Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SO 4333/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 767/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 23. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ratenzahlungsverpflichtung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).
In dem vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) anhängig gewesenen Klageverfahren S 12 SO 3765/06 begehrte der Kläger Sozialhilfeleistungen. Das Klageverfahren endete durch außergerichtlichen Vergleich (Annahme zuletzt durch den Kläger am 23.01.2007 - Eingang des Schriftsatzes vom 17.01.2007). Am 18.12.2006 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Bewilligung von PKH und fügte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom 09.11.2006 bei, in der er erklärte, er wohne im Haus seiner Tochter mietfrei, dafür zahle er noch ein Baudarlehen in Höhe von 17.000 EUR mit monatlich 500 EUR ab. Mit Schreiben vom 20.12.2006 forderte das SG den Bevollmächtigten des Klägers auf, geeignete Nachweise für die tatsächlichen Tilgungsleistungen von 500 EUR monatlich und über den Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages vorzulegen. Hierfür setzte es eine Frist bis zum 15.01.2007 und wies unter Nennung von § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO darauf hin, dass nach Ablauf der Frist der Antrag ansonsten insoweit abgelehnt werde. Nachdem die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden waren, hat das SG mit Beschluss vom 23.01.2007 dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und hier eine Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 75 EUR monatlich auferlegt. Bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens nach § 115 ZPO hat es die vorgetragene Darlehensverpflichtung außer Acht gelassen, weil die entsprechenden Nachweise nicht innerhalb der nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist vorgelegt worden seien.
Gegen den am 24.01.2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 08.02.2007 Beschwerde eingelegt und hierzu den Darlehensvertrag vom 15.10.1998 und den Kontoauszug vom 02.01.2006 vorgelegt. Das SG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.02.2007 nicht abgeholfen und ausgeführt, es seien keine Nachweise innerhalb der nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist vorgelegt worden. Mit der Beschwerdeschrift sei ein Kontoauszug vorgelegt worden, der die Zahlung einer Darlehensrate von 500 EUR am 02.01.2006 ausweise; dies sei jedoch nicht als Nachweis für tatsächliche Tilgungszahlungen für die Zeit nach Klageerhebung (09.11.2006) geeignet. Mit Schriftsatz vom 02.03.2007 - Eingang bei Gericht am 05.03.2007 - hat der Kläger schließlich Zahlungsbelege für die Darlehenstilgung ab August 2006 vorgelegt.
II.
Die statthafte (§ 172 SGG) sowie frist- und formgerecht (§ 173 SGG) eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH sowie für die Berechnung des einzusetzenden Einkommens zutreffend dargestellt und dem Kläger PKH zutreffend mit der Verpflichtung zur monatlichen Ratenzahlung von 75 EUR bewilligt. Das SG hat zu Recht die Darlehensverpflichtung des Klägers gem. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht berücksichtigt, weil der Kläger die zur Glaubhaftmachung der hierfür notwendigen Belege nicht vorgelegt hat. Die nachträgliche Einreichung der erforderlichen und vom SG angeforderten Angaben und Nachweise erst in der Beschwerdeinstanz ist verspätet.
Nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab, als der Antragsteller (hier der Kläger) innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht verlangen, dass der Antragsteller (hier der Kläger) seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Nach Satz 2 des § 118 Abs. 2 ZPO kann es hierzu die Vorlage von Urkunden anordnen. Das SG hat dementsprechend den Kläger mit Schreiben vom 20.12.2006 unter Fristsetzung bis zum 15.01.2007 aufgefordert, die tatsächlichen Tilgungszahlungen von monatlich 500 EUR und hinsichtlich des Zeitpunktes des Abschlusses des Darlehensvertrages entsprechende Belege vorzulegen. Es hat unter Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ferner ordnungsgemäß darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Frist der Antrag ansonsten insoweit abgelehnt werden würde. Dieser berechtigten Anordnung ist der Kläger nicht nachgekommen, sodass das SG sich zutreffend bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens auf die bis dahin belegten Angaben beschränkt hat. Die Berechnung selbst ist zutreffend erfolgt. Die Tatsache, dass der Kläger die entsprechenden Belege nunmehr in der Beschwerdeinstanz vorgelegt hat, führt nicht zur nachträglichen Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung bzw. zu einer niedrigeren Ratenzahlungsverpflichtung. Über einen rechtzeitig eingereichten Antrag auf PKH kann zwar auch nach Abschluss der Instanz ausnahmsweise dann positiv entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat (Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 117 Rdnr. 2b m. w. N.). Vorliegend hat das SG eine Frist zur Vorlage der entsprechenden Belege hinsichtlich der Darlehensverpflichtung bis zum 15.01.2007 gesetzt, die der Kläger nicht eingehalten hat und auch bis zum Abschluss der Instanz nicht nachgeholt hat. Eine Berücksichtigung der Darlehensverpflichtung bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens war somit bis zum Ende des Klageverfahrens nicht möglich. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Belege können nicht mehr berücksichtigt werden. Eine rückwirkende Berücksichtigung für das bereits abgeschlossene erstinstanzliche Verfahren kann nicht erfolgen, denn die Bewilligung von PKH wirkt grundsätzlich für die Zukunft (BFH Beschluss vom 02.11.1999 - X B 51/99 - ; LSG Berlin Beschluss v. 06.12.2007 - L 3 B 60/02 - jeweils veröffentlicht in Juris). Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der Beschwerde grundsätzlich neue Tatsachen vorgetragen werden können. Der Gesetzgeber hat mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine demgegenüber vorrangige Regelung geschaffen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Hauptsacheverfahren, für das PKH beantragt wird, im Zeitpunkt der Beibringung der Belege und Unterlagen noch nicht abgeschlossen ist. Dann könnte in ihrer Einreichung ein neuer Antrag zu sehen sein (so auch BAG Beschluss v. 03.12.2003 2 AZB 19/03 veröffentlicht in Juris). Vorliegend war jedoch durch den außergerichtlichen Vergleich das Hauptsacheverfahren mit der Annahme des Vergleichsvorschlags spätestens am 23.01.2007 (endgültige Annahme durch den Kläger) abgeschlossen, sodass die erst im März 2007 vorgelegten Belege nicht mehr berücksichtigt werden können.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ratenzahlungsverpflichtung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).
In dem vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) anhängig gewesenen Klageverfahren S 12 SO 3765/06 begehrte der Kläger Sozialhilfeleistungen. Das Klageverfahren endete durch außergerichtlichen Vergleich (Annahme zuletzt durch den Kläger am 23.01.2007 - Eingang des Schriftsatzes vom 17.01.2007). Am 18.12.2006 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Bewilligung von PKH und fügte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom 09.11.2006 bei, in der er erklärte, er wohne im Haus seiner Tochter mietfrei, dafür zahle er noch ein Baudarlehen in Höhe von 17.000 EUR mit monatlich 500 EUR ab. Mit Schreiben vom 20.12.2006 forderte das SG den Bevollmächtigten des Klägers auf, geeignete Nachweise für die tatsächlichen Tilgungsleistungen von 500 EUR monatlich und über den Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages vorzulegen. Hierfür setzte es eine Frist bis zum 15.01.2007 und wies unter Nennung von § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO darauf hin, dass nach Ablauf der Frist der Antrag ansonsten insoweit abgelehnt werde. Nachdem die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden waren, hat das SG mit Beschluss vom 23.01.2007 dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und hier eine Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 75 EUR monatlich auferlegt. Bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens nach § 115 ZPO hat es die vorgetragene Darlehensverpflichtung außer Acht gelassen, weil die entsprechenden Nachweise nicht innerhalb der nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist vorgelegt worden seien.
Gegen den am 24.01.2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 08.02.2007 Beschwerde eingelegt und hierzu den Darlehensvertrag vom 15.10.1998 und den Kontoauszug vom 02.01.2006 vorgelegt. Das SG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.02.2007 nicht abgeholfen und ausgeführt, es seien keine Nachweise innerhalb der nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist vorgelegt worden. Mit der Beschwerdeschrift sei ein Kontoauszug vorgelegt worden, der die Zahlung einer Darlehensrate von 500 EUR am 02.01.2006 ausweise; dies sei jedoch nicht als Nachweis für tatsächliche Tilgungszahlungen für die Zeit nach Klageerhebung (09.11.2006) geeignet. Mit Schriftsatz vom 02.03.2007 - Eingang bei Gericht am 05.03.2007 - hat der Kläger schließlich Zahlungsbelege für die Darlehenstilgung ab August 2006 vorgelegt.
II.
Die statthafte (§ 172 SGG) sowie frist- und formgerecht (§ 173 SGG) eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH sowie für die Berechnung des einzusetzenden Einkommens zutreffend dargestellt und dem Kläger PKH zutreffend mit der Verpflichtung zur monatlichen Ratenzahlung von 75 EUR bewilligt. Das SG hat zu Recht die Darlehensverpflichtung des Klägers gem. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht berücksichtigt, weil der Kläger die zur Glaubhaftmachung der hierfür notwendigen Belege nicht vorgelegt hat. Die nachträgliche Einreichung der erforderlichen und vom SG angeforderten Angaben und Nachweise erst in der Beschwerdeinstanz ist verspätet.
Nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab, als der Antragsteller (hier der Kläger) innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht verlangen, dass der Antragsteller (hier der Kläger) seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Nach Satz 2 des § 118 Abs. 2 ZPO kann es hierzu die Vorlage von Urkunden anordnen. Das SG hat dementsprechend den Kläger mit Schreiben vom 20.12.2006 unter Fristsetzung bis zum 15.01.2007 aufgefordert, die tatsächlichen Tilgungszahlungen von monatlich 500 EUR und hinsichtlich des Zeitpunktes des Abschlusses des Darlehensvertrages entsprechende Belege vorzulegen. Es hat unter Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ferner ordnungsgemäß darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Frist der Antrag ansonsten insoweit abgelehnt werden würde. Dieser berechtigten Anordnung ist der Kläger nicht nachgekommen, sodass das SG sich zutreffend bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens auf die bis dahin belegten Angaben beschränkt hat. Die Berechnung selbst ist zutreffend erfolgt. Die Tatsache, dass der Kläger die entsprechenden Belege nunmehr in der Beschwerdeinstanz vorgelegt hat, führt nicht zur nachträglichen Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung bzw. zu einer niedrigeren Ratenzahlungsverpflichtung. Über einen rechtzeitig eingereichten Antrag auf PKH kann zwar auch nach Abschluss der Instanz ausnahmsweise dann positiv entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat (Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 117 Rdnr. 2b m. w. N.). Vorliegend hat das SG eine Frist zur Vorlage der entsprechenden Belege hinsichtlich der Darlehensverpflichtung bis zum 15.01.2007 gesetzt, die der Kläger nicht eingehalten hat und auch bis zum Abschluss der Instanz nicht nachgeholt hat. Eine Berücksichtigung der Darlehensverpflichtung bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens war somit bis zum Ende des Klageverfahrens nicht möglich. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Belege können nicht mehr berücksichtigt werden. Eine rückwirkende Berücksichtigung für das bereits abgeschlossene erstinstanzliche Verfahren kann nicht erfolgen, denn die Bewilligung von PKH wirkt grundsätzlich für die Zukunft (BFH Beschluss vom 02.11.1999 - X B 51/99 - ; LSG Berlin Beschluss v. 06.12.2007 - L 3 B 60/02 - jeweils veröffentlicht in Juris). Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der Beschwerde grundsätzlich neue Tatsachen vorgetragen werden können. Der Gesetzgeber hat mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine demgegenüber vorrangige Regelung geschaffen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Hauptsacheverfahren, für das PKH beantragt wird, im Zeitpunkt der Beibringung der Belege und Unterlagen noch nicht abgeschlossen ist. Dann könnte in ihrer Einreichung ein neuer Antrag zu sehen sein (so auch BAG Beschluss v. 03.12.2003 2 AZB 19/03 veröffentlicht in Juris). Vorliegend war jedoch durch den außergerichtlichen Vergleich das Hauptsacheverfahren mit der Annahme des Vergleichsvorschlags spätestens am 23.01.2007 (endgültige Annahme durch den Kläger) abgeschlossen, sodass die erst im März 2007 vorgelegten Belege nicht mehr berücksichtigt werden können.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved