L 9 R 1021/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1790/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1021/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 13. Januar 2006 wird zurückgewiesen und die Klagen gegen die Bescheide vom 11. Januar 2006, 30. August 2006 und 06. November 2006 werden abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Altersrente.

Der am 23.09.1936 in H. O. (heute R., Polen) geborene Kläger übersiedelte am 18.03.1991 in die Bundesrepublik Deutschland. Er besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und ist als Vertriebener im Sinn des § 1 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt.

Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen und seinen Erklärungen zum schulischen und beruflichen Werdegang besuchte er von 1943 bis 1950 in H. die Volksschule - die ersten zwei Jahre die deutsche Volksschule, die folgenden fünf Jahre die polnische Volksschule. Danach absolvierte er von September 1950 bis Juni 1954 eine Fachschulausbildung zum Bautechniker in R. (früher R.), die er erfolgreich mit der Prüfung abschloss. Vom 01.08.1954 bis 31.12.1963 war er bei einem städtischen Bauunternehmen als Bautechniker sowie ab Mitte November 1961 als bauberechtigter Bauleiter beschäftigt. Unterbrochen wurde diese Tätigkeit durch den vom 04.12.1956 bis 31.03.1958 geleisteten Wehrdienst. Im November 1961 erhielt er die "Bauberechtigung" zur Leitung von Bauarbeiten (außer an historischen Gebäuden) und zur Erstellung von Plänen für diese Arbeiten verliehen mit der Berechtigung, den Titel Baumeister /Architekt zu führen. Vom 02.01.1964 bis 31.08.1983 war er bei der Direktion für den Bau von Arbeitersiedlungen als Bauinspektor und Leiter der Kostenabteilung tätig. Von September 1983 bis März 1991 arbeitete er als Projektant bei der Landwirtschaftsgenossenschaft in P. (bei ebenfalls angegebener Beschäftigung als Oberkostenplaner). In der anschließenden Zeit bis November 1993 war der Kläger als Baumeister bei einem Exportunternehmen für technische Dienstleistungen in O. (früher O.) beschäftigt und wurde hierbei auch auf Baustellen in der Bundesrepublik Deutschland (in München) eingesetzt.

Als Mitarbeiter seiner polnischen Beschäftigungsfirma kam er im März 1991 nach Deutschland und meldete sich hier bei der Meldebehörde in München mit ständigem Wohnsitz an. Er war danach vom 01.12.1993 bis 30.06.1995 bei der Firma Albimex-Bau-Betreuungs-Gesellschaft in Dresden als Baupolier beschäftigt. Anschließend war er arbeitslos und bezog ab dem 11. 08.1995 Arbeitslosengeld sowie ab 21.03.1996 Arbeitslosenhilfe.

Am 14.11.1995 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, er habe von der deutschen Botschaft in Warschau bereits mit Schreiben 07.07.1982 ein Visumversprechen erhalten. Seine verspätete Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.1991 habe darauf beruht, dass seine Eltern krank gewesen seien und er seinem Vater versprochen gehabt habe, ihn nicht zu verlassen. Erst nach dessen Tod am 18.11.1989 habe er sich um die endgültige Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bemühen können. Seine Mutter werde von seiner Ehefrau versorgt, welche noch in der Republik Polen wohne. Er selbst halte sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland auf und habe seinen ständigen Wohnsitz in Polen noch nicht aufgegeben, weil seine Ehefrau dort noch wohne.

Am 06.05.1996 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Auf Anfrage teilte er der Beklagten mit, er habe sich nach dem Tod seines Vaters um die Ausreise bemüht. Nach den damaligen Vorschriften in Polen hätten alle für die Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland gestellten Anträge von den Arbeitgebern unterschrieben werden müssen, d.h. es habe deren Zustimmung erlangt werden müssen. Da sein Vorgesetzter die Unterschrift nicht geleistet habe, seien die von ihm gestellten Anträge immer abgelehnt worden. Daraufhin habe er eine neue Beschäftigung bei der Firma O. gesucht und sei im März 1991 als Mitarbeiter dieser Firma nach Deutschland gekommen. Dort habe er sich bei der Meldebehörde in München angemeldet. Bereits 1972 habe er sich entschlossen, in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Nach der vom Kläger vorgelegten polnischen Meldebescheinigung erfolgte die Abmeldung des ständigen Wohnsitzes nach Deutschland am 26.07.1996.

Mit Rentenbescheid vom 05.06.1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.10.1996. Hierbei wurden die in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten des Klägers ab 01.08.1954 nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigt und bis 01.01.1991 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zugeordnet. Die Zeit vom 01.08.1954 bis 31.12.1963 wurde dem Bereich 11 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnet, die Zeit vom 02.01.1964 bis 31.12.1975 dem Bereich 21 und die Zeit vom 01.04.1984 bis 31.12.1990 dem Bereich 22. Die Zeit vom 18.03.1991 bis 30.11.1993 könne nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden, da gemäß dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom 08.12.1990 (DPSVA 90) Zeiten nach dem Zuzug keine Berücksichtigung fänden. Für die nach dem Fremdrentengesetz anerkannten Zeiten wurden 60% der ermittelten Entgeltpunkte berücksichtigt.

Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 02.07.1997 wandte sich der Kläger gegen die Begrenzung der Entgeltpunkte auf 60%, da eine derartige Begrenzung nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen nicht vorgesehen sei. Des Weiteren bat er um Überprüfung der Qualifikationsgruppeneinstufung, da er eine Tätigkeit als Bauleiter ausgeübt habe, die der eines Architekten vergleichbar sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Da der Kläger am 17.03.1991 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sei, finde § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) Anwendung. Zwar finde nach gemäß Art. 27 Abs. 4a des DPSVA 1990 das DPSVA vom 09.10.1975 weiter Anwendung für Berechtigte, die bis zum 30.06.1991 ihren gewöhnlichen, Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründet hätten, wenn die Verlegung des Wohnsitzes vor dem 01.01.1991 aus Gründen unterblieben sei, die der Berechtigte nicht zu vertreten habe. Die Begründung des Klägers, nach dem Tod seines Vaters wegen eines fehlenden Arbeitgeberstempels nicht sofort ausgereist zu sein, stelle aber keinen derartigen Ausnahmetatbestand dar, da es im Jahr 1989/90 einer Zustimmung des Arbeitgebers für die Ausreise nicht mehr bedurft habe. In vergleichbaren Fällen hätten Versicherte in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis ihren Urlaub genommen und seien aus Polen ausgesiedelt. Des Weiteren habe die Rente des Klägers nicht vor dem 01.10.1996 begonnen. Eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 1 komme nicht in Betracht, da die Ablegung der Prüfung für den Titel des Baumeisters am 13.11.1961 einer Hochschulausbildung im Sinne der Qualifikationsgruppe 1 nicht gleichstehe.

Hiergegen erhob der Kläger am 02.12.1997 Klage zum Sozialgericht (SG) Ulm (Az. S 1 An 3003/97). Er legte eine Kopie einer Bescheinigung des Bau- und Architekturministeriums Warschau vor, aus der sich ergebe, dass er ein Staatsexamen absolviert habe. Er habe ein Sonderstudium (Dauer vier Jahre, hiervon zwei Jahre Bauführung auf den Baustellen und zwei Jahre Ausfertigung von Bauplänen) absolviert. Dieses Sonderstudium habe den Vorteil gehabt, dass die Absolventen außer den Theoriekenntnissen praktische Arbeiten ausführen hätten müssen. Dagegen seien die Absolventen der Hochschule (Tagesstudium) nicht sofort zur Führung von Baustellen berechtigt gewesen, sondern hätten zusätzlich ein Staatsexamen ablegen müssen, um eine solche "Bauberechtigung" zu bekommen. Diese sei der wichtigste Abschluss zur Bauführung und Ausfertigung von Bauplänen als Architekt gewesen, unabhängig von der Art des Studiums. Außerdem sei er dem Wirtschaftsbereich 11 (statt 21 und 22) zuzuordnen. Er sei über 40 Jahre im Baubereich tätig gewesen, zuerst als Bauinspektor, dann als Abteilungsleiter für Bau und Abrechnung und sei schließlich als Projektant/Architekt mit Statik und Abrechnungen befasst gewesen. Hinsichtlich seines Ausreisebemühens verwies er auf das Visumsversprechen der deutschen Botschaft in Warschau vom 07.07.1982. Ferner hätten nicht sämtliche Familienmitglieder auf einmal ausreisen dürfen. Zunächst sei seine Tochter K. K. (im April 1988) und danach seine zweite Tochter T. W.i (im November 1989) in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist. Des Weiteren legte der Kläger Bescheinigungen seiner polnischen Arbeitgeber vor.

Die Beklagte anerkannte mit Schreiben vom November 1998 die Einstufung des Klägers in die Wirtschaftsbereiche 11 (Bauwesen) in den Zeiten vom 02.01.1964 bis 31.08.1983 und 01.01.1991 bis 16.03.1991 sowie in die Wirtschaftsbereiche 22 (landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft) in den Zeiten vom 01.09.1983 bis 30.11.1983 und vom 02.01.1991 bis 16.03.1991 (letztere als Mehrfachbeschäftigung mit dem Arbeitszeitfaktor 0,2500). In Ausführung des Anerkenntnisses erging der Rentenbescheid vom 13.11.1998.

Der Kläger hielt an seinem Begehren fest, auch für die Zeit vom 01.09.1983 bis 31.12.1990 dem Wirtschaftsbereich 11 zugeordnet zu werden. Das Projektbüro, in dem er als Architekt beschäftigt gewesen sei, habe zur Landwirtschaftsgenossenschaft gehört, sei aber unabhängig von dieser gewesen. Er legte hierzu eine Bescheinigung seines polnischen Arbeitgebers vom 10.08.1998 vor.

Die Landwirtschaftliche Produktions- und Dienstleistungsgenossenschaft P. W. mit Sitz in K., Kattowitz, bescheinigte auf Anfrage des SG unter dem 10.08.1998 sowie unter dem 07.06.1999, dass der Kläger dort in der verwaltungsmäßig untergeordneten, jedoch selbstständigen Projektstelle R. vom 01.09.1983 bis 31.12.1990 in Vollzeit und vom 02.01.1991 bis 31.03.1991 in einem Viertel der Vollzeit in der Stellung eines Projektanten-Architekten, eines oberen Kostenvoranschlagers, tätig gewesen sei. Er habe in der Zeit seiner Beschäftigung Projekttätigkeiten im Bereich des allgemeinen und industriellen Baus ausgeführt (arbeitstechnische Architektenprojekte, statische Berechnungen mit Konstruktionszeichnungen, detaillierte Kostenvoranschläge und technische Beschreibungen). Darüber hinaus habe er während der Objekterrichtung eine autorisierte Aufsicht ausgeübt. Zu den Aufgaben der Genossenschaft, die seit Gründung im Jahre 1974 eine selbstständige wirtschaftliche Einheit gewesen sei, hätten sowohl eine Produktionstätigkeit als auch das Anbieten von Dienstleistungen gehört. Die Produktionstätigkeit habe z.B. die landwirtschaftliche Tätigkeit, Trocknungs- und Mischanlage für Futter umfasst.

Mit Urteil vom 26.10.1999 wies das SG Ulm die Klage ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht die ermittelten Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt, da der Kläger seinen Wohnsitz am 17.03.1991 in Deutschland genommen habe und seine Rente nicht vor dem 01.10.1996, vielmehr am 01.10.1996, begonnen habe. Mithin komme § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung durch das WFG vom 25.09.1996 zur Anwendung. Diese Vorschrift sei auch mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Ferner sei der Kläger zutreffend der Qualifikationsgruppe 2, den Fachschulabsolventen, zugeordnet worden, denn er habe keine den Anforderungen an eine wissenschaftliche Ausbildung im Sinne der Qualifikationsgruppe 1 vergleichbare Ausbildung durchlaufen. Die Tatsache, dass er von staatlicher Seite die Erlaubnis erhalten habe, mit Bauberechtigung als Architekt tätig zu sein, sei nicht einem Hochschulabschluss gleichzustellen. Soweit die Beklagte die Tätigkeit des Klägers dem Wirtschaftsbereich 22 zugeordnet habe, sei dies zutreffend. Ausweislich der Auskunft seines Arbeitgebers vom 07.06.1999 und ausweislich der bereits vom Kläger vorgelegten Unterlagen für die Zeit ab Dezember 1983 sei dieser Genossenschaftsmitglied gewesen.

Dagegen legte der Kläger am 07.12.1999 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Az. L 10 RA 4873/99) ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 26.07.2001 schlossen die Beteiligten einen Teilvergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 22 Abs.4 FRG in der Fassung des WFG den Rentenantrag des Klägers ab 01.10.1996 zu überprüfen. Der Kläger erklärte diesen Teil des Rechtsstreits für erledigt.

Mit Urteil vom 26.07.2001 wies das LSG die Berufung des Klägers zurück. Zum einen sei der Kläger zutreffend der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet worden. Er habe im Berufungsverfahren seinen Antrag insoweit beschränkt, dass er lediglich ab 13.11.1961 die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 begehrt habe. Die an diesem Tag erworbene Berechtigung mit der Erlaubnis zur Führung des Titels "Erbauer" sowie zur Leitung von Bauarbeiten und zu Planungen für diese Arbeiten mit Ausnahme der Arbeiten an Denkmalgebäuden, Denkmälern, Monumentalbauten und an in Art. 358 Abs. 2 der Verordnung des Präsidenten vom 16.02.1928 bezeichneten Gebäude, belege keine Qualifikation, die der eines Hochschulabschlusses entspreche. Hierfür fehlten schon die schulischen und sonstigen ausbildungsmäßigen Voraussetzungen. Zum anderen lägen nicht die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 11 für die Zeit vom 01.09.1983 bis 17.03.1991 vor. Nach der vom SG eingeholten Auskunft des früheren Arbeitgebers stehe eindeutig fest, dass die größere Unternehmenseinheit, der die Einheit zugehört habe, bei der der Kläger unmittelbar gearbeitet habe, dem landwirtschaftlichen Bereich und damit dem Wirtschaftsbereich 22 zuzuzählen sei.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg wurde mit Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.10.2001 als unzulässig verworfen (B 4 RA 154/01 B).

Am 17.12.2002 beantragte der Kläger Rente beim polnischen Sozialversicherungsträger. Dieser bewilligte ihm mit Bescheid vom 28.03.2003 ab 01.12.2002 eine monatliche Rente in Höhe von 2.552,50 Zloty (579,28 EUR).

Mit Bescheid vom 11.06.2003 teilte die Beklagte hierauf dem Kläger mit, nach Abzug der deckungsgleichen Zeiten (von 8/54 bis 3/91 = 440 Monate) von der ausländischen Gesamtversicherungszeit (472 Monate) verblieben 32 Monate, die nur in der ausländischen, nicht auch in der deutschen Versicherung berücksichtigt seien (die Monate von April 1991 bis einschließlich November 1993). Dies entspreche dem Prozentsatz von 6,78, der für die Feststellung des Betrages maßgebend sei, der von der ausländischen Rente auszuzahlen sei. Der verbleibende Betrag werde einbehalten. Die deutsche Rente ruhe in Höhe des einbehaltenen Betrages der ausländischen Rente nach § 31 FRG; aus verwaltungstechnischen Gründen bleibe der Zahlbetrag der deutschen Rente aber unverändert. Diese Verfahrensweise lasse die Tatsache unberührt, dass die Berechtigten rechtlich und tatsächlich auch hinsichtlich der teilweise angerechneten Rentenbeträge eine ausländische Rente erhielten. Der Kläger sei gemäß § 60 SGB I verpflichtet, den zahlenden Stellen den Bezug der ausländischen Rente bekannt zu geben. Rechtsgrundlage für diesen Bescheid sei Art. 19 Abs. 4 des DPSVA 1990.

Mit seinem Widerspruch vom 11.07.2003 wandte sich der Kläger gegen den Bescheid vom 11.06.2003. Unter erneuter Schilderung seiner in Polen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten trug er vor, wegen seiner hohen Leistungen, der Verantwortung und der Schwierigkeit der Tätigkeit in der Bauwirtschaft sei vom polnischen Versicherungsträger ein hoher Rentenanspruch anerkannt worden. Er habe erst aus Polen ausreisen und sich in der Bundesrepublik Deutschland anmelden können, als er eine Beschäftigung in einer polnischen Baufirma aufgenommen habe, welche Bauspezialisten mit Kenntnissen der deutschen Sprache gebraucht habe. Trotz der über 40 Jahre erbrachten verantwortlichen Leistungen und der Zahlung hoher Versicherungsbeiträge erhalte er nunmehr eine niedrige deutsche Altersrente.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2003 zurück. Unter Auslegung des Vorbringens des Klägers dahingehend, dieser begehre die Auszahlung der polnischen Rente in voller Höhe, wurde auf die Ruhensvorschrift des § 31 FRG verwiesen.

Mit Schreiben vom 25.10.2004, eingegangen bei der Beklagten am 29.10.2004, bat der Kläger sinngemäß um Überprüfung des Bescheides vom 05.06.1997. Er trug vor, da nach dem Friedensvertrag zwischen Deutschland und Polen (im Jahr 1972) Schlesien zum polnischen Gebiet erklärt worden sei und Deutsche in Polen diskriminiert worden seien, habe er sich mit seiner Familie entschieden, in die Bundesrepublik Deutschland zu übersiedeln. Von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Warschau habe er am 07.07.1982 eine sogenannte PO-Nummer (Listennummer des Visumversprechens) bekommen. Dennoch seien alle weiteren Anträge für die Ausreise von den polnischen Behörden abgelehnt worden. 1986 sei er als Tourist mit einer kurzen Aufenthaltserlaubnis nach Deutschland gekommen; ihm sei jedoch vom Ausländeramt in Singen nicht erlaubt worden, auf Dauer hier zu bleiben. Wegen seiner Rückkehr nach Polen hätten später nach und nach weitere Mitglieder seiner Familie einen Touristenreisepass erhalten. Im April 1988 sei er mit seiner Tochter K. in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Seine Tochter K. habe in Deutschland bleiben können, da die deutschen Behörden in dieser Zeit die Vorschriften bezüglich Anmeldung und Aufenthalt etwas gelockert hätten. Er habe jedoch zurückfahren müssen, um seiner zweiten Tochter T. die Möglichkeit zu geben, auch nach Deutschland ausreisen zu dürfen. Diese sei dann im Dezember 1989 mit ihm nach Deutschland gekommen. Um seiner Ehefrau die Ausreise nach Deutschland zu ermöglichen, habe er auch diesmal zurück nach Polen fahren müssen. Wegen der Ausreise seiner zwei Töchter nach Deutschland habe er sich dort bei der polnischen Polizei melden müssen und es seien ihm und seiner Ehefrau die Reisepässe weggenommen worden. Da nach der deutschen Einheit viele ausländische Firmen in Deutschland bestimmte Arbeiten ausführen hätten dürfen und deshalb Personen mit deutschen Sprachkenntnissen von diesen Baufirmen gesucht worden seien, habe er sich Anfang 1991 bei einer Baufirma gemeldet. Dieser sei es gelungen, das Problem mit dem Reisepass zu lösen und er habe endlich mit Hilfe der Baufirma nach Deutschland fahren dürfen. Am 01.03.1991 habe er von der deutschen Botschaft in Warschau die Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland erhalten. Nach seiner Ankunft in Deutschland am 17.03.1991 habe er sich am 19.03.1991 bei der Kreisverwaltung in München angemeldet. Seine Ehefrau habe erst 1994 nach Deutschland kommen können. Wegen seinen Schwierigkeiten und den besonderen Umständen beim Zuzug nach Deutschland bitte er um Anerkennung als Ausnahmefall und somit um die Anwendung des DPSVA vom 09.10.1975.

Mit Bescheid vom 11.11.2004 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers ab. Die Rente des Klägers sei in zutreffender Anwendung des Abkommens DPSVA 1990 festgestellt worden. Die eingereichten Unterlagen hätten bereits vorgelegen, neue Tatsachen seien nicht mitgeteilt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger die Verlegung seines Wohnsitzes vor dem 01.01.1991 aus Gründen unterlassen habe, die er nicht zu vertreten habe. Die allgemeinen Beschränkungen, welche der Kläger in Bezug auf Ausreiseanträge geschildert habe, hätten für alle deutschstämmigen Staatsangehörige gegolten. Besondere Erschwernisse seien nicht erkennbar.

Mit Rentenbescheid vom 17.11.2004 wurde die Rente des Klägers neu berechnet, weil sich die mit der Rente zusammentreffenden anderen Ansprüche geändert hätten und ein anderer Beitragssatz zur Pflegeversicherung maßgebend sei. Ab 01.01.2005 wurde eine laufende monatliche Rente von 730,13 EUR bewilligt und es wurde für die Zeit vom 01.07.2003 bis 31.12.2004 eine Nachzahlung in Höhe von 558,48 EUR gewährt. Durch die Anrechnung der polnischen Rente nach § 31 FRG seien die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in unzutreffender Weise berechnet worden. Aus verwaltungstechnischen Gründen werde die deutsche Leistung in voller Höhe ausgezahlt und die polnische Rente einbehalten. Es sei eine Nachverrechnung der entsprechenden Beiträge vorgenommen worden.

Der Kläger wandte sich mit Widerspruch vom 13.12.2004 gegen den Bescheid vom 11.11.2004. Er verwies auf sein Schreiben vom 01.12.1999 an das LSG Baden-Württemberg mit der genauen Beschreibung seiner beruflichen Tätigkeit und der "besonderen Erschwernisse" bezüglich der Einreise nach Deutschland. Ferner habe er bereits im Schreiben vom 10.07.2003 an die Beklagte die von dieser nicht anerkannten Zeiten vom 18.03.1991 bis 30.11.1993 erwähnt.

Mit Bescheid vom 25.01.2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 18.03.1991 bis 30.11.1993 als Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz ab, weil sie nach dem Zuzug in das Bundesgebiet zurückgelegt worden sei.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 22.02.2005. Zur Begründung trug er vor, der polnische Rentenversicherungsträger (ZUS) habe die volle Rente für die Beschäftigungszeit vom 01.08.1954 bis 30.11.1993 berechnet. Die Rente hierfür werde an die Beklagte überwiesen. Bei der Berechnung der Rente durch die Beklagte seien mehrere Umstände nicht berücksichtigt worden: Seine "Bauberechtigung", seine Tätigkeit nur in der Bauwirtschaft, sein Status als deutscher Reichsbürger und Vertriebener, seine besondere Betroffenheit wegen Schwierigkeiten beim Zuzug nach Deutschland und der vor dem LSG Baden-Württemberg geschlossene Teilvergleich.

Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 11.11.2004, 17.11.2004 und gegen den Ergänzungsbescheid vom 25.01.2005 mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2005 zurück. Der Bescheid vom 05.06.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie in der Fassung des Bescheides vom 13.11.1998 und nach Maßgabe des Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 26.07.2001 werde nicht zurückgenommen, weil weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Zur Abgrenzung der Anwendung des DPSVA 1975 vom DPSVA 1990 sei der Kläger ausführlich im Widerspruchsbescheid vom 10.11.1997 informiert worden. Das Vorbringen des Klägers im Überprüfungsverfahren enthalte nichts Neues. Hinsichtlich der Zuordnung der Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereiche sei bereits im Urteil des SG Ulm vom 26.10.1999 und im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.07.2001 ausführlich dargelegt worden, weshalb die Zuordnung der Qualifikationsgruppe 1 für die Tätigkeit in Polen nicht in Betracht komme. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Urteilsbegründungen verwiesen. Des Weiteren sei die Ablehnung der polnischen Beitragszeit zu Recht erfolgt, da der Kläger das Herkunftsland bereits am 17.03.1991 verlassen habe. Die Beklagte werde die Berechnung der Rente des Klägers gemäß dem vor dem LSG Baden-Württemberg am 26.07.2001 geschlossenen Teilvergleich überprüfen, sobald die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 22 Abs. 4 FRG vorliege.

Zur Begründung seiner dagegen am 22.06.2005 zum SG Ulm erhobenen Klage (S 4 R 1790/05) machte der Kläger geltend, seine Altersrente sei aus den bereits vorgebrachten Gründen unrichtig berechnet worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 13.01.2006 wurde die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte das SG aus, die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Erlasses des früheren Rentenbescheides vom 05.06.1997 und des Widerspruchsbescheides vom 10.11.1997 das Recht richtig angewandt und sei auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Sowohl die Anwendbarkeit des DPSVA 1990 auf den Kläger, als auch dessen Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 und die Zuordnung der Zeit vom 01.12.1983 bis 17.03.1991 zum Wirtschaftsbereich 11 (richtig 22) seien im Bescheid vom 05.06.1997 zutreffend erfolgt. Die Beklagte habe die hierfür maßgeblichen Gründe ausführlich dargelegt. Durch die Urteile des SG Ulm vom 26.10.1999 und des LSG Baden-Württemberg vom 26.07.2001 seien diese Entscheidungen bestätigt worden. Der Kläger habe im Überprüfungsverfahren keinerlei neue Gesichtspunkte vorgetragen oder Unterlagen vorgelegt, die eine andere Bewertung nahelegen könnten. Auch der Einwand des Klägers, der polnische Sozialversicherungsträger überweise eine der höchsten polnischen Renten an die Beklagte und er erhalte von der Beklagten eine der niedrigsten Renten, lasse nicht auf eine Rechtswidrigkeit der Rentengewährung schließen. Die Beklagte habe in ihrem Bescheid vom 11.06.2003 und im nachfolgenden Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt, wie die Vorschrift des § 31 FRG anzuwenden sei. Nachdem das Bundesverfassungsgericht bislang noch nicht über die Verfassungsgemäßheit des § 22 Abs. 4 FRG entschieden habe, habe die Beklagte insoweit, wie dem Kläger bekannt sei, noch nicht über die endgültige Anwendbarkeit des § 22 Abs. 4 FRG entscheiden können. Schließlich sei auch der Bescheid vom 25.01.2005 rechtmäßig, wonach die Zeit vom 18.03.1991 bis 30.11.1993 nicht als polnische Beitragszeit gemäß § 15 FRG zu berücksichtigen sei, da der Kläger bereits zuvor bereits in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sei.

Gegen den am 24.01.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.02.2006 Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt, mit der er weiterhin eine höhere Altersrente beansprucht. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen.

Mit Rentenbescheid vom 11.01.2006 hat die Beklagte die bisherige Altersrente ab 01.02.2006 neu festgestellt. Der laufende monatliche Zahlbetrag ab 01.03.2006 beträgt 136,70 EUR. In den "ergänzenden Begründungen und Hinweisen", die als Anlage 10 dem Bescheid beigefügt sind, wird ausgeführt, der Bescheid vom 11.06.2003 über das Ruhen der deutschen Rente nach § 31 FRG in Anwendung von Art. 19 Abs. 4 des DPSVA 90 werde in vollem Umfang und der Bescheid vom 21.01.1998 über die Feststellung des deutschen Rentenanspruches werde hinsichtlich der Rentenhöhe gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft, d.h. ab 01.03.2006 aufgehoben. Ab diesem Datum werde die deutsche Rente tatsächlich vermindert um den Ruhensbetrag von 652,53 EUR und nach Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags in Höhe von 136,70 EUR geleistet. Ab gleichem Datum werde die an die Beklagte überwiesene monatliche polnische Rente (netto) in voller Höhe auf das Konto des Klägers weitergeleitet. Die Minderung der Summe der Rentenzahlbeträge aus deutscher und polnischer Rente beruhe ausschließlich auf dem von den polnischen Behörden vorgenommenen bzw. vorzunehmenden Steuerabzug.

Hiergegen hat der Kläger eingewandt, er habe beim polnischen Rentenversicherungsträger nur wegen der von der Beklagten nicht berücksichtigten Zeiten vom 18.03.1991 bis 30.11.1993 einen Antrag gestellt. Es gebe keinen Grund, seine schon im Jahr 1997 anerkannte Rente nunmehr anders zu berechnen und die Rentenzahlungen auf ca. 136,00 EUR zu reduzieren. Ferner sei er weiterhin der Auffassung, dass er in die Qualifikationsgruppe 1 eingestuft werden müsste, da er am 13.11.1961 das Staatsexamen zur Bauberechtigung abgelegt habe.

Mit weiterem Bescheid vom 30.08.2006 hat die Beklagte den Bescheid vom 11.01.2006 gemäß § 48 SGB X mit Wirkung ab 01.10.2006 aufgehoben und für die Zeit ab 01.10.2006 einen laufenden monatlichen Zahlbetrag von 95,46 EUR bewilligt. Für die Zeit ab 01.03.2006 seien die polnischen Renten infolge einer Rentenanpassung erhöht worden. Hierüber habe der Kläger vom polnischen Rentenversicherungsträger eine Rentenanpassungsmitteilung erhalten. Die Erhöhung des polnischen Rentenzahlbetrages habe im Verhältnis des mit Bescheid vom 11.01.2006 festgesetzten Prozentsatzes eine Erhöhung des Ruhensbetrages nach § 31 FRG und damit in gleicher Höhe eine Verminderung des deutschen Rentenzahlbetrages zur Folge. Berechnungsgrundlage sei der vom polnischen Versicherungsträger für Mai 2006 der Beklagten mitgeteilte monatliche Bruttorentenbetrag (polnische Rente vor Steuern) gewesen.

Dem Kläger wurde des weiteren unter der Überschrift "Anhörung" Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom 11.01.2006 bereits ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, d.h. ab 01.03.2006, sowie hinsichtlich der beabsichtigten Rückforderung der überzahlten deutschen Rentenbeträge für die Zeit vom 01.03.2006 bis 30.09.2006 in Höhe von 288,68 EUR zu äußern. Darüber hinaus seien durch die Anrechnung der polnischen Rente nach § 31 FRG die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in unzutreffender Weise berechnet worden. Die Nachberechnung der entsprechenden Beiträge für die Zeit vom 01.07.2004 bis 28.02.2006 ergebe einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.173,28 EUR. Es sei beabsichtigt, die entstandene Überzahlung in Höhe von 288,68 EUR mit der sich ergebenden Nachzahlung zu verrechnen und die verbleibende Restnachzahlung an den Kläger auszuzahlen. Auch hierzu könne sich der Kläger binnen 3 Wochen äußern.

Mit Rentenbescheid vom 06.11.2006 wurde die Altersrente des Klägers ab 01.07.2004 neu berechnet. Der Rentenbescheid vom 11.01.2006 wurde hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.03.2006 aufgehoben. Durch die Erhöhung des polnischen Rentenzahlbetrags ab 01.03.2006 (ab 01.03.2006 699,11 EUR bzw. ab 01.07.2006 700,04 EUR anstelle von 652,53 EUR) sei eine Erhöhung des Ruhensbetrags nach § 31 FRG und damit in gleicher Höhe eine Verminderung des deutschen Rentenzahlbetrags eingetreten. Die dadurch entstandene Überzahlung in Höhe von 297,42 EUR werde mit der Nachzahlung, die sich aufgrund der Nachberechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 01.07.2004 ergebe, verrechnet, sodass eine Nachzahlung von 870,66 EUR verbleibe. (872,39 EUR laut Anlage 10).

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.03.2007 haben die Beteiligten im Anschluss an den Teilvergleich vom 26.07.2001 im Verfahren L 10 RA 4873/99 einen Teilvergleich abgeschlossen, wonach sich die Beklagte verpflichtet hat, den Rentenbescheid vom 05.06.1997 hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 22 Abs. 4 FRG unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.06.2006 und der rechtlichen Änderungen durch den Beitritt Polens zur EU zu überprüfen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 13. Januar 2006 und die Bescheide der Beklagten vom 11. November 2004, 17. November 2004 und 25. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2005 aufzuheben sowie die Bescheide vom 11. Januar 2006, 30. August 2006 und 06. November 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 05. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.November 1997 und des Bescheides vom 13. November 1998 ihm höhere Altersrente zu gewähren - unter Einstufung der Beitragszeiten vom 13. November 1961 bis 17. März 1991 in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zu § 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI, - unter Zuordnung der Zeit vom 01. September 1983 bis 17. März 1991 zum Wirtschaftsbereich 11, - unter Berücksichtigung der Zeit vom 18. März 1991 bis 30. November 1993 als Beitragszeit nach § 15 FRG und - ohne Neufeststellung der Rente, wie mit den Bescheiden vom 11. Januar, 30. August und 06. November 2006 erfolgt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihr bisheriges Vorbringen und den Inhalt des Gerichtsbescheides des SG Ulm. Die Verminderung des Rentenzahlbetrags in den während des Berufungsverfahrens erlassenen Rentenbescheiden beruhe ausschließlich auf dem polnischen Steuerabzug. Der Kläger erhalte ab 01.03.2006 die deutsche Rente abzüglich 93,22% der in EURO umgerechneten polnischen Bruttorente. Die polnische Rente werde nach Abzug des polnischen Steueranteils durch die polnischen Behörden von der Beklagten in voller Höhe an den Kläger überwiesen. Grundlage für die Steuerpflicht des Klägers in Polen sei das deutsch-polnische Doppelbesteuerungsabkommen vom 20.09.2005, wonach Renten in dem Staat besteuert würden, aus dem sie gezahlt würden.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des SG Ulm S 4 R 1790/05 und S 1 AN 3003/97 und des LSG Baden-Württemberg L 10 RA 4873/99 und diejenigen des Senats ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Durch den im Termin zur mündlichen Verhandlung abgeschlossenen Teilvergleich, der sich an den Teilvergleich im vorangegangenen Berufungsverfahren L 10 RA 4873/99 anschließt, wurde die Frage der Anwendbarkeit des § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG und damit die 40% -Kürzung der nach dem FRG ermittelten Entgeltpunkte aus dem Berufungsverfahren ausgeklammert. Hierüber wird die Beklagte dem Kläger einen neuen Bescheid nach Maßgabe des Teilvergleichs erteilen.

Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens wurden demgegenüber entsprechend § 96 SGG die Bescheide vom 11.01., 30.08. und 06.11.2006. Über sie entscheidet der Senat kraft Klage.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 13. Januar 2006 sowie die angefochtenen Bescheide vom 11.11.2004, 17.11.2004 und 25.01.2005 sind nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger der wiederholt geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente nicht zusteht.

Der Rentenbescheid vom 05.06.1997, welcher nach Abschluss des darauf folgenden Widerspruchsverfahrens und der Rechtsmittelverfahren vor dem Sozialgericht Ulm, Landessozialgericht Baden-Württemberg und vor dem Bundessozialgericht bindend geworden ist, ist rechtmäßig.

Daher liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 44 Abs. 1 SGB X nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Sowohl die Beklagte als auch in den anschließenden Klage- und Berufungsverfahren das Sozialgericht Ulm und das Landessozialgericht Baden-Württemberg haben sich mit den vom Kläger - auch nunmehr vorgebrachten - Einwendungen gegen die Berechnung seiner Altersrente ausführlich auseinandergesetzt. Im streitgegenständlichen Überprüfungsverfahren wurden keinerlei neue Gesichtspunkte oder Tatsachen vorgetragen, die eine andere Bewertung der bereits entschiedenen Streitfragen rechtfertigen könnten. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen waren nahezu vollständig im früheren Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bekannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist zu den Anträgen des Klägers noch auszuführen: Die Einstufung in Qualifikationsgruppe 1 umfasst Hochschulabsolventen und setzt ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule, Universität, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter voraus. Einen derartigen Abschluss hat der Kläger nicht erworben. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger die Prüfung für die am 13.11.1961 erlangte "Bauberechtigung" zur Leitung von Bauarbeiten (ausgenommen Arbeiten an Denkmalgebäuden etc.) einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen als "Staatsexamen" bezeichnet. Auch wenn es sich um eine von einer staatlichen Behörde abgenommene Prüfung handelt, so ist dies dennoch kein nach abgeschlossenem Studium an einer Hochschule, Universität, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter erworbenes Diplom oder Staatsexamen. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Kläger von 1950 bis 1954, d.h. bereits im Alter von 14 bis 18 Jahren im Anschluss an den Besuch der zunächst deutschen, sodann polnischen Volksschule das Bautechnikum besuchte und mit der Prüfung zum Bautechniker erfolgreich abschloss. Nach den Angaben des Klägers im "Fragebogen zur Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem Fremdrentengesetz" vom 25.05.1994 war er von 1954 bis 1961 als Assistent bei bauberechtigten Architekten und auf Baustellen bei bauberechtigten Bauführern beschäftigt. Alle seine Arbeiten wurden von diesen berechtigten Personen überprüft. Nachdem er danach im Bauministerium selbst angefertigte Baupläne vorgestellt hatte und Baustellen geleitet hatte, bestand er am 13.11.1961 erfolgreich die Prüfung. Dieser berufliche Werdegang verdeutlicht, dass keinesfalls eine der Qualifikationsgruppe 1 vergleichbare Hochschulausbildung beim Kläger vorlag. An diesem Ergebnis ändert auch nichts die vom Kläger selbst vorgenommene Einschätzung, er habe aufgrund der im November 1961 abgelegten Prüfung eine sehr verantwortungsvolle und anspruchsvolle Tätigkeit ausgeübt und habe dementsprechend einen hohen Lohn erhalten. Diese Umstände sind für die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 1 nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung nicht heranzuziehen.

Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Zuordnung der Zeit vom 01.09.1983 bis 17.03.1991 zum Wirtschaftsbereich 11 schließt sich der Senat den Ausführungen im Urteil des SG vom 26.10.1999 sowie im Urteil des LSG vom 29.07.2001 nach eigener Prüfung an. Zutreffend wurde darauf abgestellt, dass nach der vom SG eingeholten Auskunft des früheren Arbeitgebers feststeht, dass die größere Unternehmenseinheit, der die Einheit angehörte, bei der der Kläger unmittelbar arbeitete, dem landwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen war und daher dieser Bereich gemäß § 256b Abs. 1 Satz 4 SGB VI für die Zuordnung entscheidend war.

Schließlich kommt auch eine Berücksichtigung der Betragszeit vom 18.03.1991 bis zum 30.11.1993 nach dem FRG nicht in Betracht, da der Kläger in diesem Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Dies hat die Beklagte im bestandskräftigen Bescheid vom 05.06.1997 zutreffend festgestellt, ohne dass insoweit neue rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte geltend gemacht worden wären.

Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren gegen die Bescheide vom 10.01., 30.08. und 06.11.2006 wendet, sind die Klagen unbegründet.

Mit Bescheid vom 11.01.2006 hat die Beklagte den Bescheid vom 11.06.2003 und den letzten Rentenbescheid vom 13.11.1998 der Höhe nach mit Wirkung für die Zukunft - ab 01.03.2006 - aufgehoben und den Zahlungsmodus dergestalt umgestellt, dass die Beklagte dem Kläger ab diesem Zeitpunkt tatsächlich die polnische (Netto)-Rente weiterleitet und ihm die deutsche Rente nach Abzug des Ruhensbetrags auszahlt.

Dieser Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in § 48 Abs.1 S.1 SGB X , wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

Der die rechtlichen Verhältnisse der deutschen und polnischen Rente des Klägers regelnde Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist der Bescheid vom 11.06.2003. Nach § 31 FRG ruht die deutsche Rente wegen Vermeidung einer Doppelleistung in Höhe des in EURO umgerechneten Betrages der polnischen Rente, soweit die der polnischen Rente zugrunde liegenden Versicherungszeiten nach Maßgabe des FRG auch bei der deutschen Rente berücksichtigt wurden. Der polnische Versicherungsträger hat 472 Monate Versicherungszeit seiner Leistung zugrunde gelegt; davon hat die Beklagte 440 Monate Versicherungszeit nach dem FRG bei der deutschen Rente berücksichtigt. Die Beklagte hat infolgedessen im Bescheid vom 11.06.2003 zutreffend berechnet, dass die deutsche Rente im Verhältnis von 440 zu 472 Monaten, also in Höhe von 93,22 % der polnischen Rente ruht. Wie die Beklagte in diesem Bescheid weiter dargelegt hat, hat sie aus verwaltungstechnischen Gründen - bis zum 28.02.2006 - den Ruhensbetrag nach § 31 FRG nicht von der deutschen Rente einbehalten, sondern stattdessen die an sie gemäß Art. 9 der Verwaltungsvereinbarung vom 03.10.1991 (VV vom 03.10.1991) zum DPSVA 1990 überwiesene polnische Rente in Höhe von 93,22 % einbehalten. Der Kläger erhielt daher bis zum 28.02.2006 eine deutsche Rente in Höhe von zuletzt monatlich 726,92 EUR und eine polnische Rente in Höhe von 6,78% der polnischen Bruttorente. Der Kläger wurde jedoch ausdrücklich im Bescheid vom 11.06.2003 darauf hingewiesen, diese Verfahrensweise lasse die Tatsache unberührt, dass es sich bei den angerechneten und von der Beklagten ausgezahlten Rentenbeträgen um eine ausländische Rente handelt.

Dieses Verfahren konnte nicht mehr aufrechterhalten werden, nachdem in Umsetzung des neuen deutsch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommens (in Kraft seit 01.01.2005) der polnische Rentenversicherungsträger nicht mehr die Bruttorente an die Beklagte überweist, sondern vor der Überweisung nach Deutschland einen entsprechenden Steueranteil von der polnischen Rente abzieht. Aufgrund der Veranlagung der polnischen Rentenbezieher zur Steuer steht dem Kläger die polnische Rente materiell-rechtlich nur noch als Nettorente nach Steuerabzug zu. Da auch die Beklagte vom polnischen Versicherungsträger nur noch diese Nettorente zur Weiterleitung an den Kläger erhält, kann der Kläger hinsichtlich der ausgezahlten ausländischen Rente auch nur diesen Betrag beanspruchen. Der Steuerabzug durch den polnischen Rentenversicherungsträger muss aber im Rahmen der Anwendung der Ruhensregelung des § 31 FRG unberücksichtigt bleiben, da andernfalls der deutsche Rentenversicherungsträger für die Steuerlasten der polnischen Versicherten gegenüber der Republik Polen aufzukommen hätte. Vielmehr ist weiterhin bei der Berechnung des Ruhensbetrages der deutschen Rente die polnische Bruttorente zu berücksichtigen. Die Beklagte hat insoweit im Bescheid vom 11.01.2006 zutreffend dargelegt, dass nunmehr die polnischen Nettorentenbeträge (nach Steuerabzug) zur Befriedigung der Ansprüche nach § 31 FRG regelmäßig nicht mehr ausreichen, da diese Vorschrift für die Ruhensberechnung die polnische Bruttorente (d.h. vor Steuerabzug) zugrunde legt.

Des weiteren sind ab dem Jahr 2006 die deutschen Rentenversicherungsträger gegenüber den deutschen Finanzbehörden zur Abgabe einer Rentenbezugsmitteilung verpflichtet. Diese Mitteilung muss den deutschen Rentenbetrag ausweisen, auf den rechtlich ein Anspruch besteht, d.h. abzüglich des Ruhensbetrages nach § 31 FRG. Auch zur Vermeidung einer möglicherweise steuerlichen Fehlveranlagung war daher das bisherige Zahlungsverfahren umzustellen.

Die Beklagte durfte somit durch Bescheid vom 11.01.2006 den Bescheid vom 11.06.2003 hinsichtlich der Höhe der ausgezahlten monatlichen polnischen und deutschen Rente ab 01.03.2006, d.h. mit Wirkung für die Zukunft, gem. § 48 Abs.1 S.1 SGBX aufheben.

Die Neuberechnung der Altersrente des Klägers durch die weiteren Bescheide vom 30.08.2006 und vom 06.11.2006 ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGBX soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder der Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die Behörde hat die Rücknahme innerhalb eines Jahres seit Kenntnis durchzuführen (§ 48 Abs.4 i.V.m. § 45 Abs.4 S.2 SGB X). § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X findet analog auf Ruhensregelungen bei einer Änderung des Ruhensbetrages Anwendung (vgl. VerbKommentar, 29. Erg.-Lieferung, Anhang 2.1 § 31 5.4 mit Hinweisen auf die höchstrichtliche Rechtsprechung).

Der Kläger erhielt ab 01.03.2006 infolge von Rentenanpassungen vom polnischen Versicherungsträger eine höhere polnische Rente. Dementsprechend erhöhte sich der Ruhensbetrag gem. § 31 FRG. Die Beklagte durfte daher nicht nur, wie mit Bescheid vom 30.08.2006 geschehen, deswegen den Bescheid vom 11.01.2006 für die Zukunft, das heißt mit Wirkung ab 01.10.2006 aufheben, sie durfte darüber hinaus, nach der im Bescheid vom 30.08.2006 erfolgten Anhörung des Klägers, mit Bescheid vom 06.11.2006 den Bescheid vom 11.01.2006 auch mit Wirkung für die Vergangenheit ab 01.03.2006 aufheben, da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die gegen die im Regelfall vorzunehmende ("soll") Aufhebung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse sprechen könnten und auch die Jahresfrist seit Kenntnis der erhöhten polnischen Rentenbezüge gewahrt ist. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen auch ausgeübt.

Hinsichtlich der von der Beklagten im Bescheid vom 06.11.2006 ebenfalls nach Anhörung im Bescheid vom 30.08.2006 vorgenommenen Aufrechnung (gemäß § 51 SGB I) wegen der entstandenen Überzahlung der Rente mit der dem Kläger zustehenden Nachzahlung aufgrund zu hoch einbehaltener Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hat der Kläger keine Einwände erhoben. Anhaltspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung sprechen könnten, sind im übrigen nicht ersichtlich.

Daher war die Berufung zurückzuweisen und die Klagen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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