Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 11 R 337/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 257/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz AVtI für die Zeit vom 04. September 1972 bis zum 30. Juni 1990 unter Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die 1949 geborene Klägerin bestand am 17. Juli 1971 die Abschlussprüfung der I B und erhielt die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur.
Sie war dann im streitigen Zeitraum in ihrem Beruf beim VEB S C beziehungsweise ab Januar 1986 beim Nachfolgebetrieb VEB A C A zumindest bis Juni 1990 tätig.
Eine Versorgungszusage über Ansprüche auf Leistungen aus einer Zusatzversorgung erhielt die Klägerin von den zuständigen Organen der DDR bis zur Schließung dieser Systeme am 30. Juni 1990 nicht.
Den Antrag der Klägerin vom 13. Januar 2003 auf die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06. Januar 2005 ab, da die Klägerin nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beziehungsweise einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen sei.
Hiergegen legte die Klägerin am 14. Januar 2005 Widerspruch ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2005 zurück. Zum maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, habe die Klägerin nicht in einem volkseigenen Betrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsordnung und nicht in einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet. Produktionsbetriebe seien nur diejenigen, deren Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation beziehungsweise Produktion von Sachgütern gewesen sei. Hierzu habe der A nicht gezählt, dementsprechend sei er der Wirtschaftsgruppe Reparatur- und Montagebetrieb der elektrotechnischen Industrie zugeordnet gewesen. Die industrielle Fertigung von Sachgütern habe ihm nicht das Gepräge gegeben und sein Hauptzweck sei auch nicht die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. In der enumerativen Aufzählung der gleichgestellten Betriebe sei er nicht aufgeführt.
Hiergegen hat sich die am 07. April 2005 beim Sozialgericht Cottbus erhobene Klage gerichtet, mit der die Klägerin vorgetragen hat, die Beklagte verkenne, dass es sich beim A eindeutig um einen Produktionsbetrieb aus dem Bereich der Industrie gehandelt habe. Warum Montagebetriebe keine Industriebetriebe sein sollten, erschließe sich nicht. Der A habe elektrotechnische Anlagen produziert und auf Baustellen montiert und darüber hinaus Druckluftsteuergeräte und Pumpen hergestellt. Dass auch der Service, Vertrieb und Export zu den Leistungen gehörte, stehe dem nicht entgegen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2005 zu verpflichten, die Zeit vom 04. September 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem "zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz" sowie entsprechende Arbeitsverdienste festzustellen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen und das Registerblatt über die A, die Gründungsanweisung dieses Betriebes und Schriftverkehr aus der Akte des Registers der volkseigenen Wirtschaft in das Verfahrens eingebracht.
Sodann hat das Sozialgericht mit Urteil vom 18. Januar 2006 die Klage abgewiesen.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in das Versorgungssystem, da dies nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 Anwartschafts- und Überführungsgesetz AAÜG nicht möglich sei. Voraussetzung hierfür sei nämlich, dass am 30. Juni 1990 eine entsprechende Anwartschaft bestanden habe, also eine Versorgungszusage durch die entsprechenden Stellen der DDR erteilt worden sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall.
Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG , das unter gewissen Voraussetzungen eine solche Zusage fingiere, sei durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG vom 26. Oktober 2005 die Grundlage entzogen worden. Daher könne, auch wenn zur Überzeugung des Gerichts die vom BSG aufgestellten Kriterien für eine nachträgliche Einbeziehung, hier insbesondere die Eigenschaft des A als Produktionsbetrieb der Industrie vorlägen, keine Einbeziehung erfolgen.
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. Januar 2006 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 21. Februar 2006. Das Sozialgericht habe zutreffend erkannt, dass es sich beim A um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt habe, unrichtig hingegen sei seine Auffassung, dass die ständige Rechtsprechung des BSG aufgrund der genannten Entscheidung des BVerfG nicht mehr anwendbar sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Januar 2006 unter dem Az.: S 11 R 337/05 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2005 zu verpflichten, die Zeit vom 04. September 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie entsprechende Arbeitsverdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend, da der A kein Produktionsbetrieb der Industrie gewesen sei.
Der Senat hat den Abschlussbericht der Unternehmensberatung für die Wirtschaft GmbH (UGmbH) über den A vom 25. Juni 1990 und die Anlagen zu diesem Abschlussbericht beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Sozialgerichtsgesetz SGG erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Über sie konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid vom 06. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2005 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 04. September 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Klägerin hat während dieser Zeit keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. Auch im weiteren Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R hat es an dieser Rechtsprechung festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden.
Nach § 1 Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl DDR 1950, 844) - AVtI-VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt.
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die Zweite Durchführungsbestimmung zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951 (GBl DDR 1951, 487) - 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte- und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Sozialgerichts, dass dieser dargelegten Rechtsprechung durch die Entscheidung des BVerfG die Grundlage entzogen sei. Zwar ist dem Sozialgericht insoweit zuzustimmen, dass in der Entscheidung des BVerfG durchaus Zweifel an der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zu erkennen sind. Diese sind aber nicht tragend für die Entscheidung des BVerfG, wenn dieses festgestellt hat, dass für eine Ausweitung der nachträglichen Einbeziehung über die ständige Rechtsprechung des BSG hinaus keine verfassungsrechtliche Grundlage bestünde. Insoweit liegt in Bezug auf die ständige Rechtsprechung des 4. Senats des BSG keine Entscheidung des BVerfG vor, sondern lediglich über deren etwaige Ausweitung. Der Senat wendet die ständige Rechtsprechung dementsprechend weiter an.
Dies vermag der Berufung jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn wenn der Maßstab der Rechtsprechung des BSG wie beschrieben zugrunde gelegt wird, so ist festzustellen, dass der A kein Produktionsbetrieb der Industrie war. Die dem Bericht der U GmbH zu entnehmenden Planumsätze und Nettoproduktionen für 1990 in Millionen Mark der DDR zeigen in der Produktgruppe "Anlagen" (S. 25) umfassend Tagebaugeräte, Tagesanlagen, Energieverteilung, Brikettfabriken, Beleuchtung, Steuerung und Regelung, MSR Kraftwerke, MSR Wasseraufbereitung, MSR Chemie, MSR Speziallösungen, MSR Siloanlangen, MSR Brauereien, MSG Glasindustrie und sonstige Industrieumlagen einen Umsatz von ca. 550 Millionen Mark, in der Produktgruppe "Produkte" (S. 26), nämlich Druckluftsteuergeräte, transportable Umspannstationen, Pumpensteuerungen, Innenraumschaltanlagen, Zentraleinrichtungen MSR, frei programmierte Steuerungen für Tagebaugeräte und sonstige Niederspannung lediglich einen Umsatz von ca. 75 Millionen Mark. Die in der Produktgruppe Anlagen verzeichneten Geräte jedoch gehörten nicht zum Bereich der industriellen serienmäßig wiederkehrenden Fertigung, Herstellung, Anfertigung oder Fabrikation von Sachgütern. Diese Produkte werden jeweils individuell auf die Bedürfnisse der einzelnen Kunden angefertigt und nicht nach der vom BSG geforderten "fordistischen" Produktionsweise in großen Massen in gleicher Ausführung und Beschaffenheit hergestellt. Dies mag allenfalls auf die Produktgruppe Produkte zutreffen. Da diese jedoch einen deutlich kleineren Teil der Wertschöpfung des Betriebes dargestellt hat, haben sie diesem nicht das Gepräge gegeben.
Der Betrieb war auch nicht einem Produktionsbetrieb der Industrie gleichgestellt. Dies ergibt sich daraus, dass er nicht in der Zweiten Durchführungsbestimmung zur AVtI Verordnung in § 1 aufgelistet war.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründe vor.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz AVtI für die Zeit vom 04. September 1972 bis zum 30. Juni 1990 unter Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die 1949 geborene Klägerin bestand am 17. Juli 1971 die Abschlussprüfung der I B und erhielt die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur.
Sie war dann im streitigen Zeitraum in ihrem Beruf beim VEB S C beziehungsweise ab Januar 1986 beim Nachfolgebetrieb VEB A C A zumindest bis Juni 1990 tätig.
Eine Versorgungszusage über Ansprüche auf Leistungen aus einer Zusatzversorgung erhielt die Klägerin von den zuständigen Organen der DDR bis zur Schließung dieser Systeme am 30. Juni 1990 nicht.
Den Antrag der Klägerin vom 13. Januar 2003 auf die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06. Januar 2005 ab, da die Klägerin nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beziehungsweise einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen sei.
Hiergegen legte die Klägerin am 14. Januar 2005 Widerspruch ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2005 zurück. Zum maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, habe die Klägerin nicht in einem volkseigenen Betrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsordnung und nicht in einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet. Produktionsbetriebe seien nur diejenigen, deren Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation beziehungsweise Produktion von Sachgütern gewesen sei. Hierzu habe der A nicht gezählt, dementsprechend sei er der Wirtschaftsgruppe Reparatur- und Montagebetrieb der elektrotechnischen Industrie zugeordnet gewesen. Die industrielle Fertigung von Sachgütern habe ihm nicht das Gepräge gegeben und sein Hauptzweck sei auch nicht die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. In der enumerativen Aufzählung der gleichgestellten Betriebe sei er nicht aufgeführt.
Hiergegen hat sich die am 07. April 2005 beim Sozialgericht Cottbus erhobene Klage gerichtet, mit der die Klägerin vorgetragen hat, die Beklagte verkenne, dass es sich beim A eindeutig um einen Produktionsbetrieb aus dem Bereich der Industrie gehandelt habe. Warum Montagebetriebe keine Industriebetriebe sein sollten, erschließe sich nicht. Der A habe elektrotechnische Anlagen produziert und auf Baustellen montiert und darüber hinaus Druckluftsteuergeräte und Pumpen hergestellt. Dass auch der Service, Vertrieb und Export zu den Leistungen gehörte, stehe dem nicht entgegen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2005 zu verpflichten, die Zeit vom 04. September 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem "zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz" sowie entsprechende Arbeitsverdienste festzustellen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen und das Registerblatt über die A, die Gründungsanweisung dieses Betriebes und Schriftverkehr aus der Akte des Registers der volkseigenen Wirtschaft in das Verfahrens eingebracht.
Sodann hat das Sozialgericht mit Urteil vom 18. Januar 2006 die Klage abgewiesen.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in das Versorgungssystem, da dies nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 Anwartschafts- und Überführungsgesetz AAÜG nicht möglich sei. Voraussetzung hierfür sei nämlich, dass am 30. Juni 1990 eine entsprechende Anwartschaft bestanden habe, also eine Versorgungszusage durch die entsprechenden Stellen der DDR erteilt worden sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall.
Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG , das unter gewissen Voraussetzungen eine solche Zusage fingiere, sei durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG vom 26. Oktober 2005 die Grundlage entzogen worden. Daher könne, auch wenn zur Überzeugung des Gerichts die vom BSG aufgestellten Kriterien für eine nachträgliche Einbeziehung, hier insbesondere die Eigenschaft des A als Produktionsbetrieb der Industrie vorlägen, keine Einbeziehung erfolgen.
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. Januar 2006 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 21. Februar 2006. Das Sozialgericht habe zutreffend erkannt, dass es sich beim A um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt habe, unrichtig hingegen sei seine Auffassung, dass die ständige Rechtsprechung des BSG aufgrund der genannten Entscheidung des BVerfG nicht mehr anwendbar sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Januar 2006 unter dem Az.: S 11 R 337/05 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2005 zu verpflichten, die Zeit vom 04. September 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie entsprechende Arbeitsverdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend, da der A kein Produktionsbetrieb der Industrie gewesen sei.
Der Senat hat den Abschlussbericht der Unternehmensberatung für die Wirtschaft GmbH (UGmbH) über den A vom 25. Juni 1990 und die Anlagen zu diesem Abschlussbericht beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Sozialgerichtsgesetz SGG erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Über sie konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid vom 06. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2005 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 04. September 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Klägerin hat während dieser Zeit keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. Auch im weiteren Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R hat es an dieser Rechtsprechung festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden.
Nach § 1 Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl DDR 1950, 844) - AVtI-VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt.
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die Zweite Durchführungsbestimmung zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951 (GBl DDR 1951, 487) - 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte- und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Sozialgerichts, dass dieser dargelegten Rechtsprechung durch die Entscheidung des BVerfG die Grundlage entzogen sei. Zwar ist dem Sozialgericht insoweit zuzustimmen, dass in der Entscheidung des BVerfG durchaus Zweifel an der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zu erkennen sind. Diese sind aber nicht tragend für die Entscheidung des BVerfG, wenn dieses festgestellt hat, dass für eine Ausweitung der nachträglichen Einbeziehung über die ständige Rechtsprechung des BSG hinaus keine verfassungsrechtliche Grundlage bestünde. Insoweit liegt in Bezug auf die ständige Rechtsprechung des 4. Senats des BSG keine Entscheidung des BVerfG vor, sondern lediglich über deren etwaige Ausweitung. Der Senat wendet die ständige Rechtsprechung dementsprechend weiter an.
Dies vermag der Berufung jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn wenn der Maßstab der Rechtsprechung des BSG wie beschrieben zugrunde gelegt wird, so ist festzustellen, dass der A kein Produktionsbetrieb der Industrie war. Die dem Bericht der U GmbH zu entnehmenden Planumsätze und Nettoproduktionen für 1990 in Millionen Mark der DDR zeigen in der Produktgruppe "Anlagen" (S. 25) umfassend Tagebaugeräte, Tagesanlagen, Energieverteilung, Brikettfabriken, Beleuchtung, Steuerung und Regelung, MSR Kraftwerke, MSR Wasseraufbereitung, MSR Chemie, MSR Speziallösungen, MSR Siloanlangen, MSR Brauereien, MSG Glasindustrie und sonstige Industrieumlagen einen Umsatz von ca. 550 Millionen Mark, in der Produktgruppe "Produkte" (S. 26), nämlich Druckluftsteuergeräte, transportable Umspannstationen, Pumpensteuerungen, Innenraumschaltanlagen, Zentraleinrichtungen MSR, frei programmierte Steuerungen für Tagebaugeräte und sonstige Niederspannung lediglich einen Umsatz von ca. 75 Millionen Mark. Die in der Produktgruppe Anlagen verzeichneten Geräte jedoch gehörten nicht zum Bereich der industriellen serienmäßig wiederkehrenden Fertigung, Herstellung, Anfertigung oder Fabrikation von Sachgütern. Diese Produkte werden jeweils individuell auf die Bedürfnisse der einzelnen Kunden angefertigt und nicht nach der vom BSG geforderten "fordistischen" Produktionsweise in großen Massen in gleicher Ausführung und Beschaffenheit hergestellt. Dies mag allenfalls auf die Produktgruppe Produkte zutreffen. Da diese jedoch einen deutlich kleineren Teil der Wertschöpfung des Betriebes dargestellt hat, haben sie diesem nicht das Gepräge gegeben.
Der Betrieb war auch nicht einem Produktionsbetrieb der Industrie gleichgestellt. Dies ergibt sich daraus, dass er nicht in der Zweiten Durchführungsbestimmung zur AVtI Verordnung in § 1 aufgelistet war.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründe vor.
Rechtskraft
Aus
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