L 13 AS 538/07 AR-BS

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 538/07 AR-BS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens wird abgelehnt.

Gründe:

Gemäß § 76 Abs. 1 SGG kann auf Gesuch eines Beteiligten die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur Sicherung des Beweises angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren gehe oder seine Benutzung erschwert werde, oder wenn der gegenwärtige Zustand einer Person oder einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Das Gesuch ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Sozialgericht anzubringen. In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch bei einem anderen Sozialgericht oder einem Amtsgericht angebracht werden, in dessen Bezirk sich die zu vernehmenden Personen aufhalten oder sich der in Augenschein zu nehmende Gegenstand befindet (§ 76 Abs. 2 SGG). Für das Verfahren gelten die §§ 487, 490 bis 494 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend (§ 76 Abs. 2 SGG).

Es kann offen bleiben, ob das Landessozialgericht (LSG) oder das Sozialgericht Stuttgart für die Entscheidung zuständig ist. Die Zuständigkeit des LSG wäre dann gegeben, wenn für die Durchführung des Beweissicherungsverfahrens im Falle einer Anhängigkeit der Hauptsache dasjenige Instanzgericht zuständig ist, bei dem die Hauptsache anhängig ist (Landessozialgericht für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 18. Mai 2005 - L 4 KR 7/05 - ; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 1962 - L 9/I 712/62 -; a.A. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 76 Rdnr. 3). Hiergegen spricht allerdings, dass der Gesetzgeber in § 76 SGG das Beweissicherungsverfahren, anders als im finanzgerichtlichen Verfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in denen die Regelungen über die Beweisaufnahme (§ 82 Finanzgerichtsordnung (FGO) und § 98 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) u.a. die §§ 484 ff. ZPO für entsprechend anwendbar erklären, eigenständig geregelt hat. Diese Regelung enthält auch für die Zuständigkeit in § 76 Abs. 2 SGG abschließende Bestimmungen, was sich insbesondere daraus ergibt, dass in § 76 Abs. 3 SGG § 486 ZPO nicht für entsprechend anwendbar erklärt wird (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 76 Rdnr. 3). Dass diese Verweise abschließend sind, zeigt auch die den Regelungen des § 82 FGO und des § 98 VwGO entsprechende Bestimmung in § 118 SGG, die die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Beweissicherungsverfahren nicht erwähnt.

Unabhängig hiervon kommt jedenfalls im vorliegenden Fall eine Verweisung nicht in Betracht, wobei auch offen bleiben kann, ob § 98 SGG i.V.m. §§ 17 bis 17 b Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) auf das nicht fristgebundene und nicht auf eine Sachentscheidung gerichtete Verfahren Anwendung findet (für die Anwendbarkeit nur auf Hauptsacheverfahren vgl. Schenke/Kopp, VwGO, 13. Aufl., § 83 Rdnr. 4; Sennekamp, Die Verweisung summarischer Verfahren an das zuständige Gericht, NVwZ 1997, 642 m.w.N.; dagegen ausdrücklich die Anwendung auf Beweissicherungsverfahren bejahend Meyer-Ladewig, a.a.O., § 98 Rdnr. 2). Denn jedenfalls scheidet eine Verweisung an das Sozialgericht durch das LSG, das anschließend als Beschwerdegericht zuständig wäre, dann aus prozessökonomischen Gründen aus, wenn, wie hier, ein berechtigtes Interesse offensichtlich nicht gegeben ist.

Der Antragsteller hat keine Anhaltspunkte für ein berechtigtes Interesse an der Durchführung des beantragten Verfahrens dargelegt, solche sind auch in keiner Weise ersichtlich. Der Antragsteller gibt lediglich die "SCHWÄBISCHE TAFEL STUTTGART e.V." als "Beweismittel" an und benennt keine Namen von Personen, die als Zeugen in Betracht kommen könnten. Weiter hat der Antragsteller angekündigt, ein ärztliches Attest über seine Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht nachzureichen. Die Zulässigkeit des Antrags setzt jedoch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 76 Abs. 1 SGG voraus. Der Antrag enthält insoweit keine Anhaltspunkte dafür, dass das beantragte Verfahren erforderlich ist, weil das Beweismittel verloren gehen oder seine Benutzung erschwert werden könne. Dies wäre im Hinblick auf eine Zeugenvernehmung, unabhängig davon, dass es im Beweissicherungsverfahren nicht darauf ankommt, dass eine solche im Hauptprozess nicht erheblich ist, nur dann der Fall, wenn infolge einer zu erwartenden ungewöhnlichen Verzögerung der Zeugenvernehmung voraussichtlich kaum noch oder gar nicht mehr zu erwarten ist, dass die Zeugen sich an den fraglichen Vorfall noch erinnern. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Es geht um Geschehnisse im August 2005 und die mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ist auf den 27. März 2007 terminiert. Zur Nachreichung eines ärztlichen Attest bedarf es der Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens ebenfalls offensichtlich nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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