Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 33 AL 204/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 8/07 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.01.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 01.03.2007), ist in der Sache nicht begründet.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 2 Sozialgrichtsgesetz (SGG) hat das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil endet, durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Es handelt sich bei der Kostenentscheidung um eine nach sachgemäßem Ermessen zu treffende Billigkeitsentscheidung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls in die Ermessenserwägungen des Gerichts einzustellen sind. In der Regel entspricht es der Billigkeit, demjenigen die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, der unterliegt. Darüber hinaus kann berücksichtigt werden, welcher der Beteiligten den Rechtsstreit veranlasst hat (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig,SGG, 8. Auflage 2005, § 193, Rdn. 12a ff.).
Der Senat nimmt gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen durchgreifenden Anhalt für eine abweichende Beurteilung. Denn das Sozialgericht durfte im Rahmen seiner Erwägungen darauf abstellen, dass die Beklagte anlässlich der Vorschussgewährung nach § 42 Abs. 1 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB I) das ihr eingeräumte Ermessen bei der Festsetzung der Höhe des Vorschusses nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Sie hat nämlich, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, bei ihrer vorläufigen Bewilligung (Bescheid vom 17.01.2006; Widerspruchsbescheid vom 18.05.2006) mit einem Betrag von 76,33 Euro pauschal ein Bemessungsentgelt zugrunde gelegt, das der Höhe nach nicht einmal die Hälfte des endgültig festgesetzten Bemessungsentgelts von 173,33 Euro (Bescheid vom 18.08.2006) erreicht hat. Der aus der vorläufigen Festsetzung resultierende Leistungssatz in Höhe von 29,03 Euro hat den abschließend bewilligten Leistungssatz von 52,69 Euro mehr als nur unerheblich unterschritten. Hierbei hat die Beklagte außer Acht gelassen, dass sich Sozialleistungsträger auch bei der Ermittlung von Vorschussbeträgen an der Höhe der zu erwartenden endgültigen Leistungen zu orientieren haben (vgl. Seewald in Kasseler-Kommentar, 52. Ergänzungslieferung 2006, § 42 SGB I, Rdn. 20; Niesel in Niesel, SGB III, 3. Auflage 2006, § 328, Rdn. 14). Eine deutlich höhere, dem Charakter der Vorläufigkeit entsprechende Festsetzung wäre der Beklagten unter Zugrundelegung der Angaben in der Arbeitsbescheinigung vom 09.01.2006 und bei Berücksichtigung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Altersteilzeitgesetz (ATG) zeitnah möglich gewesen. Der Charakter der Vorläufigkeit rechtfertigt keinen vorsorglichen Abschlag im Hinblick auf die Höhe der zuzuerkennenden Leistung (Niesel, a.a.O., § 328, Rn. 14).
Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, dass das Sozialgericht bei der vorgenommenen Kostenverteilung anerkannte Rechtsgrundsätze des Kostenrechts ignoriert, einen nicht feststellbaren Sachverhalt zugrundegelegt oder im Übrigen die Grenzen des ihm zustehenden, über die Beschwerde nicht oder nur eingeschränkt kontrollierbaren Ermessensspielraumes missachtet hätte (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - LSG NRW - Beschluss vom 11.01.2002 - Az.: L 3 B 15/01 P). Bereits vor diesem Hintergrund greift der Einwand der Beklagten, der Kläger habe an Stelle eines geforderten Leistungsentgeltes von 76,66 Euro endgültig "nur" einen Leistungssatz von 52,69 Euro erhalten, nicht durch. Das Sozialgericht durfte nämlich im Rahmen der Ausübung sachgerechten Ermessens davon ausgehen, dass die Beklagte durch die den Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens unterschreitende (vorläufige) Festsetzung Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und diesen Umstand bei der Verteilung der außergerichtlichen Kosten entsprechend würdigen.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 01.03.2007), ist in der Sache nicht begründet.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 2 Sozialgrichtsgesetz (SGG) hat das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil endet, durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Es handelt sich bei der Kostenentscheidung um eine nach sachgemäßem Ermessen zu treffende Billigkeitsentscheidung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls in die Ermessenserwägungen des Gerichts einzustellen sind. In der Regel entspricht es der Billigkeit, demjenigen die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, der unterliegt. Darüber hinaus kann berücksichtigt werden, welcher der Beteiligten den Rechtsstreit veranlasst hat (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig,SGG, 8. Auflage 2005, § 193, Rdn. 12a ff.).
Der Senat nimmt gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen durchgreifenden Anhalt für eine abweichende Beurteilung. Denn das Sozialgericht durfte im Rahmen seiner Erwägungen darauf abstellen, dass die Beklagte anlässlich der Vorschussgewährung nach § 42 Abs. 1 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB I) das ihr eingeräumte Ermessen bei der Festsetzung der Höhe des Vorschusses nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Sie hat nämlich, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, bei ihrer vorläufigen Bewilligung (Bescheid vom 17.01.2006; Widerspruchsbescheid vom 18.05.2006) mit einem Betrag von 76,33 Euro pauschal ein Bemessungsentgelt zugrunde gelegt, das der Höhe nach nicht einmal die Hälfte des endgültig festgesetzten Bemessungsentgelts von 173,33 Euro (Bescheid vom 18.08.2006) erreicht hat. Der aus der vorläufigen Festsetzung resultierende Leistungssatz in Höhe von 29,03 Euro hat den abschließend bewilligten Leistungssatz von 52,69 Euro mehr als nur unerheblich unterschritten. Hierbei hat die Beklagte außer Acht gelassen, dass sich Sozialleistungsträger auch bei der Ermittlung von Vorschussbeträgen an der Höhe der zu erwartenden endgültigen Leistungen zu orientieren haben (vgl. Seewald in Kasseler-Kommentar, 52. Ergänzungslieferung 2006, § 42 SGB I, Rdn. 20; Niesel in Niesel, SGB III, 3. Auflage 2006, § 328, Rdn. 14). Eine deutlich höhere, dem Charakter der Vorläufigkeit entsprechende Festsetzung wäre der Beklagten unter Zugrundelegung der Angaben in der Arbeitsbescheinigung vom 09.01.2006 und bei Berücksichtigung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Altersteilzeitgesetz (ATG) zeitnah möglich gewesen. Der Charakter der Vorläufigkeit rechtfertigt keinen vorsorglichen Abschlag im Hinblick auf die Höhe der zuzuerkennenden Leistung (Niesel, a.a.O., § 328, Rn. 14).
Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, dass das Sozialgericht bei der vorgenommenen Kostenverteilung anerkannte Rechtsgrundsätze des Kostenrechts ignoriert, einen nicht feststellbaren Sachverhalt zugrundegelegt oder im Übrigen die Grenzen des ihm zustehenden, über die Beschwerde nicht oder nur eingeschränkt kontrollierbaren Ermessensspielraumes missachtet hätte (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - LSG NRW - Beschluss vom 11.01.2002 - Az.: L 3 B 15/01 P). Bereits vor diesem Hintergrund greift der Einwand der Beklagten, der Kläger habe an Stelle eines geforderten Leistungsentgeltes von 76,66 Euro endgültig "nur" einen Leistungssatz von 52,69 Euro erhalten, nicht durch. Das Sozialgericht durfte nämlich im Rahmen der Ausübung sachgerechten Ermessens davon ausgehen, dass die Beklagte durch die den Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens unterschreitende (vorläufige) Festsetzung Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und diesen Umstand bei der Verteilung der außergerichtlichen Kosten entsprechend würdigen.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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