergeben worden sein soll, in einem Koffer transportiert worden sei, war diese Frage offensichtlich geeignet, die Erinnerung des Klägers anzuregen und von diesem substantiierte und überprüfbare Angaben zu erhalten. Da die Kaufpreise der beiden Immobilien jeweils sechsstellige Beträge waren, gibt es dagegen keinen vernünftigen Grund für die Annahme der Unsachlichkeit dieser Frage. Auch im Übrigen sind Befangenheitsgründe nicht ersichtlich. Selbst hier nicht vorliegende - objektive - Verfahrensverstöße oder sonstige - objektive - Rechtsfehler eines Richters stellen regelmäßig keinen Ablehnungsgrund dar.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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