Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AL 4153/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 2830/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3.5.2006 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Nachzahlung von Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe bzw. der Umfang eines Erstattungsanspruchs der Beigeladenen.
Der 1947 geborene Kläger reiste am 20.5.1989 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Leistungsantrag vom 14.6.1989 wurde von der Beklagten zunächst nicht beschieden, weil die Aussiedlereigenschaft des Klägers nicht nachgewiesen war. Stattdessen erhielt der Kläger von der Beigeladenen Leistungen nach dem (damaligen) Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Am 17.2.1997 wurde der Kläger als Vertriebener nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt. Sein am 4.3.1997 bei der Beklagten erneut gestellter Leistungsantrag wurde zunächst abgelehnt, im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG - S 13 Ar 3532/97 -) bewilligte die Beklagte mit Bescheiden vom 2.10.2000 dem Kläger Arbeitslosengeld vom 14.6.1989 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 12.6.1990 und Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 13.6.1990 bis 7.8.1995.
Die Beigeladene meldete mit Schreiben vom 21.6.1989 einen Erstattungsanspruch nach § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an und bezifferte diesen nach Aufforderung durch die Beklagte mit Schreiben vom 12.7.2000 unter Vorlage einer entsprechenden Aufstellung mit 47.987,08 DM für die Zeit vom 14.6.1989 bis 7.8.1995. Mit Bescheid vom 27.10.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach Erfüllung des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen in der geltend gemachten Höhe vermindere sich der Nachzahlungsbetrag von 79.050,93 DM auf 31.063,85 DM. Dieser Betrag wurde ausbezahlt.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.10.2000 begründete der Kläger damit, der Erstattungsanspruch sei zu hoch gewesen. Den ersten Antrag auf Sozialhilfe habe er erst am 26.7.1989 gestellt, auch das Ende des Zeitraums sei nicht richtig angegeben. Insgesamt habe er, wozu er eine Auflistung vorlegte, in den Jahren 1989 bis 1995 nur 32.512 DM erhalten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2002 als unbegründet zurück. Es sei weder glaubhaft gemacht noch bewiesen worden, dass der Kläger geringere Sozialhilfeleistungen erhalten habe, seiner eigenen Aufstellung komme ein Beweiswert nicht zu.
Dagegen hat der Kläger beim SG Klage erhoben. Die durch Beschluss vom 15.11.2004 Beigeladene hat mit Schreiben vom 14.3.2005 und mit Schreiben vom 20.2.2006 jeweils eine Aufstellung über die gezahlte Sozialhilfe vorgelegt, zuletzt über einen Erstattungsbetrag von 47.439,91 DM. Sie hat vorgebracht, tatsächlicher Beginn der Sozialhilfe sei am 14.6.1989 gewesen, damals sei ein Barscheck ausgestellt worden. Am 21.7.1989 sei ein weiterer Grundantrag aufgenommen worden und wie zuvor ebenfalls ein Barscheck ausgehändigt worden.
Durch Gerichtsbescheid vom 3.5.2006 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2002 verurteilt, dem Kläger noch einen Betrag von 279,72 Euro auszuzahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Differenzbetrag zwischen der zunächst geltendgemachten und zu Grunde gelegten Erstattungsforderung und der zuletzt bezifferten Forderung in Höhe von 547,17 DM bzw. 279,72 Euro noch an den Kläger auszubezahlen. Im übrigen sei der von der Beigeladenen zuletzt mit Schreiben vom 20.2.2006 in Höhe von 47.439,91 DM bezifferte Erstattungsanspruch nicht zu beanstanden. Es werde nicht bezweifelt, dass der Kläger im Erstattungszeitraum vom 14.6.1989 bis 7.8.1995 in Höhe dieses Betrages Hilfe nach dem BSHG erhalten habe. Die Beigeladene habe dies anhand ihrer Zahlungsunterlagen glaubhaft errechnet. Soweit sie dargelegt habe, dem Kläger im Juni 1989 durch Aushändigung eines Barschecks in Höhe von 100 DM und im Juli 1989 durch Aushändigung eines Barschecks in Höhe von 156,20 DM Sozialhilfe geleistet zu haben, sei dies glaubhaft und nachvollziehbar, weil der Kläger damals hilfebedürftig gewesen sei und die erste Überweisung auf das Bankkonto des Klägers erst im August 1989 erfolgt sei. Der eigenen Leistungsaufstellung des Klägers könne dagegen nicht gefolgt werden. Dieser berücksichtige nämlich nicht die Leistungen für Bekleidung, ferner die direkt an den Vermieter überwiesenen Mietkosten für die Notunterkunft von August 1989 bis Mai 1990 und die ebenfalls direkt an den Vermieter überwiesenen Mietkosten im Zeitraum Juni 1990 bis Juli 1995. Das Wohngeld, das der Kläger in der Zeit von Juni 1990 bis Oktober 1993 und von Juli 1994 bis August 1995 erhalten habe, habe die Beigeladene zu Recht nicht mit ihrem Erstattungsanspruch geltend gemacht.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2.6.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung ist das bisherige Vorbringen wiederholt worden. Insbesondere wird vorgebracht, der Sozialhilfe- bezug habe erst am 26.7.1989 begonnen, bei dem Barscheck über 100 DM habe es sich nicht um Sozialhilfe, sondern um das Begrüßungsgeld gehandelt. Außerdem habe die Beigeladene dem Erstattungsanspruch höhere Sozialhilfebeträge zugrunde gelegt, als sie dem Kläger tatsächlich ausgezahlt habe.
Der Kläger stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid vom 3.5.2006 abzuändern und die Beklagte unter weiterer Abänderung des Bescheides vom 27.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2002 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 14.6.1989 bis 7.8.1995 eine höhere Nachzahlung vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag, legt jedoch auf Aufforderung mit Schreiben vom 1.12.2006 und mit Schreiben vom 10.1.2007 nach nochmaliger ausführlicher Darstellung des gesamten Sozialhilfebezuges die wesentlichen Unterlagen aus der Sozialhilfeakte vor. Darunter ist insbesondere auch die Durchschrift des dem Kläger am 16.6.1989 ausgestellten Barschecks über 100 DM, dieser ist beim Verwendungszweck als "Sozialhilfe, Abschlag 06/89"bezeichnet.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines höheren Nachzahlungsbetrags.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid die hier anzuwendenden Rechtsnormen zutreffend zitiert. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Das SG hat dem Kläger auch ausführlich und zutreffend erläutert, dass der von der Beigeladenen geltend gemachte Erstattungsanspruch rechtlich und rechnerisch zutreffend ist und aus welchen Gründen der Aufstellung des Klägers nicht gefolgt werden kann. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück, er nimmt auf die angefochtenen Entscheidungsgründe Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen des Klägers enthält gegenüber seinem Klagevorbringen nichts Neues. Es soll deshalb lediglich exemplarisch nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Beigeladene durchaus nachgewiesen hat, dass der Kläger nach seiner am 14.6.1989 erfolgten ersten Vorsprache am 16.6.1989 einen Sozialhilfeantrag gestellt hat (wörtlich "ich bitte um Zahlung von Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt") und dabei mangels Konto um postbare Zahlung gebeten hat, ferner dass am 16.6.1989 dem Kläger ein Barscheck über 100 DM ausgestellt worden ist, der als Verwendungszweck ausdrücklich "Abschlag 06/89 auf Sozialhilfe" enthält und der vom Kläger auch persönlich so bestätigt worden ist. Schließlich hat die Beigeladene auch nachgewiesen, dass am 21.7. 1989 ein weiterer Sozialhilfeantrag aufgenommen worden ist und auch dabei eine Bankverbindung nicht genannt werden konnte. Erst am 6.9.1989 wurde der Beigeladenen das vom Kläger neu eingerichtete Bankkonto bekannt. Es ist also abwegig, wenn der Kläger behauptet, bei dem Barscheck über 100 DM habe es sich um Begrüßungsgeld gehandelt.
Gleiches gilt für die vom SG genannte Begründung für vom Kläger in seiner Aufstellung nicht enthaltene Bestandteile der gewährten Sozialhilfe. Insoweit verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Die Berufung des Klägers ist damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Nachzahlung von Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe bzw. der Umfang eines Erstattungsanspruchs der Beigeladenen.
Der 1947 geborene Kläger reiste am 20.5.1989 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Leistungsantrag vom 14.6.1989 wurde von der Beklagten zunächst nicht beschieden, weil die Aussiedlereigenschaft des Klägers nicht nachgewiesen war. Stattdessen erhielt der Kläger von der Beigeladenen Leistungen nach dem (damaligen) Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Am 17.2.1997 wurde der Kläger als Vertriebener nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt. Sein am 4.3.1997 bei der Beklagten erneut gestellter Leistungsantrag wurde zunächst abgelehnt, im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG - S 13 Ar 3532/97 -) bewilligte die Beklagte mit Bescheiden vom 2.10.2000 dem Kläger Arbeitslosengeld vom 14.6.1989 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 12.6.1990 und Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 13.6.1990 bis 7.8.1995.
Die Beigeladene meldete mit Schreiben vom 21.6.1989 einen Erstattungsanspruch nach § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an und bezifferte diesen nach Aufforderung durch die Beklagte mit Schreiben vom 12.7.2000 unter Vorlage einer entsprechenden Aufstellung mit 47.987,08 DM für die Zeit vom 14.6.1989 bis 7.8.1995. Mit Bescheid vom 27.10.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach Erfüllung des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen in der geltend gemachten Höhe vermindere sich der Nachzahlungsbetrag von 79.050,93 DM auf 31.063,85 DM. Dieser Betrag wurde ausbezahlt.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.10.2000 begründete der Kläger damit, der Erstattungsanspruch sei zu hoch gewesen. Den ersten Antrag auf Sozialhilfe habe er erst am 26.7.1989 gestellt, auch das Ende des Zeitraums sei nicht richtig angegeben. Insgesamt habe er, wozu er eine Auflistung vorlegte, in den Jahren 1989 bis 1995 nur 32.512 DM erhalten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2002 als unbegründet zurück. Es sei weder glaubhaft gemacht noch bewiesen worden, dass der Kläger geringere Sozialhilfeleistungen erhalten habe, seiner eigenen Aufstellung komme ein Beweiswert nicht zu.
Dagegen hat der Kläger beim SG Klage erhoben. Die durch Beschluss vom 15.11.2004 Beigeladene hat mit Schreiben vom 14.3.2005 und mit Schreiben vom 20.2.2006 jeweils eine Aufstellung über die gezahlte Sozialhilfe vorgelegt, zuletzt über einen Erstattungsbetrag von 47.439,91 DM. Sie hat vorgebracht, tatsächlicher Beginn der Sozialhilfe sei am 14.6.1989 gewesen, damals sei ein Barscheck ausgestellt worden. Am 21.7.1989 sei ein weiterer Grundantrag aufgenommen worden und wie zuvor ebenfalls ein Barscheck ausgehändigt worden.
Durch Gerichtsbescheid vom 3.5.2006 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2002 verurteilt, dem Kläger noch einen Betrag von 279,72 Euro auszuzahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Differenzbetrag zwischen der zunächst geltendgemachten und zu Grunde gelegten Erstattungsforderung und der zuletzt bezifferten Forderung in Höhe von 547,17 DM bzw. 279,72 Euro noch an den Kläger auszubezahlen. Im übrigen sei der von der Beigeladenen zuletzt mit Schreiben vom 20.2.2006 in Höhe von 47.439,91 DM bezifferte Erstattungsanspruch nicht zu beanstanden. Es werde nicht bezweifelt, dass der Kläger im Erstattungszeitraum vom 14.6.1989 bis 7.8.1995 in Höhe dieses Betrages Hilfe nach dem BSHG erhalten habe. Die Beigeladene habe dies anhand ihrer Zahlungsunterlagen glaubhaft errechnet. Soweit sie dargelegt habe, dem Kläger im Juni 1989 durch Aushändigung eines Barschecks in Höhe von 100 DM und im Juli 1989 durch Aushändigung eines Barschecks in Höhe von 156,20 DM Sozialhilfe geleistet zu haben, sei dies glaubhaft und nachvollziehbar, weil der Kläger damals hilfebedürftig gewesen sei und die erste Überweisung auf das Bankkonto des Klägers erst im August 1989 erfolgt sei. Der eigenen Leistungsaufstellung des Klägers könne dagegen nicht gefolgt werden. Dieser berücksichtige nämlich nicht die Leistungen für Bekleidung, ferner die direkt an den Vermieter überwiesenen Mietkosten für die Notunterkunft von August 1989 bis Mai 1990 und die ebenfalls direkt an den Vermieter überwiesenen Mietkosten im Zeitraum Juni 1990 bis Juli 1995. Das Wohngeld, das der Kläger in der Zeit von Juni 1990 bis Oktober 1993 und von Juli 1994 bis August 1995 erhalten habe, habe die Beigeladene zu Recht nicht mit ihrem Erstattungsanspruch geltend gemacht.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2.6.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung ist das bisherige Vorbringen wiederholt worden. Insbesondere wird vorgebracht, der Sozialhilfe- bezug habe erst am 26.7.1989 begonnen, bei dem Barscheck über 100 DM habe es sich nicht um Sozialhilfe, sondern um das Begrüßungsgeld gehandelt. Außerdem habe die Beigeladene dem Erstattungsanspruch höhere Sozialhilfebeträge zugrunde gelegt, als sie dem Kläger tatsächlich ausgezahlt habe.
Der Kläger stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid vom 3.5.2006 abzuändern und die Beklagte unter weiterer Abänderung des Bescheides vom 27.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2002 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 14.6.1989 bis 7.8.1995 eine höhere Nachzahlung vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag, legt jedoch auf Aufforderung mit Schreiben vom 1.12.2006 und mit Schreiben vom 10.1.2007 nach nochmaliger ausführlicher Darstellung des gesamten Sozialhilfebezuges die wesentlichen Unterlagen aus der Sozialhilfeakte vor. Darunter ist insbesondere auch die Durchschrift des dem Kläger am 16.6.1989 ausgestellten Barschecks über 100 DM, dieser ist beim Verwendungszweck als "Sozialhilfe, Abschlag 06/89"bezeichnet.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines höheren Nachzahlungsbetrags.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid die hier anzuwendenden Rechtsnormen zutreffend zitiert. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Das SG hat dem Kläger auch ausführlich und zutreffend erläutert, dass der von der Beigeladenen geltend gemachte Erstattungsanspruch rechtlich und rechnerisch zutreffend ist und aus welchen Gründen der Aufstellung des Klägers nicht gefolgt werden kann. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück, er nimmt auf die angefochtenen Entscheidungsgründe Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen des Klägers enthält gegenüber seinem Klagevorbringen nichts Neues. Es soll deshalb lediglich exemplarisch nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Beigeladene durchaus nachgewiesen hat, dass der Kläger nach seiner am 14.6.1989 erfolgten ersten Vorsprache am 16.6.1989 einen Sozialhilfeantrag gestellt hat (wörtlich "ich bitte um Zahlung von Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt") und dabei mangels Konto um postbare Zahlung gebeten hat, ferner dass am 16.6.1989 dem Kläger ein Barscheck über 100 DM ausgestellt worden ist, der als Verwendungszweck ausdrücklich "Abschlag 06/89 auf Sozialhilfe" enthält und der vom Kläger auch persönlich so bestätigt worden ist. Schließlich hat die Beigeladene auch nachgewiesen, dass am 21.7. 1989 ein weiterer Sozialhilfeantrag aufgenommen worden ist und auch dabei eine Bankverbindung nicht genannt werden konnte. Erst am 6.9.1989 wurde der Beigeladenen das vom Kläger neu eingerichtete Bankkonto bekannt. Es ist also abwegig, wenn der Kläger behauptet, bei dem Barscheck über 100 DM habe es sich um Begrüßungsgeld gehandelt.
Gleiches gilt für die vom SG genannte Begründung für vom Kläger in seiner Aufstellung nicht enthaltene Bestandteile der gewährten Sozialhilfe. Insoweit verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Die Berufung des Klägers ist damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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