Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 3273/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 439/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3.1.2006 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 12.1. bis 13.6.2005.
Der 1963 geborene Kläger beantragte am 12.1.2005 fernmündlich die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. In dem am 12.5.2005 abgegebenen schriftlichen Antrag gab der Kläger an, er habe zwei Lebensversicherungen, und zwar die Lebensversicherung mit der Endnr. 599 mit einem Gesamtrückkaufswert zum 1.2.2005 von 6666,19 Euro und die Lebensversicherung mit der Endnr. 598 mit einem Gesamtrückkaufswert zum 1.1.2005 von 8412,05 Euro.
Mit Bescheid vom 1.6.2005 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, das zu berücksichtigende Vermögen von 15078,24 Euro übersteige den Freibetrag von 9.192 EUR.
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger eine Bestätigung seiner Versicherung vom 13.6.2005 vor, wonach die Verwertung der Lebensversicherung mit der Endnr. 599 rückwirkend ab 1.1.2005 vor der Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschlossen wurde. Die Beklagte gewährte daraufhin mit Bescheid vom 30.6.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab 14.6.2005 bis 30.11.2005 in Höhe von 548,45 Euro monatlich. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte im übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 8.7.2005 als unbegründet zurück.
Die dagegen am 4.8.2005 beim Sozialgericht F. (SG) erhobene Klage begründete der Kläger damit, er habe bereits bei der Antragstellung am 12.1.2005 seine beiden Lebensversicherungen genannt und ihm sei erklärt worden, dass er damit nicht über den gesamten Freibetrag von 17.150 EUR komme. Nur deshalb habe er nicht sofort mit Wirkung ab 1.1.2005 einen Verwertungsausschluss für seine Altersvorsorge vereinbart. Die Beklagte legte daraufhin eine dienstliche Äußerung des Bediensteten K. vor. Danach sei die Frage der Freibeträge zum Vermögen angesprochen worden, auch ein Hinweis auf die Möglichkeit des Eintrags nach § 165 VVG bei Lebensversicherungen erfolgt. Eine Empfehlung sei (wie grundsätzlich) nicht ausgesprochen worden. Er könne auch ausschließen, dass er nur auf Grund telefonischer Schilderungen einen Anspruch bestätige oder verneine.
Nach vorheriger Anhörung hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 3.1.2006 die Klage abgewiesen. Es hat zunächst festgestellt, dass der Kläger für die Zeit vom 12.1. bis 13.6.2005 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II habe, weil er in dieser Zeit verwertbares Vermögen gehabt habe, das den Freibetrag überstiegen habe. Der Kläger sei bis zur Vereinbarung des Verwertungsausschlusses vom 13.6.2005 nicht gehindert gewesen, über die Rückkaufswerte aus beiden Kapitallebensversicherungen zu verfügen. Daran könne auch die rückwirkende Vereinbarung des Verwertungsausschlusses für eine der beiden Kapitallebensversicherungen zum 1.1.2005 nichts ändern. Auch soweit der Kläger geltend mache, er sei fehlerhaft beraten worden und habe deshalb erst am 13.6.2005 und nicht schon zeitnah den Verwertungsausschluss vereinbart, ändere dies nichts. Dem stehe schon die Stellungnahme des Mitarbeiters K. vom 30.9.2005 entgegen. Ein Nachweis fehlerhafter Beratung dürfte insoweit nicht zu führen sein. Selbst wenn der geltend gemachte Beratungsfehler als vorliegend unterstellt würde, käme ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch deswegen nicht in Betracht, weil die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge nicht durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln erreicht werden könne. Bei der Frage der Hilfebedürftigkeit handele es sich um einen nicht fingierbaren tatsächlichen Umstand. Der Kläger sei in der Zeit vom 12.1.2005 bis 13.6.2005 tatsächlich nicht hilfebedürftig gewesen, die Hilfebedürftigkeit könne nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.1.2006 Berufung eingelegt. Er bringt im wesentlichen wiederholend vor, er habe bereits bei dem Telefongespräch am 12.1.2005 mit dem Bediensteten K. besprochen, wie mit den Lebensversicherungen umgegangen werden solle. Herr K. habe sich die Beträge der Lebensversicherungen nennen lassen und ihm dann erklärt, dass er nicht über den Gesamtfreibetrag komme. Er sei deswegen davon ausgegangen, dass die Lebensversicherungen in das Schonvermögen fallen würden. Das SG habe es versäumt, Herrn K. als Zeugen dazu mündlich anzuhören, vor allem, nachdem dieser erwähnt habe, er könne sich an den Leistungsfall des Klägers gut erinnern.
Der Kläger stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht F. vom 3.1.2006 aufzuheben und die Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 1.6.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 30.6.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 8.7.2005 zu verurteilen, ihm dem Grunde nach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch für die Zeit vom 12.1.2005 bis zum 13.6.2005 zu gewähren, hilfsweise die Vernehmung des Zeugen K. zum Beweis, dass der Kläger die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen zutreffend mitgeteilt habe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 12.1.2005 bis zum 13.6.2005, denn er war in dieser Zeit nicht hilfebedürftig.
Die Beklagte hat im angefochtenen Widerspruchsbescheid die hier anzuwendenden Rechtsnormen ausführlich und zutreffend zitiert. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat wie schon das SG hierauf Bezug. Darüber hinaus hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid ausführlich und zutreffend begründet, dass und aus welchen Gründen der Kläger keinen Leistungsanspruch für die genannte Zeit hat. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, er nimmt auf die Entscheidungsgründe Bezug und verzichtet auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zum Berufungsvorbringen des Klägers ist ergänzend anzumerken:
Auch der Senat hält eine mündliche Zeugenvernehmung des Bediensteten K. der Beklagten nicht für erforderlich. Zum einen ist angesichts der ausführlichen schriftlichen Äußerung des Bediensteten vom 30.9.2005, die der Senat für schlüssig und plausibel hält, nicht zu erwarten, dass der Bedienstete bei einer mündlichen Zeugenvernehmung zu anderen, und zwar gegenteiligen Äußerungen kommt. Zum anderen ist der Senat wie auch das SG der Ansicht, dass es auf diese Zeugenvernehmung nicht entscheidend ankommt.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, der hier als einzige Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers in Betracht kommt, kann hier, wie das SG bereits zutreffend begründet hat, nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis führen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich das fehlende Anspruchsmerkmal, hier die Hilfebedürftigkeit, nachträglich durch eine Amtshandlung der Beklagten herstellen ließe. Mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs lassen sich zwar bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen, wie z. B. Anträge, als erfüllt angesehen, wenn sie nur wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsträgers bislang fehlen. Die Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für den Leistungsanspruch nach dem SGB II ist jedoch ein rechtserheblicher Tatbestand, den herzustellen nicht in der Verfügungsmacht der Beklagten steht, sondern der von einer tatsächlichen Verhaltensweise des Leistungsempfängers abhängt, und zwar während der gesamten Zeit, für die er Leistungen begehrt. Das Fehlen der Hilfebedürftigkeit kann daher nicht durch eine rechtmäßige Amtshandlung der Beklagten ersetzt werden. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG, z. B. SozR 2200 § 1416 Nr. 6, SozR 4100 § 103 Nr. 36). Die Pflicht der Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II trotz Fehlens der Hilfebedürftigkeit wäre gesetzwidrig (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). So hat das BSG beispielsweise (mehrmals) entschieden, dass das Fehlen der Verfügbarkeit in der Arbeitslosenversicherung nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden kann (zuletzt Urteil vom 23.7.1992 - 7 RAr 38/91 -). Beispielsweise kann auch nicht - bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes - eine andere Lohnsteuerklasse als die tatsächlich in die Steuerkarte des Arbeitslosen eingetragene zugrundegelegt werden (BSG-Urteil vom 10.12.1980 - 7 RAr 14/78 -). Auch bei der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten liegt und die aus diesem Grund im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht ersetzt werden kann. So auch hier: wenn und solange der Kläger nicht eine Vereinbarung über den Verwertungsausschluss bezüglich (mindestens einer) der Lebensversicherungen vorlegt, kann und muss die Beklagte von einer Verwertbarkeit der Lebensversicherungen ausgehen. Es hat deshalb dabei zu verbleiben, dass der Kläger, weil er rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hatte, die Lebensversicherungen zu verwerten, bis zum Verwertungsausschluss am 13.6.2005 nicht hilfebedürftig war.
Der Kläger kann daher sein Begehren allenfalls durch einen Schadensersatzanspruch im Geld erreichen. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die gem. § 51 SGG zum Zuständigkeitsbereich der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehört, sondern um einen Amtshaftungsanspruch, über den gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben.
Die Berufung des Klägers ist jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 12.1. bis 13.6.2005.
Der 1963 geborene Kläger beantragte am 12.1.2005 fernmündlich die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. In dem am 12.5.2005 abgegebenen schriftlichen Antrag gab der Kläger an, er habe zwei Lebensversicherungen, und zwar die Lebensversicherung mit der Endnr. 599 mit einem Gesamtrückkaufswert zum 1.2.2005 von 6666,19 Euro und die Lebensversicherung mit der Endnr. 598 mit einem Gesamtrückkaufswert zum 1.1.2005 von 8412,05 Euro.
Mit Bescheid vom 1.6.2005 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, das zu berücksichtigende Vermögen von 15078,24 Euro übersteige den Freibetrag von 9.192 EUR.
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger eine Bestätigung seiner Versicherung vom 13.6.2005 vor, wonach die Verwertung der Lebensversicherung mit der Endnr. 599 rückwirkend ab 1.1.2005 vor der Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschlossen wurde. Die Beklagte gewährte daraufhin mit Bescheid vom 30.6.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab 14.6.2005 bis 30.11.2005 in Höhe von 548,45 Euro monatlich. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte im übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 8.7.2005 als unbegründet zurück.
Die dagegen am 4.8.2005 beim Sozialgericht F. (SG) erhobene Klage begründete der Kläger damit, er habe bereits bei der Antragstellung am 12.1.2005 seine beiden Lebensversicherungen genannt und ihm sei erklärt worden, dass er damit nicht über den gesamten Freibetrag von 17.150 EUR komme. Nur deshalb habe er nicht sofort mit Wirkung ab 1.1.2005 einen Verwertungsausschluss für seine Altersvorsorge vereinbart. Die Beklagte legte daraufhin eine dienstliche Äußerung des Bediensteten K. vor. Danach sei die Frage der Freibeträge zum Vermögen angesprochen worden, auch ein Hinweis auf die Möglichkeit des Eintrags nach § 165 VVG bei Lebensversicherungen erfolgt. Eine Empfehlung sei (wie grundsätzlich) nicht ausgesprochen worden. Er könne auch ausschließen, dass er nur auf Grund telefonischer Schilderungen einen Anspruch bestätige oder verneine.
Nach vorheriger Anhörung hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 3.1.2006 die Klage abgewiesen. Es hat zunächst festgestellt, dass der Kläger für die Zeit vom 12.1. bis 13.6.2005 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II habe, weil er in dieser Zeit verwertbares Vermögen gehabt habe, das den Freibetrag überstiegen habe. Der Kläger sei bis zur Vereinbarung des Verwertungsausschlusses vom 13.6.2005 nicht gehindert gewesen, über die Rückkaufswerte aus beiden Kapitallebensversicherungen zu verfügen. Daran könne auch die rückwirkende Vereinbarung des Verwertungsausschlusses für eine der beiden Kapitallebensversicherungen zum 1.1.2005 nichts ändern. Auch soweit der Kläger geltend mache, er sei fehlerhaft beraten worden und habe deshalb erst am 13.6.2005 und nicht schon zeitnah den Verwertungsausschluss vereinbart, ändere dies nichts. Dem stehe schon die Stellungnahme des Mitarbeiters K. vom 30.9.2005 entgegen. Ein Nachweis fehlerhafter Beratung dürfte insoweit nicht zu führen sein. Selbst wenn der geltend gemachte Beratungsfehler als vorliegend unterstellt würde, käme ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch deswegen nicht in Betracht, weil die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge nicht durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln erreicht werden könne. Bei der Frage der Hilfebedürftigkeit handele es sich um einen nicht fingierbaren tatsächlichen Umstand. Der Kläger sei in der Zeit vom 12.1.2005 bis 13.6.2005 tatsächlich nicht hilfebedürftig gewesen, die Hilfebedürftigkeit könne nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.1.2006 Berufung eingelegt. Er bringt im wesentlichen wiederholend vor, er habe bereits bei dem Telefongespräch am 12.1.2005 mit dem Bediensteten K. besprochen, wie mit den Lebensversicherungen umgegangen werden solle. Herr K. habe sich die Beträge der Lebensversicherungen nennen lassen und ihm dann erklärt, dass er nicht über den Gesamtfreibetrag komme. Er sei deswegen davon ausgegangen, dass die Lebensversicherungen in das Schonvermögen fallen würden. Das SG habe es versäumt, Herrn K. als Zeugen dazu mündlich anzuhören, vor allem, nachdem dieser erwähnt habe, er könne sich an den Leistungsfall des Klägers gut erinnern.
Der Kläger stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht F. vom 3.1.2006 aufzuheben und die Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 1.6.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 30.6.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 8.7.2005 zu verurteilen, ihm dem Grunde nach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch für die Zeit vom 12.1.2005 bis zum 13.6.2005 zu gewähren, hilfsweise die Vernehmung des Zeugen K. zum Beweis, dass der Kläger die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen zutreffend mitgeteilt habe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 12.1.2005 bis zum 13.6.2005, denn er war in dieser Zeit nicht hilfebedürftig.
Die Beklagte hat im angefochtenen Widerspruchsbescheid die hier anzuwendenden Rechtsnormen ausführlich und zutreffend zitiert. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat wie schon das SG hierauf Bezug. Darüber hinaus hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid ausführlich und zutreffend begründet, dass und aus welchen Gründen der Kläger keinen Leistungsanspruch für die genannte Zeit hat. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, er nimmt auf die Entscheidungsgründe Bezug und verzichtet auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zum Berufungsvorbringen des Klägers ist ergänzend anzumerken:
Auch der Senat hält eine mündliche Zeugenvernehmung des Bediensteten K. der Beklagten nicht für erforderlich. Zum einen ist angesichts der ausführlichen schriftlichen Äußerung des Bediensteten vom 30.9.2005, die der Senat für schlüssig und plausibel hält, nicht zu erwarten, dass der Bedienstete bei einer mündlichen Zeugenvernehmung zu anderen, und zwar gegenteiligen Äußerungen kommt. Zum anderen ist der Senat wie auch das SG der Ansicht, dass es auf diese Zeugenvernehmung nicht entscheidend ankommt.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, der hier als einzige Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers in Betracht kommt, kann hier, wie das SG bereits zutreffend begründet hat, nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis führen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich das fehlende Anspruchsmerkmal, hier die Hilfebedürftigkeit, nachträglich durch eine Amtshandlung der Beklagten herstellen ließe. Mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs lassen sich zwar bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen, wie z. B. Anträge, als erfüllt angesehen, wenn sie nur wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsträgers bislang fehlen. Die Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für den Leistungsanspruch nach dem SGB II ist jedoch ein rechtserheblicher Tatbestand, den herzustellen nicht in der Verfügungsmacht der Beklagten steht, sondern der von einer tatsächlichen Verhaltensweise des Leistungsempfängers abhängt, und zwar während der gesamten Zeit, für die er Leistungen begehrt. Das Fehlen der Hilfebedürftigkeit kann daher nicht durch eine rechtmäßige Amtshandlung der Beklagten ersetzt werden. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG, z. B. SozR 2200 § 1416 Nr. 6, SozR 4100 § 103 Nr. 36). Die Pflicht der Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II trotz Fehlens der Hilfebedürftigkeit wäre gesetzwidrig (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). So hat das BSG beispielsweise (mehrmals) entschieden, dass das Fehlen der Verfügbarkeit in der Arbeitslosenversicherung nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden kann (zuletzt Urteil vom 23.7.1992 - 7 RAr 38/91 -). Beispielsweise kann auch nicht - bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes - eine andere Lohnsteuerklasse als die tatsächlich in die Steuerkarte des Arbeitslosen eingetragene zugrundegelegt werden (BSG-Urteil vom 10.12.1980 - 7 RAr 14/78 -). Auch bei der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten liegt und die aus diesem Grund im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht ersetzt werden kann. So auch hier: wenn und solange der Kläger nicht eine Vereinbarung über den Verwertungsausschluss bezüglich (mindestens einer) der Lebensversicherungen vorlegt, kann und muss die Beklagte von einer Verwertbarkeit der Lebensversicherungen ausgehen. Es hat deshalb dabei zu verbleiben, dass der Kläger, weil er rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hatte, die Lebensversicherungen zu verwerten, bis zum Verwertungsausschluss am 13.6.2005 nicht hilfebedürftig war.
Der Kläger kann daher sein Begehren allenfalls durch einen Schadensersatzanspruch im Geld erreichen. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die gem. § 51 SGG zum Zuständigkeitsbereich der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehört, sondern um einen Amtshaftungsanspruch, über den gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben.
Die Berufung des Klägers ist jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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