Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 2816/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 208/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 18.12.2006 wird verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin greift mit ihrem Rechtsmittel die Kostenentscheidung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 18.12.2006 an.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand sei 1999 ein Streit über die Höhe von Arbeitslosengeld. Dieser Streit beruhte darauf, dass die Beklagte zunächst eine psychische Minderbelastbarkeit der Klägerin angenommen hatte und ihr deswegen Arbeitslosengeld nur aufgrund einer verminderten Bemessungsgrundlage gewährte. Nach dem im Widerspruchsverfahren lediglich eine Teilabhilfe erfolgt war, erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Unter dem Aktenzeichen S 3 AL 2947/04 hob das SG mit Urteil vom 23.02.2005 den Änderungsbescheid und den Widerspruchsbescheid der Beklagten soweit auf, als die Klägerin hierdurch noch nicht klaglos gestellt war. Daraufhin wurde das zum damaligen Zeitpunkt von der Klägerin bezogenen Krankengeld und das anschließend von der Beklagten gewährte Arbeitslosengeld neu berechnet. Mit weiterem Urteil vom 13.12.2005 zum Aktenzeichen S 3 AL 2284/01 erklärte das SG die Berücksichtigung eines gekürzten Bemessungsentgeltes insgesamt für rechtswidrig, da die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt vollschichtig leistungsfähig gewesen sei. Kurz zuvor, am 02.11.2005, hatte die Klägerin erneut eine (Untätigkeits-)Klage beim SG erhoben, mit der sie eine vollständige Neubescheidung ihres Arbeitslosengeldantrages ab September 2001 aufgrund der inzwischen erfolgten Nachzahlung der Krankenkasse verlangte. Mit Bescheid vom 23.02.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin in Ausführung des Urteils vom 13.12.2005 Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des vollständigen Bemessungsentgeltes.
Die Klägerin hat dennoch an ihrer Klage vom 02.11.2005 festgehalten, woraufhin das SG nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 18.12.2006 diese Klage abgewiesen hat. Die Klage sei bereits unzulässig, da für die erhobene Untätigkeitsklage zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse gefehlt habe. Der Klägerin sei durch die Bescheide der Beklagten vom 23.02.2006 Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines ungekürzten Bemessungsentgeltes bewilligt und die Differenz zum früheren Arbeitslosengeld mit gekürztem Bemessungsentgelt ausgezahlt worden. Der Bemessung des Arbeitslosengeldes sei eine aktuelle Bescheinigung der Krankenkasse über die Höhe des vorausgegangenen Krankengeldbezuges zugrunde gelegt worden. Dem Klagebegehren der Klägerin (Neubescheidung) sei somit entsprochen worden. Ein Rechtsschutzbedürfnis zur Fortführung der Klage sei danach nicht erkennbar. Außergerichtliche Kosten seien der Klägerin nicht zu erstatten. Der Gerichtsbescheid des SG wurde dem Zustellungsbevollmächtigten der Klägerin am 23.12.2006 zustellt. Am 29.12.2006 hat der Bevollmächtigte der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des SG "das entsprechende Rechtsmittel" eingelegt. Die Beklagte habe die Klage durch eine nachweislich rechtswidrige Kürzung des Arbeitslosengeldes verursacht, wozu der Bevollmächtigte der Klägerin im wesentlichen auf die Akten und seinen bisherigen Vortrag verwies.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 18.12.2006 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Konstanz zu erstatten habe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des Sozialgerichts sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig, weswegen sie zu verwerfen war.
Nach § 144 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Die Klägerin macht vorliegend ausdrücklich nur noch geltend, dass das SG eine unzutreffende Kostenentscheidung getroffen habe. Hierbei handelt es sich um den alleinigen Antrag der Klägerin, weswegen die Berufung zu verwerfen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin greift mit ihrem Rechtsmittel die Kostenentscheidung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 18.12.2006 an.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand sei 1999 ein Streit über die Höhe von Arbeitslosengeld. Dieser Streit beruhte darauf, dass die Beklagte zunächst eine psychische Minderbelastbarkeit der Klägerin angenommen hatte und ihr deswegen Arbeitslosengeld nur aufgrund einer verminderten Bemessungsgrundlage gewährte. Nach dem im Widerspruchsverfahren lediglich eine Teilabhilfe erfolgt war, erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Unter dem Aktenzeichen S 3 AL 2947/04 hob das SG mit Urteil vom 23.02.2005 den Änderungsbescheid und den Widerspruchsbescheid der Beklagten soweit auf, als die Klägerin hierdurch noch nicht klaglos gestellt war. Daraufhin wurde das zum damaligen Zeitpunkt von der Klägerin bezogenen Krankengeld und das anschließend von der Beklagten gewährte Arbeitslosengeld neu berechnet. Mit weiterem Urteil vom 13.12.2005 zum Aktenzeichen S 3 AL 2284/01 erklärte das SG die Berücksichtigung eines gekürzten Bemessungsentgeltes insgesamt für rechtswidrig, da die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt vollschichtig leistungsfähig gewesen sei. Kurz zuvor, am 02.11.2005, hatte die Klägerin erneut eine (Untätigkeits-)Klage beim SG erhoben, mit der sie eine vollständige Neubescheidung ihres Arbeitslosengeldantrages ab September 2001 aufgrund der inzwischen erfolgten Nachzahlung der Krankenkasse verlangte. Mit Bescheid vom 23.02.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin in Ausführung des Urteils vom 13.12.2005 Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des vollständigen Bemessungsentgeltes.
Die Klägerin hat dennoch an ihrer Klage vom 02.11.2005 festgehalten, woraufhin das SG nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 18.12.2006 diese Klage abgewiesen hat. Die Klage sei bereits unzulässig, da für die erhobene Untätigkeitsklage zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse gefehlt habe. Der Klägerin sei durch die Bescheide der Beklagten vom 23.02.2006 Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines ungekürzten Bemessungsentgeltes bewilligt und die Differenz zum früheren Arbeitslosengeld mit gekürztem Bemessungsentgelt ausgezahlt worden. Der Bemessung des Arbeitslosengeldes sei eine aktuelle Bescheinigung der Krankenkasse über die Höhe des vorausgegangenen Krankengeldbezuges zugrunde gelegt worden. Dem Klagebegehren der Klägerin (Neubescheidung) sei somit entsprochen worden. Ein Rechtsschutzbedürfnis zur Fortführung der Klage sei danach nicht erkennbar. Außergerichtliche Kosten seien der Klägerin nicht zu erstatten. Der Gerichtsbescheid des SG wurde dem Zustellungsbevollmächtigten der Klägerin am 23.12.2006 zustellt. Am 29.12.2006 hat der Bevollmächtigte der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des SG "das entsprechende Rechtsmittel" eingelegt. Die Beklagte habe die Klage durch eine nachweislich rechtswidrige Kürzung des Arbeitslosengeldes verursacht, wozu der Bevollmächtigte der Klägerin im wesentlichen auf die Akten und seinen bisherigen Vortrag verwies.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 18.12.2006 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Konstanz zu erstatten habe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des Sozialgerichts sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig, weswegen sie zu verwerfen war.
Nach § 144 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Die Klägerin macht vorliegend ausdrücklich nur noch geltend, dass das SG eine unzutreffende Kostenentscheidung getroffen habe. Hierbei handelt es sich um den alleinigen Antrag der Klägerin, weswegen die Berufung zu verwerfen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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