Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1150/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 12. Februar 2007 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Änderung des Beschlusses des Senats vom 12. Februar 2007 (L 13 AS 2120/06) mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AS 2119/06 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wurde.
Mit Schriftsatz vom 1. März 2007 hat der Kläger, der in der Hauptsache Leistungen für Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt, gegen den Beschluss eine Gegenvorstellung erhoben. Er trägt vor, dass es hinsichtlich seiner Eigentumswohnung nicht allein auf die formelle Rechtsstellung, sondern die materielle Rechtsträgerschaft ankomme. Eigentümerin im materiellen Sinne sei Frau H ... Ein notarieller Vertrag bestehe nicht, aber eine Absprache zwischen dem Kläger und Frau H., wonach der Kläger nur formeller Eigentümer sei und im Innenverhältnis Frau H. die Eigentumswohnung zustehe.
II.
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Die nicht mit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründete Gegenvorstellung kann auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220) erhoben werden, sofern deren Voraussetzungen schlüssig dargelegt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2005 - L 13 AS 3026/05 A - und vom 6. Februar 2006 - L 13 AS 203/06 A - jeweils m.w.N.). Der Kläger, der die Änderung eines an sich unanfechtbaren Beschlusses mit seiner Gegenvorstellung begehrt, hat nicht schlüssig dargetan, dass die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, so dass sie sonst nur im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder dass die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder materiellen Unrecht führen würde (vgl. BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 24 m.w.N.; BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 3). Nach alledem war die Gegenvorstellung als unzulässig zu verwerfen.
Ergänzend wird auf die allgemeinen Grundsätze hingewiesen, wonach bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben ist, ein strenger Maßstab anzulegen ist. Dafür ist die Vereinbarung eines Treuhandentgeltes zwar nicht notwendig, ihr kann jedoch eine indizielle Bedeutung zukommen, ohne dass die Vereinbarung eines Treuhandentgeltes der Annahme einer uneigennützigen Treuhand entgegensteht. Wesentliche inhaltliche Kriterien sind die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes. Das Treuhandverhältnis muss auf ernstgemeinten und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen und tatsächlich durchgeführt werden. Für den Nachweis kommt es nicht nur auf den Wortlaut sowie auf den Sinn und Zweck der von den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen, sondern auch auf den tatsächlichen Vollzug an. Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein. Nach diesem Maßstab gibt es derzeit keine Anhaltspunkte für das Bestehen der behaupteten Treuhandvereinbarung. Es fehlt bereits an einem entsprechend bestimmten und überprüfbaren Vorbringen. Auch die Erklärung von Frau H. vom 16. Januar 2001 enthält zu einem konkreten Treuhandverhältnis keinerlei Angaben.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Änderung des Beschlusses des Senats vom 12. Februar 2007 (L 13 AS 2120/06) mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AS 2119/06 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wurde.
Mit Schriftsatz vom 1. März 2007 hat der Kläger, der in der Hauptsache Leistungen für Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt, gegen den Beschluss eine Gegenvorstellung erhoben. Er trägt vor, dass es hinsichtlich seiner Eigentumswohnung nicht allein auf die formelle Rechtsstellung, sondern die materielle Rechtsträgerschaft ankomme. Eigentümerin im materiellen Sinne sei Frau H ... Ein notarieller Vertrag bestehe nicht, aber eine Absprache zwischen dem Kläger und Frau H., wonach der Kläger nur formeller Eigentümer sei und im Innenverhältnis Frau H. die Eigentumswohnung zustehe.
II.
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Die nicht mit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründete Gegenvorstellung kann auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220) erhoben werden, sofern deren Voraussetzungen schlüssig dargelegt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2005 - L 13 AS 3026/05 A - und vom 6. Februar 2006 - L 13 AS 203/06 A - jeweils m.w.N.). Der Kläger, der die Änderung eines an sich unanfechtbaren Beschlusses mit seiner Gegenvorstellung begehrt, hat nicht schlüssig dargetan, dass die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, so dass sie sonst nur im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder dass die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder materiellen Unrecht führen würde (vgl. BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 24 m.w.N.; BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 3). Nach alledem war die Gegenvorstellung als unzulässig zu verwerfen.
Ergänzend wird auf die allgemeinen Grundsätze hingewiesen, wonach bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben ist, ein strenger Maßstab anzulegen ist. Dafür ist die Vereinbarung eines Treuhandentgeltes zwar nicht notwendig, ihr kann jedoch eine indizielle Bedeutung zukommen, ohne dass die Vereinbarung eines Treuhandentgeltes der Annahme einer uneigennützigen Treuhand entgegensteht. Wesentliche inhaltliche Kriterien sind die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes. Das Treuhandverhältnis muss auf ernstgemeinten und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen und tatsächlich durchgeführt werden. Für den Nachweis kommt es nicht nur auf den Wortlaut sowie auf den Sinn und Zweck der von den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen, sondern auch auf den tatsächlichen Vollzug an. Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein. Nach diesem Maßstab gibt es derzeit keine Anhaltspunkte für das Bestehen der behaupteten Treuhandvereinbarung. Es fehlt bereits an einem entsprechend bestimmten und überprüfbaren Vorbringen. Auch die Erklärung von Frau H. vom 16. Januar 2001 enthält zu einem konkreten Treuhandverhältnis keinerlei Angaben.
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