L 1 KR 35/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 7/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 35/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Versicherungspflicht der Bezieher von Vorruhestandsgeld (Vog) tritt (grundsätzlich) nur ein, wenn sich der Vog-Bezug unmittelbar an das ihn begründende versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis anschließt.
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin während des Laufs so bezeichneter Vorruhestandsbezüge in der Zeit vom 25. Oktober 1999 bis 30. Juni 2004 rentenversicherungspflichtig und in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004 kranken- und pflegeversicherungspflichtig war.

Die 1944 geborene Klägerin war von 1965 bis zum 31. März 1993 bei der Beigeladenen zu 3) als Flugbegleiterin beschäftigt. Sie bezog zuletzt ein Monatsgehalt von 5.691 DM Brutto zuzüglich 13. Monatsgehalt und anteiliges Urlaubsgeld. Bei anteiliger Berücksichtigung dieser jährlichen Leistungen ergab sich ein Monatsbetrag von 6.331,91 DM Brutto. Die Klägerin war wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Die Beigeladene zu 3) trug einen Zuschuss von 50 % der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten.

Der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses war ein Aufhebungsvertrag vom 15. Januar 1993 vorausgegangen. Er sah für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 52.000 DM vor sowie ferner Vorruhestandsbezüge in Höhe von 60 % des zuletzt gezahlten Grundgehaltes einschließlich des 13. Gehaltes und Urlaubsgeldes, mithin von 3.799 DM monatlich. Als Zahlungsbeginn für das Vorruhestandsgeld (Vog) wurde die Vollendung des 53. Lebensjahres der Klägerin festgelegt, mithin Juni 1997, als Zahlungsende der frühest- mögliche Beginn des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Schließlich verpflichtete sich die Beigeladene zu 3) zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen (Kranken- und Rentenversicherung) sowie von Lohnsteuer, bei Übernahme von 50 % der Sozialversicherungsbeiträge.

Für die Zeit von April 1993 bis Mai 1997 war die Klägerin Leistungsempfängerin nach dem Arbeitsförderungsgesetz – AFG - (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) und unterlag als solche der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, ab 1995 auch in der sozialen Pflegeversicherung. Zum Juni 1997 trat die Klägerin in den Vorruhestand und bezog bis Juni 2004 die vereinbarten Vorruhestandsbezüge. Ab Juli 2004 erhält sie von der Beigeladenen zu 1) Altersrente für Frauen.

Im Februar 2001 stellte die Beigeladene zu 3) ihre Verpflichtung zur Abführung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Abrede, weil die Vorruhestandsleistung nicht mindestens 65 % des letzten Bruttoentgelts betrage, und beantragte bei der Beklagten die Erstattung der seit Juni 1997 entsprechend entrichteten Beiträge. In der Folge kam es einerseits zu einem Arbeitsgerichtsprozess und andererseits zu einer sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung durch die Beklagte.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main stellte durch Urteil vom 21. Januar 2002 – 15 Ca 6347/01 – fest, dass die Beigeladene zu 3) verpflichtet sei, für die Zeit des Vorruhestandsverhältnisses der Klägerin deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Hälfte an die Beklagte zu zahlen. Die Verpflichtung ergebe sich aus dem Aufhebungsvertrag. Im Übrigen bestehe für die Klägerin Sozialversicherungspflicht. Sie sei unmittelbar vor Bezug des Vog versicherungspflichtig gewesen und habe Arbeitslosengeld bezogen. Das ihr gezahlte Vog übersteige auch 65 % des Bruttoarbeitsentgeltes im Sinne des § 3 Abs. 2 Vorruhestandsgesetz (VRG), weil dabei das 13. Gehalt und das Urlaubsgeld unberücksichtigt zu bleiben hätten. Die dagegen gerichtete Berufung blieb erfolglos (Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Januar 2003 – 8 Sa 652/02 –). Das von der Beigeladenen zu 3) allein noch gegen die Sozialversicherungspflicht vorgebrachte Argument, die Parteien hätten sich im Aufhebungsvertrag nicht darüber geeinigt, dass mit der Leistung von Vorruhestandsbezügen die Erwerbstätigkeit der Klägerin endgültig beendet werde, ließ das Landesarbeitsgericht nicht gelten. Diese Voraussetzung finde im Gesetz keine Grundlage.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 14. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2003 fest, dass die Klägerin aufgrund des von der Beigeladenen zu 3) gewährten Vog ab 1. Juni 1997 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unterliege. Nach den einschlägigen Vorschriften zur Versicherungspflicht der Bezieher von Vog sei – unabhängig von der Höhe des Vog – Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, dass unmittelbar vor dem Beginn des Vog Versicherungspflicht bestanden habe. Zwar habe die Klägerin unmittelbar vor Beginn des Vog aufgrund des Leistungsbezugs nach dem AFG der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht unterlegen. Dies reiche jedoch nicht aus. Vielmehr müsse sich der Bezug von Vog unmittelbar an die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung anschließen. Die Vertragsparteien müssten sich bei Abschluss der Vorruhestandsvereinbarung über das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben einig sein. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung verbleibe es für die Zeit vom 1. Juni 1997 bis 31. Dezember 2000 allerdings bei der durchgeführten Pflichtversicherung als Fehlversicherung. Einer Erstattung der Beiträge stehe insoweit § 26 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV entgegen. Die bis zum 25. Oktober 1999 entrichteten Rentenversicherungsbeiträge würden aufgrund des Beanstandungsschutzes des § 26 Abs. 1 SGB IV als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten. Bei der Beigeladenen zu 3) sei zuletzt am 25. Oktober 1999 eine Betriebsprüfung ohne Beanstandung des Versicherungsverhältnisses der Klägerin durchgeführt worden.

Das dagegen angerufene Sozialgericht (SG) Berlin wies die auf Feststellung der Rentenversicherungspflicht der Klägerin in der Zeit vom 25. Oktober 1999 bis 30. Juni 2004 und der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004 gerichtete Klage durch Urteil vom 10. Januar 2006 ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in dem streitigen Zeitraum seien nicht erfüllt. Die einschlägigen Vorschriften setzten – wie sich aus deren Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik ergebe – einen nahtlosen Übergang von der Versicherungspflicht aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses zur Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Vog voraus. Die Vorschriften im Kranken- und Pflegeversicherungsrecht begründeten die Versicherungspflicht von Vog-Beziehern dadurch, dass sie ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis fingierten. Dass dieses nur ein fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Bezieher des Vog und seinem früheren Arbeitgeber sein könne, zeige ein Vergleich mit der entsprechenden Regelung im Rentenversicherungsrecht. Diese nehme ersichtlich auf die Regelung über die Versicherungspflicht von Beschäftigten Bezug. Auch nach dem Willen des Gesetzgebers solle durch die einschlägigen Vorschriften sichergestellt werden, dass die mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses entfallende Versicherungspflicht fortbestehe. Schließlich seien die der Klägerin gezahlten "Vorruhestandsbezüge" auch kein Vog im Sinne der einschlägigen Vorschriften über die Versicherungspflicht gewesen. Der Begriff des Vog setze voraus, dass der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei und deswegen vom Arbeitgeber einen Ausgleich in Form monatlicher Lohnersatzleistungen erhalte. Das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben müsse die von den Parteien übereinstimmend vorausgesetzte Grundlage für den Abschluss der Vorruhestandsvereinbarung sein. Das Einigsein über eine weitere Erwerbstätigkeit des ausscheidenden Arbeitnehmers oder das Einigsein über seine (ersatzweise) Berechtigung zur Arbeitslosmeldung – durch die der Wille, weiterhin erwerbstätig sein zu wollen, manifestiert werde – nehme der vereinbarten Leistung den Charakter des Vog (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-4100 § 118 b Nr.1), so auch im vorliegenden Falle.

Mit der Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Vorruhestandsleistungen ab Juni 1997 seien sehr wohl ein Ausgleich monatlicher Lohnersatzleistungen wegen des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben gewesen. Es stehe nirgendwo geschrieben, dass der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben deckungsgleich sein müssten. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus Sinn und Zweck von Vog-Zahlungen. Deren Voraussetzung sei allein, dass die Arbeitgeberleistung gezahlt werde, weil der Arbeitnehmer – zu welchem Zeitpunkt auch immer – aus dem Erwerbsleben auszuscheiden beabsichtige. Deckungsgleich müssten nur die Ausgleichszahlungen und das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sein. Diese Voraussetzung sei hier – anders als im vom BSG entschiedenen Fall – erfüllt gewesen. Dass die Parteien des Aufhebungsvertrages übereinstimmend von einem Ausscheiden der Klägerin aus dem Erwerbsleben ab Juni 1997 ausgegangen seien, ergebe sich nicht nur aus dem Fehlen einer entgegenstehenden Vereinbarung sondern auch aus der Regelung im Aufhebungsvertrag, dass der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge vom Vog abführen und 50 % derselben tragen sollte. Diese Klausel mache wirtschaftlich nur bei einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben Sinn. Hätte es sich um eine Zusatzzahlung zum Erwerbseinkommen gehandelt, wäre Sozialversicherungsfreiheit das Ziel der Parteien gewesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Januar 2006 sowie den Bescheid vom 14. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass sie in der Zeit vom 26. Oktober 1999 bis 30. Juni 2004 der Rentenversicherungs- pflicht und in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004 der Kranken- und Pflege- versicherungspflicht unterlag. Die Beklagte und die Beigeladenen zu 2) und 3) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG – S 81 KR 7/04 –) und Beklagtenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin während der streitigen Zeiträume nicht der Rentenversicherungspflicht bzw. der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterlag, weil sie die Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 3 SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung), 20 Abs. 2 Satz 1 SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) und 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) nicht erfüllt. Nach §§ 5 Abs. 3 SGB V, 20 Abs. 2 Satz 1 SGB XI gelten Bezieher von Vog als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bzw. des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vog versicherungspflichtig waren und das Vog mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 VRG gezahlt wird. Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind versicherungspflichtig Personen in der Zeit, für die sie Vog beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren. Das SG hat richtig erkannt, dass Vog im Sinne der vorgenannten Vorschriften Vorruhestandsleistungen meint, die geleistet werden, weil der Leistungsempfänger mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Darauf wird verwiesen. Das bedeutet aber, dass Vorruhestandsleistungen gemeint sind, die (von Fällen der Krankengeldzahlung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus vielleicht abgesehen) unmittelbar an das Beschäftigungsverhältnis anschließen, aufgrund dessen sie erbracht werden.

Dass nur Vorruhestandsleistungen im vorbezeichneten Sinne gemeint sind, ergibt sich allerdings direkt aus dem Gesetz, nämlich aus § 257 Abs. 3 und 4 SGB V. Diese Vorschriften regeln die beitragsrechtliche Verpflichtung des früheren Arbeitgebers gegenüber Vog-Beziehern, denen er als ehemaligen Beschäftigten wegen ihrer Versicherungsfreiheit anstelle des Arbeitgeberanteils für Pflichtversicherte einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder zur privaten Krankenversicherung zahlte. In den Vorschriften heißt es, für Bezieher von Vog nach § 5 Abs. 3 SGB V, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuss (nach § 257 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB V) hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vog Verpflichteten erhalten. Hier ist also ausdrücklich geregelt, dass sich die Vorruhestandsleistungen unmittelbar an die Beschäftigung mit Anspruch auf Beitragszuschuss anschließen müssen, um weiterhin in den Genuss des Beitragszuschusses zu kommen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist aber davon auszugehen, dass das Gesetz im Zusammenhang mit der Regelung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse der Vog-Bezieher bzw. der diesbezüglichen Verpflichtungen des früheren Arbeitgebers einen einheitlichen Begriff des Vog zugrunde legt und nicht danach unterscheiden will, ob der Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis zuletzt versicherungspflichtig mit Anspruch auf den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungspflichtbeiträgen oder – insbesondere wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze – versicherungsfrei mit Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zu seinen freiwilligen oder privaten Krankenversicherungsbeiträgen war. Infolge dessen hat das Erfordernis des unmittelbaren Anschlusses des Vog an das Beschäftigungsverhältnis, aufgrund dessen es gezahlt wird, auch im Rahmen der Regelungen über die Versicherungspflicht von Vog-Beziehern – also der §§ 5 Abs. 3 SGB V, 20 Abs. 2 Satz 1 SGB XI und 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI – zu gelten.

Dies findet seine Bestätigung in den Gesetzesmotiven, wenn es in der Begründung zur Ergänzung des § 165 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) – der Vorläufervorschrift des § 5 Abs. 3 SGB V – heißt: "Durch die Ergänzung des § 165 Abs. 2 RVO wird sichergestellt, dass die Versicherungspflicht für die Dauer des Bezugs von Vorruhestandsgeld fortbesteht, wenn sie unmittelbar vorher bestanden hat. Es wird davon ausgegangen, dass der Versicherungsschutz für die Zeit des Bezuges von Vorruhestandsgeld so weitergeführt wird, wie er bis dahin bestanden hat." (Hervorhebungen durch den Senat, Bundestags-Drucksache 10/880 S. 19). Dem entsprechend stellt das BSG in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2000 – B 12 KR 9/00 R – (= SozR 3-2500 § 312 Nr. 1 S. 5) fest, § 5 Abs. 3 SGB V fingiere ein fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Bezieher von Vog und seinem früheren Arbeitgeber.

Eine andere Sicht – nämlich die von der Klägerin vertretene Rechtsansicht – würde gerade in ihrem Falle zu dem merkwürdigen Ergebnis führen, dass sie – im Hinblick auf den vorangegangen Bezug von Leistungen nach dem AFG – als Vog-Bezieherin auch in der Krankenversicherung der Versicherungspflicht unterläge, obwohl sie im die Vorruhestandsleistungen begründenden Beschäftigungsverhältnis insoweit versicherungsfrei war und nicht ersichtlich ist, warum der frühere Arbeitgeber wegen einer durch den AFG-Leistungsbezug vermittelten Versicherungspflicht auf die Entrichtung und hälftige Übernahme von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung soll in Anspruch genommen werden können. Vielmehr würde der – erkennbare – Normzweck, den Vog-Bezieher versicherungsrechtlich so zu stellen, als wenn er weiterhin – und das kann nur heißen: beim bisherigen Arbeitgeber – gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wäre, dadurch verfehlt werden. Der Normzweck lässt sich danach nur erfüllen, wenn sich der Vog-Bezug unmittelbar an das ihn begründende Beschäftigungsverhältnis anschließt.

Dies ist schließlich auch der Grund, warum sich der Gesetzgeber in den Vorschriften zur Versicherungspflicht der Vog-Bezieher damit begnügt hat, zu bestimmen, dass letztere unmittelbar vor Bezug des Vog versicherungspflichtig gewesen sein müssen, ohne klarzustellen, es müsse sich um Versicherungspflicht aufgrund des die Vorruhestandsleistung begründenden Beschäftigungsverhältnisses handeln: Der Gesetzgeber setzte dies als selbstverständlich voraus und hielt eine weitere Klarstellung insofern nicht für erforderlich. Es ging ihm bei der Regelung allein darum zu fordern, dass der Vog-Bezieher versicherungsrechtlich nur dann wie ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zu behandeln sei, wenn er als Arbeitnehmer auch vorher schon der Versicherungspflicht unterlag und nicht etwa beitragsfrei war. Darauf, dass angenommen werden könnte, die vorangegangene Versicherungspflicht könne auf einem beliebigen anderen Begründungstatbestand beruhen als dem durch die Vorruhestandsvereinbarung beendeten Beschäftigungsverhältnis, dürfte er nach Regelungszusammenhang und Normzweck gar nicht gekommen sein.

Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspricht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Ergebnis in der Hauptsache. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3) sind nicht durch die Klägerin zu erstatten, weil dies unbillig erscheint. Die Beigeladene ist weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren um Stellungnahmen gebeten worden. Durch ihre Schriftsätze ist das Verfahren nicht wesentlich gefördert worden. Hinsichtlich der Aufwendungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) und 2) beruht die Kostenentscheidung auf § 193 Abs. 4 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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