Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 57 AL 500/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 226/07 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihr für die Zeit ab 1. März 2007 (Aufnahme der selbständigen Tätigkeit) einen Gründungszuschuss nach § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) zu gewähren, ist nicht begründet.
Es fehlt bereits an dem für den Erlass der begehrten gerichtlichen Anordnung zu fordernden eiligen Regelungsbedürfnis. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin durch ein Abwarten auf die Entscheidung in dem – bereits anhängigen – Hauptsacheverfahren unzumutbare, nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile entstehen würden. Sofern die Antragstellerin von der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit im Hinblick auf die Nichtgewährung des Gründungszuschusses abgesehen haben sollte bzw. die Einnahmen aus der zum 1. März 2007 aufgenommenen selbständigen Tätigkeit nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichen sollten, bleibt es der Antragstellerin unbenommen, die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu beantragen.
Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Antragstellerin ein Anspruch nach § 57 Abs. 1 SGB III zusteht, dessen tatbestandliche Voraussetzungen indes – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – schon deshalb nicht erfüllt sind, weil die Antragstellerin bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht mehr über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) von noch mindestens 90 Tagen verfügte. Ihr Alg-Anspruch endete vielmehr mit dem 16. März 2007 (vgl. Bescheid vom 25. Oktober 2006). Auch über den so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann von einer früheren Aufnahme der selbständigen Tätigkeit - mit der Folge einer Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III - nicht ausgegangen werden; denn tatsächliche Gegebenheiten, zu denen die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gehört, können durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht rückwirkend fingiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2006 – B 11a AL 15/05 R – veröffentlicht in juris).
Über eine Schadensersatzpflicht der Antragsgegnerin war im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. Ein etwaiger Amtshaftungsanspruch wäre bei den Zivilgerichten geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihr für die Zeit ab 1. März 2007 (Aufnahme der selbständigen Tätigkeit) einen Gründungszuschuss nach § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) zu gewähren, ist nicht begründet.
Es fehlt bereits an dem für den Erlass der begehrten gerichtlichen Anordnung zu fordernden eiligen Regelungsbedürfnis. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin durch ein Abwarten auf die Entscheidung in dem – bereits anhängigen – Hauptsacheverfahren unzumutbare, nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile entstehen würden. Sofern die Antragstellerin von der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit im Hinblick auf die Nichtgewährung des Gründungszuschusses abgesehen haben sollte bzw. die Einnahmen aus der zum 1. März 2007 aufgenommenen selbständigen Tätigkeit nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichen sollten, bleibt es der Antragstellerin unbenommen, die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu beantragen.
Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Antragstellerin ein Anspruch nach § 57 Abs. 1 SGB III zusteht, dessen tatbestandliche Voraussetzungen indes – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – schon deshalb nicht erfüllt sind, weil die Antragstellerin bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht mehr über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) von noch mindestens 90 Tagen verfügte. Ihr Alg-Anspruch endete vielmehr mit dem 16. März 2007 (vgl. Bescheid vom 25. Oktober 2006). Auch über den so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann von einer früheren Aufnahme der selbständigen Tätigkeit - mit der Folge einer Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III - nicht ausgegangen werden; denn tatsächliche Gegebenheiten, zu denen die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gehört, können durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht rückwirkend fingiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2006 – B 11a AL 15/05 R – veröffentlicht in juris).
Über eine Schadensersatzpflicht der Antragsgegnerin war im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. Ein etwaiger Amtshaftungsanspruch wäre bei den Zivilgerichten geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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