L 2 AS 950/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 4293/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 950/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller (Ast) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 13.12.2006, in dem u.a. die gesonderte Übernahme von (pauschalierten) Stromkosten abgelehnt worden ist. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stellt § 86b SGG dar. Nach dessen Abs. 2 Satz 2 ist eine einstweilige Anordnung (eA) auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG vom 25.10.1988 in BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 in NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl, RdNr 643). Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Ast sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl, § 86b RdNr 41). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 in Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs der Erlass einer eA abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit Existenz sichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 und vom 22.11.2002 aaO). Vorliegend fehlt es bereits am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Das SG hat den Bedarf des Ast zutreffend berechnet. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf zusätzliche Übernahme der Stromkosten, die er nach seinen Angaben für den Betrieb eines Fernseh- und Rundfunkgerätes und Warmwasser für die Körperpflege benötige, besteht nicht. Diese vom Ast begehrten zusätzlichen Leistungen sind aus dem Regelsatz, der dem Ast in vollem Umfang zugesprochen worden ist, zu erbringen. Nach der ab 01.08.2006 geltenden und hier anzuwendenden Fassung vom 20.07.2006 (BGBl I, 1706) umfasst nach § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbaren Umfang auch Beziehungen zu Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Bereits zu der vorangegangenen, bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung des § 20 SGB II, in der "Haushaltsenergie" nicht ausdrücklich als Regelsatzleistung angeführt worden war, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in dem vom SG und vom Ast zitierten Urteil vom 30.08.2005 (L 12 AS 2023/05) die Stromkosten als mit vom Regelsatz umfasst angesehen. Nach der hier ab 01.08.2006 anzuwendenden Fassung ergibt sich dies nunmehr aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten für die Teilnahme am kulturellen Leben ebenso eindeutig vom Regelsatz umfasst werden und nicht zusätzlich geltend gemacht werden können. Der Ast hat zudem vorgetragen, dass er von den Rundfunkgebühren befreit ist, sodass seinem Anliegen insofern Rechnung getragen worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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