L 8 AS 471/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 34/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 471/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

Vorliegend fehlt es sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch für das Begehren des Klägers auf Zahlung einer höheren Miete für die Zeit ab 01.01.2007. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG in vollem Umfang an.

Zwar trifft es zu, dass der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters auch konkludent (stillschweigend) zustimmen kann. Ob schon in der ersten Zahlung die konkludente Zustimmung zu der erhöhten Mietforderung gesehen werden kann, hat der BGH offen gelassen, aber betont, dass eine andauernde Erfüllung der Mietforderung - im entschiedenen Fall waren es 9 1/2 Jahre - die konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung darstellt (Urteil vom 29.09.2005 - VIII ZR 182/04 - NZM 2005, 847). Von einer konkludenten Zustimmung zur Mieterhöhung kann aber nicht ausgegangen werden, wenn die Miete - wie im hier zu beurteilenden Fall geschehen - ausdrücklich nur unter Vorbehalt gezahlt wird. Damit besteht (zumindest derzeit) keine Verpflichtung der Antragsteller zur Zahlung des erhöhten Mietzinses und damit auch keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die erhöhte Miete an die Antragsteller zu zahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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