Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 4 RA 608/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1232/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 04. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. September 1975 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1946 geborene Kläger ist Lehrmeister (Zeugnis des Instituts zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen K vom 14. Februar 1971), Ingenieur der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie (Zeugnis der Ingenieurschule für Maschinenbau Leipzig vom 26. September 1975) und Ingenieurpädagoge - berufspraktischer Unterricht – der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie (Zeugnis des Instituts zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen K vom 17. Juni 1976).
Der Kläger war beim VEB L N u. a. von September 1970 bis 31. Dezember 1984 als Lehrmeister und Lehrobermeister und vom 01. Januar 1985 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Leiter der Ausbildungsgemeinschaft Polytechnik an der Betriebsberufsschule beschäftigt.
Zum 01. November 1984 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei.
Im April 2003 beantragte der Kläger, die Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz (Pädagoge) festzustellen.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Der Kläger sei zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs bzw. Ingenieurökonomen zu führen. Er sei jedoch nicht als Ingenieur, sondern als Leiter Polytechnik beschäftigt gewesen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger unter Hinweis auf den beigefügten Änderungsvertrag für pädagogische Kräfte in den Einrichtungen der Berufsausbildung mit dem VEB L N vom 02. Januar 1985 geltend machte, nicht die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI, sondern zur Zusatzversorgung für Pädagogen beantragt zu haben, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juni 2004 zurück: Weder die Voraussetzungen der AVtI noch die des Zusatzversorgungssystems der Pädagogen seien erfüllt. Als Angehörige der pädagogisch tätigen Intelligenz hätten im Bereich Berufsbildung nur Lehrkräfte des berufstheoretischen Unterrichts mit abgeschlossener pädagogischer Ausbildung, nicht jedoch Lehrmeister oder Ingenieurpädagogen zur Beschäftigung in der berufspraktischen Ausbildung gegolten.
Dagegen hat der Kläger am 02. Juli 2004 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und vorgetragen:
Es sei zwar zutreffend, dass er während der 15 Jahre seiner Tätigkeit im VEB L N zeitweise als Leiter Polytechnik bzw. Leiter der Ausbildungsgemeinschaft Polytechnik tätig gewesen sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass er damit automatisch aus dem Kreis der Berechtigten der AVtI ausgeschieden sei. Vielmehr seien auch für diese Tätigkeit seine als Ingenieur erworbenen Kenntnisse von grundlegender Bedeutung gewesen. Dies ergebe sich u. a. daraus, dass er für die polytechnische Ausbildung von bis zu 1000 Schülern verantwortlich gewesen sei. Ferner habe er die Tätigkeiten von bis zu 10 Lehrkräften in diesem Bereich zu organisieren gehabt. Ohne eine entsprechende Ausbildung wäre diese Tätigkeit nicht ausführbar gewesen. Der Schwerpunkt seiner Arbeit habe nicht im pädagogischen Bereich, sondern in der Tätigkeit als Ingenieur gelegen. Die Ausbildung zum Ingenieurpädagogen stelle lediglich eine Zusatzqualifikation dar, die ihn befähigt hätte, seine als Ingenieur erworbenen Kenntnisse im berufstheoretischen sowie berufspraktischen Unterricht zu vermitteln. Er sei keinesfalls mit "normalen Lehrern" für den polytechnischen Unterricht gleichzustellen. Die Aufgaben und Tätigkeiten des Klägers hätten sich in technisch-technologische, pädagogische sowie leitende Aufgaben geteilt. Es habe sich nicht um eine Tätigkeit, die mit der eines Schuldirektors zu vergleichen sei, gehandelt. Er sei damit betraut gewesen, über Jahre die Lehrproduktion in allen Phasen vorzubereiten, technologisch zu bearbeiten, die Materialwirtschaft und die Werkzeugbeschaffung zu verantworten. Dies bedeute, dass im Rahmen der von ihm geleiteten polytechnischen Ausbildung auch eine Produktion insbesondere von Konsumgütern stattgefunden habe. Ein weiterer Schwerpunkt sei über die Jahre die Produktion von Stellschlitten für eine Firma in D gewesen. Die Verantwortung für die Herstellung dieser Produkte habe allein dem Kläger oblegen. Seine Tätigkeit sei sogar über das Betätigungsfeld eines Ingenieurs im reinen Produktionsprozess insoweit hinausgegangen, als zusätzlich die Ausbildung von Facharbeiterin zu seinem Verantwortungsbereich gezählt habe. Als Lehrobermeister habe er ein Team von ca. 8 Lehrmeistern und weiteren Mitarbeitern zu leiten gehabt und sei mit der Schulung von ca. 80 Auszubildenden betraut gewesen, wodurch er einen unmittelbaren Einfluss auf die Weiter- und Neuentwicklung von Produktionsprozessen ausgeübt habe. Als Leiter Polytechnik sei er für das gesamte polytechnische Zentrum verantwortlich gewesen, da der Betrieb Trägerbetrieb der Ausbildungsgemeinschaft Polytechnik gewesen sei. Die Ausbildungsgemeinschaft Polytechnik habe aus ca. 20 Mitgliedsbetrieben einschließlich der 4 Schulen des Ortes bestanden, wobei der Kläger für die Ausbildung der Schüler im Fach "PA" (produktive Arbeit) in den Betrieben verantwortlich gewesen sei. Ferner habe er nicht nur lediglich Produktionsabläufe studiert, sondern diese zumindest für Schüler und Auszubildende neu organisiert sowie die Herstellung von neuen Produkten initiiert. Nach seiner Auffassung könne man wohl nicht aktiver den Produktionsprozess fördern können als durch Ausbildung derer, die später produzierten.
Der Kläger hat die Funktionspläne für die Funktion eines Lehrmeisters vom 01. September 1970 und die eines Lehrobermeisters vom 01. September 1981 sowie die Bestätigung des ehemaligen Direktors der Betriebsberufsschule des VEB L NW H vom 05. Januar 1994 vorgelegt.
Mit Urteil vom 04. Mai 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Laut Änderungsvertrag vom 02. Januar 1985 sei der Kläger ab 01. Januar 1985 als Leiter der Ausbildungsgemeinschaft Polytechnik angestellt gewesen. Dabei habe es sich nicht um eine Ingenieurtätigkeit, sondern um eine berufspädagogische Leitungsaufgabe gehandelt. Dies ergebe sich insbesondere aus der Klagebegründung. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger auch teilweise, jedoch nicht überwiegend ingenieurtechnische Tätigkeiten entsprechend seiner Qualifikation als Ingenieur ausgeführt habe.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 26. Juli 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. August 2006 eingelegte Berufung des Klägers.
Er ist der Ansicht, dass die Tätigkeit als Leiter Polytechnik eine solche sei, die unter Berücksichtigung der sozialistischen Planwirtschaft und der in der DDR auch während der Ausbildung verfolgten ökonomischen Ziele einer Tätigkeit als Ingenieur und nicht als Ingenieurpädagoge entspreche. Die polytechnische Ausbildung der Schüler habe in entscheidendem Maße dazu gedient, unter gleichzeitiger Heranführung der Schüler an den Produktionsprozess Maschinenteile und Konsumgüter herzustellen. Es sei Aufgabe des Leiters Polytechnik gewesen, die Arbeitsprozesse innerhalb der Schülerproduktion so zu gestalten, dass die geforderte Qualität und Quantität der herzustellenden Produkte unter Anleitung und Aufsicht der Lehrmeister erreicht worden sei. Durch die Planung und Entwicklung der Arbeitsabläufe und Prozesse habe er eine ingenieurtechnische Tätigkeit wahrgenommen. Er sei für die Qualitätskontrolle, die Dokumentation der durchgeführten produktiven Arbeiten und die Abrechnung verantwortlich gewesen. Als Leiter Polytechnik habe er somit nicht überwiegend pädagogische Aufgaben wahrgenommen, sondern er habe vielmehr ingenieurtechnische Tätigkeiten im Rahmen der so genannten Schülerproduktion ausgeübt. Es möge zwar zutreffen, dass ein Leiter der Polytechnik nicht zwingend über eine über die Ausbildung als Ingenieurpädagoge hinausgehende Qualifikation verfügen müsse. Tatsache sei jedoch, dass der Kläger als Leiter der Ausbildungsgemeinschaft Polytechnik und entsprechend der ihm übertragenen und ausführlich dargestellten Aufgaben im VEB L N der Ausbildung zum Ingenieur bedurfte und auch eine dem Titel des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit ausübte.
Der Kläger hat die Anlage 2 zur Lohnformvereinbarung 4/87 vom 29. Juni 1987 über Leistungskennziffern vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 04. Mai 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 2004 zu verpflichten, die Zeit vom 01. September 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 und mit weiterer Verfügung vom 15. Februar 2007 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt. Ihnen ist Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme bis zum 02. März 2007 gegeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 25. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. September 1975 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn der Kläger übte keine zur Einbeziehung berechtigende Beschäftigung zu diesem Zeitpunkt aus.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Im Einzelnen betraf die 2. DB zur AVtI VO drei Personengruppen:
Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO galten als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehörten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO konnten außerdem auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten, eingereiht werden.
Nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte.
Bei den beiden letztgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um abstrakt-generelle Regelungen. Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 B 4 RA 107/00 R bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Ermessensfälle) entschieden. Eine Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung "können" hervorgeht. Nichts anderes gilt für die Regelung des § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Einzelvertragsfälle). Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn sie Personen betroffen hätte, die ohnehin nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO schon einbezogen wären. Allerdings gab es durchaus insoweit Überschneidungen. Dies lag darin begründet, dass der Einzelvertrag arbeitsrechtlicher Natur war. § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO stellte insoweit die Schnittstelle zum Arbeitsrecht her, als damit die versorgungsrechtliche Relevanz einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung angeordnet wurde.
Der Kläger ist zwar unbestritten berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Er war jedoch als Leiter der Polytechnik nicht als Ingenieur, sondern als Ingenieurpädagoge beschäftigt.
Nach dem Änderungsvertrag für pädagogische Kräfte in den Einrichtungen der Berufsausbildung mit dem VEB LN vom 02. Januar 1985, der nach Angaben des Klägers bis wenigstens zum 30. Juni 1990 Grundlage seiner Beschäftigung war, wurde er als Leiter der Ausbildungsgemeinschaft Polytechnik beschäftigt. Dabei handelt es sich, worauf die Bezeichnung des Änderungsvertrages bereits hindeutet, um eine Tätigkeit "für pädagogische Kräfte".
Für diese Beschäftigung war der Abschluss als Ingenieurpädagoge erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Funktionsplan für die Funktion Lehrmeister vom 01. September 1970 und dem Funktionsplan für die Funktion Lehrobermeister für den Bereich Grundlagenbildung vom 01. September 1981. Beide Funktionspläne benennen als erforderliche Qualifikation einen solchen Abschluss. Zu den Aufgaben eines Lehrmeisters gehörten nach dem Funktionsplan vom 01. September 1970 u. a. die Durchführung des praktischen Unterrichts auf der Grundlage der verbindlichen Ausbildungsrichtlinien und einer gründlichen Vorbereitung sowie die Organisation und Durchführung der Produktionsaufgaben unter Einhaltung gestellter Termine. Zu den Aufgaben eines Lehrobermeisters zählten nach dem Funktionsplan vom 01. September 1981 u. a. die zielstrebige politisch-ideologische und pädagogisch-methodische Einflussnahme auf die Lehrmeister und Lehrlinge, die planmäßige und termingerechte Aufbereitung der Arbeitsaufgaben, die Aufschlüsselung des Plans der Lehrproduktion auf die Lernaktive, die Ausarbeitung und ständige Präzisierung bzw. Vervollständigung der Arbeitsplatzanalysen, der Durchlauf- und Versetzungspläne und der thematischen Planung in Abstimmung mit der Lehrproduktion, die laufende Kontrolle der allseitigen Erfüllung der Aufgaben im Verantwortungsbereich sowie die Erfassung und Abrechnung der produktiven Lehrlingsleistungen.
Die Tätigkeit eines Lehrobermeisters wurde nach dem Funktionsplan vom 01. September 1981 ebenso wie die Tätigkeit als Leiter der Ausbildungsgemeinschaft Polytechnik nach dem Änderungsvertrag mit dem VEB L N nach der Gehaltsgruppe GM 3 vergütet.
Der Kläger hat einen Funktionsplan für die Zeit seiner Beschäftigung als Leiter der Polytechnik zwar nicht vorlegen können. Er hat jedoch die Anlage 2 zur Lohnformvereinbarung 4/87 vom 29. Juni 1989 zu den Leistungskennziffern für die Zeit ab 01. Juli 1987 übersandt. Für die Arbeitsaufgabe Leiter Polytechnik war danach die erste Kennziffer Leitung und Planung der polytechnischen Ausbildung und die zweite Kennziffer Durchsetzung der Lehrplananforderungen in hoher Qualität. Aus der Bestätigung des ehemaligen Direktors der Betriebsberufsschule des VEB L NW H vom 05. Januar 1994 geht für die Zeit von 1976 bis 1990 hervor, dass der Kläger als Lehrobermeister und später als Leiter Polytechnik u. a. auch technologische Aufgaben zu lösen hatte. Er war verantwortlich für die technologische Aufbereitung der produktiven Arbeiten in der Lehrwerkstatt sowie im polytechnischen Zentrum.
Danach steht, worauf das Sozialgericht bereits hingewiesen hat, zwar außer Frage, dass der Kläger "auch", wie in der Bestätigung des W H vom 05. Januar 1994 ausgeführt, technologische Aufgaben zu lösen hatte. Für die Funktion des Leiters der Polytechnik war aber selbst nach Auffassung des Klägers die Qualifikation als Ingenieurpädagoge unabdingbar. Anders kann sein Vortrag im Schriftsatz vom 31. Januar 2007 nicht verstanden werden, wenn dort ausgeführt ist, dass ein Leiter der Polytechnik nicht zwingend über eine die über die Ausbildung als Ingenieurpädagoge hinausgehende Qualifikation verfügen müsse. Es ist ohne weiteres einleuchtend, dass im Vergleich zu den genannten Tätigkeiten eines Lehrmeisters und Lehrobermeisters, die bereits eine solche Qualifikation erfordern, dies erst recht für die Tätigkeit des Leiters der Polytechnik gilt. Wenn jedoch die Qualifikation als Ingenieurpädagoge Voraussetzung für die Tätigkeit des Leiters der Polytechnik war, konnte demgegenüber notwendigerweise eine Qualifikation als Ingenieur hierfür nicht genügen. Es ist daher nicht entscheidend, ob der Inhaber des Arbeitsplatzes eines Leiters der Polytechnik auch ingenieurtechnische Aufgaben wahrnahm. Offensichtlich konnte ein Ingenieurpädagoge eine solche Aufgabenstellung bewältigen, ohne über den Abschluss zum Ingenieur zu verfügen. Mit dem Beweis, dass ein Beschäftigter ingenieurtechnische Aufgaben ausübte, ist nicht zugleich der Beweis dafür erbracht, dass für diese Aufgaben der Abschluss eines Ingenieurs unabdingbar war, wenn gerade nach den seinerzeit maßgebenden betrieblichen Regelungen für diese Tätigkeit eine andere Qualifikation, nämlich die eines Ingenieurpädagogen gefordert war.
Behauptet nicht einmal der Kläger selbst, auch ohne Qualifikation als Ingenieurpädagoge den Arbeitsplatz eines Leiters der Polytechnik erlangt zu haben, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen dazu, ob und in welchem Umfang er in dieser Funktion ingenieurtechnische Aufgaben wahrnahm. Für diese Tätigkeit war der Abschluss als Ingenieurpädagoge Voraussetzung, so dass ein Abschluss als Ingenieur nicht genügte. Der Kläger war somit als Ingenieurpädagoge und nicht als Ingenieur beschäftigt.
Wie sein Vorbringen noch im Widerspruchsverfahren zeigt, dürfte der Kläger ursprünglich keine andere Auffassung dazu vertreten haben. Seinerzeit fühlte er sich als Leiter der Polytechnik, des polytechnischen Zentrums und der Ausbildungsgemeinschaft Polytechnik offensichtlich der Tätigkeit eines Pädagogen näher als der eines Ingenieurs.
Die Qualifikation eines Ingenieurpädagogen steht dem Titel eines Ingenieurs nicht gleich, so dass eine entsprechende Berufsausübung keine Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI zur Folge hat.
Nach § 1 Abs. 1 Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 - GBl DDR II 1962, 278 - (Ingenieur-VO) waren zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt: a) in der Wortverbindung "Dr.-Ing." und "Dr.-Ing. habil." Personen, denen dieser akademische Grad von einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen, Universitäten und Akademien der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt verliehen wurde; b) in der Wortverbindung "Dipl.-Ing." Personen, die den Nachweis eines ordnungsgemäß abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen bzw. Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können und denen das entsprechende Diplom verliehen wurde; c) Personen, die den Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums bzw. einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch das Ingenieurzeugnis einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder einer Fachschule der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können; d) Personen, denen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zuerkannt wurde.
Im Übrigen galten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Buchstaben b und c Ingenieur-VO (nur noch) für die Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing.Ök." und "Ing.-Ök." (§ 1 Abs. 2 Ingenieur-VO).
Ingenieurpädagogen wurden hiernach nicht gleichgestellt, so dass sie nicht von der Ingenieur-VO erfasst wurden. Es beruht auch nicht etwa auf einem Versehen, dass die Ingenieur-VO in dieser Fassung bis (wenigstens) zum 30. Juni 1990 gültig war. Wie insbesondere aus § 1 Abs. 1 Buchstabe c Ingenieur-VO hervorgeht, sollte die Berufsbezeichnung Ingenieur grundsätzlich auf den Personenkreis beschränkt sein, der ein technisches Studium absolviert hatte. Bei der Ausbildung zum Ingenieurpädagogen handelte es sich jedoch, auch wenn dort technische Fächer unterrichtet wurden, um ein pädagogisches Studium (vgl. § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Anordnung über die Ausbildung von Lehrkräften für den berufspraktischen Unterricht vom 25. November 1966 - GBl DDR II 1967, 1; § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Anordnung über die Ausbildung von Lehrkräften für den berufspraktischen Unterricht vom 23. August 1982 - GBl DDR I 1982, 592). Dementsprechend hat das BSG im Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 36/01 R entschieden, dass ein zurückgelegtes Fachschulstudium Ingenieurpädagoge nicht das Recht gibt, den Titel Ingenieur zu führen.
Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. September 1975 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1946 geborene Kläger ist Lehrmeister (Zeugnis des Instituts zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen K vom 14. Februar 1971), Ingenieur der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie (Zeugnis der Ingenieurschule für Maschinenbau Leipzig vom 26. September 1975) und Ingenieurpädagoge - berufspraktischer Unterricht – der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie (Zeugnis des Instituts zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen K vom 17. Juni 1976).
Der Kläger war beim VEB L N u. a. von September 1970 bis 31. Dezember 1984 als Lehrmeister und Lehrobermeister und vom 01. Januar 1985 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Leiter der Ausbildungsgemeinschaft Polytechnik an der Betriebsberufsschule beschäftigt.
Zum 01. November 1984 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei.
Im April 2003 beantragte der Kläger, die Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz (Pädagoge) festzustellen.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Der Kläger sei zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs bzw. Ingenieurökonomen zu führen. Er sei jedoch nicht als Ingenieur, sondern als Leiter Polytechnik beschäftigt gewesen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger unter Hinweis auf den beigefügten Änderungsvertrag für pädagogische Kräfte in den Einrichtungen der Berufsausbildung mit dem VEB L N vom 02. Januar 1985 geltend machte, nicht die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI, sondern zur Zusatzversorgung für Pädagogen beantragt zu haben, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juni 2004 zurück: Weder die Voraussetzungen der AVtI noch die des Zusatzversorgungssystems der Pädagogen seien erfüllt. Als Angehörige der pädagogisch tätigen Intelligenz hätten im Bereich Berufsbildung nur Lehrkräfte des berufstheoretischen Unterrichts mit abgeschlossener pädagogischer Ausbildung, nicht jedoch Lehrmeister oder Ingenieurpädagogen zur Beschäftigung in der berufspraktischen Ausbildung gegolten.
Dagegen hat der Kläger am 02. Juli 2004 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und vorgetragen:
Es sei zwar zutreffend, dass er während der 15 Jahre seiner Tätigkeit im VEB L N zeitweise als Leiter Polytechnik bzw. Leiter der Ausbildungsgemeinschaft Polytechnik tätig gewesen sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass er damit automatisch aus dem Kreis der Berechtigten der AVtI ausgeschieden sei. Vielmehr seien auch für diese Tätigkeit seine als Ingenieur erworbenen Kenntnisse von grundlegender Bedeutung gewesen. Dies ergebe sich u. a. daraus, dass er für die polytechnische Ausbildung von bis zu 1000 Schülern verantwortlich gewesen sei. Ferner habe er die Tätigkeiten von bis zu 10 Lehrkräften in diesem Bereich zu organisieren gehabt. Ohne eine entsprechende Ausbildung wäre diese Tätigkeit nicht ausführbar gewesen. Der Schwerpunkt seiner Arbeit habe nicht im pädagogischen Bereich, sondern in der Tätigkeit als Ingenieur gelegen. Die Ausbildung zum Ingenieurpädagogen stelle lediglich eine Zusatzqualifikation dar, die ihn befähigt hätte, seine als Ingenieur erworbenen Kenntnisse im berufstheoretischen sowie berufspraktischen Unterricht zu vermitteln. Er sei keinesfalls mit "normalen Lehrern" für den polytechnischen Unterricht gleichzustellen. Die Aufgaben und Tätigkeiten des Klägers hätten sich in technisch-technologische, pädagogische sowie leitende Aufgaben geteilt. Es habe sich nicht um eine Tätigkeit, die mit der eines Schuldirektors zu vergleichen sei, gehandelt. Er sei damit betraut gewesen, über Jahre die Lehrproduktion in allen Phasen vorzubereiten, technologisch zu bearbeiten, die Materialwirtschaft und die Werkzeugbeschaffung zu verantworten. Dies bedeute, dass im Rahmen der von ihm geleiteten polytechnischen Ausbildung auch eine Produktion insbesondere von Konsumgütern stattgefunden habe. Ein weiterer Schwerpunkt sei über die Jahre die Produktion von Stellschlitten für eine Firma in D gewesen. Die Verantwortung für die Herstellung dieser Produkte habe allein dem Kläger oblegen. Seine Tätigkeit sei sogar über das Betätigungsfeld eines Ingenieurs im reinen Produktionsprozess insoweit hinausgegangen, als zusätzlich die Ausbildung von Facharbeiterin zu seinem Verantwortungsbereich gezählt habe. Als Lehrobermeister habe er ein Team von ca. 8 Lehrmeistern und weiteren Mitarbeitern zu leiten gehabt und sei mit der Schulung von ca. 80 Auszubildenden betraut gewesen, wodurch er einen unmittelbaren Einfluss auf die Weiter- und Neuentwicklung von Produktionsprozessen ausgeübt habe. Als Leiter Polytechnik sei er für das gesamte polytechnische Zentrum verantwortlich gewesen, da der Betrieb Trägerbetrieb der Ausbildungsgemeinschaft Polytechnik gewesen sei. Die Ausbildungsgemeinschaft Polytechnik habe aus ca. 20 Mitgliedsbetrieben einschließlich der 4 Schulen des Ortes bestanden, wobei der Kläger für die Ausbildung der Schüler im Fach "PA" (produktive Arbeit) in den Betrieben verantwortlich gewesen sei. Ferner habe er nicht nur lediglich Produktionsabläufe studiert, sondern diese zumindest für Schüler und Auszubildende neu organisiert sowie die Herstellung von neuen Produkten initiiert. Nach seiner Auffassung könne man wohl nicht aktiver den Produktionsprozess fördern können als durch Ausbildung derer, die später produzierten.
Der Kläger hat die Funktionspläne für die Funktion eines Lehrmeisters vom 01. September 1970 und die eines Lehrobermeisters vom 01. September 1981 sowie die Bestätigung des ehemaligen Direktors der Betriebsberufsschule des VEB L NW H vom 05. Januar 1994 vorgelegt.
Mit Urteil vom 04. Mai 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Laut Änderungsvertrag vom 02. Januar 1985 sei der Kläger ab 01. Januar 1985 als Leiter der Ausbildungsgemeinschaft Polytechnik angestellt gewesen. Dabei habe es sich nicht um eine Ingenieurtätigkeit, sondern um eine berufspädagogische Leitungsaufgabe gehandelt. Dies ergebe sich insbesondere aus der Klagebegründung. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger auch teilweise, jedoch nicht überwiegend ingenieurtechnische Tätigkeiten entsprechend seiner Qualifikation als Ingenieur ausgeführt habe.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 26. Juli 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. August 2006 eingelegte Berufung des Klägers.
Er ist der Ansicht, dass die Tätigkeit als Leiter Polytechnik eine solche sei, die unter Berücksichtigung der sozialistischen Planwirtschaft und der in der DDR auch während der Ausbildung verfolgten ökonomischen Ziele einer Tätigkeit als Ingenieur und nicht als Ingenieurpädagoge entspreche. Die polytechnische Ausbildung der Schüler habe in entscheidendem Maße dazu gedient, unter gleichzeitiger Heranführung der Schüler an den Produktionsprozess Maschinenteile und Konsumgüter herzustellen. Es sei Aufgabe des Leiters Polytechnik gewesen, die Arbeitsprozesse innerhalb der Schülerproduktion so zu gestalten, dass die geforderte Qualität und Quantität der herzustellenden Produkte unter Anleitung und Aufsicht der Lehrmeister erreicht worden sei. Durch die Planung und Entwicklung der Arbeitsabläufe und Prozesse habe er eine ingenieurtechnische Tätigkeit wahrgenommen. Er sei für die Qualitätskontrolle, die Dokumentation der durchgeführten produktiven Arbeiten und die Abrechnung verantwortlich gewesen. Als Leiter Polytechnik habe er somit nicht überwiegend pädagogische Aufgaben wahrgenommen, sondern er habe vielmehr ingenieurtechnische Tätigkeiten im Rahmen der so genannten Schülerproduktion ausgeübt. Es möge zwar zutreffen, dass ein Leiter der Polytechnik nicht zwingend über eine über die Ausbildung als Ingenieurpädagoge hinausgehende Qualifikation verfügen müsse. Tatsache sei jedoch, dass der Kläger als Leiter der Ausbildungsgemeinschaft Polytechnik und entsprechend der ihm übertragenen und ausführlich dargestellten Aufgaben im VEB L N der Ausbildung zum Ingenieur bedurfte und auch eine dem Titel des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit ausübte.
Der Kläger hat die Anlage 2 zur Lohnformvereinbarung 4/87 vom 29. Juni 1987 über Leistungskennziffern vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 04. Mai 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 2004 zu verpflichten, die Zeit vom 01. September 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 und mit weiterer Verfügung vom 15. Februar 2007 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt. Ihnen ist Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme bis zum 02. März 2007 gegeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 25. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. September 1975 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn der Kläger übte keine zur Einbeziehung berechtigende Beschäftigung zu diesem Zeitpunkt aus.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Im Einzelnen betraf die 2. DB zur AVtI VO drei Personengruppen:
Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO galten als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehörten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO konnten außerdem auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten, eingereiht werden.
Nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte.
Bei den beiden letztgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um abstrakt-generelle Regelungen. Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 B 4 RA 107/00 R bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Ermessensfälle) entschieden. Eine Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung "können" hervorgeht. Nichts anderes gilt für die Regelung des § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Einzelvertragsfälle). Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn sie Personen betroffen hätte, die ohnehin nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO schon einbezogen wären. Allerdings gab es durchaus insoweit Überschneidungen. Dies lag darin begründet, dass der Einzelvertrag arbeitsrechtlicher Natur war. § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO stellte insoweit die Schnittstelle zum Arbeitsrecht her, als damit die versorgungsrechtliche Relevanz einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung angeordnet wurde.
Der Kläger ist zwar unbestritten berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Er war jedoch als Leiter der Polytechnik nicht als Ingenieur, sondern als Ingenieurpädagoge beschäftigt.
Nach dem Änderungsvertrag für pädagogische Kräfte in den Einrichtungen der Berufsausbildung mit dem VEB LN vom 02. Januar 1985, der nach Angaben des Klägers bis wenigstens zum 30. Juni 1990 Grundlage seiner Beschäftigung war, wurde er als Leiter der Ausbildungsgemeinschaft Polytechnik beschäftigt. Dabei handelt es sich, worauf die Bezeichnung des Änderungsvertrages bereits hindeutet, um eine Tätigkeit "für pädagogische Kräfte".
Für diese Beschäftigung war der Abschluss als Ingenieurpädagoge erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Funktionsplan für die Funktion Lehrmeister vom 01. September 1970 und dem Funktionsplan für die Funktion Lehrobermeister für den Bereich Grundlagenbildung vom 01. September 1981. Beide Funktionspläne benennen als erforderliche Qualifikation einen solchen Abschluss. Zu den Aufgaben eines Lehrmeisters gehörten nach dem Funktionsplan vom 01. September 1970 u. a. die Durchführung des praktischen Unterrichts auf der Grundlage der verbindlichen Ausbildungsrichtlinien und einer gründlichen Vorbereitung sowie die Organisation und Durchführung der Produktionsaufgaben unter Einhaltung gestellter Termine. Zu den Aufgaben eines Lehrobermeisters zählten nach dem Funktionsplan vom 01. September 1981 u. a. die zielstrebige politisch-ideologische und pädagogisch-methodische Einflussnahme auf die Lehrmeister und Lehrlinge, die planmäßige und termingerechte Aufbereitung der Arbeitsaufgaben, die Aufschlüsselung des Plans der Lehrproduktion auf die Lernaktive, die Ausarbeitung und ständige Präzisierung bzw. Vervollständigung der Arbeitsplatzanalysen, der Durchlauf- und Versetzungspläne und der thematischen Planung in Abstimmung mit der Lehrproduktion, die laufende Kontrolle der allseitigen Erfüllung der Aufgaben im Verantwortungsbereich sowie die Erfassung und Abrechnung der produktiven Lehrlingsleistungen.
Die Tätigkeit eines Lehrobermeisters wurde nach dem Funktionsplan vom 01. September 1981 ebenso wie die Tätigkeit als Leiter der Ausbildungsgemeinschaft Polytechnik nach dem Änderungsvertrag mit dem VEB L N nach der Gehaltsgruppe GM 3 vergütet.
Der Kläger hat einen Funktionsplan für die Zeit seiner Beschäftigung als Leiter der Polytechnik zwar nicht vorlegen können. Er hat jedoch die Anlage 2 zur Lohnformvereinbarung 4/87 vom 29. Juni 1989 zu den Leistungskennziffern für die Zeit ab 01. Juli 1987 übersandt. Für die Arbeitsaufgabe Leiter Polytechnik war danach die erste Kennziffer Leitung und Planung der polytechnischen Ausbildung und die zweite Kennziffer Durchsetzung der Lehrplananforderungen in hoher Qualität. Aus der Bestätigung des ehemaligen Direktors der Betriebsberufsschule des VEB L NW H vom 05. Januar 1994 geht für die Zeit von 1976 bis 1990 hervor, dass der Kläger als Lehrobermeister und später als Leiter Polytechnik u. a. auch technologische Aufgaben zu lösen hatte. Er war verantwortlich für die technologische Aufbereitung der produktiven Arbeiten in der Lehrwerkstatt sowie im polytechnischen Zentrum.
Danach steht, worauf das Sozialgericht bereits hingewiesen hat, zwar außer Frage, dass der Kläger "auch", wie in der Bestätigung des W H vom 05. Januar 1994 ausgeführt, technologische Aufgaben zu lösen hatte. Für die Funktion des Leiters der Polytechnik war aber selbst nach Auffassung des Klägers die Qualifikation als Ingenieurpädagoge unabdingbar. Anders kann sein Vortrag im Schriftsatz vom 31. Januar 2007 nicht verstanden werden, wenn dort ausgeführt ist, dass ein Leiter der Polytechnik nicht zwingend über eine die über die Ausbildung als Ingenieurpädagoge hinausgehende Qualifikation verfügen müsse. Es ist ohne weiteres einleuchtend, dass im Vergleich zu den genannten Tätigkeiten eines Lehrmeisters und Lehrobermeisters, die bereits eine solche Qualifikation erfordern, dies erst recht für die Tätigkeit des Leiters der Polytechnik gilt. Wenn jedoch die Qualifikation als Ingenieurpädagoge Voraussetzung für die Tätigkeit des Leiters der Polytechnik war, konnte demgegenüber notwendigerweise eine Qualifikation als Ingenieur hierfür nicht genügen. Es ist daher nicht entscheidend, ob der Inhaber des Arbeitsplatzes eines Leiters der Polytechnik auch ingenieurtechnische Aufgaben wahrnahm. Offensichtlich konnte ein Ingenieurpädagoge eine solche Aufgabenstellung bewältigen, ohne über den Abschluss zum Ingenieur zu verfügen. Mit dem Beweis, dass ein Beschäftigter ingenieurtechnische Aufgaben ausübte, ist nicht zugleich der Beweis dafür erbracht, dass für diese Aufgaben der Abschluss eines Ingenieurs unabdingbar war, wenn gerade nach den seinerzeit maßgebenden betrieblichen Regelungen für diese Tätigkeit eine andere Qualifikation, nämlich die eines Ingenieurpädagogen gefordert war.
Behauptet nicht einmal der Kläger selbst, auch ohne Qualifikation als Ingenieurpädagoge den Arbeitsplatz eines Leiters der Polytechnik erlangt zu haben, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen dazu, ob und in welchem Umfang er in dieser Funktion ingenieurtechnische Aufgaben wahrnahm. Für diese Tätigkeit war der Abschluss als Ingenieurpädagoge Voraussetzung, so dass ein Abschluss als Ingenieur nicht genügte. Der Kläger war somit als Ingenieurpädagoge und nicht als Ingenieur beschäftigt.
Wie sein Vorbringen noch im Widerspruchsverfahren zeigt, dürfte der Kläger ursprünglich keine andere Auffassung dazu vertreten haben. Seinerzeit fühlte er sich als Leiter der Polytechnik, des polytechnischen Zentrums und der Ausbildungsgemeinschaft Polytechnik offensichtlich der Tätigkeit eines Pädagogen näher als der eines Ingenieurs.
Die Qualifikation eines Ingenieurpädagogen steht dem Titel eines Ingenieurs nicht gleich, so dass eine entsprechende Berufsausübung keine Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI zur Folge hat.
Nach § 1 Abs. 1 Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 - GBl DDR II 1962, 278 - (Ingenieur-VO) waren zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt: a) in der Wortverbindung "Dr.-Ing." und "Dr.-Ing. habil." Personen, denen dieser akademische Grad von einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen, Universitäten und Akademien der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt verliehen wurde; b) in der Wortverbindung "Dipl.-Ing." Personen, die den Nachweis eines ordnungsgemäß abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen bzw. Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können und denen das entsprechende Diplom verliehen wurde; c) Personen, die den Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums bzw. einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch das Ingenieurzeugnis einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder einer Fachschule der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können; d) Personen, denen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zuerkannt wurde.
Im Übrigen galten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Buchstaben b und c Ingenieur-VO (nur noch) für die Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing.Ök." und "Ing.-Ök." (§ 1 Abs. 2 Ingenieur-VO).
Ingenieurpädagogen wurden hiernach nicht gleichgestellt, so dass sie nicht von der Ingenieur-VO erfasst wurden. Es beruht auch nicht etwa auf einem Versehen, dass die Ingenieur-VO in dieser Fassung bis (wenigstens) zum 30. Juni 1990 gültig war. Wie insbesondere aus § 1 Abs. 1 Buchstabe c Ingenieur-VO hervorgeht, sollte die Berufsbezeichnung Ingenieur grundsätzlich auf den Personenkreis beschränkt sein, der ein technisches Studium absolviert hatte. Bei der Ausbildung zum Ingenieurpädagogen handelte es sich jedoch, auch wenn dort technische Fächer unterrichtet wurden, um ein pädagogisches Studium (vgl. § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Anordnung über die Ausbildung von Lehrkräften für den berufspraktischen Unterricht vom 25. November 1966 - GBl DDR II 1967, 1; § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Anordnung über die Ausbildung von Lehrkräften für den berufspraktischen Unterricht vom 23. August 1982 - GBl DDR I 1982, 592). Dementsprechend hat das BSG im Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 36/01 R entschieden, dass ein zurückgelegtes Fachschulstudium Ingenieurpädagoge nicht das Recht gibt, den Titel Ingenieur zu führen.
Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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