L 1 SF 41/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 41/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Antragstellerin, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Vorsitzenden der Kammer des Sozialgerichts, Richter am Sozialgericht ist unbegründet.

Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.

Die Antragstellerin kann ihr Ablehnungsgesuch danach nicht mit Erfolg darauf stützen, dass der abgelehnte Richter anlässlich ihrer Vorsprache bei Gericht nicht in der Lage gewesen sei, mit ihr "qualifiziert" Anträge "in einer richtigen Form zu gestalten", bzw. nicht bereit gewesen sei, ihr "vorzustellen", "mit Hilfe welcher juristischen Form" sie "erfolgreich jetzt vorgehen" könne. Die Antragstellerin verkennt damit die Aufgaben und Pflichten eines Richters. Sie hat zum einen außerhalb von Terminen keinen Anspruch auf ein Gespräch mit dem für ihre Sache zuständigen Richter. Sie kann nicht verlangen, dass der Richter dann Zeit für sie hat. Zum anderen ist es nicht Aufgabe des Richters, Rechtsberatung zu betreiben. Vielmehr ist es Sache der Antragstellerin, in einfachen und möglichst verständlichen Worten darzulegen, gegen welche Stelle sie aus welchen Gründen welche Ansprüche erhebt. Wenn ihr Vorbringen dann Unklarheiten enthält oder sie einen nicht sachdienlichen Antrag gestellt hat, ist es allerdings Aufgabe des Richters, auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken, bevor er entscheidet. Darum geht es hier aber nicht. Vielmehr hat die Antragstellerin den Richter aufgesucht, um mit seiner Hilfe ihr Begehren gestalten und formulieren zu wollen. Das kann sie nicht verlangen. Deshalb besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Befangenheit des abgelehnten Richters zu besorgen sein könnte.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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