Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 1 KA 19/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 KA 2/02*25
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. November 2001 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat der Beklagten deren notwendige außergerichtliche Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten. Im Übrigen werden keine Kosten erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner vertragszahnärztlichen Zulassung.
Er ist Diplom-Stomatologe und nahm seit dem 1. Oktober 1990 in G an der vertragszahnärztlichen Versorgung im heutigen Bezirk der zu 8) beigeladenen Kassenzahnärztlichen Vereinigung teil. Aufgrund Beschlusses des Disziplinaraus-schusses der Beigeladenen zu 8) vom 30. September 1996 ruhte die vertragszahnärztliche Zulassung des Klägers als disziplinarische Maßnahme in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 30. Juni 1998. Am 28. Februar 2000 erfolgte eine Zwangsräumung der Praxisräumlichkeiten des Klägers. Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt unterhielt der Kläger keine Praxisräumlichkeiten mehr und rechnete gegenüber der Beigeladenen zu 8) auch keine vertragszahnärztlichen Leistungen mehr ab.
Mit Beschluss vom 23. Februar 2000 entzog der Zulassungsausschuss für Zahnärzte in Brandenburg dem Kläger die vertragszahnärztliche Zulassung, gestützt vor allem darauf, dass der Kläger seine vertragszahnärztliche Tätigkeit nicht mehr ausübe und seine Zulassung gemäß § 95 Absatz 6 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) zu entziehen sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Beschluss vom 22. November 2000 mit gleichartiger Begründung zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Potsdam mit Urteil vom 14. No-vember 2001 abgewiesen: Die Zulassung des Klägers habe gemäß § 95 Absatz 6 SGB V entzogen werden müssen, weil der Kläger jedenfalls seit dem 1. März 2000 die vertragszahnärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt habe. Auf die Gründe, die zur Aufgabe der vertragszahnärztlichen Tätigkeit geführt hätten, komme es nicht an. Selbst wenn die Vorwürfe des Klägers zuträfen und die Beigeladene zu 8) dem Kläger gegenüber in hohem Maße pflichtwidrig gehandelt und ihm die Ausübung seiner Tätigkeit erschwert hätte, ändere dies nichts daran, dass die Zulassung habe entzogen werden müssen. Gegen dieses ihm am 17. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Januar 2002 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt: Der Beschluss des Zulassungs-ausschusses sei bereits formell rechtswidrig gewesen, weil der Zulassungsausschuss fehlerhaft besetzt gewesen sei. Außerdem fehle in der Ausfertigung des Beschlusses des Zulassungsausschusses die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die in der Nieder-schrift der nicht öffentlichen Sitzung des Zulassungsausschusses enthalten gewesen sei. Die Zulassungsentziehung beruhe auf unzulässiger Rechtsausübung, weil der Kläger ohne eigenes Verschulden, aber auf Betreiben der Beigeladenen zu 8) gehindert worden sei, die vertragszahnärztliche Tätigkeit auszuüben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. November 2001 sowie den Beschluss des Beklagten vom 22. November 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Beschluss des Zulassungsausschusses für Zahnärzte in Brandenburg vom 23. Februar 2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Beklagten, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Beschluss des Beklagten ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gegenstand des Verfahrens ist allein der Beschluss des Beklagten vom 22. November 2000 und nicht der Beschluss des Zulassungsausschusses vom 23. Februar 2000, denn das Verfahren vor dem Berufungsausschuss ist ein umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz und kein Widerspruchsverfahren im Sinne des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Mit seiner Anrufung gemäß § 96 Absatz 4 SGB V wird der Berufungsausschuss funktionell ausschließlich zuständig. Gegenstand einer Klage ist nicht der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, sondern allein der Bescheid des Berufungsausschusses (BSG, Urteil vom 27. Januar 1993, 6 R Ka 40/91, SozR 3-2500 § 96 Nr. 1). Mögliche Fehler in dem Verfahren vor dem Zulassungsausschuss sind vor diesem Hintergrund für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Belang. Aus diesem Grunde hat der Senat auch nicht geprüft, ob – wie der Kläger geltend macht – der Zulassungsausschuss tatsächlich fehlerhaft besetzt war und ob die schriftliche Fassung des Beschlusses des Zulassungsausschusses in für den Kläger rechtlich nachteiliger Weise fehlerhaft abgefasst war.
Der Beklagte jedenfalls hat verfahrensfehlerfrei und materiell rechtmäßig gehandelt. Gemäß § 95 Absatz 6 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 27 Satz 1 Zulassungsver-ordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) ist die vertragszahnärztliche Zulassung von Amts wegen zu entziehen, wenn der Zahnarzt die vertragzahnsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausübt. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt, denn er hat jedenfalls nach dem 28. Februar 2000 seine vertragszahnärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt, insbesondere keine Leistungen mehr abgerechnet und auch keine Praxisräumlichkeiten mehr unterhalten, obwohl die aufschiebende Wirkung seiner Rechtsbehelfe gegen den angefochtenen Bescheid während dieses gesamten Zeitraums fortbestand. Es lässt sich derzeit auch keine positive Prognose für eine geplante oder gar vorbereitete Wiederaufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit des Klägers stellen.
Die Gründe, aus denen heraus der Kläger seine vertragszahnärztliche Tätigkeit aufgegeben hat, sind für die Zulassungsentziehung nach den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen nicht von Belang. Insbesondere kommt es nicht darauf an, aufgrund welcher Umstände es zur Zwangsräumung der Praxisräumlichkeiten am 28. Februar 2000 gekommen ist. Ebenso wenig wirkt sich das von dem Kläger behauptete Fehlverhalten der Beigeladenen zu 8) – selbst wenn es vorliegen sollte – auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten aus. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Veranlassung gesehen, den Vorwürfen des Klägers gegenüber der Beigeladenen zu 8) nachzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Absatz 2 SGG nicht ersichtlich sind.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner vertragszahnärztlichen Zulassung.
Er ist Diplom-Stomatologe und nahm seit dem 1. Oktober 1990 in G an der vertragszahnärztlichen Versorgung im heutigen Bezirk der zu 8) beigeladenen Kassenzahnärztlichen Vereinigung teil. Aufgrund Beschlusses des Disziplinaraus-schusses der Beigeladenen zu 8) vom 30. September 1996 ruhte die vertragszahnärztliche Zulassung des Klägers als disziplinarische Maßnahme in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 30. Juni 1998. Am 28. Februar 2000 erfolgte eine Zwangsräumung der Praxisräumlichkeiten des Klägers. Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt unterhielt der Kläger keine Praxisräumlichkeiten mehr und rechnete gegenüber der Beigeladenen zu 8) auch keine vertragszahnärztlichen Leistungen mehr ab.
Mit Beschluss vom 23. Februar 2000 entzog der Zulassungsausschuss für Zahnärzte in Brandenburg dem Kläger die vertragszahnärztliche Zulassung, gestützt vor allem darauf, dass der Kläger seine vertragszahnärztliche Tätigkeit nicht mehr ausübe und seine Zulassung gemäß § 95 Absatz 6 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) zu entziehen sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Beschluss vom 22. November 2000 mit gleichartiger Begründung zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Potsdam mit Urteil vom 14. No-vember 2001 abgewiesen: Die Zulassung des Klägers habe gemäß § 95 Absatz 6 SGB V entzogen werden müssen, weil der Kläger jedenfalls seit dem 1. März 2000 die vertragszahnärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt habe. Auf die Gründe, die zur Aufgabe der vertragszahnärztlichen Tätigkeit geführt hätten, komme es nicht an. Selbst wenn die Vorwürfe des Klägers zuträfen und die Beigeladene zu 8) dem Kläger gegenüber in hohem Maße pflichtwidrig gehandelt und ihm die Ausübung seiner Tätigkeit erschwert hätte, ändere dies nichts daran, dass die Zulassung habe entzogen werden müssen. Gegen dieses ihm am 17. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Januar 2002 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt: Der Beschluss des Zulassungs-ausschusses sei bereits formell rechtswidrig gewesen, weil der Zulassungsausschuss fehlerhaft besetzt gewesen sei. Außerdem fehle in der Ausfertigung des Beschlusses des Zulassungsausschusses die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die in der Nieder-schrift der nicht öffentlichen Sitzung des Zulassungsausschusses enthalten gewesen sei. Die Zulassungsentziehung beruhe auf unzulässiger Rechtsausübung, weil der Kläger ohne eigenes Verschulden, aber auf Betreiben der Beigeladenen zu 8) gehindert worden sei, die vertragszahnärztliche Tätigkeit auszuüben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. November 2001 sowie den Beschluss des Beklagten vom 22. November 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Beschluss des Zulassungsausschusses für Zahnärzte in Brandenburg vom 23. Februar 2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Beklagten, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Beschluss des Beklagten ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gegenstand des Verfahrens ist allein der Beschluss des Beklagten vom 22. November 2000 und nicht der Beschluss des Zulassungsausschusses vom 23. Februar 2000, denn das Verfahren vor dem Berufungsausschuss ist ein umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz und kein Widerspruchsverfahren im Sinne des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Mit seiner Anrufung gemäß § 96 Absatz 4 SGB V wird der Berufungsausschuss funktionell ausschließlich zuständig. Gegenstand einer Klage ist nicht der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, sondern allein der Bescheid des Berufungsausschusses (BSG, Urteil vom 27. Januar 1993, 6 R Ka 40/91, SozR 3-2500 § 96 Nr. 1). Mögliche Fehler in dem Verfahren vor dem Zulassungsausschuss sind vor diesem Hintergrund für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Belang. Aus diesem Grunde hat der Senat auch nicht geprüft, ob – wie der Kläger geltend macht – der Zulassungsausschuss tatsächlich fehlerhaft besetzt war und ob die schriftliche Fassung des Beschlusses des Zulassungsausschusses in für den Kläger rechtlich nachteiliger Weise fehlerhaft abgefasst war.
Der Beklagte jedenfalls hat verfahrensfehlerfrei und materiell rechtmäßig gehandelt. Gemäß § 95 Absatz 6 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 27 Satz 1 Zulassungsver-ordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) ist die vertragszahnärztliche Zulassung von Amts wegen zu entziehen, wenn der Zahnarzt die vertragzahnsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausübt. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt, denn er hat jedenfalls nach dem 28. Februar 2000 seine vertragszahnärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt, insbesondere keine Leistungen mehr abgerechnet und auch keine Praxisräumlichkeiten mehr unterhalten, obwohl die aufschiebende Wirkung seiner Rechtsbehelfe gegen den angefochtenen Bescheid während dieses gesamten Zeitraums fortbestand. Es lässt sich derzeit auch keine positive Prognose für eine geplante oder gar vorbereitete Wiederaufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit des Klägers stellen.
Die Gründe, aus denen heraus der Kläger seine vertragszahnärztliche Tätigkeit aufgegeben hat, sind für die Zulassungsentziehung nach den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen nicht von Belang. Insbesondere kommt es nicht darauf an, aufgrund welcher Umstände es zur Zwangsräumung der Praxisräumlichkeiten am 28. Februar 2000 gekommen ist. Ebenso wenig wirkt sich das von dem Kläger behauptete Fehlverhalten der Beigeladenen zu 8) – selbst wenn es vorliegen sollte – auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten aus. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Veranlassung gesehen, den Vorwürfen des Klägers gegenüber der Beigeladenen zu 8) nachzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Absatz 2 SGG nicht ersichtlich sind.
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