L 7 B 8/07 KA

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 71 KA 172/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 8/07 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2006 geändert und der Wert des Streitgegenstandes auf 30.000.- EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2006 ist gemäß §§ 172, 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Wert des Streitgegenstandes war nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 62 Abs. 2 GKG auf 30.000.- EUR festzusetzen.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - soweit wie hier nichts anderes bestimmt ist - der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000.- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Danach war der Streitwert in Ausübung des richterlichen Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG hier auf den 6-fachen Wert des in § 52 Abs. 2 GKG genannten Betrages festzusetzen, weil dies der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache entspricht. Ziel der Klage war es nach dem in dem Klageschriftsatz vom 23. März 2006 gestellten Hauptantrag, den Beklagten zu verurteilen, die Gesprächstherapie gemäß § 135 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 6 a SGB V neben der Verhaltenstherapie sowie der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie als Richtlinienverfahren anzuerkennen. Die Anerkennung der Gesprächstherapie als weiteres Richtlinienverfahren hätte Auswirkungen auf die psychotherapeutische Tätigkeit des Klägers. Hierauf hat das Sozialgericht abgestellt und die Festsetzung des Streitwertes an der Rechtsprechung des Senats in Zulassungssachen orientiert. Hierfür spricht, dass dem Kläger bei einem Erfolg seiner Klage auch als Gesprächstherapeut seine Teilnahme an der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) offen gestanden hätte. Das Sozialgericht hat jedoch verkannt, dass es dem Kläger vorliegend gerade nicht um eine Eintragung ins Arztregister oder eine Zulassung als Vertragspsychotherapeut geht, so dass er auch keine konkreten Gewinnerwartungen im Hinblick auf eine (erweiterte) Zulassung hat, was Anknüpfungspunkt der Streitwertfestsetzung in Zulassungssachen ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Streitwert auf 5.000.- EUR festzusetzen wäre, weil dies der Bedeutung der vom Kläger erstrebten Entscheidung nicht einmal ansatzweise gerecht würde. Denn für den Kläger ist die erstrebte Entscheidung von erheblicher Bedeutung, weil seine Ausbildung auf dem Gebiet der Gesprächstherapie im Falle der fortdauernden Beschränkung auf die bisherigen Richtlinienverfahren weitgehend entwertet würde, da ihm eine Behandlung der Versicherten der GKV auf diesem Gebiet verschlossen bliebe. Deshalb erscheint eine Festsetzung des Streitwertes auf den 6-fachen Betrag des Auffangwertes angemessen, um das wirtschaftlichen Interesses des Klägers an der Verwertbarkeit seiner Ausbildung als Gesprächstherapeut und das von ihm angestrebte Ziel, auch insoweit an der Versorgung der Versicherten der GKV teilzunehmen, zu berücksichtigen.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebühren- und kostenfrei.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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