L 8 AS 705/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 9684/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 705/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß den §§ 173ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

Vorliegend fehlt es bereits an einer Eilbedürftigkeit für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Die Antragstellerin hat mit ihrem am 19.12.2006 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) eingegangenen Antrag Leistungen für die Zeit vom 22.12.2006 bis 31.01.2007 beantragt. Für Dezember 2006 hat sie am 29.12.2006 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit für die Zeit vom 01.12. bis 21.12.2006 ausbezahlt bekommen und der Antragsgegner hat ihr mit Bescheid vom 16.01.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.01.2007 in Höhe von 864,18 EUR bewilligt. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ist bei dieser Sachlage nicht gegeben. Die Antragstellerin hat den Senat nicht davon überzeugen können, dass es für den geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen für die Monate Dezember 2006 und Januar 2007 einer vorläufigen Regelungsanordnung bedarf. Der Senat hält es vielmehr für zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, da die Antragstellerin auch für die Zeit ab 01.02.2007 Leistungen vom Antragsgegner erhält.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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