Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 2 RA 3421/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RA 86/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung seit August 1999. Der Kläger ist 1940 geboren. Er war von April 1956 bis März 1957 als Hilfsarbeiter beim Bau beschäftigt. Er absolvierte vom 1. April 1957 bis 31. März 1960 eine Ausbildung zum Dekorateur und war anschließend bis Dezember 1960 in diesem Beruf tätig. Vom 3. Januar 1961 bis 30. April 1964 wurde er zum Verwaltungssachbearbeiter ausgebildet. Daran schloss sich bis zum 30. Juni 1964 eine Ausbildung zum Pharmareferenten an. Als solcher war er danach bis zum 17. Dezember 1974 beschäftigt. 1981 bis 1984 betrieb er einen Art Deco-Laden. Von Januar 1984 bis 28. Februar 1999 war er als Selbständiger im Reisegewerbe tätig und verkaufte Plakate von Konzertveranstaltungen. Er entrichtete in dieser Zeit überwiegend Pflichtbeiträge. Am 31. August 1999 stellte er einen Rentenantrag und machte geltend, er sei seit März 1999 wegen Coxarthrose des linken Hüftgelenkes mit erheblicher schmerzhafter Bewegungsbehinderung erwerbsgemindert. Er könne noch ein bis zwei Stunden täglich leichte Arbeiten ohne Beugungen und Belastungen durchführen. Dazu reichte er ein Attest des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 19. August 1999 ein. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Facharzt für Orthopädie S, die am 28. September 1999 durchgeführt wurde. Er stellte die Diagnosen Lumbalsyndrom bei Ileosakralgelenk-Affektion links, Coxarthrose links und kam zu dem Schluss, dass der Kläger keine Außendiensttätigkeit mit Stehen und Gehen sowie Heben und Tragen verrichten könne. Für eine Arbeit überwiegend im Sitzen, z. B. Büroarbeit, sei er vollschichtig leistungsfähig. Darauf wurde der Antrag mit Bescheid vom 30. November 1999 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Auf den Widerspruch, mit dem der Kläger vor Allem geltend machte, es bestünden erhebliche Bewegungsbeeinträchtigungen und Schmerzen, veranlasste die Beklagte eine weitere Begutachtung durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. In seinem Gutachten vom 29. März 2000 stellte er auf seinem Fachgebiet ein vertebragenes lumbales Schmerzsyndrom fest und führte aus, im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben lägen keine relevanten neurologischen oder psychiatrischen Befunde vor. Darauf wurde der Widerspruch mit Widerspruchbescheid vom 27. Juni 2000 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben (eingegangen am 22. Juli 2000) und vorgetragen, er sei seit März 1999 durchgehend arbeitsunfähig. Therapien hätten keinen Erfolg gebracht. Seine Einschränkungen seien von der Beklagten nicht richtig gewürdigt worden. Das Sozialgericht hat Befundberichte von Dr. M eingeholt, und zwar vom 2. Oktober 2000, vom 20. Juli 2001 und vom 8. April 2002. Sodann hat das Sozialgericht den Facharzt für Orthopädie Prof. Dr. S mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, dass dieser am 26. Mai 2003 erstellte. Er führte als das Leistungsvermögen beeinträchtigende Gesundheitsstörungen eine geminderte Trag- und Bewegungsfunktion des Rumpfes auf der Basis von Verschleißerscheinungen im Bereich der Brust und Lendenwirbelsäule ohne sicher fassbare Nervenwurzelstörungen, eine schmerzhafte Bewegungsbeeinträchtigung des rechten Schultergelenkes nach Schultereckgelenksprengung, Typ Tossi I, und einem chronischen Reizzustand der Schultergürtelmuskulatur, Verschleißerscheinungen in beiden Kreuzdarmbeingelenken, links mehr als rechts, mittelgradige Verschleißerscheinungen im Bereich des linken Hüftgelenkes mit endgradiger Bewegungsbeeinträchtigung auf. Damit könne der Kläger täglich regelmäßig noch leichte körperliche Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne ständigen Einfluß von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft verrichten. Er sollte überwiegend im Sitzen arbeiten und dabei die Möglichkeit zum kurzfristigen Haltungswechsel haben. Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung wie unter Zeitdruck, in festgelegtem Arbeitsrhythmus, an laufenden Maschinen und das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 Kilogramm seien nicht möglich. Wechsel- oder Nachtschicht seien in Bezug auf die Gesundheitsstörungen am Bewegungsapparat möglich. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten könnten nicht durchgeführt werden. Die Fingergeschicklichkeit sei nicht beeinträchtigt. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule und die Belastbarkeit der Arme, vom Schultergelenk ausgehend, sei reduziert. Die Belastbarkeit der Beine sei aufgrund der Gesundheitsstörungen im Bereich der Iliosakralgelenke und des linken Hüftgelenkes ebenfalls reduziert. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen. Unter Würdigung dieser Einschränkungen bestehe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Während des Verfahrens ist dem Kläger mit Rentenbescheid vom 14. März 2003 Altersrente für langjährig Versicherte aus 23,8579 Entgeltpunkten seit dem 1. April 2003 mit einem Zugangsfaktor von 0,928 (Abschlag für 24 Kalendermonate) gewährt worden. Mit Urteil vom 25. August 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Bisheriger Beruf des Klägers sei seine zuletzt versicherungspflichtig auf Antrag ausgeübte Tätigkeit als Händler im Reisegewerbe, die laut Reisegewerbekarte das Feilbieten von Plakatdrucken, Anstecknadeln und Geschenkartikeln umfasst habe. Diesen Beruf, der der Gruppe der ungelernten bzw. einfachen angelernten Arbeiten zuzuordnen sei, könne der Kläger nicht mehr ausüben. Er könne aber noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Hinsichtlich der Beurteilung des Leistungsvermögens ist es der Einschätzung von Prof. Dr. S gefolgt. Gegen das dem Kläger am 7. Oktober 2003 zugestellte Urteil richtet sich seine bereits vorher am 24. September 2003 eingegangene Berufung. Er beanstandet, dass das Sozialgericht einen Berufsschutz verneint habe. Seine Außendiensttätigkeit sei sein Beruf gewesen, für den er Abgaben entrichtet habe. Es verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes – GG , wenn nur ein Teil der Einzahler Leistungen erhalte. Seine Berufsunfähigkeit sei in zwei Gutachten festgestellt worden, verbunden mit erheblichen Einschränkungen seiner Restarbeitsleistung, die danach weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten betrage. Er sei seit dem 1. März 1999 auch erwerbsunfähig. Mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei nach Aussagen seines behandelnden Facharztes nicht mehr zu rechnen. Hinsichtlich des Gutachtens von Prof. Dr. S verweise er auf seine Stellungnahme vom 5. August 2003. Im Übrigen seien in diesem Gutachten so vielfältige Einschränkungen festgestellt worden, dass mit Sicherheit eine fünfzigprozentige Einschränkung gegenüber einem gesunden Versicherten vorhanden sei. Die von ihm und seinem behandelnden Facharzt vorgelegten Atteste und Befunde über sein Hüft- und Schulterleiden mit erheblichen Bewegungseinschränkungen seien vom Gericht nicht ausreichend gewürdigt worden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 30. November 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2000 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm vom 1. August 1999 bis zum 31. März 2003 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise seit dem 1. Januar 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Akten des Sozialgerichts Berlin – S 2 RA 3421/00 -4 und die Akten der Beklag¬ten 53 020340 Z 028 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewe¬sen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil vom 25. August 2003 ist zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (I) oder Berufsunfähigkeit (II). Er hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (III) oder teilweiser Erwerbsminderung (IV). Sämtliche Ansprüche scheitern daran, dass das Leistungsvermögen des Klägers nicht in dem gesetzlich vorausgesetzten Maß herabgesunken ist. Das Leistungsvermögen entnimmt der Senat dem Gutachten von Prof. Dr. S, der den Kläger untersucht und die vorliegenden medizinischen Unterlagen ersichtlich sorgfältig ausgewertet hat. Er hat alle notwendigen Befunde erhoben und die Funktionseinschränkungen daraus schlüssig abgeleitet. Zu den Einwendungen, die der Kläger im Schriftsatz vom 5. August 2003 gegen dieses Gutachten erhoben hat, hat sich das Sozialgericht bereits ausführlich und zutreffend geäußert, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG – auf dieses Urteil Bezug genommen wird. Es ist auch nicht ersichtlich, warum dieses Gutachten nicht verwertbar sein sollte, wie der Kläger jetzt vorträgt. Zwar stand er bei der Untersuchung schon im Rentenbezug, das Gutachten ist aber zeitnah zum streitigen Zeitraum erstellt, so dass durchaus Rückschlüsse möglich sind. Danach kann der Kläger noch vollschichtig täglich regelmäßig leichte körperliche Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne extreme Umwelteinflüsse verrichten. Er soll überwiegend im Sitzen arbeiten und dabei die Möglichkeit zum kurzfristigen Haltungswechsel haben. Ausgeschlossen sind Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung wie unter Zeitdruck, in festgelegtem Arbeitsrhythmus, an laufenden Maschinen, das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 Kilogramm sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule, der Arme (vom Schultergelenk ausgehend) und der Beine sind reduziert. Die Fingergeschicklichkeit ist nicht beeinträchtigt. Weitergehende Einschränkungen ergeben sich auch nicht aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von dem Orthopäden Sund dem Neurologen und Psychiater B. Auch in dem Attest von Dr. M wird lediglich das Heben und Tragen von schweren Lasten ausgeschlossen. Weitere Funktionseinschränkungen hat er nicht angegeben. I. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist der bis zum 31. Dezember 2000 geltende § 44 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 – SGB VI-ÄndG (Bundesgesetzblatt I Seite 1824). Diese Vorschrift kann hier angewandt werden, weil der Kläger seinen Antrag bereits im August 1999 gestellt hat und auch Leistungen von dieser Zeit begehrt (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Nach § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie erwerbsunfähig sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Der Kläger ist aber nicht erwerbsunfähig. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des vom 8. Mai 1996 bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 2. SGB VI ÄndG vom 2. Mai 1996 (BGBl. S. 659) ist nicht erwerbsunfähig, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Der Kläger konnte, wie oben ausgeführt, vollschichtig arbeiten. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des SGB-ÄndG, der hier gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI angewandt werden kann, haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Der Kläger ist aber nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, ist ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage nicht berufsunfähig (§ 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI angefügt durch 2. SGB VI ÄndG mit Wirkung vom 8. Mai 1996). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Das Sozialgericht hat ausführlich und zutreffend dargelegt, dass sein bisheriger Beruf der eines Händlers im Außendienst ist und dass er diesen Beruf nach übereinstimmender Meinung der Sachverständigen nicht mehr ausüben kann. Der Kläger schließt daraus, dass die Sachverständigen seine Berufsunfähigkeit festgestellt hätten. Das ist aber nicht richtig. "Berufsunfähigkeit" ist ein Rechtsbegriff und kein medizinischer Begriff. Ärzte können nur Funktionseinschränkungen feststellen. Die Verwaltung bzw. die Gerichte haben dann festzustellen, ob daraus Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 SGB VI a. F. resultiert. Wenn der Sachverständige S in seinem Gutachten "Berufsunfähigkeit" feststellt, dann hat das lediglich umgangssprachliche Bedeutung. Das Sozialgericht hat dem Kläger zutreffend dargelegt, dass Berufsunfähigkeit nicht schon dann gegeben ist, wenn man seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Diese Ausführungen treffen zu. Deshalb gehen die Beanstandungen des Klägers, nach denen das Sozialgericht die ärztlichen Feststellungen über seine Unfähigkeit zur Ausübung seines bisherigen Berufes übergangen habe, ins Leere. Das Sozialgericht ist den medizinischen Feststellungen gefolgt. Es hat aber weiterhin entsprechend dem Gesetz und gefestigter Rechtsprechung geprüft, ob der Kläger einen zumutbaren Verweisungsberuf ausüben kann. Denn Berufsunfähigkeit würde nur vorliegen, wenn dies nicht mehr gegeben ist. Dies unterscheidet die Berufsunfähigkeit von der Arbeitsunfähigkeit, die sich nur auf den letzten Beruf bezieht. Deshalb ist es nicht von Bedeutung, dass bei dem Kläger durchgehend seit Mai 1999 Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden ist. Davon, dass der Kläger seinen letzten Beruf als Händler im Außendienst nicht mehr ausüben kann, geht auch die Beklagte aus. Der Kläger ist nicht berufsunfähig, weil er noch einen zumutbaren Verweisungsberuf vollschichtig ausüben kann. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Die Formulierung, dass der Kläger keinen Berufsschutz habe, bedeutet nichts anderes als die Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Kläger steht damit aber nicht schlechter als andere Versicherte. Für ihn gelten dieselben vom Sozialgericht dargelegten Zumutbarkeitskriterien wie für alle anderen Versicherten. Allen Versicherten wird entsprechend der vom Sozialgericht dargelegten Stufenskala der Abstieg in die nächstniedrigere Berufsgruppe zugemutet. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des GG ist deshalb nicht ersichtlich. Das Sozialgericht hat auch zutreffend dargelegt, dass der Kläger mit seinem Leistungsvermögen durchaus noch in der Lage ist, eine einfache Bürotätigkeit auszuüben. Er ist mit seinen gesundheitlichen und sonstigen Fähigkeiten dazu noch in der Lage. Damit kann er die Hälfte dessen verdienen, was ein vergleichbarer gesunder Versicherter verdienen kann. Seine Erwerbsfähigkeit ist also nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken. Auf die Anzahl der Einschränkungen kommt es nicht an, sondern auf die Verwertbarkeit des Restleistungsvermögens auf dem Arbeitsmarkt. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt deshalb nicht in Betracht. III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung seit dem 1. Januar 2001 nach § 43 SGB VI in der geltenden Fassung. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die Allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Da der Kläger noch vollschichtig erwerbstätig sein kann, ergibt sich, dass er diese Voraussetzungen nicht erfüllt. IV. Er ist auch nicht teilweise erwerbsgemindert, weil er mehr als 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
Die Beteiligten haben einander auch Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung seit August 1999. Der Kläger ist 1940 geboren. Er war von April 1956 bis März 1957 als Hilfsarbeiter beim Bau beschäftigt. Er absolvierte vom 1. April 1957 bis 31. März 1960 eine Ausbildung zum Dekorateur und war anschließend bis Dezember 1960 in diesem Beruf tätig. Vom 3. Januar 1961 bis 30. April 1964 wurde er zum Verwaltungssachbearbeiter ausgebildet. Daran schloss sich bis zum 30. Juni 1964 eine Ausbildung zum Pharmareferenten an. Als solcher war er danach bis zum 17. Dezember 1974 beschäftigt. 1981 bis 1984 betrieb er einen Art Deco-Laden. Von Januar 1984 bis 28. Februar 1999 war er als Selbständiger im Reisegewerbe tätig und verkaufte Plakate von Konzertveranstaltungen. Er entrichtete in dieser Zeit überwiegend Pflichtbeiträge. Am 31. August 1999 stellte er einen Rentenantrag und machte geltend, er sei seit März 1999 wegen Coxarthrose des linken Hüftgelenkes mit erheblicher schmerzhafter Bewegungsbehinderung erwerbsgemindert. Er könne noch ein bis zwei Stunden täglich leichte Arbeiten ohne Beugungen und Belastungen durchführen. Dazu reichte er ein Attest des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 19. August 1999 ein. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Facharzt für Orthopädie S, die am 28. September 1999 durchgeführt wurde. Er stellte die Diagnosen Lumbalsyndrom bei Ileosakralgelenk-Affektion links, Coxarthrose links und kam zu dem Schluss, dass der Kläger keine Außendiensttätigkeit mit Stehen und Gehen sowie Heben und Tragen verrichten könne. Für eine Arbeit überwiegend im Sitzen, z. B. Büroarbeit, sei er vollschichtig leistungsfähig. Darauf wurde der Antrag mit Bescheid vom 30. November 1999 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Auf den Widerspruch, mit dem der Kläger vor Allem geltend machte, es bestünden erhebliche Bewegungsbeeinträchtigungen und Schmerzen, veranlasste die Beklagte eine weitere Begutachtung durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. In seinem Gutachten vom 29. März 2000 stellte er auf seinem Fachgebiet ein vertebragenes lumbales Schmerzsyndrom fest und führte aus, im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben lägen keine relevanten neurologischen oder psychiatrischen Befunde vor. Darauf wurde der Widerspruch mit Widerspruchbescheid vom 27. Juni 2000 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben (eingegangen am 22. Juli 2000) und vorgetragen, er sei seit März 1999 durchgehend arbeitsunfähig. Therapien hätten keinen Erfolg gebracht. Seine Einschränkungen seien von der Beklagten nicht richtig gewürdigt worden. Das Sozialgericht hat Befundberichte von Dr. M eingeholt, und zwar vom 2. Oktober 2000, vom 20. Juli 2001 und vom 8. April 2002. Sodann hat das Sozialgericht den Facharzt für Orthopädie Prof. Dr. S mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, dass dieser am 26. Mai 2003 erstellte. Er führte als das Leistungsvermögen beeinträchtigende Gesundheitsstörungen eine geminderte Trag- und Bewegungsfunktion des Rumpfes auf der Basis von Verschleißerscheinungen im Bereich der Brust und Lendenwirbelsäule ohne sicher fassbare Nervenwurzelstörungen, eine schmerzhafte Bewegungsbeeinträchtigung des rechten Schultergelenkes nach Schultereckgelenksprengung, Typ Tossi I, und einem chronischen Reizzustand der Schultergürtelmuskulatur, Verschleißerscheinungen in beiden Kreuzdarmbeingelenken, links mehr als rechts, mittelgradige Verschleißerscheinungen im Bereich des linken Hüftgelenkes mit endgradiger Bewegungsbeeinträchtigung auf. Damit könne der Kläger täglich regelmäßig noch leichte körperliche Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne ständigen Einfluß von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft verrichten. Er sollte überwiegend im Sitzen arbeiten und dabei die Möglichkeit zum kurzfristigen Haltungswechsel haben. Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung wie unter Zeitdruck, in festgelegtem Arbeitsrhythmus, an laufenden Maschinen und das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 Kilogramm seien nicht möglich. Wechsel- oder Nachtschicht seien in Bezug auf die Gesundheitsstörungen am Bewegungsapparat möglich. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten könnten nicht durchgeführt werden. Die Fingergeschicklichkeit sei nicht beeinträchtigt. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule und die Belastbarkeit der Arme, vom Schultergelenk ausgehend, sei reduziert. Die Belastbarkeit der Beine sei aufgrund der Gesundheitsstörungen im Bereich der Iliosakralgelenke und des linken Hüftgelenkes ebenfalls reduziert. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen. Unter Würdigung dieser Einschränkungen bestehe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Während des Verfahrens ist dem Kläger mit Rentenbescheid vom 14. März 2003 Altersrente für langjährig Versicherte aus 23,8579 Entgeltpunkten seit dem 1. April 2003 mit einem Zugangsfaktor von 0,928 (Abschlag für 24 Kalendermonate) gewährt worden. Mit Urteil vom 25. August 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Bisheriger Beruf des Klägers sei seine zuletzt versicherungspflichtig auf Antrag ausgeübte Tätigkeit als Händler im Reisegewerbe, die laut Reisegewerbekarte das Feilbieten von Plakatdrucken, Anstecknadeln und Geschenkartikeln umfasst habe. Diesen Beruf, der der Gruppe der ungelernten bzw. einfachen angelernten Arbeiten zuzuordnen sei, könne der Kläger nicht mehr ausüben. Er könne aber noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Hinsichtlich der Beurteilung des Leistungsvermögens ist es der Einschätzung von Prof. Dr. S gefolgt. Gegen das dem Kläger am 7. Oktober 2003 zugestellte Urteil richtet sich seine bereits vorher am 24. September 2003 eingegangene Berufung. Er beanstandet, dass das Sozialgericht einen Berufsschutz verneint habe. Seine Außendiensttätigkeit sei sein Beruf gewesen, für den er Abgaben entrichtet habe. Es verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes – GG , wenn nur ein Teil der Einzahler Leistungen erhalte. Seine Berufsunfähigkeit sei in zwei Gutachten festgestellt worden, verbunden mit erheblichen Einschränkungen seiner Restarbeitsleistung, die danach weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten betrage. Er sei seit dem 1. März 1999 auch erwerbsunfähig. Mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei nach Aussagen seines behandelnden Facharztes nicht mehr zu rechnen. Hinsichtlich des Gutachtens von Prof. Dr. S verweise er auf seine Stellungnahme vom 5. August 2003. Im Übrigen seien in diesem Gutachten so vielfältige Einschränkungen festgestellt worden, dass mit Sicherheit eine fünfzigprozentige Einschränkung gegenüber einem gesunden Versicherten vorhanden sei. Die von ihm und seinem behandelnden Facharzt vorgelegten Atteste und Befunde über sein Hüft- und Schulterleiden mit erheblichen Bewegungseinschränkungen seien vom Gericht nicht ausreichend gewürdigt worden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 30. November 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2000 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm vom 1. August 1999 bis zum 31. März 2003 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise seit dem 1. Januar 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Akten des Sozialgerichts Berlin – S 2 RA 3421/00 -4 und die Akten der Beklag¬ten 53 020340 Z 028 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewe¬sen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil vom 25. August 2003 ist zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (I) oder Berufsunfähigkeit (II). Er hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (III) oder teilweiser Erwerbsminderung (IV). Sämtliche Ansprüche scheitern daran, dass das Leistungsvermögen des Klägers nicht in dem gesetzlich vorausgesetzten Maß herabgesunken ist. Das Leistungsvermögen entnimmt der Senat dem Gutachten von Prof. Dr. S, der den Kläger untersucht und die vorliegenden medizinischen Unterlagen ersichtlich sorgfältig ausgewertet hat. Er hat alle notwendigen Befunde erhoben und die Funktionseinschränkungen daraus schlüssig abgeleitet. Zu den Einwendungen, die der Kläger im Schriftsatz vom 5. August 2003 gegen dieses Gutachten erhoben hat, hat sich das Sozialgericht bereits ausführlich und zutreffend geäußert, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG – auf dieses Urteil Bezug genommen wird. Es ist auch nicht ersichtlich, warum dieses Gutachten nicht verwertbar sein sollte, wie der Kläger jetzt vorträgt. Zwar stand er bei der Untersuchung schon im Rentenbezug, das Gutachten ist aber zeitnah zum streitigen Zeitraum erstellt, so dass durchaus Rückschlüsse möglich sind. Danach kann der Kläger noch vollschichtig täglich regelmäßig leichte körperliche Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne extreme Umwelteinflüsse verrichten. Er soll überwiegend im Sitzen arbeiten und dabei die Möglichkeit zum kurzfristigen Haltungswechsel haben. Ausgeschlossen sind Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung wie unter Zeitdruck, in festgelegtem Arbeitsrhythmus, an laufenden Maschinen, das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 Kilogramm sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule, der Arme (vom Schultergelenk ausgehend) und der Beine sind reduziert. Die Fingergeschicklichkeit ist nicht beeinträchtigt. Weitergehende Einschränkungen ergeben sich auch nicht aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von dem Orthopäden Sund dem Neurologen und Psychiater B. Auch in dem Attest von Dr. M wird lediglich das Heben und Tragen von schweren Lasten ausgeschlossen. Weitere Funktionseinschränkungen hat er nicht angegeben. I. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist der bis zum 31. Dezember 2000 geltende § 44 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 – SGB VI-ÄndG (Bundesgesetzblatt I Seite 1824). Diese Vorschrift kann hier angewandt werden, weil der Kläger seinen Antrag bereits im August 1999 gestellt hat und auch Leistungen von dieser Zeit begehrt (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Nach § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie erwerbsunfähig sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Der Kläger ist aber nicht erwerbsunfähig. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des vom 8. Mai 1996 bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 2. SGB VI ÄndG vom 2. Mai 1996 (BGBl. S. 659) ist nicht erwerbsunfähig, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Der Kläger konnte, wie oben ausgeführt, vollschichtig arbeiten. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des SGB-ÄndG, der hier gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI angewandt werden kann, haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Der Kläger ist aber nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, ist ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage nicht berufsunfähig (§ 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI angefügt durch 2. SGB VI ÄndG mit Wirkung vom 8. Mai 1996). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Das Sozialgericht hat ausführlich und zutreffend dargelegt, dass sein bisheriger Beruf der eines Händlers im Außendienst ist und dass er diesen Beruf nach übereinstimmender Meinung der Sachverständigen nicht mehr ausüben kann. Der Kläger schließt daraus, dass die Sachverständigen seine Berufsunfähigkeit festgestellt hätten. Das ist aber nicht richtig. "Berufsunfähigkeit" ist ein Rechtsbegriff und kein medizinischer Begriff. Ärzte können nur Funktionseinschränkungen feststellen. Die Verwaltung bzw. die Gerichte haben dann festzustellen, ob daraus Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 SGB VI a. F. resultiert. Wenn der Sachverständige S in seinem Gutachten "Berufsunfähigkeit" feststellt, dann hat das lediglich umgangssprachliche Bedeutung. Das Sozialgericht hat dem Kläger zutreffend dargelegt, dass Berufsunfähigkeit nicht schon dann gegeben ist, wenn man seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Diese Ausführungen treffen zu. Deshalb gehen die Beanstandungen des Klägers, nach denen das Sozialgericht die ärztlichen Feststellungen über seine Unfähigkeit zur Ausübung seines bisherigen Berufes übergangen habe, ins Leere. Das Sozialgericht ist den medizinischen Feststellungen gefolgt. Es hat aber weiterhin entsprechend dem Gesetz und gefestigter Rechtsprechung geprüft, ob der Kläger einen zumutbaren Verweisungsberuf ausüben kann. Denn Berufsunfähigkeit würde nur vorliegen, wenn dies nicht mehr gegeben ist. Dies unterscheidet die Berufsunfähigkeit von der Arbeitsunfähigkeit, die sich nur auf den letzten Beruf bezieht. Deshalb ist es nicht von Bedeutung, dass bei dem Kläger durchgehend seit Mai 1999 Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden ist. Davon, dass der Kläger seinen letzten Beruf als Händler im Außendienst nicht mehr ausüben kann, geht auch die Beklagte aus. Der Kläger ist nicht berufsunfähig, weil er noch einen zumutbaren Verweisungsberuf vollschichtig ausüben kann. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Die Formulierung, dass der Kläger keinen Berufsschutz habe, bedeutet nichts anderes als die Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Kläger steht damit aber nicht schlechter als andere Versicherte. Für ihn gelten dieselben vom Sozialgericht dargelegten Zumutbarkeitskriterien wie für alle anderen Versicherten. Allen Versicherten wird entsprechend der vom Sozialgericht dargelegten Stufenskala der Abstieg in die nächstniedrigere Berufsgruppe zugemutet. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des GG ist deshalb nicht ersichtlich. Das Sozialgericht hat auch zutreffend dargelegt, dass der Kläger mit seinem Leistungsvermögen durchaus noch in der Lage ist, eine einfache Bürotätigkeit auszuüben. Er ist mit seinen gesundheitlichen und sonstigen Fähigkeiten dazu noch in der Lage. Damit kann er die Hälfte dessen verdienen, was ein vergleichbarer gesunder Versicherter verdienen kann. Seine Erwerbsfähigkeit ist also nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken. Auf die Anzahl der Einschränkungen kommt es nicht an, sondern auf die Verwertbarkeit des Restleistungsvermögens auf dem Arbeitsmarkt. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt deshalb nicht in Betracht. III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung seit dem 1. Januar 2001 nach § 43 SGB VI in der geltenden Fassung. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die Allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Da der Kläger noch vollschichtig erwerbstätig sein kann, ergibt sich, dass er diese Voraussetzungen nicht erfüllt. IV. Er ist auch nicht teilweise erwerbsgemindert, weil er mehr als 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
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