Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 2120/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 838/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Beitragspflicht eines betrieblichen "Überbrückungsgeldes" zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung.
Die am 1946 geborene Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Sie stand als Arbeiterin im Dienst der beigeladenen Deutschen Post AG. Durch Aufhebungsvertrag vom 20. Juni 2001 wurde das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des § 14a des Tarifvertrages Post Nr. 444 einvernehmlich mit Ablauf des 30. November 2001 beendet. Gemäß § 2 des Vertrages hatte sie Anspruch auf ein Überbrückungsgeld in Höhe von 89 v.H. des um die gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge geminderten letzten tariflichen regelmäßigen Bruttomonatsentgelts. Auf das Überbrückungsgeld wurden u.a. Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Krankengeld und gesetzliche Renten angerechnet. Nach § 4 des Vertrages bestand die Verpflichtung, sich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden und alle zustehenden Leistungen wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch zu nehmen, ebenso Renten wegen Erwerbsminderung oder wegen Alters frühestmöglich zu beantragen und in Anspruch zu nehmen. Nach § 5 des Vertrages bestand der Anspruch auf Überbrückungsgeld für einen Zeitraum von maximal 60 Monaten, längstens jedoch u.a. bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns einer gesetzlichen Rente. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Blatt 3/5 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2001 bezog die Klägerin nach Ablauf einer zwölfwöchigen Sperrzeit ab 23. Februar 2002 bis 30. September 2003 Arbeitslosengeld (anfänglicher wöchentlicher Leistungsbetrag EUR 125,02). Anspruch auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe bestand wegen anrechenbaren Vermögens nicht. Ferner bezog die Klägerin Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres Ehemannes von der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (ab 01. Juli 2003 EUR 657,17) und Versorgungsbezüge aus einem früheren Arbeitsverhältnis in Höhe von (ab 01. Dezember 2003) EUR 97,22. Der monatliche Zahlbetrag des Überbrückungsgeldes betrug bis 30. September 2003 wegen der Anrechnung von Arbeitslosengeld EUR 259,58, ab 01. Oktober 2003 EUR 805,28. Die Beklagte führte die Klägerin vom 01. Dezember 2001 bis 30. September 2003 als Versicherte in der Krankenversicherung der Arbeitslosen, seit 01. Oktober 2003 führt sie sie als Versicherte in der Krankenversicherung der Rentner.
Durch Bescheid vom 27. November 2003, überschrieben "Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen der Deutschen Post AG" stellte die Beklagte fest, aufgrund des langen Zahlungszeitraums habe das Überbrückungsgeld rentenähnlichen Charakter und unterliege somit seit 01. Dezember 2001 als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) in voller Höhe der Beitragspflicht. Die Beigeladene sei als Zahlstelle für die Abführung der Beiträge zuständig. Verjährung sei noch nicht eingetreten. Der Bescheid wurde der Klägerin am 10. März 2004 ausgehändigt. Mit weiterem Bescheid vom 26. Januar 2004 teilte die Beklagte der Klägerin und der Beigeladenen mit, aus - nicht näher definierten - Versorgungsbezügen habe die Zahlstelle die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung betrage ab 01. Oktober 2003 7,25%. Gegen den Bescheid vom 27. November 2003 erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, das Überbrückungsgeld werde als Abfindung gezahlt und sei somit nicht beitragspflichtig. Daraufhin erließ die Beklagte den den Bescheid vom 26. Januar 2004 berichtigenden Bescheid vom 24. März 2004, die Beiträge seien von der Zahlstelle schon ab 01. Dezember 2001 einzubehalten und abzuführen. Die Beigeladene schloss sich dem Widerspruch der Klägerin an und erklärte, das Überbrückungsgeld stelle keine Versorgungsbezüge dar. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2004. Überbrückungsgelder, die im Anschluss an das Arbeitsverhältnis und anstelle einer Betriebsrente gewährt würden, seien der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge). Versicherungspflichtige hätten die Beiträge allein zu tragen. Für Einbehalt und Zahlung seien die Zahlstellen zuständig.
Hiergegen erhob die Klägerin am 21. Juni 2004 zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage. Sie machte geltend, das Überbrückungsgeld im Sinne des § 14a Tarifvertrag Nr. 444 der Post stelle keine Einnahme dar, die mit einer Betriebsrente zu vergleichen sei. Es sei vielmehr eine monatliche in Raten gezahlte Entlassungsentschädigung, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werde. Dies werde auch dadurch deutlich, dass die Zahlung des Überbrückungsgeldes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (bei der Klägerin nicht einschlägig) zu einem Ruhen der Arbeitslosengeldzahlung gemäß § 143a des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) führe. Auch steuerlich werde es als Entlassungsentschädigung behandelt und begünstigt. Die Leistung werde nur gezahlt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolge und es werde nicht wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung geleistet.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Maßgeblich sei, dass die Leistung bis zum Beginn der gesetzlichen Rente gezahlt werde und somit rentenähnlichen Charakter habe. Das Überbrückungsgeld habe Lohnersatzfunktion nach Ausscheiden aus dem Arbeitsleben und sei auf das frühere Berufsleben bezogen. Es diene der Altersversorgung. Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen sei bei der angegebenen Laufzeit im Regelfall ein nahtloser Übergang in die Rente gewährleistet. Zu diesem Zweck müssten auch Renten mit Abschlag in Kauf genommen werden.
Durch Beschluss vom 30. August 2005 wurde die Deutsche Post AG zum Verfahren beigeladen. Mit Urteil vom 24. November 2005 hob das SG den Bescheid "vom 24. März 2004" in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2004 auf. Zur Begründung legte es dar, zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung würden alle Leistungen gerechnet, mit denen ein Versorgungszweck verfolgt werde, wenn der Versorgungsanspruch durch ein biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werde und diese Leistung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt werde. Hier handele es sich nicht um eine solche Leistung. Zwar werde ein Mindestalter von 55 Jahren vorausgesetzt, der Anspruch werde jedoch durch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers oder betriebsbedingte Kündigung ausgelöst. Auch wenn der Leistung Lohnersatzfunktion zukomme, werde sie unter den dargelegten Umständen nicht anstelle einer Betriebsrente gezahlt.
Gegen das ihr am 27. Januar 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. Februar 2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie verbleibt dabei, das Überbrückungsgeld solle als Altersversorgung dienen. Hierfür sprächen das Mindestalter von 55 Jahren, die Bezugszeit von 60 Kalendermonaten bis zum frühestmöglichen und damit regelmäßig nahtlosen Beginn einer Rente sowie der Umstand, dass von Dritten bezogene Leistungen angerechnet würden. Der Anspruch sei für Arbeitnehmer, die eine Abfindung in Anspruch nähmen, ausgeschlossen. Auf eine klassische Abfindung würden auch keine Einnahmen angerechnet werden. Im Übrigen hätten das LSG Berlin in einem Urteil vom 22. Oktober 2003 (L 9 KR 410/01) und das LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 02. März 2004 (L 11 KR 773/03) entschieden, dass es sich bei der Übergangsversorgung der Flugbegleiter bzw. den aufgrund Frühpensionierung von der IBM Deutschland gezahlten Leistungen um Versorgungsbezüge handele.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. November 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie entgegnet, trotz des Mindestalters von 55 Jahren handele es sich um eine Entschädigungsleistung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Beginn der Leistung liege lange vor dem Rentenalter. Sie werde nur übergangsweise und nicht während des späteren Rentenbezugs gezahlt. Bei den von der Beklagten zitierten Urteilen handele es sich eindeutig um Firmenrenten, bei den Flugbegleitern ausnahmsweise deshalb, weil diese tarifvertraglich im Alter von 55 Jahren ausscheiden müssten. Hier handele es sich vielmehr um eine Leistung zur Abfederung der lange vor Erreichen des Rentenalters eintretenden Arbeitslosigkeit, welche den vom Arbeitgeber aus der Beschäftigung gedrängten Älteren zugute kommen solle.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
In der mündlichen Verhandlung des Senats am 30. März 2007 haben die Klägerin und die Beklagte erklärt, dass die Beitragspflicht des Überbrückungsgelds ausschließlich durch den Bescheid vom 24. März 2004 geregelt werden soll und die Bescheide vom 27. November 2003 und 26. Januar 2004 als erledigt angesehen werden.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte aus dem der Klägerin von der Beigeladenen geleisteten Überbrückungsgeld keine Beiträge fordern darf.
1. Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bescheid vom 24. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2004. Da die Klägerin gegen den Bescheid vom 27. November 2003 Widerspruch eingelegt hatte, ist der während des Vorverfahrens ergangene Bescheid vom 24. März 2004 nach § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Vorverfahrens geworden, sodass über ihn auch mit dem Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2004 entschieden wurde. Die Bescheide vom 27. November 2003 und 26. Januar 2004 sind nicht mehr wirksam, weil sie auf andere Weise erledigt sind (§ 39 Abs. 2 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X)). Denn die Klägerin und die Beklagte gehen entsprechend der in der mündlichen Verhandlung des Senats abgegebenen Erklärung davon aus, dass die Frage, ob aus dem der Klägerin gezahlten Überbrückungsgeld Beiträge zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu entrichten sind, durch den Bescheid vom 24. März 2004 abschließend geregelt wird. Die Steuerungsfunktion des Verwaltungsakts geht auch verloren, wenn die an einem Verwaltungsakt Beteiligten - sei es als Behörde, als Adressat oder als unmittelbar oder nur mittelbar Betroffener und - übereinstimmend dem ursprünglichen Verwaltungsakt keinerlei tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr beimessen. Das setzt keinen Verzichtswillen voraus, sondern nur "konsensuales" Verhalten. Ähnlich dem Verlust der Wirksamkeit durch Zeitablauf, stellen sich die Beteiligten bewusst auf eine neue, veränderte Sachlage ein, die sie ihrem weiteren Verhalten nunmehr zugrunde legen. Sie verändern übereinstimmend gleichsam die "Geschäftsgrundlage" (BVerwG NVwZ 1998, 729).
2. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Beiträge zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung aus dem der Klägerin gezahlten Überbrückungsgeld.
2.1. Die Klägerin ist wegen des Bezugs von Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres Ehemannes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner. Vom 01. Januar 2002 (Beginn des zweiten Monats der zwölfwöchigen Sperrzeit) bis 30. September 2003 war sie versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld. Dies hat zur Folge, dass nach §§ 232a Abs. 3, 237 Nr. 2, 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V der Beitragsbemessung auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt wird. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Aus den im Folgenden darzulegenden Gründen zählt das von der Beigeladenen hier geleistete Überbrückungsgeld nicht zu diesen Versorgungsbezügen.
Es liegt keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) rechnen hierzu alle Leistungen, mit denen ein Versorgungszweck verfolgt wird, wenn der Versorgungsanspruch durch ein biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst wird und diese Leistung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt wird (BAG AP Nr. 31 zu § 1 BetrAVG; BAGE 65, 215 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung). Diese Definition kann für die Beitragspflicht zur Krankenversicherung übernommen werden (Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-2500 § 229 Nr. 12). Dabei kommt es auf die arbeitgeberseits verwendeten Begriffe nicht an; die Leistung ist hier auch aus Anlass (der Beendigung) eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden. Allein dass - worauf sich die Beklagte stützt - für die Leistung ein Mindestalter von 55 Jahren verlangt wird und damit auch die Höchstdauer des Bezugs von 60 Monaten regelmäßig den Anschluss an eine Altersrente gewährleistet, reicht ebenso wenig wie andere Merkmale der Leistung dafür aus, sie als solche der Altersversorgung zu charakterisieren.
Gemäß § 14a Abs. 1 des Tarifvertrags Nr. 444 der Post ist Voraussetzung für das Überbrückungsgeld, dass das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers oder durch betriebsbedingte Kündigung beendet wird. Kein Anspruch besteht, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die der Arbeiter zu vertreten hat, beendet wird, also insbesondere aus verhaltensbedingten Gründen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch bei Eigenkündigung des Arbeiters oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf seinen Wunsch. Solche Differenzierungen sind dem Recht der betrieblichen Altersversorgung regelmäßig fremd. Bereits dies zeigt, dass es sich um eine abfindungsähnliche Leistung aus Anlass des vom Arbeitgeber eingeleiteten Arbeitsplatzverlusts handelt.
Die Beschränkung auf Arbeiter, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, und die Laufzeit von höchstens 60 Monaten bis zum typischen Beginn einer Altersrente sollen dazu dienen, die zur Verfügung stehenden Mittel den vom Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis gedrängten Älteren zugute kommen zu lassen, denen regelmäßig der Eintritt in eine neue Beschäftigung erschwert ist. Diese Situation ist aber - was die Beklagte zu verkennen scheint - nur ein Faktum und lässt die Überbrückungsleistung nicht ohne Weiteres zur Altersversorgung werden. Immerhin besteht die Pflicht, sich unverzüglich und durchgängig arbeitslos zu melden und damit - wenn auch geringe - Chancen auf eine neue Beschäftigung zu wahren und aufrechtzuerhalten. Vorrangig ist der Status des Arbeitslosen, nicht des Rentners. Dass die "Überbrückung" unter den heutigen Arbeitsmarktverhältnissen regelmäßig bis zum Beginn der Rente andauert, ist, wie bereits erwähnt, ein Faktum, lässt aber den Rechtscharakter der Leistung nicht in Richtung auf eine Altersversorgung verändern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Leistungen wegen Arbeitslosigkeit auf das Überbrückungsgeld angerechnet werden. Es trifft zu, dass solche Regelungen bei der Vereinbarung von Abfindungen weniger typisch sind; jedoch ist auch bei Abfindungen das Ausmaß der finanziellen Beeinträchtigung durch den Arbeitsplatzverlust berücksichtigungsfähig. Schließlich weist die Pflicht, auch Altersrenten mit Abschlag frühestmöglich in Anspruch zu nehmen, eher darauf hin, dass die arbeitgeberischen Aufwendungen für das Überbrückungsgeld begrenzt werden sollen, als auf die Zusage einer - zusätzlichen - Leistung zur Altersversorgung.
Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen erschüttern dieses Ergebnis nicht. Das LSG Berlin nimmt im Urteil vom 22. Oktober 2003 (L 9 KR 410/01) ausdrücklich auf das tarifvertraglich notwendige Ausscheiden der Flugbegleiter Bezug, für die aus biologischen Gründen eine Altersgrenze rechtlich fixiert ist. Die Angehörigen dieses Berufsstandes werden nicht aus betriebsbedingten Gründen in die Altersarbeitslosigkeit entlassen - wie hier die Klägerin -, sondern sollen - nachdem eine erneute Beschäftigung im langjährig ausgeübten Beruf rechtlich unmöglich ist - vor dem sozialen Abstieg bewahrt bleiben. Im Übrigen unterliegt die im zitierten Urteil geprüfte Leistung selbst bei Eingehen eines neuen Arbeitsverhältnisses engen Grenzen der Einkommensanrechnung. Ebenso wenig ist das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 02. März 2004 (L 11 KR 773/03) einschlägig. Dort ging es um die ausdrücklich auch so bezeichnete "IBM-Altersrente" und die Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs; das außerdem gezahlte Überbrückungsgeld stand nicht zur Entscheidung.
Nach alledem erweist sich die Auffassung der Beigeladenen, welche sich die Klägerin zu eigen gemacht hat und die das SG bestätigt hat, als zutreffend. Das Überbrückungsgeld ist nicht als Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu betrachten.
2.2. Da eine Beitragspflicht des Überbrückungsgeldes zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht besteht, besteht auch keine Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB XI -). Damit kann offen bleiben, ob die Beklagte als Krankenkasse überhaupt über eine Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung entscheiden konnte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Beitragspflicht eines betrieblichen "Überbrückungsgeldes" zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung.
Die am 1946 geborene Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Sie stand als Arbeiterin im Dienst der beigeladenen Deutschen Post AG. Durch Aufhebungsvertrag vom 20. Juni 2001 wurde das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des § 14a des Tarifvertrages Post Nr. 444 einvernehmlich mit Ablauf des 30. November 2001 beendet. Gemäß § 2 des Vertrages hatte sie Anspruch auf ein Überbrückungsgeld in Höhe von 89 v.H. des um die gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge geminderten letzten tariflichen regelmäßigen Bruttomonatsentgelts. Auf das Überbrückungsgeld wurden u.a. Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Krankengeld und gesetzliche Renten angerechnet. Nach § 4 des Vertrages bestand die Verpflichtung, sich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden und alle zustehenden Leistungen wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch zu nehmen, ebenso Renten wegen Erwerbsminderung oder wegen Alters frühestmöglich zu beantragen und in Anspruch zu nehmen. Nach § 5 des Vertrages bestand der Anspruch auf Überbrückungsgeld für einen Zeitraum von maximal 60 Monaten, längstens jedoch u.a. bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns einer gesetzlichen Rente. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Blatt 3/5 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2001 bezog die Klägerin nach Ablauf einer zwölfwöchigen Sperrzeit ab 23. Februar 2002 bis 30. September 2003 Arbeitslosengeld (anfänglicher wöchentlicher Leistungsbetrag EUR 125,02). Anspruch auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe bestand wegen anrechenbaren Vermögens nicht. Ferner bezog die Klägerin Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres Ehemannes von der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (ab 01. Juli 2003 EUR 657,17) und Versorgungsbezüge aus einem früheren Arbeitsverhältnis in Höhe von (ab 01. Dezember 2003) EUR 97,22. Der monatliche Zahlbetrag des Überbrückungsgeldes betrug bis 30. September 2003 wegen der Anrechnung von Arbeitslosengeld EUR 259,58, ab 01. Oktober 2003 EUR 805,28. Die Beklagte führte die Klägerin vom 01. Dezember 2001 bis 30. September 2003 als Versicherte in der Krankenversicherung der Arbeitslosen, seit 01. Oktober 2003 führt sie sie als Versicherte in der Krankenversicherung der Rentner.
Durch Bescheid vom 27. November 2003, überschrieben "Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen der Deutschen Post AG" stellte die Beklagte fest, aufgrund des langen Zahlungszeitraums habe das Überbrückungsgeld rentenähnlichen Charakter und unterliege somit seit 01. Dezember 2001 als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) in voller Höhe der Beitragspflicht. Die Beigeladene sei als Zahlstelle für die Abführung der Beiträge zuständig. Verjährung sei noch nicht eingetreten. Der Bescheid wurde der Klägerin am 10. März 2004 ausgehändigt. Mit weiterem Bescheid vom 26. Januar 2004 teilte die Beklagte der Klägerin und der Beigeladenen mit, aus - nicht näher definierten - Versorgungsbezügen habe die Zahlstelle die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung betrage ab 01. Oktober 2003 7,25%. Gegen den Bescheid vom 27. November 2003 erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, das Überbrückungsgeld werde als Abfindung gezahlt und sei somit nicht beitragspflichtig. Daraufhin erließ die Beklagte den den Bescheid vom 26. Januar 2004 berichtigenden Bescheid vom 24. März 2004, die Beiträge seien von der Zahlstelle schon ab 01. Dezember 2001 einzubehalten und abzuführen. Die Beigeladene schloss sich dem Widerspruch der Klägerin an und erklärte, das Überbrückungsgeld stelle keine Versorgungsbezüge dar. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2004. Überbrückungsgelder, die im Anschluss an das Arbeitsverhältnis und anstelle einer Betriebsrente gewährt würden, seien der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge). Versicherungspflichtige hätten die Beiträge allein zu tragen. Für Einbehalt und Zahlung seien die Zahlstellen zuständig.
Hiergegen erhob die Klägerin am 21. Juni 2004 zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage. Sie machte geltend, das Überbrückungsgeld im Sinne des § 14a Tarifvertrag Nr. 444 der Post stelle keine Einnahme dar, die mit einer Betriebsrente zu vergleichen sei. Es sei vielmehr eine monatliche in Raten gezahlte Entlassungsentschädigung, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werde. Dies werde auch dadurch deutlich, dass die Zahlung des Überbrückungsgeldes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (bei der Klägerin nicht einschlägig) zu einem Ruhen der Arbeitslosengeldzahlung gemäß § 143a des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) führe. Auch steuerlich werde es als Entlassungsentschädigung behandelt und begünstigt. Die Leistung werde nur gezahlt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolge und es werde nicht wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung geleistet.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Maßgeblich sei, dass die Leistung bis zum Beginn der gesetzlichen Rente gezahlt werde und somit rentenähnlichen Charakter habe. Das Überbrückungsgeld habe Lohnersatzfunktion nach Ausscheiden aus dem Arbeitsleben und sei auf das frühere Berufsleben bezogen. Es diene der Altersversorgung. Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen sei bei der angegebenen Laufzeit im Regelfall ein nahtloser Übergang in die Rente gewährleistet. Zu diesem Zweck müssten auch Renten mit Abschlag in Kauf genommen werden.
Durch Beschluss vom 30. August 2005 wurde die Deutsche Post AG zum Verfahren beigeladen. Mit Urteil vom 24. November 2005 hob das SG den Bescheid "vom 24. März 2004" in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2004 auf. Zur Begründung legte es dar, zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung würden alle Leistungen gerechnet, mit denen ein Versorgungszweck verfolgt werde, wenn der Versorgungsanspruch durch ein biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werde und diese Leistung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt werde. Hier handele es sich nicht um eine solche Leistung. Zwar werde ein Mindestalter von 55 Jahren vorausgesetzt, der Anspruch werde jedoch durch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers oder betriebsbedingte Kündigung ausgelöst. Auch wenn der Leistung Lohnersatzfunktion zukomme, werde sie unter den dargelegten Umständen nicht anstelle einer Betriebsrente gezahlt.
Gegen das ihr am 27. Januar 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. Februar 2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie verbleibt dabei, das Überbrückungsgeld solle als Altersversorgung dienen. Hierfür sprächen das Mindestalter von 55 Jahren, die Bezugszeit von 60 Kalendermonaten bis zum frühestmöglichen und damit regelmäßig nahtlosen Beginn einer Rente sowie der Umstand, dass von Dritten bezogene Leistungen angerechnet würden. Der Anspruch sei für Arbeitnehmer, die eine Abfindung in Anspruch nähmen, ausgeschlossen. Auf eine klassische Abfindung würden auch keine Einnahmen angerechnet werden. Im Übrigen hätten das LSG Berlin in einem Urteil vom 22. Oktober 2003 (L 9 KR 410/01) und das LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 02. März 2004 (L 11 KR 773/03) entschieden, dass es sich bei der Übergangsversorgung der Flugbegleiter bzw. den aufgrund Frühpensionierung von der IBM Deutschland gezahlten Leistungen um Versorgungsbezüge handele.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. November 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie entgegnet, trotz des Mindestalters von 55 Jahren handele es sich um eine Entschädigungsleistung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Beginn der Leistung liege lange vor dem Rentenalter. Sie werde nur übergangsweise und nicht während des späteren Rentenbezugs gezahlt. Bei den von der Beklagten zitierten Urteilen handele es sich eindeutig um Firmenrenten, bei den Flugbegleitern ausnahmsweise deshalb, weil diese tarifvertraglich im Alter von 55 Jahren ausscheiden müssten. Hier handele es sich vielmehr um eine Leistung zur Abfederung der lange vor Erreichen des Rentenalters eintretenden Arbeitslosigkeit, welche den vom Arbeitgeber aus der Beschäftigung gedrängten Älteren zugute kommen solle.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
In der mündlichen Verhandlung des Senats am 30. März 2007 haben die Klägerin und die Beklagte erklärt, dass die Beitragspflicht des Überbrückungsgelds ausschließlich durch den Bescheid vom 24. März 2004 geregelt werden soll und die Bescheide vom 27. November 2003 und 26. Januar 2004 als erledigt angesehen werden.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte aus dem der Klägerin von der Beigeladenen geleisteten Überbrückungsgeld keine Beiträge fordern darf.
1. Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bescheid vom 24. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2004. Da die Klägerin gegen den Bescheid vom 27. November 2003 Widerspruch eingelegt hatte, ist der während des Vorverfahrens ergangene Bescheid vom 24. März 2004 nach § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Vorverfahrens geworden, sodass über ihn auch mit dem Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2004 entschieden wurde. Die Bescheide vom 27. November 2003 und 26. Januar 2004 sind nicht mehr wirksam, weil sie auf andere Weise erledigt sind (§ 39 Abs. 2 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X)). Denn die Klägerin und die Beklagte gehen entsprechend der in der mündlichen Verhandlung des Senats abgegebenen Erklärung davon aus, dass die Frage, ob aus dem der Klägerin gezahlten Überbrückungsgeld Beiträge zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu entrichten sind, durch den Bescheid vom 24. März 2004 abschließend geregelt wird. Die Steuerungsfunktion des Verwaltungsakts geht auch verloren, wenn die an einem Verwaltungsakt Beteiligten - sei es als Behörde, als Adressat oder als unmittelbar oder nur mittelbar Betroffener und - übereinstimmend dem ursprünglichen Verwaltungsakt keinerlei tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr beimessen. Das setzt keinen Verzichtswillen voraus, sondern nur "konsensuales" Verhalten. Ähnlich dem Verlust der Wirksamkeit durch Zeitablauf, stellen sich die Beteiligten bewusst auf eine neue, veränderte Sachlage ein, die sie ihrem weiteren Verhalten nunmehr zugrunde legen. Sie verändern übereinstimmend gleichsam die "Geschäftsgrundlage" (BVerwG NVwZ 1998, 729).
2. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Beiträge zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung aus dem der Klägerin gezahlten Überbrückungsgeld.
2.1. Die Klägerin ist wegen des Bezugs von Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres Ehemannes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner. Vom 01. Januar 2002 (Beginn des zweiten Monats der zwölfwöchigen Sperrzeit) bis 30. September 2003 war sie versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld. Dies hat zur Folge, dass nach §§ 232a Abs. 3, 237 Nr. 2, 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V der Beitragsbemessung auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt wird. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Aus den im Folgenden darzulegenden Gründen zählt das von der Beigeladenen hier geleistete Überbrückungsgeld nicht zu diesen Versorgungsbezügen.
Es liegt keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) rechnen hierzu alle Leistungen, mit denen ein Versorgungszweck verfolgt wird, wenn der Versorgungsanspruch durch ein biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst wird und diese Leistung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt wird (BAG AP Nr. 31 zu § 1 BetrAVG; BAGE 65, 215 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung). Diese Definition kann für die Beitragspflicht zur Krankenversicherung übernommen werden (Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-2500 § 229 Nr. 12). Dabei kommt es auf die arbeitgeberseits verwendeten Begriffe nicht an; die Leistung ist hier auch aus Anlass (der Beendigung) eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden. Allein dass - worauf sich die Beklagte stützt - für die Leistung ein Mindestalter von 55 Jahren verlangt wird und damit auch die Höchstdauer des Bezugs von 60 Monaten regelmäßig den Anschluss an eine Altersrente gewährleistet, reicht ebenso wenig wie andere Merkmale der Leistung dafür aus, sie als solche der Altersversorgung zu charakterisieren.
Gemäß § 14a Abs. 1 des Tarifvertrags Nr. 444 der Post ist Voraussetzung für das Überbrückungsgeld, dass das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers oder durch betriebsbedingte Kündigung beendet wird. Kein Anspruch besteht, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die der Arbeiter zu vertreten hat, beendet wird, also insbesondere aus verhaltensbedingten Gründen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch bei Eigenkündigung des Arbeiters oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf seinen Wunsch. Solche Differenzierungen sind dem Recht der betrieblichen Altersversorgung regelmäßig fremd. Bereits dies zeigt, dass es sich um eine abfindungsähnliche Leistung aus Anlass des vom Arbeitgeber eingeleiteten Arbeitsplatzverlusts handelt.
Die Beschränkung auf Arbeiter, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, und die Laufzeit von höchstens 60 Monaten bis zum typischen Beginn einer Altersrente sollen dazu dienen, die zur Verfügung stehenden Mittel den vom Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis gedrängten Älteren zugute kommen zu lassen, denen regelmäßig der Eintritt in eine neue Beschäftigung erschwert ist. Diese Situation ist aber - was die Beklagte zu verkennen scheint - nur ein Faktum und lässt die Überbrückungsleistung nicht ohne Weiteres zur Altersversorgung werden. Immerhin besteht die Pflicht, sich unverzüglich und durchgängig arbeitslos zu melden und damit - wenn auch geringe - Chancen auf eine neue Beschäftigung zu wahren und aufrechtzuerhalten. Vorrangig ist der Status des Arbeitslosen, nicht des Rentners. Dass die "Überbrückung" unter den heutigen Arbeitsmarktverhältnissen regelmäßig bis zum Beginn der Rente andauert, ist, wie bereits erwähnt, ein Faktum, lässt aber den Rechtscharakter der Leistung nicht in Richtung auf eine Altersversorgung verändern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Leistungen wegen Arbeitslosigkeit auf das Überbrückungsgeld angerechnet werden. Es trifft zu, dass solche Regelungen bei der Vereinbarung von Abfindungen weniger typisch sind; jedoch ist auch bei Abfindungen das Ausmaß der finanziellen Beeinträchtigung durch den Arbeitsplatzverlust berücksichtigungsfähig. Schließlich weist die Pflicht, auch Altersrenten mit Abschlag frühestmöglich in Anspruch zu nehmen, eher darauf hin, dass die arbeitgeberischen Aufwendungen für das Überbrückungsgeld begrenzt werden sollen, als auf die Zusage einer - zusätzlichen - Leistung zur Altersversorgung.
Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen erschüttern dieses Ergebnis nicht. Das LSG Berlin nimmt im Urteil vom 22. Oktober 2003 (L 9 KR 410/01) ausdrücklich auf das tarifvertraglich notwendige Ausscheiden der Flugbegleiter Bezug, für die aus biologischen Gründen eine Altersgrenze rechtlich fixiert ist. Die Angehörigen dieses Berufsstandes werden nicht aus betriebsbedingten Gründen in die Altersarbeitslosigkeit entlassen - wie hier die Klägerin -, sondern sollen - nachdem eine erneute Beschäftigung im langjährig ausgeübten Beruf rechtlich unmöglich ist - vor dem sozialen Abstieg bewahrt bleiben. Im Übrigen unterliegt die im zitierten Urteil geprüfte Leistung selbst bei Eingehen eines neuen Arbeitsverhältnisses engen Grenzen der Einkommensanrechnung. Ebenso wenig ist das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 02. März 2004 (L 11 KR 773/03) einschlägig. Dort ging es um die ausdrücklich auch so bezeichnete "IBM-Altersrente" und die Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs; das außerdem gezahlte Überbrückungsgeld stand nicht zur Entscheidung.
Nach alledem erweist sich die Auffassung der Beigeladenen, welche sich die Klägerin zu eigen gemacht hat und die das SG bestätigt hat, als zutreffend. Das Überbrückungsgeld ist nicht als Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu betrachten.
2.2. Da eine Beitragspflicht des Überbrückungsgeldes zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht besteht, besteht auch keine Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB XI -). Damit kann offen bleiben, ob die Beklagte als Krankenkasse überhaupt über eine Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung entscheiden konnte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
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