L 3 AL 376/07 AK-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 376/07 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Außergerichtliche Kosten des Klageverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Nachdem das Verfahren in der Hauptsache anders als durch Endentscheidung des Gerichts beendet worden ist, entscheidet der Berichterstatter (§ 155 Abs. 2 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) auf Antrag unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten aneinander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs. 1 Satz und 3 SGG).

Die Entscheidung über die Kostenerstattung erfolgt nach sachgemäßen Ermessen, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Ein wesentliches Kriterium ist dabei der mutmaßliche Verfahrensausgang unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigung sowie der Gründe für die Klageerhebung und für die Erledigung des Rechtsstreits (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. Anm. 13 zu § 193).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens nicht erstattungsfähig. Der Kläger hat nämlich erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht, dass er für seine eigene Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge aufzubringen hat. Erstmals mit der Berufungsbegründung hat er auch die entsprechenden Beitragsbescheide seiner Krankenkasse vorgelegt. Unbeachtlich ist, dass diese Verpflichtungen bereits früher entstanden waren, da die Beklagte hiervon keine Kenntnis hatte und sie deshalb bei der Bedürftigkeitsprüfung auch nicht berücksichtigen konnte.

Die Beklagte hat jedoch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten. Hiervon könnte nur abgesehen werden, wenn die Beklagte alsbald nach Vorlage der Unterlagen durch den Kläger dem Rechnung getragen hätte (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Anm. 12c zu § 193). Dem ist jedoch nicht so. Der Kläger hat die Beitragsbescheide zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits mit der Berufungsbegründung im Mai 2004 vorgelegt. Die Beklagte hat in Kenntnis dieser Unterlagen zunächst die Zurückweisung der Berufung beantragt und die Auffassung vertreten, vom Einkommen der Ehefrau des Klägers könnten die geltend gemachten Aufwendungen des Klägers nicht abgesetzt werden. Erst nach erneutem Hinweis des Gerichts auf die Rechtsprechung des BSG hat die Beklagte die Abhilfebescheide vom Dezember 2006 erlassen. Damit liegt kein sofortiges Anerkenntnis vor, das einer Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers durch die Beklagte entgegenstehen könnte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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