L 1 B 127/06 SF

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 74 AR 48/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 127/06 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juli 2006 – S 74 AR 48/06 ER – ist nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt deshalb auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Entgegen der Beschwerdebegründung handelt es sich nicht um eine der Angelegenheiten, welche in dem abschließenden Zuständigkeitskatalog der Sozialgerichte nach § 51 SGG aufgeführt ist. Es geht insbesondere nicht um Sozialhilfe, sondern um die Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 22.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006, in welchem ein Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines abgelehnt wurde. Es handelt sich demnach um eine Angelegenheit der Wohnraumförderung bzw. der Wohnraumbindung nach dem Wohnungsbindungsgesetz. Der Klagegegenstand ergibt sich aus der Klageschrift des Klägers: Auf der letzten Seite des genannten Widerspruchsbescheides hat er unter der Überschrift "Klage" in "Vorgenannter Verwaltungs(Sozialrechtssache)" Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat sich weiterhin gegen die Auffassung der Behörde gewandt, im Verwaltungsverfahren nicht mitgewirkt zu haben. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dem Kläger ginge es in diesem Verfahren um irgendetwas anderes.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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