Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 525/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 1107/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung die Übernahme des Restbetrages der Jahresendabrechnung der Stadtwerke Baden-Baden vom 17.01.2007.
Der 1946 geborene Antragsteller zu 1 lebt mit seiner am 04.06.1950 geborenen Ehefrau, der Antragstellerin zu 2, in einer beiden Eheleuten gehörenden 68 m² großen 2-Zimmer-Wohnung in B-B. Sie mussten im Jahr 2006 einschließlich einer Instandhaltungsrücklage monatliche Vorauszahlungen für Nebenkosten (ohne Heizung) in Höhe von 119 EUR erbringen; wegen Einzelheiten wird insoweit auf den von ihnen der Beklagten vorgelegten Wirtschaftsplan 2006 der Hausverwaltung vom 03.02.2006 (Bl. 174 der Verwaltungsakten) Bezug genommen. Für Heizkosten müssen sie monatlich 79 EUR an die Stadtwerke vorauszahlen. Seit 01.01.2005 erhalten die Antragsteller Leistungen nach dem SGB II in unterschiedlicher Höhe, weil die Antragstellerin zu 2 aufgrund einer seit 01.04.1981 ausgeübten Beschäftigung über ein Einkommen verfügt, das bei der Bemessung der Leistungen bedarfsmindernd berücksichtigt wird, während der Antragsteller zu 1 kein Erwerbseinkommen hat. Außer der Eigentumswohnung verfügen die Kläger über kein weiteres Vermögen.
Für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 28.02.2006 erhielten die Antragsteller monatliche Leistungen in Höhe von 758,42 EUR (Bescheid vom 13.12.2005) und für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum 31.05.2006 betrugen die monatlichen Leistungen 747,28 EUR (Bescheid vom 15.02.2006). Dabei anerkannte die Antragsgegnerin als Kosten der Unterkunft die tatsächlich von den Antragstellern zu zahlenden monatlichen Vorauszahlungen für (kalte) Nebenkosten in Höhe von monatlich 116 EUR (bis einschließlich Februar 2006) bzw. 119 EUR (ab März 2006) und Heizung. Lediglich von den Vorauszahlungen für die Heizung zog sie einen Betrag von monatlich 8,90 EUR für die Zubereitung von Warmwasser ab, weil es sich dabei um Kosten handele, die bereits im Regelsatz enthalten seien und daher nicht mehr gesondert ersetzt werden müssten. Die von der Antragsgegnerin erstatteten Vorauszahlungen beliefen sich daher auf monatlich 59,10 EUR (bis Februar 2006) bzw. 70,10 EUR (ab März 2006). Die gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche wurden von der Widerspruchsstelle der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 16.06.2006 setzte die Antragsgegnerin die monatlichen Leistungen für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.11.2006 auf 747,28 EUR fest. Sie zahlte Nebenkosten (119 EUR) und Kosten für die Heizung (70,10 EUR) im selben Umfang wie in der Zeit bis zum 30.06.2006. Der Widerspruch der Antragsteller gegen diesen Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Zusätzlich erhielten die Antragsteller nach Vorlage der Endabrechnung der Hausverwaltung für ihre Eigentumswohnung vom 03.02.2006 (Bl. 354 der Verwaltungsakten) mit einem Bescheid vom 02.08.2006 einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 263,04 EUR. Damit wurde ein noch offener Betrag für Nebenkosten aus dem Jahre 2005 vollständig übernommen.
Mit Bescheid vom 18.10.2006 wurde die monatliche Leistung für die Zeit vom 01.08.2006 bis 30.09.2006 auf 751,52 EUR und für die Zeit vom 01.10.2006 bis 30.11.2006 auf 750,52 EUR festgesetzt. Durch die Anrechnung des geänderten Nettoeinkommens der Antragstellerin zu 2 ergab sich eine Nachzahlung von 12,72 EUR.
Mit Bescheid vom 21.11.2006 setzte die Antragsgegnerin die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf monatlich 643,84 EUR für die Zeit vom 01.12. bis 31.12.2006 und auf monatlich 738,74 EUR für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2007 fest. Den von den Antragstellern, vertreten durch ihren Sohn, eingelegten Widerspruch gegen diesen Bescheid wies die Widerspruchsstelle der Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2006 als unbegründet zurück.
Am 02.05.2004 haben die Antragsgegner, vertreten durch ihren Sohn, Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Als Anlage zur Klageschrift haben sie den Widerspruchsbescheid vom 11.04.2006 vorgelegt. Am 04.08.2006 haben die Kläger auch den Widerspruchsbescheid vom 01.08.2006 vorgelegt. Auf Nachfrage des SG haben die Kläger mit Schreiben vom 10.11.2006 mitgeteilt, sie möchten eine Umwandlung der seit 2003 als Darlehen ausgezahlte Tilgung in einen verlorenen Zuschuss, die Fortführung der Tilgungskostenübernahme ab dem 01.04.2006 in der Form des verlorenen Zuschusses und die vollständige Auszahlung der im Eilverfahren zugebilligten Tilgungskosten für die Monate Januar bis Mai 2006. Mit Gerichtsbescheid vom 01.12.2006 hat das SG die Bescheide der Antragsgegnerin vom 13.12.2005, 31.01.2006 und 15.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2006 abgeändert und die Antragsgegnerin verurteilt, den Antragstellern ab 01.01.2006 weiterhin auch die Tilgungsraten für ihre Eigentumswohnung darlehensweise zu zahlen, ab dem 01.06.2006 gegen dingliche Sicherung. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Am 28.12.2006 haben die Antragsteller Berufung (L 8 AS 6504/06) eingelegt, über die der Senat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden hat.
Am 02.03.2007 haben die Antragsteller erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG beantragt. Damit wollen sie erreichen, dass die Antragsgegnerin den Restbetrag der Jahresendabrechnung der Stadtwerke B.-B. vom 17.01.2007 in Höhe von 273 EUR übernehmen. Die Antragsgegnerin hatte dem Begehren der Antragsteller zuvor mit Bescheid vom 16.12.2006 nur in Höhe von 32,37 EUR entsprochen, im Übrigen aber den Antrag abgelehnt. Begründet hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung damit, dass sie - abzüglich der bereits geleisteten monatlichen Abschlagszahlungen für Gas (Heizung) und abzüglich der Kosten für die Warmwasserzubereitung - den Restbetrag der Heizkosten (Gas) in vollem Umfang übernehme, den übrigen Betrag, bei dem es sich um Stromkosten handele, dagegen nicht erstatte, da diese Kosten aus der Regelleistung zu begleichen seien. Das SG hat sich der Auffassung der Antragsgegnerin angeschlossen und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 26.02.2007 abgelehnt. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat schließt sich in allen Punkten der Auffassung des SG an und sieht daher, um Wiederholungen zu vermeiden, von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung die Übernahme des Restbetrages der Jahresendabrechnung der Stadtwerke Baden-Baden vom 17.01.2007.
Der 1946 geborene Antragsteller zu 1 lebt mit seiner am 04.06.1950 geborenen Ehefrau, der Antragstellerin zu 2, in einer beiden Eheleuten gehörenden 68 m² großen 2-Zimmer-Wohnung in B-B. Sie mussten im Jahr 2006 einschließlich einer Instandhaltungsrücklage monatliche Vorauszahlungen für Nebenkosten (ohne Heizung) in Höhe von 119 EUR erbringen; wegen Einzelheiten wird insoweit auf den von ihnen der Beklagten vorgelegten Wirtschaftsplan 2006 der Hausverwaltung vom 03.02.2006 (Bl. 174 der Verwaltungsakten) Bezug genommen. Für Heizkosten müssen sie monatlich 79 EUR an die Stadtwerke vorauszahlen. Seit 01.01.2005 erhalten die Antragsteller Leistungen nach dem SGB II in unterschiedlicher Höhe, weil die Antragstellerin zu 2 aufgrund einer seit 01.04.1981 ausgeübten Beschäftigung über ein Einkommen verfügt, das bei der Bemessung der Leistungen bedarfsmindernd berücksichtigt wird, während der Antragsteller zu 1 kein Erwerbseinkommen hat. Außer der Eigentumswohnung verfügen die Kläger über kein weiteres Vermögen.
Für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 28.02.2006 erhielten die Antragsteller monatliche Leistungen in Höhe von 758,42 EUR (Bescheid vom 13.12.2005) und für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum 31.05.2006 betrugen die monatlichen Leistungen 747,28 EUR (Bescheid vom 15.02.2006). Dabei anerkannte die Antragsgegnerin als Kosten der Unterkunft die tatsächlich von den Antragstellern zu zahlenden monatlichen Vorauszahlungen für (kalte) Nebenkosten in Höhe von monatlich 116 EUR (bis einschließlich Februar 2006) bzw. 119 EUR (ab März 2006) und Heizung. Lediglich von den Vorauszahlungen für die Heizung zog sie einen Betrag von monatlich 8,90 EUR für die Zubereitung von Warmwasser ab, weil es sich dabei um Kosten handele, die bereits im Regelsatz enthalten seien und daher nicht mehr gesondert ersetzt werden müssten. Die von der Antragsgegnerin erstatteten Vorauszahlungen beliefen sich daher auf monatlich 59,10 EUR (bis Februar 2006) bzw. 70,10 EUR (ab März 2006). Die gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche wurden von der Widerspruchsstelle der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 16.06.2006 setzte die Antragsgegnerin die monatlichen Leistungen für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.11.2006 auf 747,28 EUR fest. Sie zahlte Nebenkosten (119 EUR) und Kosten für die Heizung (70,10 EUR) im selben Umfang wie in der Zeit bis zum 30.06.2006. Der Widerspruch der Antragsteller gegen diesen Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Zusätzlich erhielten die Antragsteller nach Vorlage der Endabrechnung der Hausverwaltung für ihre Eigentumswohnung vom 03.02.2006 (Bl. 354 der Verwaltungsakten) mit einem Bescheid vom 02.08.2006 einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 263,04 EUR. Damit wurde ein noch offener Betrag für Nebenkosten aus dem Jahre 2005 vollständig übernommen.
Mit Bescheid vom 18.10.2006 wurde die monatliche Leistung für die Zeit vom 01.08.2006 bis 30.09.2006 auf 751,52 EUR und für die Zeit vom 01.10.2006 bis 30.11.2006 auf 750,52 EUR festgesetzt. Durch die Anrechnung des geänderten Nettoeinkommens der Antragstellerin zu 2 ergab sich eine Nachzahlung von 12,72 EUR.
Mit Bescheid vom 21.11.2006 setzte die Antragsgegnerin die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf monatlich 643,84 EUR für die Zeit vom 01.12. bis 31.12.2006 und auf monatlich 738,74 EUR für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2007 fest. Den von den Antragstellern, vertreten durch ihren Sohn, eingelegten Widerspruch gegen diesen Bescheid wies die Widerspruchsstelle der Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2006 als unbegründet zurück.
Am 02.05.2004 haben die Antragsgegner, vertreten durch ihren Sohn, Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Als Anlage zur Klageschrift haben sie den Widerspruchsbescheid vom 11.04.2006 vorgelegt. Am 04.08.2006 haben die Kläger auch den Widerspruchsbescheid vom 01.08.2006 vorgelegt. Auf Nachfrage des SG haben die Kläger mit Schreiben vom 10.11.2006 mitgeteilt, sie möchten eine Umwandlung der seit 2003 als Darlehen ausgezahlte Tilgung in einen verlorenen Zuschuss, die Fortführung der Tilgungskostenübernahme ab dem 01.04.2006 in der Form des verlorenen Zuschusses und die vollständige Auszahlung der im Eilverfahren zugebilligten Tilgungskosten für die Monate Januar bis Mai 2006. Mit Gerichtsbescheid vom 01.12.2006 hat das SG die Bescheide der Antragsgegnerin vom 13.12.2005, 31.01.2006 und 15.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2006 abgeändert und die Antragsgegnerin verurteilt, den Antragstellern ab 01.01.2006 weiterhin auch die Tilgungsraten für ihre Eigentumswohnung darlehensweise zu zahlen, ab dem 01.06.2006 gegen dingliche Sicherung. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Am 28.12.2006 haben die Antragsteller Berufung (L 8 AS 6504/06) eingelegt, über die der Senat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden hat.
Am 02.03.2007 haben die Antragsteller erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG beantragt. Damit wollen sie erreichen, dass die Antragsgegnerin den Restbetrag der Jahresendabrechnung der Stadtwerke B.-B. vom 17.01.2007 in Höhe von 273 EUR übernehmen. Die Antragsgegnerin hatte dem Begehren der Antragsteller zuvor mit Bescheid vom 16.12.2006 nur in Höhe von 32,37 EUR entsprochen, im Übrigen aber den Antrag abgelehnt. Begründet hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung damit, dass sie - abzüglich der bereits geleisteten monatlichen Abschlagszahlungen für Gas (Heizung) und abzüglich der Kosten für die Warmwasserzubereitung - den Restbetrag der Heizkosten (Gas) in vollem Umfang übernehme, den übrigen Betrag, bei dem es sich um Stromkosten handele, dagegen nicht erstatte, da diese Kosten aus der Regelleistung zu begleichen seien. Das SG hat sich der Auffassung der Antragsgegnerin angeschlossen und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 26.02.2007 abgelehnt. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat schließt sich in allen Punkten der Auffassung des SG an und sieht daher, um Wiederholungen zu vermeiden, von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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