L 7 AS 1256/07 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 834/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1256/07 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 6. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist auch im Übrigen statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 Euro nicht übersteigt. Diese Regelung gilt über die Bestimmung des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG für die Anfechtung von Gerichtsbescheiden entsprechend; einen über § 105 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGG vorrangigen Antrag auf mündliche Verhandlung beim Sozialgericht Ulm (SG) hat der Kläger nicht gestellt. Die Berufung ist hier in Anbetracht des Beschwerdewerts von 90,00 Euro nicht bereits kraft Gesetzes statthaft. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2007 auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das Landessozialgericht bedurft hätte; aber auch dies kommt jedoch vorliegend nicht in Betracht.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGG (Divergenz, wesentlicher entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel) liegen hier ersichtlich nicht vor und sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht; indessen ist auch der von ihm herangezogene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) nicht gegeben.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7; SozR a.a.O. Nr. 67 S. 92). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht. Das SG hat die Klage auf Übernahme der Kosten für einen Reisepass im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass ein nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu deckender Bedarf des Klägers schon deswegen zu verneinen sei, weil er bei der Passbehörde Gebührenbefreiung beantragen könne. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Begründung, aus einer Kann-Bestimmung in der Passgebührenverordnung lasse sich noch nicht der Nachrang der Sozialbehörde herleiten, ganz abgesehen davon, dass sich zwischenzeitlich herausgestellt habe, dass Personalausweisbefreiungen nur in selten Fällen erteilt würden und freiwillige Reisepässe nicht darunter fielen. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Kläger indes nicht hinreichend dargetan noch sonst wie ersichtlich. Denn jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der gestellten Rechtsfrage und hier insbesondere deren Entscheidungserheblichkeit im konkreten Einzelfall ist vorliegend nicht erkennbar. Zwar spricht der Kläger weiter davon, dass es der "erklärte Wille des Gesetzgebers" sei, Langzeitarbeitsuchende wieder in Beschäftigung zu bringen und sie deshalb nicht wegen "lumpiger 90,0 EUR" für einen Reisepass daran gehindert werden könnten, (bei vorliegendem Arbeitsvertrag und Arbeitserlaubnis) eine Arbeit in Übersee anzutreten. Eine Bedarfslage als Grundvoraussetzung für Leistungen nach dem SGB II (und im Übrigen auch dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch) ist damit indes nicht dargelegt, zumal der Kläger nach den Feststellungen des SG derzeit eine Schulung im Bereich der EDV absolviert und in diesem Bereich eine selbständige Tätigkeit in der Bundesrepublik anstreben soll. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen sonach schon mangels Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht vor.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Der angefochtene Gerichtsbescheid wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Rechtskraft
Aus
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