L 22 R 1542/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 24 R 3238/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1542/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. September 1980 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.

Der 1954 geborene Kläger ist Ingenieur (Urkunde der Ingenieurschule für Bergbau und Energetik "Ernst Thälmann" S vom 23. Juli 1980).

Der Kläger arbeitete vom 01. September 1980 bis 31. Oktober 1981 als Preisökonom, vom 01. November 1981 bis 31. Juli 1983 als Exportkaufmann und vom 01. August 1983 bis 30. Juni 1990 als Objektverantwortlicher (Exportkaufmann) beim volkseigenen Außenhandelsbetrieb (VE AHB) Elektrotechnik Export-Import.

Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat er nicht bei.

Im Mai 2004 beantragte der Kläger, die streitige Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre, nämlich in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb.

Den dagegen am 29. September 2004 eingelegten Widerspruch behandelte die Beklagte als Überprüfungsantrag und erteilte den Bescheid vom 18. Oktober 2004, mit dem sie die Rücknahme des Bescheides vom 28. Juni 2004 mangels Rechtswidrigkeit ablehnte.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei aufgrund einer Übernahmevereinbarung mit dem Rechtsnachfolger des VEB " " D seit dem 01. September 1980 bei diesem VEB angestellt gewesen. Dieser sei Arbeitgeber gewesen; auf den Beschäftigungsbetrieb im tatsächlichen Sinne komme es nicht an (Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R).

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der VE AHB Elektrotechnik Export-Import sei der Wirtschaftsgruppe 51110 (Außenhandel) zugeordnet gewesen, so dass es sich nicht um einen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) gehandelt habe. Der Anstellungsvertrag mit dem Rechtsnachfolger (AEG D) sei erst am 09. Januar 1992 geschlossen worden.

Dagegen hat der Kläger am 05. Juli 2005 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und vorgetragen:

Seit dem 01. September 1980 sei er ununterbrochen für den VEB " ", der als Kombinatsbetrieb dem VEB B angehört habe, tätig geworden. Zur Produktionspalette dieses Betriebes habe die Herstellung von komplexen Energieanlagen sowie deren Errichtung und Inbetriebnahme in der DDR und im Ausland gehört. Er habe im streitigen Zeitraum den Aufbau und die Inbetriebnahme von 60 Umspannwerken im I in der Region T und 5 Umspannwerken in der Farse-Region durchgeführt und verantwortlich technisch geleitet. Ein alleiniges Abstellen auf die formale Anstellung des Klägers beim VE verstelle die Sichtweise zur AVtI. Wegen des staatlichen Außenhandelsmonopols sei nach § 17 Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl DDR I 1979, 355) - Kombinats-VO 1979 - ein Außenhandelsbetrieb als "Bestandteil des Kombinats" gebildet worden. Dieser Außenhandelsbetrieb sei in Außenhandelsbereiche für Kombinate gegliedert gewesen, zudem der Bereich des VE gehört habe. Dieser Außenhandelsbetrieb sei nach der dargestellten Struktur fest an das jeweilige Kombinat angebunden gewesen. Allein der Wahrung des staatlichen Außenhandelsmonopols sei es geschuldet gewesen, dass der Außenhandelsbetrieb rechtlich nicht als unselbständige Betriebsabteilung des jeweiligen Kombinats, sondern im Hinblick auf die Haftungsfrage für die Verbindlichkeiten aus Vertragsbeziehungen mit ausländischen Partnern als juristische Person installiert worden sei. Diese besondere Struktur habe es zum Zeitpunkt des Erlasses der Versorgungsordnung noch nicht gegeben, so dass eine ausdrückliche Erwähnung nicht habe erfolgen können. Der Zusammenschluss einzelner Bereiche mehrerer Kombinate sei nicht anders als die in der Zweiten Durchführungsbestimmung genannte Vereinigung volkseigener Betriebe zu sehen. Mit der Abschaffung des Außenhandelsmonopols seien die Außenhandelsbetriebe folgerichtig abgewickelt und liquidiert worden, denn der Außenhandelsbereich sei in die Produktionsbetriebe zurückgegliedert worden. Darauf beruhe der Anstellungsvertrag des Klägers vom 09. Januar 1992 mit der AEG D GmbH vom 09. Januar 1992, der Rechtsnachfolgerin des VEB D. Die Zuordnung des VE AHB im statistischen Betriebsregister der DDR sei nicht entscheidend, zumal ein Industrieministerium übergeordnetes Organ und das Ministerium für Außenhandel lediglich zentrales Staatsorgan, zu dessen Leitungsbereich die Wirtschaftseinheit gehört habe, gewesen sei. Der VEB "" habe die einzelnen Bestandteile der Anlage produziert und diese zwangsweise über den Außenhandelsbereich seines Kombinats an den Einsatzort geliefert, um dort die Errichtung und Fertigstellung der Anlage durchführen zu lassen. Dieser Vorgang stelle sowohl Herstellung eines technischen Bauwerks als auch Anlagenexport dar. Durch den VE AHB seien auch weitere komplette Anlagen, wie ein Hochspannungsprüflabor, eine Anlage zur Herstellung von kupferkaschierten Schichtpressstoffen, Signal- und Sicherungsanlagen für die Eisenbahn sowie Funk- und Fernmeldeanlagen, im Ausland errichtet worden.

Der Kläger hat das Statut des VE AHB vom 05. Juli 1985, einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zu diesem Betrieb (Register Nr. 110-15 - 1097) sowie das Zeugnis der GmbH vom 31. August 1999 vorgelegt.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, ein VE AHB rechne als Handelsbetrieb nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben. Gegenstand des VE AHB sei nach dem Statut der Export und Import gewesen.

Die Beklagte hat das (unvollständige) Statut des VE AHB von 1987 sowie einen Auszug aus dem Handelsregister zur GmbH, entstanden durch Umwandlung des VE AHB Elektrotechnik Export-Import, vorgelegt.

Mit Urteil vom 20. September 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Beschäftigungsstelle des Klägers sei der AHB gewesen, was sich schon aus den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis ergebe. Nichts anderes folge aus dem Zeugnis der GmbH vom 31. August 1999, denn auch dort werde ausgewiesen, dass der Kläger seine Tätigkeit als Exportkaufmann für Projekte der Energieversorgung von Industrieanlagen beim damaligen Außenhandelsunternehmen am 01. September 1980 begonnen habe. Aus dem Schreiben der GmbH vom 23. Januar 1992 an den Kläger werde ersichtlich, dass dieser zunächst dort angestellt gewesen und das Arbeitsverhältnis sodann zum 01. Januar 1992 gemäß § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die AEG DGmbH übergeleitet worden sei. Eine solche Überleitung führe zwar dazu, dass alle bestehenden Rechte und Pflichten erhalten blieben und für die Zukunft übergingen. Dies habe jedoch keine Auswirkungen dahingehend, dass der Arbeitgeber mit Rückwirkung wechsle, so dass es für zurückgelegte Zeiten bei der Arbeitgeberstellung des früheren Betriebes verbleibe.

Der Hauptzweck des AHB habe nicht darin bestanden, Produktionsaufgaben im Sinne einer Massenproduktion von Sachgütern und Bauwerken, sondern Dienstleistungen im Bereich des Außenhandels zu erbringen. Schon die von der Beklagten herangezogene Wirtschaftsgruppeneinteilung sei hierfür ein deutliches Indiz. Die Zuordnung zu einem Wirtschaftsbereich sei nach dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung (vgl. Vorwort zur "Systematik der Volkswirtschaftszweige", herausgegeben von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik, Ausgabe 1985) erfolgt. Dies zeige, dass auch in der DDR die Zuordnung danach erfolgt sei, was dem Betrieb das Gepräge gegeben habe. Dies seien danach Außenhandelsaufgaben gewesen. Diese Einschätzung bestätige sich aus den sonstigen vorliegenden Unterlagen. Aus § 2 des vorliegenden Statuts ergebe sich, dass Gegenstand der Unternehmenstätigkeit der Export und Import von z. B. Elektroenergieübertragungs- und -verteilungsanlagen, Ausrüstungen der Starkstromtechnik, Hochspannungsschaltgeräte und Zubehör etc. sowie alle Geschäftsoperationen gewesen seien, die direkt oder indirekt dem Zweck des Betriebes förderlich sein könnten. Export- und Importtätigkeiten stellten im Gegensatz zur Produktion jedoch Dienstleistungen dar. Auch wenn mit dem Export oder Import auch Leistungen wie Montage, der Aufbau und die Inbetriebnahme der Anlagen bzw. auch die Gewährleistung von Kundendienst verbunden gewesen seien, so stellten doch auch diese Tätigkeiten lediglich Dienstleistungen für den jeweiligen Auftraggeber dar. Der Dienstleistungsbetrieb, der durch die Herstellung von so genannten immateriellen Gütern gekennzeichnet sei, sei gerade der Gegenbegriff zum volkseigenen Produktionsbetrieb. Entsprechend habe das BSG bestätigt, dass Handelsbetriebe keine Produktionsbetriebe seien. Dies zeige sich auch an § 3 Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Außenhandelsbetriebe vom 10. Januar 1974 (GBl DDR I 1974, 77) - AHB-VO - , der allgemein den Verantwortungsbereich der AHB umschreibe. § 4 AHB-VO lege die alleinige Befugnis des AHB zum Abschluss von Export- und Importverträgen fest, die danach den Dienstleistungsverträgen, auch wenn sie Montage- und Kundendienstleistungen umfassten, zugeordnet worden seien. Zudem könne dann nicht von industrieller (serienmäßig wiederkehrender) Fertigung ausgegangen werden, wenn das zu fertigende Endprodukt maßgeblich durch die individuellen Kundenwünsche geprägt sei. Hauptzweck sei dann eine Dienstleistung, für die spezielle Kenntnisse und Hilfsmittel erforderlich gewesen seien. Habe diese in der Zusammenfügung industriell hergestellter Geräte (Komponenten) bestanden, die für sich betrachtet nicht funktionsfähig gewesen, aber mit dem Ziel hergestellt worden seien, ein bestimmtes Endprodukt zu installieren, werde also nicht aus unterschiedlichen industriell gefertigten Endprodukten ein neues, sich davon unterscheidendes Endprodukt durch individuelle schöpferische Umformung oder Neugestaltung serienmäßig hergestellt, liege keine Produktion vor. Weder sei ein neues Endprodukt geschaffen worden, noch sei dies serienmäßig wiederkehrend erfolgt (Hinweis auf Urteil des Landessozialgerichts Brandenburg vom 14. Dezember 2004 - L 2 RA 14/03).

Die (Mit-)Unterstellung unter ein bestimmtes Fachministerium könne zwar in Zweifelsfällen ein Indiz für das Vorliegen eines Produktionsbetriebes sein. Sie reiche aber nicht aus, um das Vorliegen eines Produktionsbetriebes zu begründen, wenn, wie hier, der Tätigkeitsbereich eines VEB gerade nicht die industrielle Produktion gewesen sei.

Es liege auch keine den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellte Einrichtung vor. Insbesondere handele es sich nicht bei dem genannten Betrieb um eine VVB. Nach § 34 Abs. 1 Verordnung über Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl DDR I 1973, 129) - Kombinats-VO 1973 werde die VVB als ein wirtschaftsleitendes Organ, dem VEB, Kombinate und Einrichtungen unterstellt seien, definiert.

Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 05. Oktober 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. Oktober 2006 eingelegte Berufung des Klägers.

Er vertritt die Auffassung, dass entgegen der Ansicht des Sozialgerichts das Zeugnis vom 31. August 1999 den Willen und das Verständnis des Rechtsnachfolgers des volkseigenen VEB "" belege, dass der Kläger seit dem 01. September 1980 bei ihm beschäftigt gewesen sei. Aber auch der VE AHB Elektrotechnik sei im Hinblick auf seinen Geschäftsgegenstand, den Export und die Errichtung von technischen Industrieanlagen im Ausland, als volkseigener Betrieb der Industrie anzusehen. Ausweislich des Statuts des VE AHB sei er in Außenhandelsbereiche der benannten Kombinate gegliedert, die nach ihrem Tätigkeitsprofil, für den vorliegenden Fall das volkseigene Kombinat Automatisierungsanlagenbau, Produktionsbetriebe seien. Insoweit habe eine Trennung zwischen der Vertretung dieses Betriebes im Rechtsverkehr durch den Generaldirektor (§ 4 Abs. 1 des Statuts) und der Vertretung für den Gegenstand der Außenhandelsbereiche "durch die Direktoren der Außenhandelsbereiche" (§ 4 Abs. 2 des Statuts) bestanden. Hieran sei offensichtlich, dass die Tätigkeit des Betriebes vorrangig in der Erfüllung der Aufgaben der produktiven Industriekombinate bestanden habe. Das Sozialgericht habe auch nicht ausreichend gewürdigt, dass der VE dem Industrieministerium für Elektrotechnik und Elektronik und zuletzt dem Industrieministerium für Maschinenbau als dem wirtschaftsleitenden Organ unterstellt gewesen sei. Wegen der einheitlichen Wirtschaftsleitung teile er damit die für seine Gründungskombinate geltende Qualifizierung als volkseigener Betrieb der Industrie und Produktion. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei der VE AHB für seine ihm zugehörigen Gründungskombinate auch wirtschaftsleitend tätig gewesen, so dass er eine VVB sei. Schließlich habe das Sozialgericht fehlerhaft eine industrielle Fertigung der von dem VEB "" hergestellten und im Ausland errichteten Anlagen verneint. Zwar sei die technische Anlage letztlich ein individuell nach den jeweiligen Kundenwünschen zu errichtendes Bauwerk gewesen, wobei jedoch ihre einzelnen technischen Bauteile serienmäßig wiederkehrend von dem VEB "" gefertigt worden seien. Erst die Auswahl der individuellen Zusammensetzung dieser Bauteile mache die technische Anlage zu einem individuellen Bauwerk.

Der Kläger hat u. a. den Arbeitsvertrag mit dem AHB vom 13. Juli 1979, das Schreiben der E GmbH i. A. vom 14. August 1990, die Arbeitsbescheinigung der E GmbH vom 02. Juli 1991, das Schreiben der E GmbH i. L. vom 23. Januar 1992, den Anstellungsvertrag mit der AEG Starkstromanlagen Dresden GmbH vom 09. Januar 1992 sowie mehrere Arbeitszeugnisse vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2005 zu verpflichten, unter Rücknahme des Bescheides vom 28. Juni 2004 die Zeit vom 01. September 1980 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Sie hat das (vollständige) Statut des VE AHB von 1987 vorgelegt.

Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 29. Januar 2007 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. Februar 2007 gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung – insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 18. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Rücknahme des Bescheides vom 28. Juni 2004 die Zeit vom 01. September 1980 bis 30. Juni 1990 sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).

Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).

§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).

Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.

War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.

Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).

Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.

Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen bei dem Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn der VE AHB Elektrotechnik Export-Import war weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) noch eine gleichgestellte Einrichtung.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.

Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.

Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).

Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO). Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).

Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.

Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).

Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).

Wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, war der Kläger am 30. Juni 1990 beim VE AHB Elektrotechnik Export-Import und insbesondere nicht beim VEB "" beschäftigt.

Nach § 1 Abs. 2 des ab 01. Januar 1987 geltenden Statuts von 1987, mit dem gleichzeitig das vorherige Statut vom 05. Juli 1985 außer Kraft trat, war der VE AHB Elektrotechnik Export-Import eine juristische Person. Er war nach § 1 Abs. 3 dieses Status in Außenhandelsbereiche für Kombinate gegliedert. Nach § 3 dieses Statuts bestanden die Außenhandelsbereiche 1. A, 2. VEM , 3. R , 4. KWO und 5 ... Die Außenhandelsbereiche selbst waren nach diesem Statut nicht rechtsfähig. Dies folgt zum einen daraus, dass ihnen eine solche Fähigkeit nicht im Statut eingeräumt war. Dies ergibt sich zum anderen aus § 4 des Statuts. Danach wurde der VE AHB im Rechtsverkehr vom Generaldirektor oder von einem Stellvertreter des Generaldirektors vertreten, "für den Gegenstand des jeweiligen Außenhandelsbereiches" (aber) von den Direktoren oder von den Stellvertretern der Direktoren der Außenhandelsbereiche. Juristische Person, die nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Statuts gesetzlich vertreten wurde, war mithin ausschließlich der VE AHB.

Der VEB "" wird in diesem Statut nicht erwähnt. Dieser Betrieb war somit weder ein verselbständigter Teilbetrieb des VE , noch mit dem VEB in sonstiger Weise organschaftlich verbunden. Rechtsbeziehungen zwischen diesen Betrieben bestanden ausschließlich auf vertraglicher Ebene.

Die §§ 16 und 17 Kombinats-VO 1979 regelten den Umfang der Verantwortlichkeit der Kombinate und der kombinatsangehörenden Kombinatsbetriebe im Bereich des Außenhandels. Dabei konnte zwar nach § 17 Abs. 3 Kombinats-VO 1979 zur Wahrnehmung der Außenhandelsaufgaben beim Export und Import unter Wahrung des staatlichen Außenhandelsmonopols ein Außenhandelsbetrieb als Bestandteil des Kombinats gebildet werden (vgl. auch § 36 Abs. 4 Satz 2 Kombinats-VO 1979). Bezogen auf den VE wurde von dieser Möglichkeit jedoch kein Gebrauch gemacht. Das Statut von 1987 weist diesen Betrieb nicht als Kombinatsbetrieb eines Kombinats aus. Dementsprechend ist, wie dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zu entnehmen ist, in Spalte II unter e) auch nicht der Name und Sitz eines volkseigenen Kombinats, wie für Kombinatsbetriebe vorgesehen, eingetragen.

Nach § 1 Abs. 1 AHB-VO waren die volkseigenen Außenhandelsbetriebe (im Folgenden AHB genannt) Wirtschaftseinheiten der einheitlichen sozialistischen Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik, die auf der Grundlage der staatlichen Aufgaben und Planauflagen im Bereich der Zirkulation den Export und Import von materiellen Erzeugnissen und Leistungen sowie wissenschaftlich-technischen Ergebnissen und Leistungen durchführten. Sie waren juristische Person und arbeiteten nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Sie unterstanden nach § 1 Abs. 2 AHB-VO grundsätzlich dem Ministerium für Außenhandel. Der Minister für Außenhandel entschied über die Gründung, Zusammenlegung, Trennung und Auflösung von AHB sowie über deren Waren- und Leistungsprogramm. Über die Gründung von Außenhandelsbetrieben, die nicht dem Ministerium für Außenhandel unterstellt werden sollten, entschied der Minister für Außenhandel in Übereinstimmung mit dem zuständigen Minister (§ 36 Abs. 6 Kombinats-VO 1979). Nach § 2 AHB-VO hatten die AHB das staatlichen Außenhandelsmonopol bei der Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere beim Export und Import, für einzelne oder mehrere Industrie- oder Wirtschaftszweige gemäß den staatlichen Aufgaben und Planauflagen zu verwirklichen. Sie hatten dementsprechend eigenverantwortlich ihre Geschäftstätigkeit zu organisieren und dabei auf dem Gebiet des ihnen zugeordneten Waren- und Leistungsprogramms zu gewährleisten, dass die Angebots- und Nachfragetätigkeit ausschließlich durch sie oder über sie erfolgte (Angebots- und Nachfragemonopol). Zu diesem Zweck waren sie nach § 4 Satz 1 AHB-VO, worauf bereits das Sozialgericht hingewiesen hat, allein befugt zum Abschluss von Export- und Importverträgen gemäß den staatlichen Aufgaben und Planauflagen im Rahmen des ihnen zugeordneten Waren- und Leistungsprogramms, soweit nicht unter den Voraussetzungen des § 6 AHB-VO der Abschluss derartiger Verträge anderen Wirtschaftseinheiten übertragen worden war. § 6 AHB-VO sah insoweit vor, dass Aufgaben der AHB zur Vorbereitung, zum Abschluss und zur Abwicklung von Exportverträgen entsprechend den Rechtsvorschriften unter dort näher genannten Voraussetzungen an volkseigene Betriebe und Kombinate übertragen werden konnten. Zur Durchführung der Entscheidung zur Übertragung von solchen Aufgaben waren nach § 6 Abs. 2 AHB-VO zwischen dem zuständigen AHB und dem volkseigenen Betrieb oder Kombinat Vereinbarungen zu schließen. Nach § 20 Abs. 1 Verordnung über die Leitung und Durchführung des Außenhandels vom 09. September 1976 (GBl DDR I 1976, 421) - Außenhandels-VO - konnten die Generaldirektoren der Außenhandelsbetriebe vom Minister für Außenhandel berechtigt werden, im Rahmen des Waren- und Leistungsprogramms ihres Außenhandelsbetriebes volkseigenen Betrieben, Kombinaten und Exportkontoren die Befugnis zur Vorbereitung, zum Abschluss und zur Abwicklung von Exportverträgen im eigenen Namen mit Partnern außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik zu übertragen (Eigengeschäfte). Die Verantwortung der Außenhandelsbetriebe für die Erfüllung der staatlichen Aufgaben und Planauflagen und für die Bildung der Valutapreise blieben nach § 20 Abs. 3 Außenhandel-VO bei der Übertragung der Befugnis zur Durchführung von Eigengeschäften (aber) im vollen Umfang bestehen. Ob der Generaldirektor des VE dazu berechtigt wurde und ob von dieser Berechtigung in Bezug insbesondere auf den VEB " " Gebrauch gemacht wurde, ist vorliegend nicht erheblich, denn dies begründete jedenfalls keine organschaftliche Einordnung oder sonstige organschaftliche Verbundenheit mit dem VE AHB.

Die Rechtsbeziehungen zwischen den beiden genannten Betrieben vollzog sich über Wirtschaftsverträge. Nach § 7 AHB-VO hatten die AHB zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften ihre Zusammenarbeit und arbeitsteiligen Beziehungen zu den Export- und Importbetrieben zu organisieren. Zu diesem Zweck hatten sie entsprechende Wirtschaftsverträge abzuschließen. Nach § 4 Satz 2 AHB-VO galten hierbei auch Montage-, Kundendienst- und andere Dienstleistungsverträge als Export- und Importverträge im Sinne der AHB-VO. Nach § 15 AHB-VO hatten die AHB die Realisierung der abgeschlossenen Export- und Importverträge entsprechend den Vertragsbedingungen zu organisieren und eine exakte Kontrolle der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Partner in und außerhalb der DDR zu gewährleisten. Zur Realisierung der staatlichen Aufgaben und Planauflagen hatten die Außenhandelsbetriebe im Rahmen ihres Waren- und Leistungsprogramms nach § 17 Außenhandel-VO internationale Wirtschaftsverträge mit ihren Partnern außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik abzuschließen (Außenhandelsverträge). Nach § 17 Abs. 2 Außenhandel-VO gehörten zu diesen Außenhandelsverträgen insbesondere Verträge über a) Lieferung und Kauf, b) Werkleistungen (Montage und Bauleistungen, Forschung, Projektierung und andere wissenschaftlich-technische Leistungen sowie Lohnveredelung), c) Errichtung von Industrieanlagen, d) Dienstleistungen (Handelsvertretung, Kundendienst, Lagerung, Kontrolle und Beratung), e) Miete, f) wissenschaftlich-technische Ergebnisse und über andere Arten der Lizenzvergabe und Lizenznahme und g) Konsortien und andere Gesellschaften. Außenhandelverträge waren auch Verträge, die als Eigengeschäfte von dem gemäß § 20 Außenhandel-VO befugten volkseigenen Betrieben, Kombinaten und Exportkontoren abgeschlossen wurden.

Darüber hinaus konnte nach § 6 Abs. 2 Außenhandel-VO der Minister für Außenhandel einem volkseigenen Betrieb, einem Kombinat oder einer VVB in Übereinstimmung mit dem Leiter des für sie zuständigen zentralen Staatsorgans für bestimmte Waren oder Leistungen die Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Außenhandelsbetriebes (Außenhandelsfunktion) übertragen bzw. entziehen. Für die so berechtigten volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB galten die Bestimmungen über Außenhandelsbetriebe.

Von dieser Vorschrift wurde ersichtlich in Bezug auf den VEB " " kein Gebrauch gemacht, denn nach dem Vortrag des Klägers konnten die Produkte dieses VEB ausschließlich über den VE AHB ins Ausland exportiert werden.

Es ist nicht ersichtlich, dass das Verhältnis zwischen dem VE AHB zum VEB "" anders als nach der AHB-VO vorgesehen gestaltet war, zumal nach § 22 Abs. 1 AHB-VO die Bestimmungen der AHB-VO für alle AHB, unabhängig von ihrer Unterstellung, sowie auch für Betriebe, Kombinate und VVB, denen vom Minister für Außenhandel Aufgaben, Rechte und Pflichten eines AHB übertragen worden waren, hinsichtlich der Wahrnehmung dieser Außenhandelsfunktion galten.

Der Kläger zitiert zwar § 17 Abs. 3 Kombinats-VO 1979 richtig. Soweit er allerdings bezogen darauf vorträgt, nach dieser Maßgabe hätten die volkseigenen Produktionsbetriebe VE , Kombinat VEM , VE , VE und VE den gemeinsamen VE AHB gebildet, irrt er in zweierlei Hinsicht. Zum einen gibt es nicht den geringsten Hinweis darauf, dass die genannten Kombinate diesen VE AHB "gebildet" hätten. Eine solche "Bildung" hätte § 1 Abs. 2 Satz 1 AHB-VO verletzt, wonach der Minister für Außenhandel insbesondere über die Gründung des AHB entscheidet. Zum anderen sieht § 17 Abs. 3 Kombinats-VO 1979 gerade nicht vor, dass mehrere Kombinate einen Außenhandelsbetrieb bilden konnten. Vielmehr konnte nach dieser Vorschrift ein Außenhandelsbetrieb als Bestandteil eines Kombinats, also als Kombinatsbetrieb, geschaffen werden. Mithin kann keine Rede davon sein, dass der "Struktur" nach die Außenhandelsbereiche an die jeweiligen Kombinate "fest angebunden" gewesen seien und als "Bestandteil des Kombinats" dessen Aufgabenerfüllung unterlegen hätten.

Der Hinweis des Klägers auf die gesetzliche Vertretungsregelung in § 4 Abs. 2 des Statuts von 1987 und auf § 5 dieses Statuts über die Berufung des Generaldirektors bzw. der Direktoren der Außenhandelsbereiche führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Nach § 5 Abs. 1 dieses Statuts wurden der Generaldirektor und die Stellvertreter des Generaldirektors vom Minister für Außenhandel in Abstimmung mit dem Minister für Elektrotechnik und Elektronik berufen und abberufen. Nach § 5 Abs. 2 dieses Statuts erfolgte die Berufung und Abberufung der Direktoren der Außenhandelsbereiche durch den Generaldirektor des VE AHB mit Zustimmung des Generaldirektors des jeweiligen Kombinats. Damit wird lediglich belegt, dass dem Minister für Elektrotechnik und Elektronik, dem zunächst nach § 1 Abs. 6 des Statuts vom 05. Juli 1985 allein und später nach § 1 Abs. 6 des Statuts von 1987 zusammen mit dem Minister für Außenhandel der VE AHB unterstand, ebenso personelle Mitwirkungsmöglichkeiten wie den jeweiligen Kombinaten, denn nach § 1 Abs. 3 des Statuts von 1987 war der VE AHB in Außenhandelsbereiche für Kombinate gegliedert, eingeräumt waren. An die Stelle des Ministers für Elektrotechnik und Elektronik ist offensichtlich nachfolgend das Ministerium für Maschinenbau getreten, denn dieses wurde am 06. Juni 1990 nach dem vorgelegten Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft als übergeordnetes Organ eingetragen. Dahinstehen kann, ob die danach am 03. Februar 1987 vorgenommene Eintragung des Ministeriums für Außenhandel als zentrales Staatsorgan, zu dessen Leitungsbereich die Wirtschaftseinheit gehört, im Hinblick auf § 1 Abs. 6 des Statuts von 1987 zutreffend ist, denn dies berührt jedenfalls nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem VE AHB zum VEB "".

Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AHB-VO trugen die Generaldirektoren die Verantwortung für die gesamte Tätigkeit des AHB. Die Generaldirektoren wurden nach § 19 Abs. 3 AHB-VO vom Minister für Außenhandel berufen und abberufen. Insoweit AHB dem Ministerium für Außenhandel nicht unmittelbar unterstellt waren, oblag die Berufung und Abberufung dem Leiter des zuständigen zentralen Staatsorgans mit Zustimmung des Ministers für Außenhandel. Diese Vorschrift i. V. m. § 5 Abs. 1 des Statuts 1987 begründet ernsthafte Zweifel an der o. g. Eintragung des Ministeriums für Außenhandel nur als zentrales Staatsorgan. Nach § 21 Abs. 1 AHB-VO erließ der Minister für Außenhandel für die AHB Statuten. In ihnen wurden insbesondere das jeweilige Waren- und Leistungsprogramm, das Stammvermögen sowie die zur Vertretung im Rechtsverkehr Befugten festgelegt. Allerdings bedurften sowohl die Entscheidungen des Ministers für Außenhandel in Bezug auf das Statut und die dort zu regelnden Bestimmungen als auch solche über die Gründung, Zusammenlegung, Trennung und Auflösung von AHB sowie über deren Waren- und Leistungsprogramm sowie solcher über die Struktur- und Stellenpläne der AHB (§ 20 Abs. 2 AHB-VO), soweit sie AHB betrafen, die dem Ministerium für Außenhandel nicht unmittelbar unterstellt waren, der Zustimmung des Leiters des zuständigen zentralen Staatsorgans (§ 22 Abs. 2 AHB-VO). Auf diese Weise war der Einfluss des anderen Industrieministeriums bzw. diesem unterstellten volkseigenen Kombinats gewährleistet. Dies war erforderlich, weil der jeweilige Außenhandelsbetrieb, worauf der Kläger zutreffend hinweist und was sich aus § 2 Satz 1 AHB-VO ergibt, den Export und Import für einzelne oder mehrere Industrie- oder Wirtschaftszweige zu verwirklichen hatten. Dies erklärt die Gliederung des VE AHB Elektrotechnik Export-Import in Außenhandelsbereiche für Kombinate (§ 1 Abs. 3 des Statuts von 1987), insbesondere mit dem Außenhandelsbereich Automatisierungsanlagenbau. Der Automatisierungsanlagenbau war Aufgabe des VEB Kombinat Automatisierungsanlagen Berlin mit dem nach Vorbringen des Klägers diesem als Kombinatsbetrieb angehörenden VEB "".

Dies ändert jedoch nichts daran, dass der VE AHB und der VEB "" jeweils selbständige juristische Personen waren. Bestanden jedoch mehrere selbständige juristische Personen, kann der Beschäftigungsbetrieb des Klägers allein danach bestimmt werden, mit welcher dieser juristischen Person ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis vorlag.

Nach § 38 Abs. 1 Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl DDR I 1977, 185) - AGB - war die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb (§ 17 AGB) zu vereinbaren (Arbeitsvertrag). Weder dem AGB, noch der Kombinats-VO 1979 oder der AHB-VO ist eine Vorschrift dahingehend zu entnehmen, dass ein Arbeitsrechtsverhältnis mit einem juristisch selbständigen Betrieb zugleich wegen einer organschaftlichen oder vertraglichen Verbindung zu einem anderen juristisch selbständigen Betrieb zu einem (weiteren) Arbeitsrechtsverhältnis mit letztgenanntem Betrieb führt.

Nach dem Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1979 bestand ein Arbeitsverhältnis mit dem AHB ab 01. September 1980. Dieser Arbeitsvertrag wurde letztmalig am 12. März 1990 mit Wirkung vom 01. Januar 1990 geändert. Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen, dass vor dem 01. Juli 1990 mit einem anderen VEB ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Demzufolge ist im Sozialversicherungsausweis, worauf bereits das Sozialgericht hingewiesen hat, für die Zeit vom 01. September 1980 bis 30. Juni 1990 der VE AHB als Beschäftigungsbetrieb eingetragen.

Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 (B 4 RA 20/03 R) geht fehl. Aus diesem Urteil wird zwar insoweit richtig zitiert, als sich die betriebliche Voraussetzung danach bestimmt, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war, wobei ein Beschäftigungsverhältnis, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn, bestanden haben muss. Nach dieser Rechtsprechung begründet ein Delegierungsvertrag wegen des nach § 50 Abs. 3 AGB angeordneten Fortbestehens der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem delegierenden Betrieb grundsätzlich kein Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Betrieb, in den delegiert wurde. Vorliegend wird aber nicht einmal vom Kläger selbst behauptet, er sei vor dem 01. September 1980 beim VEB "" beschäftigt gewesen. Nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis war der Kläger vor seinem Fachschulstudium (01. September 1977 bis 31. August 1980) bis zum 31. August 1977 beim VEB Energiekombinat West Energieversorgung Halle tätig. Der Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1979 ist weder nach seiner Bezeichnung noch nach seinem Inhalt ein Delegierungsvertrag. Der VEB "" wird dort an keiner Stelle auch nur erwähnt.

Die GmbH ist nach dem vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister durch Umwandlung des VE AHB t entstanden, wodurch diese GmbH zugleich in alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Kläger eingetreten war. Nach dem Schreiben der GmbH i. L. vom 23. Januar 1992 und dem Anstellungsvertrag mit der AEG Starkstromanlagen Dresden GmbH vom 09. Januar 1992 erfolgte dann zum 01. Januar 1992 wegen "Übernahme der SAD-Aktivitäten" ein Betriebs- bzw. Betriebsteilübergang durch Rechtsgeschäft, wodurch letztgenannte Gesellschaft nach § 613 a BGB in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses eintrat.

Damit fehlt jeglicher rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Behauptung des Klägers, es habe vom 01. September 1980 bis 30. Juni 1990 ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis mit dem VEB "" vorgelegen. Soweit in den vom Kläger übersandten Zeugnissen der AEG Starkstromanlagen Dresden GmbH vom 31. Mai 1994 und 01. November 1995 sowie der ALSTOM Energietechnik GmbH vom 04. März 1999 und 31. August 1999 bescheinigt wird, der Kläger sei "seit dem 01. September 1980 in unserem Unternehmen beschäftigt" gewesen, ist dies, wenn die dargestellte Rechts- und Betriebsnachfolge zugrunde gelegt wird, auch zutreffend, jedoch bezogen auf den VE AHB und nicht, wie der Kläger meint, bezogen auf den VEB. Diesen Zeugnissen kann gerade nicht entnommen werden, dass der Kläger bei letztgenanntem Betrieb tätig war. Es erschließt sich dem Senat daher nicht, dass insbesondere in dem Zeugnis vom 31. August 1999 ein entsprechender Wille bzw. Verständnis auf ein solches Beschäftigungsverhältnis entnommen werden könnte.

Bestanden, wie dargelegt, mehrere selbständige juristische Personen, kann der Betriebszweck des VE AHB ort nicht danach bestimmt werden, welche Aufgaben andere VEB, sei es ein Kombinat oder einzelne Kombinatsbetriebe jeweils für sich oder insgesamt betrachtet, hatten, mit denen Wirtschaftsverträge geschlossen waren. Mit einem Wirtschaftsvertrag wird nicht der Betriebszweck eines anderen Betriebes zugleich zum eigenen Betriebszweck. Der jeweilige Betriebszweck eines bestimmten Betriebes leitet sich vielmehr aus den Aufgaben ab, die er als juristisch selbständige Person zu verwirklichen hat. Allein dies entspricht der o. g. Rechtsprechung des BSG. Danach war der VE AHB, wie das Sozialgericht zutreffend dargestellt hat, kein Produktionsbetrieb.

Nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Statuts von 1987 waren Gegenstand des VE AHB u. a. der Export und Import von Elektroenergieübertragungs- und -verteilungsanlagen, Ausrüstungen der Starkstromtechnik, Hochspannungsschaltgeräten und Zubehör, Hochspannungsprüfanlagen und -einrichtungen, Leistungskondensatoren, Niederspannungsschaltanlagen und -geräten, Automatisierungsanlagen und -geräten, Mess-, Steuer- und Regelungsanlagen sowie Eisenbahnsignal- und -sicherungstechnik (aus dem Bereich des Automatisierungsanlagenbaus). Darüber hinaus gehörten nach § 2 Abs. 2 des Statuts von 1987 alle Geschäftsoperationen, die direkt oder indirekt dem Zweck des Betriebes förderlich sein konnten, zum Betriebszweck. Diese Aufgaben folgten der Vorgabe in § 2 AHB-VO, die in § 3 AHB-VO näher umschrieben war. Danach waren die AHB insbesondere verantwortlich für die Entwicklung stabiler Absatz- und Bezugsmärkte durch kommerzielle Geschäftstätigkeit und die Verwirklichung der staatlichen Außenhandelspolitik durch Erfüllung der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben und Planauflagen nach Waren und Ländern.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, stellen Export- und Importtätigkeiten im Gegensatz zur Produktion Dienstleistungen dar. Dar Kläger meint zwar, der VEB AHB habe auch produziert. Unabhängig davon, dass es hierfür weder nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften noch nach dem Statut von 1987 Anhaltspunkte gibt, steht dies mit seinem eigenen Vorbringen in Widerspruch. Auch nach seiner Ansicht ist nämlich nicht zweifelhaft, dass der VEB "" die zu errichtenden Anlagen herstellte. Zwar sei, so der Kläger, die technische Anlage letztlich ein individuell nach den jeweiligen Kundenwünschen zu errichtendes Bauwerk; ihre einzelnen technischen Bauteile seien jedoch serienmäßig wiederkehrend von dem VEB "" gefertigt worden. Erst die Auswahl der individuellen Zusammensetzung dieser Bauteile mache die technische Anlage zu einem individuellen Bauwerk. Daraus folgt ohne Weiteres, dass der VE AHB weder die einzelnen technischen Bauteile serienmäßig wiederkehrend herstellte, noch die individuelle Anlage eigenständig aus solchen einzelnen technischen Bauteilen konstruktiv schöpferisch fertigte. Seine Aufgabe bestand vielmehr darin, die so vom VEB Starkstromanlagenbau "Otto Buchwitz" entwickelte und gefertigte Anlage in das Ausland zu liefern und dort aus diesen vorgegebenen einzelnen technischen Bauteilen zu errichten. Dies stellt keine Produktion, sondern Dienstleistung dar, wie der erkennende Senat, seinerzeit als Senat des Landessozialgerichts Brandenburg in seinem Urteil vom 14. Dezember 2004 - L 2 RA 14/03, auf das sich das Sozialgericht bezogen hat, bereits entschieden hat. Nicht derjenige Betrieb ist Produzent und Hersteller, der nach einem vorgegebenen Plan und gefertigten einzelnen technischen Bauteilen die Anlage zusammensetzt, sondern der Betrieb, der diese einzelnen Bauteile selbst fertigt und/oder aus unterschiedlich industriell gefertigten Endprodukten ein neues, sich davon unterscheidendes Endprodukt durch individuelle schöpferische Umformung oder Neugestaltung schafft. Danach war nicht der VE AHB , sondern ausschließlich der VEB "" bzw. andere VEB waren Hersteller der vom Kläger genannten komplexen Anlagen.

Da die 2. DB zur AVtI-VO nicht darauf abstellt, aus welchem Grund ein VEB ein oder kein Produktionsbetrieb war, ist rechtlich irrelevant, weswegen der VE AHB als Bindeglied zwischen dem Hersteller der komplexen Anlagen und dem Endabnehmer geschaffen und zwischengeschaltet war. Zur Beurteilung der Voraussetzungen der AVtI ist allein an den dargestellten rechtlichen Gegebenheiten der DDR anzuknüpfen. Nicht das alleinige Abstellen auf die formale Anstellung des Klägers beim VE AHB, sondern die Missachtung dieser rechtlichen Gegebenheiten würde die richtige Sichtweise zur AVtI verstellen.

Angesichts dessen ist, wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, bedeutungslos, welchem Ministerium der VE AHB unmittelbar unterstellt war. Den Ausführungen des Sozialgerichts ist nichts Weiteres hinzuzufügen.

Der VE AHB ist auch keine gleichgestellte Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO, denn sie wird dort nicht erwähnt.

Das Sozialgericht hat völlig zu Recht insoweit das Vorliegen einer Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) verneint.

Nach §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Verordnung über die Statuten der Vereinigungen volkseigener Betriebe im Bereich der Staatlichen Plankommission vom 13. Februar 1958 (GBl DDR I 1958, 149), aufgehoben zum 01. Mai 1973 durch § 48 Abs. 1 und 2 Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 – GBl DDR I 1973, 129 - Kombinats-VO 1973, war die Vereinigung volkseigener Betriebe das leitende Wirtschaftsorgan für die ihr unterstellten Betriebe und Einrichtungen. Sie war juristische Person und der zuständigen Abteilung der Staatlichen Plankommission unterstellt. Daran anknüpfend regelten die §§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Kombinats-VO 1973, dass der VVB als wirtschaftsleitendes Organ volkseigene Betriebe, Kombinate und Einrichtungen unterstellt waren, sie rechtsfähig war, einen eigenen Namen führte und unter diesem Namen im Rechtsverkehr auftrat.

Keine dieser Voraussetzungen trifft für den VE AHB zu. Weder führte dieser Betrieb den Namen VVB, noch handelte es sich um ein leitendes Wirtschaftsorgan, sondern um eine Wirtschaftseinheit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AHB-VO) - wie insbesondere auch ein Kombinat (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Kombinats-VO 1979), welches nicht dadurch zum wirtschaftsleitenden Organ wurde, dass es bei direkter Unterstellung unter ein Ministerium Aufgaben, Rechte und Pflichten wie ein wirtschaftsleitendes Organ ausübte (§ 42 Abs. 1 Kombinats-VO 1979) - noch waren ihm Betriebe und Einrichtungen, wie bereits oben dargelegt, unterstellt. Der VE AHB war vielmehr ein "gewöhnlicher" VEB, der sich von den übrigen VEB allein dadurch unterschied, dass er ein Außenhandelsbetrieb war.

Bei § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, die einer Erweiterung nicht zugänglich ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssystem am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR durch die vollziehende oder die rechtsprechende Gewalt ist, auch soweit diese in sich willkürlich sind, nicht zulässig. Der Einigungsvertrag (EV) hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage 2 zum EV Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe a und a. a. O. Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 8 i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz RAG , wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgten). Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung ist im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R). Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung der 2. DB zur AVtI-VO auch nicht auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an. Damit wird ausgeschlossen, dass beliebige Umstände des von dem Text der Versorgungsordnung vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R). Das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG wird daher dadurch nicht berührt.

Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht dadurch, dass für den Kläger keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden, denn er hatte nie eine Rechtsposition inne, die mit der der beiden oben genannten Personengruppen vergleichbar war. Das Verbot der Neueinbeziehung würde unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, ohne dass dies von Verfassungs wegen geboten ist, erweiternd ausgelegt würde (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R).

Der Einwand des Klägers, bei Erlass der 2. DB zur AVtI-VO seien die Außenhandelsbetriebe noch nicht existent gewesen, so dass ihre ausdrückliche Erwähnung nicht habe erfolgen können und deswegen eine Gleichstellung mit den volkseigenen Produktionsbetrieben erfolgen müsse, greift nicht durch. Treten innerhalb einer Rechtsordnung tatsächliche oder rechtliche Änderungen auf, die eine Anpassung anderer Rechtsvorschriften erfordern, so ist es Angelegenheit des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, hierauf mit einer entsprechenden Änderung der anderen Rechtsvorschrift zu reagieren. Macht er hiervon keinen Gebrauch, so kann daraus die Schlussfolgerung gezogen werden, dass er in der anderen Rechtsvorschrift diese Änderung nicht hat berücksichtigen wollen. Dies gilt erst recht, wenn seit diesen Änderungen, wie vorliegend, abgestellt auf den 30. Juni 1990 Jahrzehnte vergangen sind.

Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Nach alledem muss die Berufung erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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