Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RJ 486/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RJ 198/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. September 2004 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 28. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 20. Februar 2001 verurteilt, dem Kläger ab 01. Juni 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit zwischen den Beteiligten ist noch die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1967 geborene Kläger erlernte nach seinen Angaben von September 1985 bis August 1988 den Beruf des Stahl- und Betonbauers und war in diesem bis zum 23. Oktober 1995 tätig. An diesem Tag erlitt er einen Arbeitsunfall (mit Rückenprellung), wegen dem er seit November 1995 arbeitsunfähig erkrankt war. In der Folge gründete der Kläger die Firma K N GmbH, A, in der er seit dem 18. Juni 1999 Geschäftsführer war. Seit 2003 ist er in dieser Funktion in der Autoverwertung Zeestow GmbH tätig.
Am 29. Mai 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut Rente wegen Erwerbs- beziehungsweise Berufsunfähigkeit, nachdem ein Rentenantrag aus dem Jahr 1997 bestandskräftig abgelehnt worden war.
Die Beklagte zog einen Entlassungsbericht der Reha Klinik H bei, wo der Kläger sich vom 09. Oktober 1996 bis 06. November 1996 befunden hatte. Dort waren Lumboischialgien links bei Bandscheibenprolaps L 4/L5 links und eine Bandscheibenvorwölbung bei L5/S1, ein exogenallergisches Asthma bronchiale, eine Chondropathia patellae links und Übergewicht diagnostiziert worden. Der Kläger könne noch leichte bis zeitweilig mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Vermeidung extremer Unwelteinflüsse vollschichtig verrichten. Aus dem ebenfalls beigezogenen Rentengutachten der Bau Berufsgenossenschaft nach dem Unfall am 05. September 1994 vom 23. August 1995 und 02. Mai 1996 ergab sich, dass dort eine Minderung der Erwerbsfähigkeit MdE von 10 v. H. angenommen war.
Die Beklagte ließ den Kläger durch den Orthopäden Dr. K begutachten. In dem Gutachten vom 12. September 2000 vertrat dieser die Auffassung, der Kläger könne bei den Diagnosen
1. Bandscheibenvorfall L4/L5 links mit chronischen Kreuz-Ischiasschmerzen links sowie Restlähmungen der Fuß- und Großzehenheberfunktion links 2. Zustand nach Schienbeinkopfbruch rechts mit operativer Versorgung 1995 3. Zustand nach Meniskusoperation links 4. Zustand nach Kahnbeinfraktur links mit MdE 10 v. H.
leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen oder im Wechsel der Haltungsarten vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Als Stahlbetonbauer könne er nur zwei Stunden bis unterhalbschichtig arbeiten.
Mit Bescheid vom 28. September 2000 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und begründete dies damit, der Kläger könne zwar nicht mehr als Stahl- und Betonbauer arbeiten, jedoch in einer zumutbaren Tätigkeit oder Beschäftigung, die nicht dargelegt wurde, die Lohnhälfte erzielen.
Den Widerspruch des Klägers hiergegen vom 20. Oktober 2000 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2001 zurück und benannte nunmehr die Tätigkeiten eines Auslieferungsfahrers für Apotheken oder eines Dentallabors und eines Hauswarts als dem Kläger gesundheitlich und sozial zumutbar.
Hiergegen hat sich die am 21. März 2001 beim Sozialgericht Potsdam erhobene Klage gerichtet, die damit begründet worden ist, der Kläger verfüge nicht über die Qualifikation eines Hausmeisters oder Hauswartes.
Außerdem fehlten ihm die körperlichen Voraussetzungen hierfür.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
Der Bescheid vom 28. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2001 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger auf seinen Antrag vom 29. Mai 2000 eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehungsweise hilfsweise eine Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Sie hat dies damit begründet, dass der Kläger als Hauswart oder Hausmeister einsetzbar sei und dass er auch die Tätigkeit eines Geschäftsführers ohne schwere körperliche Arbeit ausüben könne.
Das Sozialgericht hat auf berufskundlichem Gebiet eine Arbeitgeberauskunft des letzten Arbeitgebers eingeholt, wonach der Kläger dort beziehungsweise bei den Rechtsvorgängern den Beruf des Stahlbetonbauers erlernt und ausgeübt habe und als Facharbeiter entlohnt worden sei. Es habe sich um eine schwere körperliche Arbeit gehandelt.
Auf medizinischem Gebiet hat das Sozialgericht einen Befundbericht des behandelnden Neurochirurgen Dr. K eingeholt und sodann mit Beweisanordnung vom 14. Februar 2003 den Neurochirurgen Dr. S zum Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens über das dem Kläger verbliebene Leistungsvermögen beauftragt. In dem am 22. Januar 2004 beim Sozialgericht eingegangenen Gutachten stellt der Sachverständige folgende Diagnosen:
1. Bandscheibenvorfall LWK 4/5 links seit 1995 mit konsekutiver leichter Fußheber- und Zehenheberschwäche links sowie Hypästhesie im L5 Segment 2. Kniebinnenschaden links 1986/87 mit mehrfachen Operationen, Zustand nach Tibiakopffraktur rechts 1994 3. Kahnbeinfraktur linkes Handgelenk 1989 4. seit 1995 hyperreagibles Bronchialsystem 5. Zustand nach Hörsturz rechts 1996
Der Kläger könne nur noch leichte, unter Umständen bestimmte ausgesuchte mittelschwere Arbeiten verrichten, die im Sitzen und im Wechsel der Haltungsarten verrichtet werden müssten. Die grobe Kraft der Hände sei beeinträchtigt. Als Betonbauer sei er deshalb nicht mehr einsetzbar, er könne aber zum Beispiel als Werkstattleiter oder in einer Bürotätigkeit eingesetzt werden. Auch die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Autowerkstatt könne er ausüben.
Die Beklagte hat ein Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen K R vom 01. Oktober 2002 für das Landessozialgericht für das Land Brandenburg L 2 RJ 107/00 beigebracht und dargelegt, dass sich daraus ergebe, dass der Kläger die Tätigkeit eines Hausmeisters/Hauswarts verrichten könne.
Mit Urteil vom 23. September 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne zwar nicht mehr als Betonbauer, aber als Hauswart oder Werkstattleiter medizinisch und sozial zumutbar eingesetzt werden. Darüber hinaus ergebe sich aus der Geschäftsführertätigkeit, dass er für eine Sachbearbeitertätigkeit in Betracht komme. Er habe somit einen leidensgerechten Arbeitsplatz inne.
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07. Dezember 2004 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom17. Dezember 2004, die im Wesentlichen damit begründet wird, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts könne der Kläger weder auf die Tätigkeit eines Werkstattleiters noch eines Hauswarts verwiesen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. September 2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2001 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. Juni 2000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger könne auf Büro- und Verwaltungsarbeiten sozial und medizinisch zumutbar verwiesen werden.
Der Senat hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und diese dem Sachverständige Dr. S zur Stellungnahme zugeleitet. Dieser hat unter dem Datum vom 24. April 2006 mitgeteilt, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei seit seinem Gutachten vom 21. Januar 2004 nicht eingetreten, wie sich aus dem Befundbericht des Dr. K ergebe.
Auf berufskundlichem Gebiet hat der Senat Beweis erhoben durch ein Gutachten des Sachverständigen M L, das dieser unter dem Datum vom 11. August 2006 erstattet hat. Darin führt der Sachverständige aus, der Kläger habe als Stahlbetonbauer das Niveau eines Facharbeiters erreicht und könne diese Tätigkeit nicht mehr ausüben. Er könne auch als Hausmeister, Hausverwalter oder Haustechniker nicht eingesetzt werden, da ihm dazu sowohl die körperlichen als auch die notwendige Qualifikation fehlten und er diese nicht in drei Monaten erlernen könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch sei er, zum Beispiel als Versandfertigmacher, einsetzbar.
Unter dem Datum vom 30. September 2006 hat der Sachverständige L ergänzend zu der Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH im Kfz Bereich Stellung genommen. Darin hat er dargelegt, dass jedermann sich selbständig machen könne, ohne über qualitative Voraussetzungen zu verfügen. Der Kläger könne mit seinem beruflichen Werdegang als Geschäftführer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, auch nicht ansatzweise, eingesetzt werden, weil er über keinerlei Ausbildung in diesem Bereich verfüge. Dies gelte auch für die Tätigkeit eines Sachbearbeiters und einer Bürokraft der Anlernebene. Er könne diese Fähigkeiten auch nicht in drei Monaten erlernen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten () verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig. Sie ist in dem Umfang, in dem sie noch verfolgt wird, auch begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Potsdam war entsprechend zu ändern. Dem Kläger steht seit Juni 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu, so dass die angefochtenen Bescheide ihn insoweit in seinen Rechten verletzen.
Als Anspruchsgrundlage kommt auch weiterhin § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 in Betracht. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn der maßgebende Antrag wurde bereits im Mai 2000 gestellt.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB IV haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere beitragsbezogene Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger ist danach berufsunfähig. Er kann nicht mehr den Beruf eines Stahl- und Betonbauers ausüben. Eine zumutbare Verweisungstätigkeit hat die Beklagte nicht benannt. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die Berufe eines Hauswarts, eines Sachbearbeiters und eines Geschäftsführers einer Kfz Werkstatt kommen als Verweisungstätigkeit nicht in Betracht.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130).
Die Tätigkeit eines Stahl- und Betonbauers ist hiernach maßgebender Beruf, denn diese wurde zuletzt ausgeübt. Insoweit nicht in Betracht kommt die Tätigkeit eines Geschäftsführers eines Autohauses, denn der Kläger ist in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig tätig.
Dass der Kläger den Beruf eines Stahl- und Betonbauers nicht mehr ausüben kann, folgt aus allen medizinischen Gutachten bereits im Verwaltungsverfahren, die im erst- und zweitinstanzlichen gerichtlichen Verfahren bestätigt worden sind. Denn beim Stahl- und Betonbauer handelt es sich um eine schwere körperliche Tätigkeit, die auch mit Bücken und Tragen verbunden und unter extremen Witterungsverhältnissen auszuüben ist, wofür der Kläger nach seinem Gesundheitszustand nicht in Betracht kommt. Dies ist zwischen den Beteiligten offenbar auch unstreitig.
Die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten jedoch sind, wie die berufskundlichen Ermittlungen des Senats ergeben haben, dem Kläger nicht zumutbar: Als Hausmeister kann der Kläger nicht eingesetzt werden, da er nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen L weder über die körperlichen Voraussetzungen noch über die Qualifikation verfügt. Wenn der Sachverständige L darlegt, Hauswarte, Hausmeister und Haustechniker erforderten auch kaufmännisch verwaltende Fähigkeiten und zu ihnen gehöre auch das Sauberhalten der nicht der nichtöffentlichen Reinigung unterliegenden Wirtschaftswege, offenen und geschlossenen Verbindungsgänge, Durchgänge, Durchfahrten, Geländetreppen, Zugänge zu den Müllstandplätzen, Abfahrtstreppen, Vorgärten sowie Kinderspielplätzen, so seien dies mittelschwere Belastungen, die mit einseitigen Körperhaltungen verbunden seien und unter Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft zu verrichten seien, so überzeugt dies. Die Darstellung des Sachverständigen R zur Tätigkeit des Hausmeisters im von der Beklagten vorgelegten Gutachten kann schon deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil die in jenem Verfahren zugrunde gelegte körperliche Leistungsfähigkeit des dortigen Klägers nicht bekannt ist.
Als Sachbearbeiter und Geschäftsführer eines Kfz Hauses kann der Kläger nicht eingesetzt werden, da er hierfür über keinerlei qualitative Voraussetzungen in Bezug auf seine Vorbildung verfügt. Der Kläger hat keinerlei kaufmännische Ausbildung durchlaufen. Er ist mit Bürotätigkeiten nicht vertraut. Es leuchtet daher unmittelbar ein, wenn der Sachverständige L darlegt, dass er mit diesem beruflichen Werdegang auf dem Arbeitsmarkt für solche Tätigkeiten nicht wettbewerbsfähig ist.
Daran ändert im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten auch nichts, dass der Kläger als Selbständiger in einer von ihm gegründeten GmbH des Kfz Bereichs als Geschäftsführer tätig ist, denn diese Tätigkeit ist nicht versicherungspflichtig. Dort übt er einen beherrschenden Einfluss aus, so dass die auf dem Arbeitsmarkt für diese Tätigkeit erforderliche Qualifikation nicht vorausgesetzt wird. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass er über Qualifikationen verfügt, mit denen er eine entsprechende Tätigkeit als abhängig Beschäftigter wettbewerbsfähig verrichten könnte.
Das festgestellte Leistungsvermögen des Klägers besteht entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S als seit 02. Mai 2000 "weitgehend konstant, weshalb bei Rentenantragsstellung im Mai 2000 der Rentenanspruch gemäß § 99 Abs. 1 SGB VI am 01. Juni 2000 beginnt.
Die beitragsbezogenen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI sind ebenfalls erfüllt.
Der Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG stattzugeben. Da der Kläger zunächst - auch noch im Berufungsverfahren - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begehrt hatte, hat er insgesamt nur zu zwei Dritteln obsiegt.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 SGG bezeichneten Gründe vor.
Tatbestand:
Im Streit zwischen den Beteiligten ist noch die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1967 geborene Kläger erlernte nach seinen Angaben von September 1985 bis August 1988 den Beruf des Stahl- und Betonbauers und war in diesem bis zum 23. Oktober 1995 tätig. An diesem Tag erlitt er einen Arbeitsunfall (mit Rückenprellung), wegen dem er seit November 1995 arbeitsunfähig erkrankt war. In der Folge gründete der Kläger die Firma K N GmbH, A, in der er seit dem 18. Juni 1999 Geschäftsführer war. Seit 2003 ist er in dieser Funktion in der Autoverwertung Zeestow GmbH tätig.
Am 29. Mai 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut Rente wegen Erwerbs- beziehungsweise Berufsunfähigkeit, nachdem ein Rentenantrag aus dem Jahr 1997 bestandskräftig abgelehnt worden war.
Die Beklagte zog einen Entlassungsbericht der Reha Klinik H bei, wo der Kläger sich vom 09. Oktober 1996 bis 06. November 1996 befunden hatte. Dort waren Lumboischialgien links bei Bandscheibenprolaps L 4/L5 links und eine Bandscheibenvorwölbung bei L5/S1, ein exogenallergisches Asthma bronchiale, eine Chondropathia patellae links und Übergewicht diagnostiziert worden. Der Kläger könne noch leichte bis zeitweilig mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Vermeidung extremer Unwelteinflüsse vollschichtig verrichten. Aus dem ebenfalls beigezogenen Rentengutachten der Bau Berufsgenossenschaft nach dem Unfall am 05. September 1994 vom 23. August 1995 und 02. Mai 1996 ergab sich, dass dort eine Minderung der Erwerbsfähigkeit MdE von 10 v. H. angenommen war.
Die Beklagte ließ den Kläger durch den Orthopäden Dr. K begutachten. In dem Gutachten vom 12. September 2000 vertrat dieser die Auffassung, der Kläger könne bei den Diagnosen
1. Bandscheibenvorfall L4/L5 links mit chronischen Kreuz-Ischiasschmerzen links sowie Restlähmungen der Fuß- und Großzehenheberfunktion links 2. Zustand nach Schienbeinkopfbruch rechts mit operativer Versorgung 1995 3. Zustand nach Meniskusoperation links 4. Zustand nach Kahnbeinfraktur links mit MdE 10 v. H.
leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen oder im Wechsel der Haltungsarten vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Als Stahlbetonbauer könne er nur zwei Stunden bis unterhalbschichtig arbeiten.
Mit Bescheid vom 28. September 2000 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und begründete dies damit, der Kläger könne zwar nicht mehr als Stahl- und Betonbauer arbeiten, jedoch in einer zumutbaren Tätigkeit oder Beschäftigung, die nicht dargelegt wurde, die Lohnhälfte erzielen.
Den Widerspruch des Klägers hiergegen vom 20. Oktober 2000 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2001 zurück und benannte nunmehr die Tätigkeiten eines Auslieferungsfahrers für Apotheken oder eines Dentallabors und eines Hauswarts als dem Kläger gesundheitlich und sozial zumutbar.
Hiergegen hat sich die am 21. März 2001 beim Sozialgericht Potsdam erhobene Klage gerichtet, die damit begründet worden ist, der Kläger verfüge nicht über die Qualifikation eines Hausmeisters oder Hauswartes.
Außerdem fehlten ihm die körperlichen Voraussetzungen hierfür.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
Der Bescheid vom 28. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2001 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger auf seinen Antrag vom 29. Mai 2000 eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehungsweise hilfsweise eine Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Sie hat dies damit begründet, dass der Kläger als Hauswart oder Hausmeister einsetzbar sei und dass er auch die Tätigkeit eines Geschäftsführers ohne schwere körperliche Arbeit ausüben könne.
Das Sozialgericht hat auf berufskundlichem Gebiet eine Arbeitgeberauskunft des letzten Arbeitgebers eingeholt, wonach der Kläger dort beziehungsweise bei den Rechtsvorgängern den Beruf des Stahlbetonbauers erlernt und ausgeübt habe und als Facharbeiter entlohnt worden sei. Es habe sich um eine schwere körperliche Arbeit gehandelt.
Auf medizinischem Gebiet hat das Sozialgericht einen Befundbericht des behandelnden Neurochirurgen Dr. K eingeholt und sodann mit Beweisanordnung vom 14. Februar 2003 den Neurochirurgen Dr. S zum Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens über das dem Kläger verbliebene Leistungsvermögen beauftragt. In dem am 22. Januar 2004 beim Sozialgericht eingegangenen Gutachten stellt der Sachverständige folgende Diagnosen:
1. Bandscheibenvorfall LWK 4/5 links seit 1995 mit konsekutiver leichter Fußheber- und Zehenheberschwäche links sowie Hypästhesie im L5 Segment 2. Kniebinnenschaden links 1986/87 mit mehrfachen Operationen, Zustand nach Tibiakopffraktur rechts 1994 3. Kahnbeinfraktur linkes Handgelenk 1989 4. seit 1995 hyperreagibles Bronchialsystem 5. Zustand nach Hörsturz rechts 1996
Der Kläger könne nur noch leichte, unter Umständen bestimmte ausgesuchte mittelschwere Arbeiten verrichten, die im Sitzen und im Wechsel der Haltungsarten verrichtet werden müssten. Die grobe Kraft der Hände sei beeinträchtigt. Als Betonbauer sei er deshalb nicht mehr einsetzbar, er könne aber zum Beispiel als Werkstattleiter oder in einer Bürotätigkeit eingesetzt werden. Auch die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Autowerkstatt könne er ausüben.
Die Beklagte hat ein Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen K R vom 01. Oktober 2002 für das Landessozialgericht für das Land Brandenburg L 2 RJ 107/00 beigebracht und dargelegt, dass sich daraus ergebe, dass der Kläger die Tätigkeit eines Hausmeisters/Hauswarts verrichten könne.
Mit Urteil vom 23. September 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne zwar nicht mehr als Betonbauer, aber als Hauswart oder Werkstattleiter medizinisch und sozial zumutbar eingesetzt werden. Darüber hinaus ergebe sich aus der Geschäftsführertätigkeit, dass er für eine Sachbearbeitertätigkeit in Betracht komme. Er habe somit einen leidensgerechten Arbeitsplatz inne.
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07. Dezember 2004 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom17. Dezember 2004, die im Wesentlichen damit begründet wird, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts könne der Kläger weder auf die Tätigkeit eines Werkstattleiters noch eines Hauswarts verwiesen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. September 2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2001 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. Juni 2000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger könne auf Büro- und Verwaltungsarbeiten sozial und medizinisch zumutbar verwiesen werden.
Der Senat hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und diese dem Sachverständige Dr. S zur Stellungnahme zugeleitet. Dieser hat unter dem Datum vom 24. April 2006 mitgeteilt, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei seit seinem Gutachten vom 21. Januar 2004 nicht eingetreten, wie sich aus dem Befundbericht des Dr. K ergebe.
Auf berufskundlichem Gebiet hat der Senat Beweis erhoben durch ein Gutachten des Sachverständigen M L, das dieser unter dem Datum vom 11. August 2006 erstattet hat. Darin führt der Sachverständige aus, der Kläger habe als Stahlbetonbauer das Niveau eines Facharbeiters erreicht und könne diese Tätigkeit nicht mehr ausüben. Er könne auch als Hausmeister, Hausverwalter oder Haustechniker nicht eingesetzt werden, da ihm dazu sowohl die körperlichen als auch die notwendige Qualifikation fehlten und er diese nicht in drei Monaten erlernen könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch sei er, zum Beispiel als Versandfertigmacher, einsetzbar.
Unter dem Datum vom 30. September 2006 hat der Sachverständige L ergänzend zu der Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH im Kfz Bereich Stellung genommen. Darin hat er dargelegt, dass jedermann sich selbständig machen könne, ohne über qualitative Voraussetzungen zu verfügen. Der Kläger könne mit seinem beruflichen Werdegang als Geschäftführer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, auch nicht ansatzweise, eingesetzt werden, weil er über keinerlei Ausbildung in diesem Bereich verfüge. Dies gelte auch für die Tätigkeit eines Sachbearbeiters und einer Bürokraft der Anlernebene. Er könne diese Fähigkeiten auch nicht in drei Monaten erlernen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten () verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig. Sie ist in dem Umfang, in dem sie noch verfolgt wird, auch begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Potsdam war entsprechend zu ändern. Dem Kläger steht seit Juni 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu, so dass die angefochtenen Bescheide ihn insoweit in seinen Rechten verletzen.
Als Anspruchsgrundlage kommt auch weiterhin § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 in Betracht. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn der maßgebende Antrag wurde bereits im Mai 2000 gestellt.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB IV haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere beitragsbezogene Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger ist danach berufsunfähig. Er kann nicht mehr den Beruf eines Stahl- und Betonbauers ausüben. Eine zumutbare Verweisungstätigkeit hat die Beklagte nicht benannt. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die Berufe eines Hauswarts, eines Sachbearbeiters und eines Geschäftsführers einer Kfz Werkstatt kommen als Verweisungstätigkeit nicht in Betracht.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130).
Die Tätigkeit eines Stahl- und Betonbauers ist hiernach maßgebender Beruf, denn diese wurde zuletzt ausgeübt. Insoweit nicht in Betracht kommt die Tätigkeit eines Geschäftsführers eines Autohauses, denn der Kläger ist in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig tätig.
Dass der Kläger den Beruf eines Stahl- und Betonbauers nicht mehr ausüben kann, folgt aus allen medizinischen Gutachten bereits im Verwaltungsverfahren, die im erst- und zweitinstanzlichen gerichtlichen Verfahren bestätigt worden sind. Denn beim Stahl- und Betonbauer handelt es sich um eine schwere körperliche Tätigkeit, die auch mit Bücken und Tragen verbunden und unter extremen Witterungsverhältnissen auszuüben ist, wofür der Kläger nach seinem Gesundheitszustand nicht in Betracht kommt. Dies ist zwischen den Beteiligten offenbar auch unstreitig.
Die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten jedoch sind, wie die berufskundlichen Ermittlungen des Senats ergeben haben, dem Kläger nicht zumutbar: Als Hausmeister kann der Kläger nicht eingesetzt werden, da er nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen L weder über die körperlichen Voraussetzungen noch über die Qualifikation verfügt. Wenn der Sachverständige L darlegt, Hauswarte, Hausmeister und Haustechniker erforderten auch kaufmännisch verwaltende Fähigkeiten und zu ihnen gehöre auch das Sauberhalten der nicht der nichtöffentlichen Reinigung unterliegenden Wirtschaftswege, offenen und geschlossenen Verbindungsgänge, Durchgänge, Durchfahrten, Geländetreppen, Zugänge zu den Müllstandplätzen, Abfahrtstreppen, Vorgärten sowie Kinderspielplätzen, so seien dies mittelschwere Belastungen, die mit einseitigen Körperhaltungen verbunden seien und unter Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft zu verrichten seien, so überzeugt dies. Die Darstellung des Sachverständigen R zur Tätigkeit des Hausmeisters im von der Beklagten vorgelegten Gutachten kann schon deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil die in jenem Verfahren zugrunde gelegte körperliche Leistungsfähigkeit des dortigen Klägers nicht bekannt ist.
Als Sachbearbeiter und Geschäftsführer eines Kfz Hauses kann der Kläger nicht eingesetzt werden, da er hierfür über keinerlei qualitative Voraussetzungen in Bezug auf seine Vorbildung verfügt. Der Kläger hat keinerlei kaufmännische Ausbildung durchlaufen. Er ist mit Bürotätigkeiten nicht vertraut. Es leuchtet daher unmittelbar ein, wenn der Sachverständige L darlegt, dass er mit diesem beruflichen Werdegang auf dem Arbeitsmarkt für solche Tätigkeiten nicht wettbewerbsfähig ist.
Daran ändert im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten auch nichts, dass der Kläger als Selbständiger in einer von ihm gegründeten GmbH des Kfz Bereichs als Geschäftsführer tätig ist, denn diese Tätigkeit ist nicht versicherungspflichtig. Dort übt er einen beherrschenden Einfluss aus, so dass die auf dem Arbeitsmarkt für diese Tätigkeit erforderliche Qualifikation nicht vorausgesetzt wird. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass er über Qualifikationen verfügt, mit denen er eine entsprechende Tätigkeit als abhängig Beschäftigter wettbewerbsfähig verrichten könnte.
Das festgestellte Leistungsvermögen des Klägers besteht entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S als seit 02. Mai 2000 "weitgehend konstant, weshalb bei Rentenantragsstellung im Mai 2000 der Rentenanspruch gemäß § 99 Abs. 1 SGB VI am 01. Juni 2000 beginnt.
Die beitragsbezogenen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI sind ebenfalls erfüllt.
Der Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG stattzugeben. Da der Kläger zunächst - auch noch im Berufungsverfahren - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begehrt hatte, hat er insgesamt nur zu zwei Dritteln obsiegt.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 SGG bezeichneten Gründe vor.
Rechtskraft
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