Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 SO 3009/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 38/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. Februar 2007 wird aus den zutreffenden Gründen des an-gefochtenen Beschlusses zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin mit dem angefochtenen Beschluss den auf die Wieder-herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 27. November 2006 gegen den Bescheid vom 20. November 2006 gerichteten Antrag abgelehnt. Die hiergegen von der An-tragstellerin erhobene Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Das Sozialgericht hat zutreffend angenommen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Leistung weiterer Kosten der Unterkunft nach § 29 Abs. 1 SGB XII hat, weil die Aufwendun-gen für die Unterkunft den angemessenen Umfang übersteigen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die vom Antragsgegner im mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid vom 20. November 2006 angeführten Kosten der Unterkunft in Höhe von 360 Euro reichen aus, um den Bedarf im angemessenen Umfang zu decken. Dabei lässt der Senat offen, ob der Antragsgegner (und das Sozialgericht) dabei die Werte der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kos-ten der Wohnung gemäß § 22 SGB II - AV-Wohnen – zu Grunde legen konnte. Zweifel hieran bestehen, weil nicht erkennbar ist, auf welcher Grundlage die Werte der AV-Wohnen ermittelt worden sind. Es erscheint zudem im Hinblick auf die Trennung der Kosten für die Wohnung und der Leistungen für Heizung (vgl. § 29 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XII) zweifelhaft, ob ein Pauschalsatz für eine Bruttowarmmiete den Anforderungen des § 29 SGB XII gerecht wird. Aus den zur Verfügung stehenden Daten über Wohnlagen, ortsübliche Mieten in Berlin und zu den durchschnittlichen Betriebskosten ergibt sich hier jedenfalls, dass die von dem Antrags-gegner angenommenen 360 Euro für die Antragstellerin ausreichen, um ihren Bedarf für Auf-wendungen für eine im Sinne des § 29 SGB XII angemessene Unterkunft zu decken. Zur Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten bedarf es zunächst der Feststel-lung der angemessenen Wohnungsgröße. Hier ist die für Wohnberechtigte im sozialen Woh-nungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen (Werte nach § 5 Wohnungsbin-dungsgesetz - WoBindG - bzw. nach dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung - WoFG – i.V.m. den landesrechtlichen Bestimmungen; vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R, juris). Danach ist in Berlin, mangels Richtlinien zu § 10 WoFG, an die Bestimmungen zur Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen zur Belegung von nach dem WoFG belegungsgebundenen Wohnungen anzuknüpfen, wie sie sich aus der Mitteilung Nr. 8/2004 - Mitt. 8/04 - der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ergeben. In Berlin wird die maßgebliche Wohnungsgröße für den Wohnberechtigungsschein in der Regel nach Raumzahl bestimmt (Ziff. 8 Abs.1 Mitt. 8/04). Angemessen ist danach ein Raum für jeden Haushaltsan-gehörigen. Allerdings ergibt sich aus der generellen Freistellung von der maßgeblichen Woh-nungsgröße für kleinflächige Wohnungen, dass 2-Zimmer-Wohnungen mit einer Gesamtwohn-fläche bis zu 50 qm auch Einzelpersonen überlassen werden können (Ziff. Abs. 1 Buchst. A Mitt. 8/04). Dieser Wert entspricht annähernd den Werten, die in der Literatur aus dem Wohnungsbindungsgesetz hergeleitet werden (vgl. Berlit in: LPK-SGB XII, § 29 Rn. 27, Alleinste-hende 45 – 50 qm), so dass hier eine Wohnungsgröße von bis zu 50 qm für die Antragstellerin angemessen wäre. Für die weitere Feststellung des angemessenen Unterkunftsbedarfs sind die Kosten für eine Wohnung, "die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Be-dürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist" (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R, juris), zu ermitteln. Abzustellen ist dabei auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, welches sich in der Wohnungsmiete niederschlägt (Produkttheorie, BSG, a.a.O.). Nach der dem Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen eingeschränkten Ermittlungen sind hier die sich aus der Berliner Mietspiegelta-belle 2005 ergebenden durchschnittlichen Mittelwerte für einfache Wohnlagen und Ausstat-tungen für Neu- und Altbauten (Abl. Nr. 41 vom 22.08.2005, S. 3119) zu Grunde zu legen. Für eine Wohnfläche von 40 qm bis 60 qm ergibt sich daraus eine Netto-Kaltmiete von 4,33 Eu-ro/qm. Hierzu sind die durchschnittlichen "kalten" Betriebskosten, die regelmäßig mit dem Mietzins zu entrichten sind, zu ermitteln. Unter Zugrundelegung der vom Deutschen Mieter-bund - DMB - mit dem Betriebskostenspiegel für Deutschland für das Jahr 2006 veröffentlich-ten Angaben (www.mieterbund.de), ergeben sich bei Nichtberücksichtigung der für Heizung und Warmwasser angegebenen Kosten durchschnittliche Betriebskosten in Höhe von 1,54 EUR/qm (ohne Mehrwertsteuer). Zzgl. des Mehrwertsteuersatzes von 19 % sind danach durch-schnittliche Betriebskosten in Höhe von 1,84 EUR/qm zu berücksichtigen. Daraus ergeben sich Kosten für eine Wohnung von einer Größe von 50 qm in Höhe von 308,50 EUR (Bruttokaltmiete). Weiter sind die von dem Antragsgegner nach § 29 SGB XII zu leistenden Heizkosten zu ermit-teln. Nach dem Betriebskostenspiegel des DMB sind diese mit 0,76 EUR/qm anzusetzen, so dass sich für eine Wohnungsgröße von 50 qm eine Summe von 38, 00 EUR ergibt. Da Kostenanteile für Warmwasser bereits im Regelsatz enthalten sind, sind im vorliegenden Fall nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden Prüfung 346,50 EUR (Bruttowarmmiete) ausreichend, um den angemessenen Wohnbedarf der Antragstellerin zu decken. Die mit dem angefochtenen Bescheid berücksichtigten Kosten in Höhe von 360 EUR sind daher nicht zu beanstanden. Nach dem Berliner Mietenspiegel 2005 sind auch im Bezirk C einfache Wohnlagen im Sinne des Berliner Mietenspiegels vorhanden. Der Antragsgegner hat auch mit Schriftsatz von 11. Dezember 2006 entsprechende Wohnungsangebote aus dem Internet übersandt, so dass auch nach den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu ermittelnden Erkenntnissen im Wohnum-feld der Antragstellerin entsprechender Wohnraum verfügbar ist. Der Senat kann daher dahin-stehen lassen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab bei der Ermittlung des "angemessenen Wohnraumes" in Berlin anzunehmen ist, da der Antragstellerin mit den vom Antragsgegner gewährten Kosten der Unterkunft jedenfalls ein Verbleiben in ihrem Bezirk möglich ist. Eine kleinere Einheit kommt als Bezugsbereich nicht in Betracht. Dass es für sie nicht möglich war, angemessenen Wohnraum in dem Bezirk mit den von dem Antragsgegner nach § 29 SGB XII gewährten Leistungen anzumieten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Die Antragstelle-rin hat auch keine Gründe glaubhaft gemacht, die einen Wohnungswechsel - ggf. unter Inan-spruchnahme von weiteren Hilfen durch den Antragsgegner nach §§ 29 Abs. 1 Satz 7, 67 SGB XII - unzumutbar erscheinen lassen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihr sei die weitere Übernahme der Unterkunftskosten für die von ihr bewohnte Wohnung zugesagt worden, kann sie hieraus keine Ansprüche herleiten, da eine Zusage zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedarf (§ 34 SGB X). Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin mit dem angefochtenen Beschluss den auf die Wieder-herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 27. November 2006 gegen den Bescheid vom 20. November 2006 gerichteten Antrag abgelehnt. Die hiergegen von der An-tragstellerin erhobene Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Das Sozialgericht hat zutreffend angenommen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Leistung weiterer Kosten der Unterkunft nach § 29 Abs. 1 SGB XII hat, weil die Aufwendun-gen für die Unterkunft den angemessenen Umfang übersteigen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die vom Antragsgegner im mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid vom 20. November 2006 angeführten Kosten der Unterkunft in Höhe von 360 Euro reichen aus, um den Bedarf im angemessenen Umfang zu decken. Dabei lässt der Senat offen, ob der Antragsgegner (und das Sozialgericht) dabei die Werte der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kos-ten der Wohnung gemäß § 22 SGB II - AV-Wohnen – zu Grunde legen konnte. Zweifel hieran bestehen, weil nicht erkennbar ist, auf welcher Grundlage die Werte der AV-Wohnen ermittelt worden sind. Es erscheint zudem im Hinblick auf die Trennung der Kosten für die Wohnung und der Leistungen für Heizung (vgl. § 29 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XII) zweifelhaft, ob ein Pauschalsatz für eine Bruttowarmmiete den Anforderungen des § 29 SGB XII gerecht wird. Aus den zur Verfügung stehenden Daten über Wohnlagen, ortsübliche Mieten in Berlin und zu den durchschnittlichen Betriebskosten ergibt sich hier jedenfalls, dass die von dem Antrags-gegner angenommenen 360 Euro für die Antragstellerin ausreichen, um ihren Bedarf für Auf-wendungen für eine im Sinne des § 29 SGB XII angemessene Unterkunft zu decken. Zur Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten bedarf es zunächst der Feststel-lung der angemessenen Wohnungsgröße. Hier ist die für Wohnberechtigte im sozialen Woh-nungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen (Werte nach § 5 Wohnungsbin-dungsgesetz - WoBindG - bzw. nach dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung - WoFG – i.V.m. den landesrechtlichen Bestimmungen; vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R, juris). Danach ist in Berlin, mangels Richtlinien zu § 10 WoFG, an die Bestimmungen zur Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen zur Belegung von nach dem WoFG belegungsgebundenen Wohnungen anzuknüpfen, wie sie sich aus der Mitteilung Nr. 8/2004 - Mitt. 8/04 - der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ergeben. In Berlin wird die maßgebliche Wohnungsgröße für den Wohnberechtigungsschein in der Regel nach Raumzahl bestimmt (Ziff. 8 Abs.1 Mitt. 8/04). Angemessen ist danach ein Raum für jeden Haushaltsan-gehörigen. Allerdings ergibt sich aus der generellen Freistellung von der maßgeblichen Woh-nungsgröße für kleinflächige Wohnungen, dass 2-Zimmer-Wohnungen mit einer Gesamtwohn-fläche bis zu 50 qm auch Einzelpersonen überlassen werden können (Ziff. Abs. 1 Buchst. A Mitt. 8/04). Dieser Wert entspricht annähernd den Werten, die in der Literatur aus dem Wohnungsbindungsgesetz hergeleitet werden (vgl. Berlit in: LPK-SGB XII, § 29 Rn. 27, Alleinste-hende 45 – 50 qm), so dass hier eine Wohnungsgröße von bis zu 50 qm für die Antragstellerin angemessen wäre. Für die weitere Feststellung des angemessenen Unterkunftsbedarfs sind die Kosten für eine Wohnung, "die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Be-dürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist" (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R, juris), zu ermitteln. Abzustellen ist dabei auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, welches sich in der Wohnungsmiete niederschlägt (Produkttheorie, BSG, a.a.O.). Nach der dem Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen eingeschränkten Ermittlungen sind hier die sich aus der Berliner Mietspiegelta-belle 2005 ergebenden durchschnittlichen Mittelwerte für einfache Wohnlagen und Ausstat-tungen für Neu- und Altbauten (Abl. Nr. 41 vom 22.08.2005, S. 3119) zu Grunde zu legen. Für eine Wohnfläche von 40 qm bis 60 qm ergibt sich daraus eine Netto-Kaltmiete von 4,33 Eu-ro/qm. Hierzu sind die durchschnittlichen "kalten" Betriebskosten, die regelmäßig mit dem Mietzins zu entrichten sind, zu ermitteln. Unter Zugrundelegung der vom Deutschen Mieter-bund - DMB - mit dem Betriebskostenspiegel für Deutschland für das Jahr 2006 veröffentlich-ten Angaben (www.mieterbund.de), ergeben sich bei Nichtberücksichtigung der für Heizung und Warmwasser angegebenen Kosten durchschnittliche Betriebskosten in Höhe von 1,54 EUR/qm (ohne Mehrwertsteuer). Zzgl. des Mehrwertsteuersatzes von 19 % sind danach durch-schnittliche Betriebskosten in Höhe von 1,84 EUR/qm zu berücksichtigen. Daraus ergeben sich Kosten für eine Wohnung von einer Größe von 50 qm in Höhe von 308,50 EUR (Bruttokaltmiete). Weiter sind die von dem Antragsgegner nach § 29 SGB XII zu leistenden Heizkosten zu ermit-teln. Nach dem Betriebskostenspiegel des DMB sind diese mit 0,76 EUR/qm anzusetzen, so dass sich für eine Wohnungsgröße von 50 qm eine Summe von 38, 00 EUR ergibt. Da Kostenanteile für Warmwasser bereits im Regelsatz enthalten sind, sind im vorliegenden Fall nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden Prüfung 346,50 EUR (Bruttowarmmiete) ausreichend, um den angemessenen Wohnbedarf der Antragstellerin zu decken. Die mit dem angefochtenen Bescheid berücksichtigten Kosten in Höhe von 360 EUR sind daher nicht zu beanstanden. Nach dem Berliner Mietenspiegel 2005 sind auch im Bezirk C einfache Wohnlagen im Sinne des Berliner Mietenspiegels vorhanden. Der Antragsgegner hat auch mit Schriftsatz von 11. Dezember 2006 entsprechende Wohnungsangebote aus dem Internet übersandt, so dass auch nach den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu ermittelnden Erkenntnissen im Wohnum-feld der Antragstellerin entsprechender Wohnraum verfügbar ist. Der Senat kann daher dahin-stehen lassen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab bei der Ermittlung des "angemessenen Wohnraumes" in Berlin anzunehmen ist, da der Antragstellerin mit den vom Antragsgegner gewährten Kosten der Unterkunft jedenfalls ein Verbleiben in ihrem Bezirk möglich ist. Eine kleinere Einheit kommt als Bezugsbereich nicht in Betracht. Dass es für sie nicht möglich war, angemessenen Wohnraum in dem Bezirk mit den von dem Antragsgegner nach § 29 SGB XII gewährten Leistungen anzumieten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Die Antragstelle-rin hat auch keine Gründe glaubhaft gemacht, die einen Wohnungswechsel - ggf. unter Inan-spruchnahme von weiteren Hilfen durch den Antragsgegner nach §§ 29 Abs. 1 Satz 7, 67 SGB XII - unzumutbar erscheinen lassen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihr sei die weitere Übernahme der Unterkunftskosten für die von ihr bewohnte Wohnung zugesagt worden, kann sie hieraus keine Ansprüche herleiten, da eine Zusage zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedarf (§ 34 SGB X). Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
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