S 47 KR 844/05 LW

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
47
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 47 KR 844/05 LW
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 20.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.07.2005 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Versicherungspflicht des Klägers in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse Franken und Oberbayern.

Der 1953 geborene Kläger ist als Landwirt tätig. Er hat eine forstwirtschaftliche Fläche von 4,43 ha, eine landwirtschaftliche Fläche von 39, 51 ha, wovon ca. 28.5 ha als Futterfläche für 60-70 Stück Vieh dienen, sowie 2,95 ha Geringstland. Für die Bewirtschaftung fallen ca. 70 Stunden wöchentlich an.

Daneben erzielt er aus einer Beteiligung an der J. M. GmbH & Co KG Einkünfte, die als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert werden. Gesellschafter sind die J.M. GmbH als Komplementärin sowie als Kommanditisten der Kläger und eine Schwester. Sitz der Gesellschaft ist in W ... Gegenstand sind laut Gesellschaftsvertrag vom 21.09.1990 die Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz, der Erwerb und gegebenenfalls die Bebauung von Grundstücken, deren Anmietung und Vermietung sowie die Beteiligung an ähnlichen Unternehmen. Die Geschäftsführung liegt in der Hand der persönlich haftenden Gesellschafterin. An der J. M. GmbH wiederum waren zunächst neben dem Kläger dessen Vater, zwei Schwestern und eine Nichte beteiligt. Nach dem Tod des Vaters wurde der Kläger am 15.09.2004 zum Geschäftsführer bestellt. Für die Tätigkeit bezieht der Kläger nach seinen Angaben kein Gehalt. Beschäftigte gebe es keine.

Im Einkommenssteuerbescheid (EStB) 2003 des Klägers werden Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 24.035 EUR ausgewiesen. An Einkünften aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen werden 51.880 EUR genannt. Daneben stehen 1.104 EUR Einkünfte aus Einzelunternehmen ("Photovoltaik"). Im EStB 2004 sind die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft mit 12.685 EUR, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 1.479 EUR aus Einzelunternehmen und 33.312 EUR aus Beteiligungen, insgesamt 34.691 EUR, angegeben.

Der Kläger hatte in einem Fragebogen der Beklagten zur Überprüfung der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer am 15.08.2004 angegeben, dass er aus Beteiligungen höhere Einkünfte als aus der Landwirtschaft erziele. Mit Schreiben vom 15.02.2005 hörte die Beklagte den Kläger nach § 24 SGB X an: Seine Hauptberuflichkeit liege nicht in der Landwirtschaft, sondern in der selbständigen Tätigkeit. Daher werde sie die Versicherungspflicht zum 31.12.2004 beenden. Eine Weiterversicherung sei dann nur noch im Rahmen der freiwilligen Versicherung möglich.

Mit Schreiben vom 21.02.2005 trug der Kläger vor, dass er den von seinen Eltern übernommenen landwirtschaftlichen Betrieb allein betreibe, den Beruf des Landwirts erlernt und mit dem Gesellenbrief abgeschlossen habe. Er habe die landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit nicht beendet. Die Beteiligungen beinhalteten keine sonstige oder gewerbliche Tätigkeit.

Sein Prozessbevollmächtigter führte weiter aus, dass es sich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb lediglich um solche aus gewerblicher Vermögensverwaltung im Rahmen von Beteiligungen handele. Damit sei keine physisch messbare Tätigkeit und Arbeitszeit verbunden. Es handele sich nicht um eine aktive Beteiligung am Wirtschaftsverkehr. Er verwies auf den Leitfaden der Beklagten zur Beurteilung der Voraussetzungen über den Ausschluss der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte nach § 2 Abs. 4 a. KVLG 1989 vom 30.6.2004. Danach liege eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft nur dann vor, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit deutlich übersteige oder den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstelle. Dass hier die Beteiligung als Gewerbebetrieb eingestuft werde, habe ausschließlich steuerrechtliche Gründe. Demgegenüber stehe die Tätigkeit in der Land und Forstwirtschaft im Vordergrund, sie gehe über eine Nebenerwerbslandwirtschaft weit hinaus. Bei der Gegenüberstellung der Einkünfte sei zu berücksichtigen, dass Ersatzinvestitionen und Abschreibungen die steuerlichen Einkünfte aus der Landwirtschaft minderten. Außerdem würden die gewerblichen Einkünfte voraussichtlich im Laufe der Jahre geringer werden. Für das Jahr 2004 ergäben die Beteiligungen ein geringeres Ergebnis als zuvor, da der Hauptmieter (die Firma M.) die Verträge um 30% reduziert habe.

Die Beklagte erließ am 20.5.2005 einen Bescheid, wonach die Mitgliedschaft des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer am 28.2.2005 ende. Ab 1.03.2005 komme keine Mitgliedschaft zustande, da der Kläger außerhalb der Land und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig sei. Dies sei der Fall, wenn die Arbeitszeit in der außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit überwiege oder diese von der wirtschaftlichen Bedeutung her die landwirtschaftliche Tätigkeit deutlich übersteige oder den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstelle. Der Kläger erfülle ab 01.03.2005 diese Kriterien. Das entstandene Beitragsguthaben werde erstattet.

Den am 7.6.2005 erhobenen Widerspruch, in dem erneut die Argumente des Klägers dargestellt wurden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 zurück. Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit ergebe sich indirekt aus § 15 des IV. Buches Sozialgesetzbuchs (SGB IV). Aus dieser Rechtsvorschrift ergebe sich die uneingeschränkte Maßgeblichkeit des Einkommenssteuerrechts sowohl für das Vorliegen als auch für die Höhe von Arbeitseinkommen. Der Begriff der selbständigen Tätigkeit umfasse damit die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 EstG genannten Einkünfte, also auch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es möge zwar sein, dass der Kläger insoweit keine physische Arbeit verricht, es läge aber dennoch eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr vor. Die Prüfungskriterien des zeitlichen Aufwands und der wirtschaftlichen Bedeutung seien kumulativ zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Arbeitszeiten sei zweifelsfrei ein eindeutiges Überwiegen zu Gunsten des landwirtschaftlichen Unternehmens festzustellen. Hinsichtlich der Ermittlung der Einkünfte sei auf die Einkommensteuerbescheide zurückzugreifen. Sowohl in der Vergangenheit als auch vorausschauend überwögen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb deutlich. Der Kläger bestreite den Lebensunterhalt überwiegend aus den Gewerbeeinkünften. Der Schwerpunkt liege somit beim Gewerbebetrieb. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der Regelung. Ansonsten würde die Missbrauchsabwehr verfehlt.

Dagegen erhob der Kläger am 03.08.2005 Klage vor dem Sozialgericht München. Er wies u.a. auf die Entscheidung des BSG vom 29.09.1997 (10 RK 2/97) hin, wonach die Prüfkriterien kumulativ zu berücksichtigen seien. Da hier keine Arbeitszeit für die gewerblichen Einkünfte eingebracht würde, könne schon deshalb keine Hauptberuflichkeit vorliegen. Die Beendigung der Versicherungspflicht sei vorliegend unangemessen. Im Übrigen vertritt er in nachfolgenden Schriftsätzen weiter die Auffassung, dass beim Vergleich der ermittelten Einkünfte zu berücksichtigen sei, dass die Betriebsausgaben in einem landwirtschaftlichen Betrieb wesentlich höher seien. Ohne Nettoinvestitionen wäre die Nachhaltigkeit des Unternehmens gefährdet. Bei der Arbeit in der Landwirtschaft handele es sich zudem um eine Tätigkeit, die 7 Tage in der Woche ausgeführt werde.

Die Beklagte wies darauf hin, dass in den genannten Urteilen die hier nicht gegebene Abgrenzung der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit von der abhängigen Beschäftigung behandelt worden sei. Diese Rechtsprechung zu der Parallelvorschrift des § 5 SGB V könne dennoch herangezogen werden. Sie wies erneut auf die Maßgeblichkeit des Steuerrechts hin. Im Gesamtbild halte sie die wirtschaftliche Komponente für die bedeutendere. Die Auslegung diene der Missbrauchsabwehr. Es solle verhindert werden, dass es zu einer vergleichsweise günstigen Pflichtversicherung komme, wenn der Lebensunterhalt aus der außerlandwirtschaftlichen selbstständigen Tätigkeit komme.

In der mündlichen Verhandlung am 15.03.2006 teilte der Beklagtenvertreter mit, dass der Kläger derzeit freiwillig krankenversichert mit einem Beitrag von 516,77 Euro sei, der Betrag für die Pflichtversicherung läge bei ca. 303 EUR. Der Kläger erklärte, dass er für die GmbH unter Mithilfe seiner Schwester nur das Notwendigste an Schriftverkehr erledige. Es wende ca. eine halbe Stunde in der Woche auf.

Der Klägerbevollmächtigte stellte den Antrag, den Bescheid vom 20.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.07.2005 aufzuheben und festzustellen, dass eine Versicherungs- und Beitragspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer zur landwirtschaftlichen Krankenkasse wegen Hauptberuflichkeit in der Landwirtschaft über den 28.02.2005 hinaus besteht.

Der Vertreter der Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungs- sowie die Gerichtsakte einschließlich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist nicht mehr bei der Beklagten versicherungspflichtig. Der Bescheid vom 20.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.07.2005 ist nach Ansicht der erkennenden Kammer rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Pflichtmitgliedschaft bereits kraft Gesetzes endete.

Ein Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft, dessen Unternehmen auf Bodenbewirtschaftung beruht und wie das des Klägers unstrittig eine Mindestgröße erreicht, ist zwar grundsätzlich in der Krankenversicherung der Landwirte nach § 2 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) versicherungspflichtig.

Nach § 2 Abs. 4a KVLG 1989 gilt dies nicht für den, der außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. Die Auslegung dieser Vorschrift entscheidet über den vorliegenden Rechtsstreit. Es liegt hier die Konstellation vor, dass die persönliche Arbeitszeit des Klägers mit 7 Tagen pro Woche eindeutig die Zeit für die Beteiligung an der GmbH, die der Kläger mit ca. 2 Stunden pro Monat einschätzt, überwiegt. Hinsichtlich der Einkünfte überwiegen jedoch klar diejenigen aus der Beteiligung. Die absoluten Zahlen gingen zwar im Jahr 2004 gegenüber dem Jahr 2003 zurück, dennoch sind sie aber noch mehr 2,5 mal so hoch wie die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft und würden alleine dem Kläger eine angemessene Lebensführung ermöglichen.

Der Wortlaut der Vorschrift erklärt nicht näher, was unter Hauptberuflichkeit zu verstehen ist. In der Gesetzesbegründung zum Agrarsozialreformgesetz 1995, mit dem § 2 Absatz 4a eingeführt wurde (BT Drs. 12/5700 S.95), heißt es dazu: "Der Grundsatz, dass sich die Versicherungspflicht nach dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit richtet, der in § 5 Abs. 5 SGB V bereits für das Zusammentreffen von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit maßgeblich ist, soll auch für die landwirtschaftliche Krankenversicherung insbesondere beim Zusammentreffen von landwirtschaftlicher Unternehmertätigkeit und anderer selbstständiger Tätigkeit ausschlaggebend sein. Hauptberuflich ist eine selbstständige Tätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt oder den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt."

Die Erläuterung des Begriffs der Hauptberuflichkeit entspricht damit wortgleich der Begründung zu § 5 Abs. 5 SGB V beim Gesetzentwurf des Gesundheits-Reformgesetzes von 1988 (BT Drs. 11/2237 S. 159). Dort wird weiter zum Sinn und Zweck ausgeführt: "Dadurch wird z.B. vermieden, dass ein versicherungsfreier Selbstständiger durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig wird und damit den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhält."

Die genannten Kriterien werden auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herangezogen, die sich mit Fragen zur Hauptberuflichkeit des landwirtschaftlichen Unternehmers befasste. Soweit ersichtlich erging diese überwiegend zu der Vorschrift des § 5 Abs. 5 SGB V (vgl. BSG v. 29.09.1997 10RK 2/97; v. 29.04.1997 10/4 RK 3/96; v. 16.11.1995 4 RK 2/94). Sie stellt in diesen Entscheidungen auf den Missbrauchszweck der Vorschrift ab. Es solle verhindert werden, dass Haupterwerbslandwirte, die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, wegen einer abhängigen Nebenbeschäftigung den Schutz der allgemeinen Krankenversicherung (mit niedrigeren Beiträgen) erlangen. Zugleich dürfe aber auch nicht durch eine weite Auslegung die grundsätzliche Nachrangigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmerversicherung gegenüber anderen Versicherungspflichttatbeständen (vgl. 3 Abs. 1 KVLG 1989) ins Gegenteil verkehrt werden. Zu den Auslegungskriterien wurde ausgeführt, dass der "Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit" kein eigenständiges drittes Kriterium sei. Vielmehr weise es auf die notwendige Gesamtschau, die Zufallsergebnisse vermeidet, wenn ein geringes Zurückbleiben bei einem Kriterium mit einem deutlichen Übersteigen beim anderen Kriterium zusammentrifft. Als Beispiel wird das Ausbildungsverhältnis genannt (vgl. BSG v. 29.09.1997). Für das Kriterium der wirtschaftlichen Bedeutung sind Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt in vorausschauender Betrachtungsweise zu vergleichen. Nach § 15 Abs. 1 SGB IV ist für das Arbeitseinkommen der nach dem Einkommenssteuerrecht ermittelte Gewinn maßgeblich. Ausdruck steuerlicher Leistungsfähigkeit sei das wirtschaftliche Ergebnis der Erwerbstätigkeit. Für die Steuerzahlung unmaßgeblich, weil nicht verfügbar, sei der Teil der erwirtschafteten Bezüge, der im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit wieder ausgegeben werden muss (BSG v. 29.04.1997 aaO).

Der Leitfaden der Beklagten zur Beurteilung der Voraussetzungen über den Ausschluss der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte nach § 2 Abs. 4a KVLG 1989 vom 30.06.2004 weist darauf hin, dass die Prüfkriterien zeitlicher Aufwand" und wirtschaftliche Bedeutung" kumulativ zu berücksichtigen seien. Beide Kriterien müssten in der außerhalb der Landwirtschaft ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit deutlich überwiegen (Nr. 3 Leitfaden). Dem Kriterium Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit" falle nur in bestimmten Fallgruppen Bedeutung zu. Dies sei etwa der Fall bei Personengruppen, bei denen ein Vergleich des zeitlichen Aufwandes unmöglich sei, wie z.B. bei einem versicherungspflichtigen Altenteiler, der eine außerlandwirtschaftliche selbstständige Erwerbstätigkeit weiter ausübe (Nr. 6 Leitfaden). Im Einzelfall könne es auch unangemessen sein, beim Zusammentreffen von zwei hauptberuflichen Erwerbstätigkeiten von einer Beendigung der Versicherungspflicht auszugehen.

Die Interessenlage des Klägers erklärt sich insbesondere daraus, dass die Beitragsbemessung von versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern - anders als bei freiwillig Versicherten - lediglich das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft zugrundelegt, also das Einkommen aus dem Gewerbebetrieb nicht berücksichtigt (§§ 39, 40 KVLG). Unterschiede bestehen auch im Leistungsumfang: Der Anspruch auf Betriebhilfe (§ 9 KVLG 1989), der dem alleinstehenden Kläger wichtig ist, steht nur versicherungspflichtigen Unternehmern zu.

Vor dem Hintergrund dieser Auslegungshilfen und Gesichtspunkten nimmt die erkennende Kammer hier eine außerlandwirtschaftliche hauptberuflich selbstständige Tätigkeit an. Sie geht davon aus, dass nicht beide Kriterien "Einkünfte" und "Arbeitszeit" jeweils für sich in der außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit überwiegen müssen. Dies liest sie aus dem zusammenfassenden Merkmal des Mittelpunkts des Erwerbslebens. Ihm mag zwar weder im genannten Regelfall noch sonst eine eigenständige Bedeutung zukommen. Eine Gesamtwertung wird aber sowohl von der Rechtsprechung wie auch von Gesetzesbegründung als angemessen angesehen. Auch in der Verwaltungsvorschrift wird etwa für Altenteiler dieser Gedanke für maßgebend gehalten. Die Kammer interpretiert die Kriterien daher im Sinne eines "beweglichen Systems" (vgl. Bydlinski, Hrsg, Das bewegliche System im geltenden und künftigen Recht, 1986). Damit führt das Kriterium "Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit" keine weiteren Abwägungselemente ein, aber es erlaubt eine Gewichtung der beiden Einzelkriterien wie in einem System von "kommunizierenden Röhren". Während im Regelfall beide Kriterien überwiegen müssen, um von einer Hauptberuflichkeit gegenüber einer anderen Tätigkeit ausgehen zu können, werden somit auch Fälle erfasst, bei dem zwar ein Kriterium leicht unterliegt, das andere dafür klar überwiegt (vgl. BSG aaO, vgl. auch Kasseler Kommentar, Peters, § 5 SGB V, Rz. 152 ff) ). Die Kammer sieht aber auch im vorliegenden Fall, in dem das Kriterium der Arbeitszeit deutlich unterliegt, dafür aber das Kriterium der Einkünfte um mehr als die Hälfte überwiegt, den Ausschlag zugunsten der außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit. Zwar wird dem Kriterium des Zeitaufwands teilweise die grundsätzlich höhere Bedeutung beigemessen (vgl. Kasseler Kommentar, Peters, § 5 Rn. 157, auch Wolfgang Rombach, Alterssicherung der Landwirte: Das neue Recht nach dem Gesetz zur Reform der Agrarsozialen Sicherung 1995, Rudolf Haufe Verlag, 1995). Gleichwohl wird aber vertreten, dass keine hauptberufliche landwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, wenn aus der außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit oder Beschäftigung weit höheres Einkommen erzielt wird (vgl. Kasseler Kommentar, § 5 Rn 157; so auch Wolfgang Rombach, aaO S. 35 f). Dies gilt insbesondere dann, wenn der außerlandwirtschaftliche Beruf - wie hier - in annähernd gleichem Maß zur Bestreitung des Lebensunterhalts beitragen konnte und beigetragen hat wie bei Personen, die alleine aus diesem Beruf ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen (vgl. Rombach aaO).

Dieses Ergebnis entspricht auch dem gesetzgeberischen Ziel der finanziellen Stabilisierung der landwirtschaftlichen Krankenkasse. Das Agrarsozialreformgesetz 1995 bezweckte gerade, das Problem einer "gerechteren Ausgestaltung und finanziellen Stabilisierung des agrarsozialen Sicherungssystems" (Drs. 12/5700 Gesetzesvorblatt: A. Problem) zu lösen. Wie das BSG zur Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 4a KVLG ausführte (BSG v. 09.12.1997 10 RK 1/97), ist nur die Gewährleistung eines den Einkommensverhältnissen entsprechenden existenzsichernden Versicherungsschutzes verfassungsrechtlich geboten. Da der Kläger die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung hat, erscheint das Ergebnis hier auch nicht unangemessen.

Eine engere Auslegung der "Hauptberuflichkeit" ist nach Ansicht der Kammer nicht geboten. Das systematische Argument des grundsätzlichen Vorrangs der allgemeinen gegenüber der landwirtschaftlichen KV, das nach der genannten Rechtsprechung gegen eine weite Auslegung bei § 5 Abs. 5 SGB V spricht, ist hier nicht zu berücksichtigen.

Das Argument der Klägerseite, dass es sich bei der Beteiligung an der GmbH nur aus steuerlichen Gründen um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele und tatsächlich dem Zweck der Gesellschaft entsprechend - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, überzeugt die Kammer nicht. Hier liegen steuerrechtlich gerade Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV obliegt auch die inhaltliche Prüfung, welche Einkunftsart vorliegt, den Finanzbehörden. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der eine Verwaltungserleichterung bei den Sozialversicherungsträgern bezweckte (BT Drs. 12/5700 S. 92, vgl. BSG 07.10.2004 B 13 RJ 13/04 R). Diesen sollte eine eigenständige und mitunter schwierige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung der Höhe von Arbeitseinkommen erspart bleiben. Der Gesetzgeber ist zu Pauschalierungen berechtigt. Die Kammer hält es daher für richtig, an der formalen steuerrechtlichen Einordnung anzusetzen (vgl. LSG Schleswig-Holstein v. 13.01.2004 L 1 KR 11/03 - wenn auch für den umgekehrten Fall). Dies gilt auch für das Argument, dass der landwirtschaftliche Betrieb stark durch Investitionen geprägt sei. Zwar mögen sich die Auswirkungen erst in den Gewinnen von Folgejahren zeigen. Die Minderung des Roh-Gewinns durch Abzug von Ausgaben wird aber auch bei Gewerbeeinkünften steuerrechtlich vorgenommen. Aus § 15 Abs. 2 SGB IV ergibt sich hier nichts anders, da die Gewinnermittlung des Klägers wegen des Umfangs seines landwirtschaftlichen Betriebs nicht nach § 13a EStG erfolgt. Jedenfalls solange der Unterschied der Einkünfte eine derartige Höhe aufweist, hält die Kammer die Annahme der außerlandwirtschaftlichen Hauptberuflichkeit für angemessen. Bei einer Annäherung der Einkünfte kann daher der Vergleich wieder zugunsten der Versicherungspflicht ausschlagen. Konkret absehbar oder belegbar ist dies derzeit nicht. Trotz der Verringerung der Gewerbeeinkünfte im Jahr 2004 blieb die Differenz erheblich.

Dass im Selbstverständnis des Klägers der Beruf des Landwirts ganz im Vordergrund steht, ist verständlich. Dieses Kriterium ist jedoch nicht ausschlaggebend (vgl. BSG vom 29.09.1997, aaO. s.o.). Im modernen Wirtschaftsleben ist es nicht ausgeschlossen, dass auch geringer zeitlichen Einsatz bei der Verwertung hochwertiger Wirtschaftsgüter hohe Einkünfte mit sich bringt. Beim Vergleich mit körperlich intensiver Arbeit kann daher zwar der Zeitfaktor wesentlich abweichen. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten muss aber - zumal bei derartig unterschiedlichen Tätigkeiten - nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall nicht daran ausgerichtet werden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.
Rechtskraft
Aus
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