Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 71 KA 161/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 5/07 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
vier Parallelverfahren
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2006 ist gemäß §§ 172, 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig aber unbegründet. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 62 Abs. 2 GKG auf 60.000.- EUR ist nicht zu beanstanden.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - soweit wie hier nichts anderes bestimmt ist - der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000.- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Danach hat das Sozialgericht den Streitwert hier in Ausübung des richterlichen Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG rechtsfehlerfrei auf den 12-fachen Wert des in § 52 Abs. 2 GKG genannten Betrages festgesetzt, weil dies der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache entspricht. Ziel der Klage war es nach dem in dem Klageschriftsatz vom 23. März 2006 gestellten Hauptantrag, den Beklagten zu verurteilen, die Gesprächstherapie gemäß § 135 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 6 a SGB V neben der Verhaltenstherapie sowie der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie als Richtlinienverfahren anzuerkennen. Zwar hat das Sozialgericht verkannt, dass es der Klägerin (in erster Linie) nicht um die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit oder eine Teilnahme an der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung geht, so dass deshalb die Orientierung an der Rechtsprechung des Senats in Zulassungssachen bei der Festsetzung des Streitwertes nicht überzeugend ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Streitwert auf 5.000.- EUR festzusetzen wäre, weil dies der Bedeutung der von der Klägerin erstrebten Entscheidung nicht einmal ansatzweise gerecht würde. Denn für die Klägerin ist die erstrebte Entscheidung von erheblicher Bedeutung, weil sie Ausbildungskandidaten eine Ausbildung auf dem Gebiet der Gesprächstherapie vermittelt. Im Falle der fortdauernden Beschränkung auf die bisherigen Richtlinienverfahren könnte sie eine deutlich geringere Zahl Auszubildender auf dem Gebiet der Gesprächstherapie schulen als bei einer Anerkennung dieses Verfahrens durch den Beklagten, da dann eine Behandlung der Versicherten der GKV auf diesem Gebiet möglich würde, wodurch das Interesse an ihrem Ausbildungsangebot ganz erheblich steigen würde. Deshalb erscheint eine Festsetzung des Streitwertes auf den 12-fachen Betrag des Auffangwertes durchaus angemessen, um dem wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der Ausdehnung ihres Ausbildungsangebotes Rechnung zu tragen.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebühren- und kostenfrei.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2006 ist gemäß §§ 172, 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig aber unbegründet. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 62 Abs. 2 GKG auf 60.000.- EUR ist nicht zu beanstanden.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - soweit wie hier nichts anderes bestimmt ist - der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000.- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Danach hat das Sozialgericht den Streitwert hier in Ausübung des richterlichen Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG rechtsfehlerfrei auf den 12-fachen Wert des in § 52 Abs. 2 GKG genannten Betrages festgesetzt, weil dies der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache entspricht. Ziel der Klage war es nach dem in dem Klageschriftsatz vom 23. März 2006 gestellten Hauptantrag, den Beklagten zu verurteilen, die Gesprächstherapie gemäß § 135 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 6 a SGB V neben der Verhaltenstherapie sowie der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie als Richtlinienverfahren anzuerkennen. Zwar hat das Sozialgericht verkannt, dass es der Klägerin (in erster Linie) nicht um die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit oder eine Teilnahme an der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung geht, so dass deshalb die Orientierung an der Rechtsprechung des Senats in Zulassungssachen bei der Festsetzung des Streitwertes nicht überzeugend ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Streitwert auf 5.000.- EUR festzusetzen wäre, weil dies der Bedeutung der von der Klägerin erstrebten Entscheidung nicht einmal ansatzweise gerecht würde. Denn für die Klägerin ist die erstrebte Entscheidung von erheblicher Bedeutung, weil sie Ausbildungskandidaten eine Ausbildung auf dem Gebiet der Gesprächstherapie vermittelt. Im Falle der fortdauernden Beschränkung auf die bisherigen Richtlinienverfahren könnte sie eine deutlich geringere Zahl Auszubildender auf dem Gebiet der Gesprächstherapie schulen als bei einer Anerkennung dieses Verfahrens durch den Beklagten, da dann eine Behandlung der Versicherten der GKV auf diesem Gebiet möglich würde, wodurch das Interesse an ihrem Ausbildungsangebot ganz erheblich steigen würde. Deshalb erscheint eine Festsetzung des Streitwertes auf den 12-fachen Betrag des Auffangwertes durchaus angemessen, um dem wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der Ausdehnung ihres Ausbildungsangebotes Rechnung zu tragen.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebühren- und kostenfrei.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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