L 12 AL 74/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 4599/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 74/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.10.2006 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Arbeitslosenhilfe im Streit.

Die 1954 geborene Klägerin bezog von April 1997 bis einschließlich Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Während dieser Zeit arbeitete sie regelmäßig in geringem Umfang als Küchenhilfe, wozu der Beklagten regelmäßig Bescheinigungen über Nebeneinkommen vorgelegt wurden, welche zu einer teilweisen Anrechnung des Arbeitslohns führten. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 18.01.1999 (vgl. Blatt 127 der Verwaltungsakte) handelte es sich um eine Tätigkeit mit einer durchschnittlichen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 42 Stunden, welche auf unbestimmte Zeit verrichtet werden sollte. Bei ihren Anträgen auf Arbeitslosenhilfe hat die Klägerin jeweils durch ihre Unterschrift bestätigt, das Merkblatt 1 der Beklagten für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.

Im Dezember 2001 erhielt die Beklagte eine anonyme Mitteilung, wonach die Klägerin zusätzliche Beschäftigungen bei der Firma B. in W. und bei der Firma Gebäudereinigung in S. ausübe, welche sie der Beklagten nicht mitgeteilt habe. Den Arbeitslohn lasse die Klägerin sich über die Lohnsteuerkarte ihres Sohnes ausbezahlen, Überstunden würden als Ferienjob ihrer Tochter ausbezahlt.

Die Klägerin nahm hierzu mit einem Schreiben vom 14.02.2002 gegenüber der Beklagten Stellung. In diesem Schreiben gab sie an, dass sie ihre Putztätigkeit im Kindergarten in C. für ihren Sohn T. G. unentgeltlich ausübe, da ihr Sohn viele Schulden habe und sie ihm hierdurch helfen wolle. Sie profitiere nicht von diesem Geld. Die Entlohnung werde direkt an ihren Sohn ausgezahlt. Das Schreiben ist von der Klägerin und ihrem Sohn T. G. unterschrieben.

Ebenfalls am 14.02.2002 rief die Zeugin A. G., welche Vorarbeiterin in der im Evangelischen Kindergarten in C. eingesetzten Putzkolonne war, bei der Beklagten an. Diese bestätigte telefonisch gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten, dass der Sohn der Klägerin bei der Firma Gebäudereinigung in S. als geringfügig Beschäftigter angemeldet sei und den Lohn für die Putztätigkeit erhalte, welche die Klägerin in C. verrichte. Die Klägerin tue dies, da ihr Sohn berufstätig sei und abends sehr spät und müde von der Arbeit nach Hause komme. Außerdem habe der Sohn hohe Schulden und die Klägerin versuche, ihm dabei zu helfen. Die Firma Gebäudereinigung GmbH in S. legte daraufhin die Verdienstbescheinigungen des Sohns der Klägerin vor.

Bei einer Außenprüfung am 23.04.2002 gab Frau Z.-B., die Leiterin des Kindergarten in C., an, dass die Klägerin regelmäßig täglich ca. 1,5 Stunden Reinigungsarbeiten im Kindergarten an 5 Tagen in der Woche ausgeführt habe. Bei dem Ortstermin gab die Kolonnenleiterin Frau G. an, dass Zeitnachweise über die Tätigkeit nicht geführt worden seien. Für das zu reinigende Objekt seien täglich gleichbleibende Zeiteinheiten berechnet worden, welche dann monatlich ausbezahlt worden seien. Zu beachten sei, dass der Kindergarten in den Ferien nicht gereinigt worden sei.

Im Mai 2002 hörte die Beklagte die Klägerin zu ihrer Absicht an, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeiträume aufzuheben, in denen die Klägerin zwei Nebenbeschäftigungen ausübte.

Die Klägerin teilte hierzu am 26.05.2002 nunmehr mit, dass die Tätigkeit im Kindergarten in C. nicht von ihr, sondern ihrem Sohn T. G. ausgeübt worden sei. Sie habe lediglich an einigen Abenden, an denen der Sohn beruflich verhindert gewesen sei, für ihn die Putztätigkeit in dem Kindergarten übernommen. Einen finanziellen Vorteil habe sie hieraus nie erlangt.

Mit Bescheid vom 23.06.2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 09.06. bis zum 31.07.1999, vom 16.09.1999 bis zum 31.03.2000 sowie vom 21.08.2000 bis zum 14.02.2002 auf, da die Klägerin in diesem Zeitraum entgegen ihrer Mitteilungspflicht die Arbeitsaufnahme nicht bekannt gegeben habe. Zuzüglich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung habe die Klägerin 17.668,32 EUR zu erstatten.

Die Bevollmächtigten der Klägerin begründeten ihren hiergegen gerichteten Widerspruch damit, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt zwei nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen gehabt und somit auch keine zwei Nebeneinkommen bezogen habe. Die Putzstelle im Kindergarten habe der Sohn der Klägerin ausgeübt. Die Klägerin habe lediglich regelmäßig die Arbeiten ihres Sohnes kontrolliert, um die Sicherheit seines Arbeitsplatzes zu gewährleisten. Nur äußerst unregelmäßig, insbesondere im Falle krankheitsbedingter Verhinderung, habe auch die Klägerin selbst im Kindergarten geputzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005 wurde der Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin habe zunächst durch ihre schriftliche Erklärung vom 14.02.2002 vollumfänglich eingeräumt, dass sie die Arbeit im Kindergarten C. unentgeltlich für ihren Sohn ausgeübt habe. Die anschließend von ihr aufgestellte Behauptung, sie habe die Arbeiten nur gelegentlich für ihren Sohn ausgeführt, sei als Schutzbehauptung zu werten, zumal die Kolonnenleiterin der Firma Gebäudereinigung sowie auch die Leiterin des Kindergartens bestätigt hätten, dass die Klägerin regelmäßig dort geputzt habe. Zusammen mit der von der Klägerin angegebenen Nebenbeschäftigung habe die Klägerin damit zwei Nebenbeschäftigungen mit einem wöchentlichen Arbeitsumfang von regelmäßig mehr als 15 Stunden ausgeübt, weswegen sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos gewesen sei und ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht bestanden habe. Die Klägerin habe auch grob fahrlässig gehandelt, wozu die Beklagte auf die Belehrungen in ihrem Merkblatt verwies, welches der Klägerin bei ihren Antragstellungen ausgehändigt worden war.

Am 16.11.2005 haben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage beim Sozialgericht K. erhoben. Die Klägerin bezog sich auf ihren bisherigen Vortrag und benannte weitere Zeugen dafür, dass auch ihr Sohn im Kindergarten geputzt habe (vgl. Blatt 21 f. der SG-Akte).

Das SG hat in seiner mündlichen Verhandlung vom 25.10.2006 die Klägerin, die Zeugin G. sowie die Zeugen S. und T. G. vernommen; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Klägerin hat im wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt. Der Zeuge T. G., der Sohn der Klägerin, hat deren Vortrag im wesentlichen bestätigt. Er sei zwar von seiner Mutter angelernt worden, habe die Arbeiten dann regelmäßig selbst und häufig auch ohne die Anwesenheit seiner Mutter verrichtet.

Die frühere Leiterin der Putzkolonne der Klägerin, Frau G., hat vor dem SG unter anderem ausgesagt, dass zwar der Sohn der Klägerin eingestellt worden sei, die Klägerin indes sofort mitgeteilt habe, dass sie ihrem Sohn bei der Arbeit helfen werde. Mehr könne sie nicht sagen, sie sei nicht regelmäßig vor Ort gewesen. Sie habe das jeweilige Objekt in der Regel zwei bis drei Mal pro Woche kontrolliert, jedoch dann in der Regel vormittags, wenn gerade nicht geputzt worden sei. Wenn sie das Objekt ausnahmsweise abends aufgesucht habe, seien immer sowohl der Sohn der Klägerin als auch die Klägerin selbst anwesend gewesen. An ein Telefonat mit einem Mitarbeiter der Beklagten vom 14.02.2002 könne sie sich nicht erinnern.

Der frühere Mitarbeiter der Reinigungsfirma S. hat als Zeuge unter anderem ausgesagt, dass der Sohn der Klägerin bei seinen Besuchen am Objekt zu 95 bis 97 % anwesend gewesen sei; sei dies nicht der Fall gewesen, habe er auch schon einmal die anwesende Klägerin nach dem Verbleib des Sohnes gefragt. Bei der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages sei die Klägerin bereits deswegen anwesend gewesen, weil der Arbeitsvertrag auf den Sohn der Klägerin lautete und der Sohn zum damaligen Zeitpunkt erst 17 Jahre alt gewesen sei. Es sei aber klar gewesen, dass die Arbeiten von dem Sohn verrichtet werden sollten. Die Klägerin habe dann bei der Arbeit des Sohnes oft daneben gestanden und Anweisungen gegeben, was er nicht für verwerflich gehalten habe.

Anschließend hat das SG die Klage mit Urteil vom 25.10.2006 als unbegründet abgewiesen, da die Beklagte in den streitgegenständlichen Zeiträumen zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) aufgehoben habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum regelmäßig Arbeiten im Umfang von mehr als 15 Stunden pro Woche verrichtet und sei daher nach § 118 Abs. 2 SGB III in der vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung nicht mehr arbeitslos gewesen. Das SG stützt sich hierbei insbesondere auf die am 14.02.2002 von der Klägerin und ihrem Sohn verfasste schriftliche Erklärung, wonach die Klägerin und nicht ihr Sohn die Arbeit in dem Kindergarten verrichtet habe. Auch die Zeugin Frau G. habe den Sachverhalt in gleicher Weise zeitnah gegenüber der Beklagten am Telefon geschildert, ebenso wie die Leiterin des Kindergartens Frau Z.-B ... Zusätzlich habe die Klägerin auch noch gegenüber ihrem Arbeitsgeber, der Gebäudereinigung GmbH, im Jahr 2002 erklärt, die Arbeiten im Kindergarten in C. für ihren Sohn unentgeltlich erbracht zu haben, da ihr Sohn viele Schulden habe und sie ihm hierdurch helfen könne. Demnach seien sämtliche zeitnah noch im Jahr 2002 eingeholten Auskünfte und Aussagen verschiedener Personen dahingehend übereinstimmend, dass die Klägerin für ihren Sohn im Kindergarten tätig gewesen sei.

Dies habe die Beweisaufnahme vor dem SG nach Auffassung der Kammer bestätigt. Da die Klägerin angegeben habe, sie habe den Schlüssel für die Räumlichkeiten des Kindergartens gehabt, sei es nicht glaubhaft, dass sie ihrem Sohn aufgeschlossen habe und dann für lediglich für 1 ½ Stunden Arbeitszeit ihren Sohn teilweise dort allein gelassen habe, zumal die Klägerin in B. W. lebe. Außerdem halte es das Gericht für sehr zweifelhaft, dass die Klägerin ihren Sohn über einen Zeitraum von immerhin fast drei Jahren nach wie vor habe beaufsichtigen und einweisen wollen, obwohl dieser, wie seine andere Berufstätigkeit im Getränkehandel belegt habe, sehr wohl zur selbständigen Tätigkeit in der Lage gewesen wäre. Die Aussage des Sohnes in der mündlichen Verhandlung vor dem SG sei ebenfalls nicht glaubhaft, da sie den vorherigen Angaben widerspreche. Auch die Aussage des Zeugen S. als früherem Mitarbeiter der Reinigungsfirma, der zu 95 bis 97% der Arbeitszeit den Sohn der Klägerin angetroffen haben wollte, sei in sich widersprüchlich und lasse die Besorgnis erkennen, für eine durch ihn bedingte Unkorrektheit noch zur Rechenschaft gezogen werden zu können. Denn der Zeuge S. habe angegeben, nichts Verwerfliches daran gefunden zu haben, dass nur eine Person eingestellt worden sei, tatsächlich jedoch zwei anwesend gewesen seien. Selbst wenn der Sohn der Klägerin regelmäßig anwesend gewesen sei, gehe das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass die Mutter jedenfalls regelmäßig auch 7,5 Stunden pro Woche bei der Tätigkeit ihres Sohnes zumindest ebenfalls anwesend gewesen sei. Diese Tätigkeit könne nicht als mütterliche Aufsicht, sondern müsse als Beschäftigungszeit im Sinne des SGB III bewertet werden. Aufgrund der nicht angezeigten Berufstätigkeit sei die Arbeitslosmeldung der Klägerin nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III entfallen. Danach komme es nicht mehr darauf an, dass die Klägerin zu späteren Zeitpunkten offenbar nicht arbeiten konnte und hierbei möglicherweise gelegentlich von ihrem Sohn oder ihrer Tochter vertreten worden sei. Aufgrund der Angaben in dem Merkblatt hätte die Klägerin auch wissen können, dass sie während der Ausübung ihrer beiden Beschäftigungen nicht zum Bezug von Arbeitslosenhilfe berechtigt gewesen sei, weswegen die Klägerin auch grob fahrlässig gehandelt habe. Das Urteil des SG wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 08.12.2006 zugestellt.

Diese haben am 04.01.2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Das SG habe zu Unrecht den zeitnahen Angaben der Klägerin vom Februar 2002 Vorrang gegenüber der mündlichen Anhörung der Zeugen vom 25.10.2006 gegeben. Sofern das Schreiben vom Februar 2002 von der Zeugin G. telefonisch bestätigt worden sei, sei der Aktenvermerk über dieses Telefongespräch offenbar fehlerhaft. Insgesamt ließen sich keinerlei Feststellungen darüber treffen, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum überhaupt in nennenswerter Art und Weise und auch nur annähernd in einem Umfang von 15 Wochenstunden gearbeitet habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.10.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 23.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Urteil des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt. Es liegt eine umfassende und ausführliche Beweiserhebung und -würdigung des SG vor, wobei die Beweiswürdigung des SG nicht zu beanstanden ist.

Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Der Senat ist insbesondere aufgrund der am 14.02.2002 von der Klägerin und ihrem Sohn zeitnah verfassten schriftlichen Erklärung der Klägerin und ihres Sohnes ebenso wie das SG davon überzeugt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum eine regelmäßige Reinigungstätigkeit der Klägerin mit einem Umfang von 1,5 Stunden von Montag bis Freitag vorlag. Die Klägerin und ihr Sohn waren zu diesem Zeitpunkt bereits vorgewarnt, weil die Beklagte wegen des Verdachts der Ausübung einer unzulässigen zweiten Nebenbeschäftigung ein Verwaltungsverfahren eingeleitet und die Klägerin hierzu zur Stellungnahme aufgefordert hatte. Zusätzlich war die Klägerin durch die Merkblätter der Beklagten mehrfach über den zulässigen zeitlichen Umfang von Nebenbeschäftigungen informiert worden.

Dass die Klägerin dennoch die genannte Erklärung verfasst hat, lässt sich gegebenenfalls dadurch erklären, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch davon ausging, die Weiterleitung des Arbeitslohnes an ihren Sohn stelle sie von eventuellen Erstattungsforderungen der Beklagten frei. Dass dies nicht zutrifft, hat das SG zutreffend begründet. Ein etwaiger Irrtum dieser Art lässt indes keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Klägerin zu ihrem Arbeitumfang aufkommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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