Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 4577/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RA 94/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine höhere Rente bzw. die Weitergewährung der bis zum 31. Dezember 1991 bezogenen berufsbezogenen Zuwendung an ehemalige Ballettmitglieder. Die Klägerin ist 1961 geboren. Sie war von August 1978 bis 31. Januar 1991 als Tänzerin bei der D in B beschäftigt. Von Februar bis Dezember 1991 erhielt sie eine berufsbezogene Zuwendung von der D. Ein im November 1991 gestellter Rentenantrag wurde mit Bescheid vom 3. August 1992 / Widerspruchbescheid vom 25. Februar 1993 abgelehnt. Die Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 15. Dezember 1993 – S 13 An 1483/93). Während des Berufungsverfahrens erkannte die Beklagte einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 1992, 1. Dezember 1993 bis 30. April 1994, 1. Mai bis 31. August 1996 und ab 1. September 1997 an. Die Klägerin nahm dieses Teilanerkenntnis an. Die weitergehende Berufung wurde teilweise verworfen und teilweise zurückgewiesen (Urteil vom 26. Mai 1999 - L 6 RA 29/94). Während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde erging der Rentenbescheid vom 8. August 2000, der gemäß § 171 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes SGG als vor dem Sozialgericht angefochten gilt. Mit diesem Bescheid wurde der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer seit dem 1. Januar 1992 aus 45,3618 Entgeltpunkten (Ost) gewährt. Die Klägerin hat insbesondere beanstandet, dass keine zusätzlichen Versorgungsansprüche aus dem System der berufsbezogenen Zuwendung für ehemalige Ballettmitglieder gewährt würden. Sie sei als Bestandsrentnerin zu behandeln, weil sie bis zum 31. Dezember 1991 eine berufsbezogene Zuwendung erhalten habe. Deshalb seien Vergleichsberechnungen vorzunehmen. Der Gesetzgeber habe als Reaktion auf den Beschluss des Bundessozialgerichts – BSG vom 24. August 1994 (4 BS 4/93, SozR 3-8570 § 17 Nr. 1) klargestellt, dass es sich bei der berufsbezogenen Zuwendung um eine Zusatzversorgung handele. Die Klägerin hat laut Schriftsatz vom 5. Januar 2003 beantragt, "die Beklagte über die der Klägerin bislang anerkannten Ansprüche hinaus zu verpflichten, der Klägerin eine höhere Rente zu gewähren und dazu 1.1. die Berufsunfähigkeitsrente der Klägerin unter Berücksichtigung der zusätzlichen Versorgungsansprüche aus dem System der berufsbezogenen Zuwendung für ehemalige Ballettmitglieder (vgl. Nr. 17 in der Anl. 1 zum AAÜG, auszugsweise abgedruckt in Aichberger II unter Ziffer 125) zu berechnen, wozu die Beklagte von Amtswegen die Erteilung eines Überführungsbescheides zu veranlassen hat. 1.2. nach den Zusicherungen des Einigungsvertrages und den damit gegebenen Garantien, insbesondere der Zahlbetragsgarantie, des Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutzes, die berufsbezogene Zuwendung zumindest in der Höhe und mit dem zum 30.6./1.7.1990 (rückwirkend berechneten) bestehenden Wert - also auch seit dem 1.7.1990 angepasst an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet - dauerhaft weiter zu gewähren. Das entspricht der Zahlbetragsgarantie des EV, wie sie für die anderen Rentenempfänger aus der DDR, für Bestandsrentner wie auch für Rentenzugänge bis zum 30.6.1995, mit dem Leiturteil und dem AVI-Urteil des BVerfG vom 28.4.1999 (BVerfGE 100, 1ff. bzw. 104ff.) wieder hergestellt und vom 2. AAÜG-ÄndG bestätigt worden ist. 1.3. ebenfalls gemäß den Urteilen des BVerfG und gemäß dem 2. AAÜG-ÄndG wie für alle anderen Bestandsrentner mit zusätzlichen Versorgungsansprüchen eine Rentenberechnung gemäß § 307b Abs. 1 und 2 SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG nach dem sogen. 20-Jahre-Zeitraum vorzunehmen und einen Bescheid darüber zu erteilen; es wäre eine nicht hinnehmbare und nicht zu begründende Andersbehandlung bzw. Benachteiligung der Klägerin und eine Verletzung des Art. 3 GG, wenn nicht auch für die Leistungen, die die Klägerin bis zum 31.12.1991 erhielt und die eine Berufsunfähigkeitsbestandsrente aus der DDR darstellten, nach dem 20-Jahre-Zeitraum gemäß § 307b 2. AAÜG-ÄndG eine Vergleichsberechnung vorgenommen würde. 1.4. die Entscheidungen über die einheitliche Anpassung der Rente zum 1.7.2000 und über die zu geringe Rentenanpassung zum 1.7.2001, mit denen die verbindlichen Vorgaben des EV und des GG (Art. 72) verletzt werden, zu korrigieren, 1.5. die im Vergleich höchste Rente aus den unterschiedlichen Berechnungen bzw. Bescheiden für die jeweiligen Leistungszeiträume zu zahlen bzw. nachzuzahlen, 1.6. der Klägerin die Kosten des gesamten Rechtsstreites zu erstatten." Mit Gerichtsbescheid vom 18. September 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Berufsunfähigkeitsrente sei richtig berechnet. Zeiten der Zusatzversorgung hätten der Rentenberechnung nicht zugrundegelegt werden können, weil kein Überführungsbescheid vorliege. Für eine Weitergewährung der berufsbezogenen Zuwendung nach dem 31. Dezember 1991 gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 307b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch SGB VI , weil sie erst seit dem 1. Januar 1992 Rente erhalte. Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 sei rechtmäßig. Gegen den der Klägerin am 7. Oktober 2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich ihre am 7. Oktober 2003 eingegangene Berufung.
Während des Verfahrens hat die Beklagte am 19. Oktober 2004 einen neuen Rentenbescheid erlassen, mit dem sie die Rente seit dem 1. Januar 1992 aus 52,4553 Entgeltpunkten (Ost) neu berechnet hat. Nunmehr wurden auch Anwartschaften nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG – berücksichtigt. Die Klägerin wendet sich auch gegen diesen Bescheid und wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Sozialgerichts- und Vorverfahren. Sie wünscht eine Frist für weiteren Vortrag, insbesondere im Hinblick auf ein Urteil der Kleinen Kammer des Europäischen Gerichthofes für Menschenrechte vom 22. Januar 2007. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid aufzuheben und nach den Anträgen aus der 1. Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Klägerin keine weitergehenden Ansprüche zustehen. Die Akten des Sozialgerichts Berlin S 13 RA 4577/00 und S 13 An 1483/93 und die Akten der Beklag¬ten – 65 240461 M 519 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewe¬sen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Gegenstand des Verfahrens ist nach § 96 Abs. 1 SGG jetzt auch der Bescheid vom 19. Oktober 2004, der den Bescheid vom 8. August 2000 vollständig ersetzt hat. Über ihn entscheidet der Senat in erster Instanz. Auch die Klage gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2004 ist zulässig, aber nicht begründet. zu 1.1. Dieser Antrag hat sich nach Auffassung des Senats im Berufungsverfahren erledigt. Die Rente ist nunmehr mit Bescheid vom 19. Oktober 2004 unter Berücksichtigung der – überführten Versorgungsansprüche berechnet worden. Die dazu erforderliche Entscheidung des Versorgungsträgers liegt offensichtlich vor. zu 1.2 Der Senat entnimmt diesem als Antrag bezeichneten und aus Klagebegehren und Begründung bestehenden Absatz, dass die Klägerin die Weiterzahlung ihrer berufsbezogenen Zuwendung über den 31. Dezember 1991 hinaus begehrt. Dabei soll die am 30. Juni bzw. 1. Juli bestehende Anwartschaft an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet angepasst werden. Die Klägerin sieht diesen Anspruch gegeben, weil er den Zusicherungen des Einigungsvertrages und den damit gegebenen Garantien, insbesondere der Zahlbetragsgarantie sowie dem Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz entspreche. Die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages gelte für die anderen Rentenempfänger aus der DDR, für Bestandsrentner wie auch für Rentenzugänge bis zum 30. Juni 1995. Sie sei mit Urteilen des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1ff. bzw. 104ff.) wieder hergestellt und vom Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) bestätigt worden. Der Senat folgt diesem Vorbringen der Klägerin nicht. Ein Anspruch auf Weiterzahlung der berufsbezogenen Zuwendung über den 31. Dezember 1991 besteht nicht, Das geltende Recht sieht einen solchen Anspruch nicht vor. Nach der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a zum Einigungsvertrag galt die Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen vom Juni 1983 mit der Maßgabe fort, dass sie nur noch bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden war. In dieser Gestaltung ist der Anspruch in den Geltungsbereich des Grundgesetzes – GG eingebracht worden. Eine darüber hinausgehende Zahlbetragsgarantie oder ein darüber hinausgehender Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz besteht dementsprechend nicht. Dies hat das BVerfG in dem Beschluss vom 2. Juli 2002 (1 BvR 2544/95 u.a., SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 6 Nr. 3) noch einmal deutlich gemacht. Dort ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Unterstellung von Renten oder rentenähnlichen Anwartschaften auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der DDR nur dann in Betracht kommt, wenn sie im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt worden sind (Rdnr. 34). Für die berufsbezogene Zuwendung war dies nicht der Fall. zu 1.3. Der Senat entnimmt diesem als Antrag bezeichneten und aus Klagebegehren und Begründung bestehenden Absatz, dass die Klägerin eine Vergleichsberechnung gemäß § 307b Abs. 1 und 2 SGB VI begehrt. Sie ist der Ansicht, dass die Leistung, die sie bis zum 31. Dezember 1991 erhalten habe, eine Berufsunfähigkeitsbestandsrente aus der DDR sei und dass es eine Verletzung des Art. 3 GG sei, wenn keine Vergleichsberechnung vorgenommen werden würde. Ein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 307b Abs. 1 und 2 SGB VI besteht nicht. § 307b gilt nur für Renten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand (§ 307b Abs. 1 SGB VI). Die Klägerin hatte aber keinen Rentenanspruch, sondern einen Anspruch auf eine DDR-spezifische auf einen einzelnen Beruf bezogene Leistung, die am 31. Dezember 1991 rechtmäßig und verfassungsgemäß ersatzlos weggefallen ist. Einen Rentenanspruch hat die Klägerin erst seit dem 1. Januar 1992. Im Übrigen besteht aus demselben Grund auch kein Anspruch auf die Ermittlung eines weiterzuzahlenden Betrages oder eines besitzgeschützten Zahlbetrages nach § 307b Abs. 4 SGB VI. Ergänzend sei noch hinzugefügt, dass auch kein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG besteht. § 4 Abs. 4 AAÜG bezieht sich nur auf die in Absatz 1 und 2 dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen. Dazu gehört die berufsbezogene Zuwendung nicht. zu 1.4. Soweit sich die Klägerin gegen die Rentenanpassungen (bzw. die Rentenanpassungsmitteilungen) zum 1. Juli 2000 und 2001 wendet, waren bereits die Klagen unzulässig. Wie der Senat bereits in mehreren Urteilen (vgl. Urteil vom 10. Novem¬ber 2004 – L 17 RA 85/03 –) im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24. Juli 2003 B 4 RA 62/02 R ) entschieden hat, werden Rentenanpassungsmitteilungen nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand eines Verfahrens, in dem es um die Rentenhöhe geht. Der Bescheid über die Rentenbewilligung wird nicht durch Rentenanpassungsmitteilungen geändert oder ersetzt. Diese regeln ausschließlich den Grad der Anpassung der Rente. zu 1.5. Ein entsprechender Anspruch besteht bereits deshalb nicht, weil keine Vergleichsrenten zu berechnen sind. zum Vertagungsantrag. Der Senat sieht auch keinen Anlass für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hat zwar zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung beantragt, ihm eine weitere Frist zu Stellungnahme zu gewähren, für die dadurch erforderlich werdende Vertagung gibt es aber keinen Grund. Nach § 202 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen vertagt werden. Ein solcher erheblicher Grund ist das Begehren noch ergänzend Stellung zu nehmen im vorliegenden Fall nicht. Die Berufung ist im Jahr 2003 eingelegt worden. Der nunmehr zur Entscheidung stehende Rentenbescheid stammt vom 19. Oktober 2004. Bei dieser Sachlage hatte die Klägerin ausreichend Zeit, alles vorzutragen, war sie für entscheidungserheblich hält. Daran ändert auch das Urteil des EuGMR nichts. Die Klägerin legt selbst dar, dass dieser Gerichtshof die Überlänge eines Gerichtsverfahrens sowie unfaire Verfahrensführung gerügt hat. Weitere Ausführungen dazu, können keinen Einfluss auf die sachliche Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit haben. zu 1.6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Es ist berücksichtigt, dass die Klägerin teilweise dadurch Erfolg gehabt hat, dass die Beklagte im Berufungsverfahren die Feststellung der Anwartschaften aus der Zusatzversorgung veranlasst und das Ergebnis in die Rentenberechnung einbezogen hat. Der wirtschaftliche Wert ihres Obsiegens kann nur grob geschätzt werden. Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine höhere Rente bzw. die Weitergewährung der bis zum 31. Dezember 1991 bezogenen berufsbezogenen Zuwendung an ehemalige Ballettmitglieder. Die Klägerin ist 1961 geboren. Sie war von August 1978 bis 31. Januar 1991 als Tänzerin bei der D in B beschäftigt. Von Februar bis Dezember 1991 erhielt sie eine berufsbezogene Zuwendung von der D. Ein im November 1991 gestellter Rentenantrag wurde mit Bescheid vom 3. August 1992 / Widerspruchbescheid vom 25. Februar 1993 abgelehnt. Die Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 15. Dezember 1993 – S 13 An 1483/93). Während des Berufungsverfahrens erkannte die Beklagte einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 1992, 1. Dezember 1993 bis 30. April 1994, 1. Mai bis 31. August 1996 und ab 1. September 1997 an. Die Klägerin nahm dieses Teilanerkenntnis an. Die weitergehende Berufung wurde teilweise verworfen und teilweise zurückgewiesen (Urteil vom 26. Mai 1999 - L 6 RA 29/94). Während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde erging der Rentenbescheid vom 8. August 2000, der gemäß § 171 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes SGG als vor dem Sozialgericht angefochten gilt. Mit diesem Bescheid wurde der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer seit dem 1. Januar 1992 aus 45,3618 Entgeltpunkten (Ost) gewährt. Die Klägerin hat insbesondere beanstandet, dass keine zusätzlichen Versorgungsansprüche aus dem System der berufsbezogenen Zuwendung für ehemalige Ballettmitglieder gewährt würden. Sie sei als Bestandsrentnerin zu behandeln, weil sie bis zum 31. Dezember 1991 eine berufsbezogene Zuwendung erhalten habe. Deshalb seien Vergleichsberechnungen vorzunehmen. Der Gesetzgeber habe als Reaktion auf den Beschluss des Bundessozialgerichts – BSG vom 24. August 1994 (4 BS 4/93, SozR 3-8570 § 17 Nr. 1) klargestellt, dass es sich bei der berufsbezogenen Zuwendung um eine Zusatzversorgung handele. Die Klägerin hat laut Schriftsatz vom 5. Januar 2003 beantragt, "die Beklagte über die der Klägerin bislang anerkannten Ansprüche hinaus zu verpflichten, der Klägerin eine höhere Rente zu gewähren und dazu 1.1. die Berufsunfähigkeitsrente der Klägerin unter Berücksichtigung der zusätzlichen Versorgungsansprüche aus dem System der berufsbezogenen Zuwendung für ehemalige Ballettmitglieder (vgl. Nr. 17 in der Anl. 1 zum AAÜG, auszugsweise abgedruckt in Aichberger II unter Ziffer 125) zu berechnen, wozu die Beklagte von Amtswegen die Erteilung eines Überführungsbescheides zu veranlassen hat. 1.2. nach den Zusicherungen des Einigungsvertrages und den damit gegebenen Garantien, insbesondere der Zahlbetragsgarantie, des Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutzes, die berufsbezogene Zuwendung zumindest in der Höhe und mit dem zum 30.6./1.7.1990 (rückwirkend berechneten) bestehenden Wert - also auch seit dem 1.7.1990 angepasst an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet - dauerhaft weiter zu gewähren. Das entspricht der Zahlbetragsgarantie des EV, wie sie für die anderen Rentenempfänger aus der DDR, für Bestandsrentner wie auch für Rentenzugänge bis zum 30.6.1995, mit dem Leiturteil und dem AVI-Urteil des BVerfG vom 28.4.1999 (BVerfGE 100, 1ff. bzw. 104ff.) wieder hergestellt und vom 2. AAÜG-ÄndG bestätigt worden ist. 1.3. ebenfalls gemäß den Urteilen des BVerfG und gemäß dem 2. AAÜG-ÄndG wie für alle anderen Bestandsrentner mit zusätzlichen Versorgungsansprüchen eine Rentenberechnung gemäß § 307b Abs. 1 und 2 SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG nach dem sogen. 20-Jahre-Zeitraum vorzunehmen und einen Bescheid darüber zu erteilen; es wäre eine nicht hinnehmbare und nicht zu begründende Andersbehandlung bzw. Benachteiligung der Klägerin und eine Verletzung des Art. 3 GG, wenn nicht auch für die Leistungen, die die Klägerin bis zum 31.12.1991 erhielt und die eine Berufsunfähigkeitsbestandsrente aus der DDR darstellten, nach dem 20-Jahre-Zeitraum gemäß § 307b 2. AAÜG-ÄndG eine Vergleichsberechnung vorgenommen würde. 1.4. die Entscheidungen über die einheitliche Anpassung der Rente zum 1.7.2000 und über die zu geringe Rentenanpassung zum 1.7.2001, mit denen die verbindlichen Vorgaben des EV und des GG (Art. 72) verletzt werden, zu korrigieren, 1.5. die im Vergleich höchste Rente aus den unterschiedlichen Berechnungen bzw. Bescheiden für die jeweiligen Leistungszeiträume zu zahlen bzw. nachzuzahlen, 1.6. der Klägerin die Kosten des gesamten Rechtsstreites zu erstatten." Mit Gerichtsbescheid vom 18. September 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Berufsunfähigkeitsrente sei richtig berechnet. Zeiten der Zusatzversorgung hätten der Rentenberechnung nicht zugrundegelegt werden können, weil kein Überführungsbescheid vorliege. Für eine Weitergewährung der berufsbezogenen Zuwendung nach dem 31. Dezember 1991 gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 307b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch SGB VI , weil sie erst seit dem 1. Januar 1992 Rente erhalte. Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 sei rechtmäßig. Gegen den der Klägerin am 7. Oktober 2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich ihre am 7. Oktober 2003 eingegangene Berufung.
Während des Verfahrens hat die Beklagte am 19. Oktober 2004 einen neuen Rentenbescheid erlassen, mit dem sie die Rente seit dem 1. Januar 1992 aus 52,4553 Entgeltpunkten (Ost) neu berechnet hat. Nunmehr wurden auch Anwartschaften nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG – berücksichtigt. Die Klägerin wendet sich auch gegen diesen Bescheid und wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Sozialgerichts- und Vorverfahren. Sie wünscht eine Frist für weiteren Vortrag, insbesondere im Hinblick auf ein Urteil der Kleinen Kammer des Europäischen Gerichthofes für Menschenrechte vom 22. Januar 2007. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid aufzuheben und nach den Anträgen aus der 1. Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Klägerin keine weitergehenden Ansprüche zustehen. Die Akten des Sozialgerichts Berlin S 13 RA 4577/00 und S 13 An 1483/93 und die Akten der Beklag¬ten – 65 240461 M 519 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewe¬sen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Gegenstand des Verfahrens ist nach § 96 Abs. 1 SGG jetzt auch der Bescheid vom 19. Oktober 2004, der den Bescheid vom 8. August 2000 vollständig ersetzt hat. Über ihn entscheidet der Senat in erster Instanz. Auch die Klage gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2004 ist zulässig, aber nicht begründet. zu 1.1. Dieser Antrag hat sich nach Auffassung des Senats im Berufungsverfahren erledigt. Die Rente ist nunmehr mit Bescheid vom 19. Oktober 2004 unter Berücksichtigung der – überführten Versorgungsansprüche berechnet worden. Die dazu erforderliche Entscheidung des Versorgungsträgers liegt offensichtlich vor. zu 1.2 Der Senat entnimmt diesem als Antrag bezeichneten und aus Klagebegehren und Begründung bestehenden Absatz, dass die Klägerin die Weiterzahlung ihrer berufsbezogenen Zuwendung über den 31. Dezember 1991 hinaus begehrt. Dabei soll die am 30. Juni bzw. 1. Juli bestehende Anwartschaft an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet angepasst werden. Die Klägerin sieht diesen Anspruch gegeben, weil er den Zusicherungen des Einigungsvertrages und den damit gegebenen Garantien, insbesondere der Zahlbetragsgarantie sowie dem Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz entspreche. Die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages gelte für die anderen Rentenempfänger aus der DDR, für Bestandsrentner wie auch für Rentenzugänge bis zum 30. Juni 1995. Sie sei mit Urteilen des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1ff. bzw. 104ff.) wieder hergestellt und vom Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) bestätigt worden. Der Senat folgt diesem Vorbringen der Klägerin nicht. Ein Anspruch auf Weiterzahlung der berufsbezogenen Zuwendung über den 31. Dezember 1991 besteht nicht, Das geltende Recht sieht einen solchen Anspruch nicht vor. Nach der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a zum Einigungsvertrag galt die Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen vom Juni 1983 mit der Maßgabe fort, dass sie nur noch bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden war. In dieser Gestaltung ist der Anspruch in den Geltungsbereich des Grundgesetzes – GG eingebracht worden. Eine darüber hinausgehende Zahlbetragsgarantie oder ein darüber hinausgehender Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz besteht dementsprechend nicht. Dies hat das BVerfG in dem Beschluss vom 2. Juli 2002 (1 BvR 2544/95 u.a., SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 6 Nr. 3) noch einmal deutlich gemacht. Dort ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Unterstellung von Renten oder rentenähnlichen Anwartschaften auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der DDR nur dann in Betracht kommt, wenn sie im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt worden sind (Rdnr. 34). Für die berufsbezogene Zuwendung war dies nicht der Fall. zu 1.3. Der Senat entnimmt diesem als Antrag bezeichneten und aus Klagebegehren und Begründung bestehenden Absatz, dass die Klägerin eine Vergleichsberechnung gemäß § 307b Abs. 1 und 2 SGB VI begehrt. Sie ist der Ansicht, dass die Leistung, die sie bis zum 31. Dezember 1991 erhalten habe, eine Berufsunfähigkeitsbestandsrente aus der DDR sei und dass es eine Verletzung des Art. 3 GG sei, wenn keine Vergleichsberechnung vorgenommen werden würde. Ein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 307b Abs. 1 und 2 SGB VI besteht nicht. § 307b gilt nur für Renten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand (§ 307b Abs. 1 SGB VI). Die Klägerin hatte aber keinen Rentenanspruch, sondern einen Anspruch auf eine DDR-spezifische auf einen einzelnen Beruf bezogene Leistung, die am 31. Dezember 1991 rechtmäßig und verfassungsgemäß ersatzlos weggefallen ist. Einen Rentenanspruch hat die Klägerin erst seit dem 1. Januar 1992. Im Übrigen besteht aus demselben Grund auch kein Anspruch auf die Ermittlung eines weiterzuzahlenden Betrages oder eines besitzgeschützten Zahlbetrages nach § 307b Abs. 4 SGB VI. Ergänzend sei noch hinzugefügt, dass auch kein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG besteht. § 4 Abs. 4 AAÜG bezieht sich nur auf die in Absatz 1 und 2 dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen. Dazu gehört die berufsbezogene Zuwendung nicht. zu 1.4. Soweit sich die Klägerin gegen die Rentenanpassungen (bzw. die Rentenanpassungsmitteilungen) zum 1. Juli 2000 und 2001 wendet, waren bereits die Klagen unzulässig. Wie der Senat bereits in mehreren Urteilen (vgl. Urteil vom 10. Novem¬ber 2004 – L 17 RA 85/03 –) im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24. Juli 2003 B 4 RA 62/02 R ) entschieden hat, werden Rentenanpassungsmitteilungen nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand eines Verfahrens, in dem es um die Rentenhöhe geht. Der Bescheid über die Rentenbewilligung wird nicht durch Rentenanpassungsmitteilungen geändert oder ersetzt. Diese regeln ausschließlich den Grad der Anpassung der Rente. zu 1.5. Ein entsprechender Anspruch besteht bereits deshalb nicht, weil keine Vergleichsrenten zu berechnen sind. zum Vertagungsantrag. Der Senat sieht auch keinen Anlass für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hat zwar zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung beantragt, ihm eine weitere Frist zu Stellungnahme zu gewähren, für die dadurch erforderlich werdende Vertagung gibt es aber keinen Grund. Nach § 202 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen vertagt werden. Ein solcher erheblicher Grund ist das Begehren noch ergänzend Stellung zu nehmen im vorliegenden Fall nicht. Die Berufung ist im Jahr 2003 eingelegt worden. Der nunmehr zur Entscheidung stehende Rentenbescheid stammt vom 19. Oktober 2004. Bei dieser Sachlage hatte die Klägerin ausreichend Zeit, alles vorzutragen, war sie für entscheidungserheblich hält. Daran ändert auch das Urteil des EuGMR nichts. Die Klägerin legt selbst dar, dass dieser Gerichtshof die Überlänge eines Gerichtsverfahrens sowie unfaire Verfahrensführung gerügt hat. Weitere Ausführungen dazu, können keinen Einfluss auf die sachliche Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit haben. zu 1.6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Es ist berücksichtigt, dass die Klägerin teilweise dadurch Erfolg gehabt hat, dass die Beklagte im Berufungsverfahren die Feststellung der Anwartschaften aus der Zusatzversorgung veranlasst und das Ergebnis in die Rentenberechnung einbezogen hat. Der wirtschaftliche Wert ihres Obsiegens kann nur grob geschätzt werden. Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
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