L 16 R 593/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 10 R 845/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 593/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a/4 R 191/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1951 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger und im November 1973 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Nach seinen Angaben erlernte er in Kroatien von 1966 bis 1968 den Beruf eines Malers und übte diesen dort bis 1972 aus. In Deutschland war er als Arbeiter (auch als Maler) versicherungspflichtig beschäftigt. Bis 17.02.1994 wurden für ihn laufend Pflichtbeiträge wegen Beschäftigung oder Bezug von Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit entrichtet. Obwohl er nach den Auskünften des Arbeitsamtes I vom 22.01.1999 und vom 15.04.1999 von November 1992 bis Juli 1996 durchgehend arbeitsuchend gemeldet war, bezog er in der Zeit vom 18.02.1994 bis 31.03.1994 wegen eines Meldeversäumnisses und vom 31.05.1994 bis 31.07.1996 wegen fehlender Mitwirkung (nicht verfügbar) von der Bundesanstalt für Arbeit keine Leistungen. Für den dazwischen liegenden Zeitraum von 01.04.1994 bis 30.05.1994 und ab 01.08.1996 bis zu seinem Verkehrsunfall am 25.02.1998, bei dem er ein Schädelhirntrauma mit Frakturen und diversen Prellungen erlitt, wurden für ihn wieder durchgehend Pflichtbeiträge entrichtet.

Am 17.09.1998 beantragte er bei der Beklagten wegen der Unfallfolgen die Gewährung einer medizinischen Reha-Maßnahme. Der sozialärztliche Dienst der Beklagten erstellte ein internistisches und ein nervenärztliches Gutachten mit dem Ergebnis, dass wegen des Zustandes nach Schädelhirntrauma mit linkstemporaler Fraktur, des Zustandes nach Commotio labyrinthi links mit beidseitiger Innenohrschwerhörigkeit und des Verdachts auf ein organisches Psychosyndrom seit dem Unfall bis zumindest 2000 die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers aufgehoben sei. Sie lehnte daher den Antrag mit Bescheid vom 09.12.1998 ab, weil die Durchführung einer medizinischen oder berufsfördernden Rehabilitation nicht erfolgversprechend sei. Denn der Kläger sei seit 25.02.1998 auf Zeit erwerbsunfähig.

Da der Reha-Antrag daher nach § 116 Abs. 2 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) als Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gilt, lehnte die Beklagte diesen Rentenantrag mit weiterem Bescheid vom 19.04.1999 ab. Der Kläger sei zwar seit 25.02.1998 erwerbsunfähig und habe auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, er habe aber von den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, d.h. vom 25.02.1993 bis 24.02.1998, nicht mindestens drei Jahre, sondern nur 32 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Dieser Zeitraum könne nicht verlängert werden, weil die Zeiten vom 18.02.1994 bis 31.03.1994 und vom 31.05.1994 bis 31.07.1996 nicht als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit anerkannt werden könnten, weil der Kläger in diesen Zeiträumen auf Grund von Meldeversäumnissen und auf Grund fehlender Mitwirkung nicht verfügbar gewesen sei. Auch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 4, § 44 Abs. 4 SGB VI (vorzeitige Erfüllung der allgemeinen Wartezeit wegen eines Arbeitsunfalls) und des § 240 Abs. 2 und § 241 Abs. 2 VI (Vorliegen von Anwartschaftserhaltungszeiten ab 1. Januar 1984 bis zum Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsunfähigkeit) seien nicht erfüllt.

Der dagegen ohne Begründung erhobene Widerspruch wurde nach Aktenlage mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.1999 als unbegründet zurückgewiesen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München machte der Kläger geltend, dass die Erwerbsunfähigkeit auf Grund eines Arbeitsunfalls und somit eines Tatbestands eingetreten sei, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei, so dass eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung nicht erforderlich sei.

Auf Grund der Anträge der Beteiligten wurde der Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens des Sozialgerichts München, Az. S 20 U 304/99 wegen der Anerkennung des oben genannten Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall ausgesetzt. Dieses Verfahren wurde mit rechtskräftigem klageabweisendem Urteil vom 15.01.2002 - Berufung wurde nicht eingelegt - beendet, weil der überwiegende Anteil der von 12 Uhr bis 12:30 Uhr dauernden Mittagspause, in der sich der Unfall um 12:20 Uhr ereignet habe, für die privaten Einkäufe des Klägers und nicht für die Einnahme einer Mittagsmahlzeit verwendet worden sei, die privaten Einkäufe also im Vordergrund seiner Handlungstendenz gestanden hätten und daher ein innerer Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Fahrt und der betrieblichen Tätigkeit nicht nachgewiesen sei. Dies ergebe sich zum einen aus dem Durchgangsarztbericht vom 25.02.1998, in dem der Unfallhergang so beschrieben ist: "Auf Besorgungsfahrt von Baumarkt zu Arbeitsstelle als Fahrradfahrer von PKW erfasst." Zum anderen folge dies aus der Niederschrift einer Befragung des Klägers durch das Städtische Versicherungsamt I am 21. Juli 1998, wonach der Kläger zunächst die privaten Besorgungen erledigt habe und erst danach kurz das XX-Restaurant betreten habe, ohne dass es zum Kauf einer Speise gekommen sei. Diese Angaben habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schreiben vom 03.09.1998 bestätigt; das bei XX gekaufte Essen habe der Kläger auf der Baustelle verzehren wollen. Der erst im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgetragenen Version des Klägers, dass er auch vor seinen privaten Besorgungen bereits kurz das XX-Restaurant betreten habe und wegen des großen Andrangs ohne Essen wieder verlassen habe, könne unter Heranziehung des Grundsatzes des erhöhten Beweiswertes der ersten Angaben nicht gefolgt werden. Selbst wenn die Mittagspause des Klägers nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung - entgegen seinen früheren Angaben - nur von 12 Uhr bis 12:30 Uhr gedauert habe, sei unter Berücksichtigung des Unfallereignisses um 12:20 Uhr und eines nur kurzzeitigen Betretens des Schnellrestaurants der überwiegende Zeitanteil für die privaten Einkäufe des Klägers verwendet worden.

Der Kläger begründete die mit seinem Schriftsatz vom 21.05.2004 erfolgte Fortsetzung des Klageverfahrens mit dem Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Die Klageabweisung in dem vorgenannten Unfallrechtsstreit beruhe auf einer Fehlinterpretation des Durchgangsarztberichtes vom 25.02.1998 sowie eines Schreibens des Klägers vom 03.09.1998 und sei für das Sozialgericht nicht bindend. Der Kläger sei am 25.02.1998 in der Mittagspause zunächst mit seinem Fahrrad von der nahe gelegenen Baustelle zu einem etwa 80 m entfernten XX-Restaurant gefahren. Er habe beabsichtigt, sich dort etwas zum Essen zu kaufen. Da in diesem Restaurant sehr viele Leute gewesen seien, habe er dieses verlassen, ohne etwas zu kaufen. Er habe beabsichtigt, nach seinen privaten Einkäufen in einem ca. 100 m entfernten Baumarkt später wieder zu XX zurückzukommen. Auf der Rückfahrt habe er erneut den Versuch gemacht, ein Mittagessen zu kaufen. Da wiederum viele Leute dort gewesen seien, habe er dieses Lokal ohne Einkäufe verlassen. Der Unfall habe sich auf dem Rückweg von XX in Richtung Baustelle ereignet. Ferner legte er mehrere ärztliche Unterlagen, eine Bescheinigung über den Bezug von Pflegegeld der Stufe I sowie einen Bescheid nach dem Schwerbehindertengesetz über einen GdB von 80 und die Zuerkennung der Merkzeichen B und G für den Zeitraum ab 26.11.2001 vor.

Nach dem Ergebnis der vom Gesundheitsamt I durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung am 10.07.2003 sei der Kläger wegen seiner Krankheit auf nicht absehbare Zeit außer Stande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 h täglich erwerbstätig zu sein.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 09.03.2006 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die erforderlichen 36 Monate Pflichtbeiträge im maßgeblichen Zeitraum vom 25.02.1993 bis 24.02.1998 nicht erfüllt seien. Die Sonderregelung der §§ 53, 245 SGB VI hinsichtlich der vorzeitigen Wartezeiterfüllung wegen eines Arbeitsunfalls sei nicht anwendbar, weil die Entscheidung in dem Verfahren S 20 U 304/99 für die Rentenstreitangelegenheit des Klägers verbindlich sei.

Mit der dagegen eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein Klagevorbringen. Er legt ein nervenärztliches Gutachten der LVA Oberbayern vom 11.07.2003 vor, in dem sein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin mit unter 3 h ab seinem Unfall festgestellt wird.

Von der Bundesagentur für Arbeit hat der Senat keine Unterlagen beiziehen können, weil diese keinen Vorgang hinsichtlich des Klägers mehr feststellen konnten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 09.03.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 19.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Denn die Begründung der Berufung enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellen würden.

Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 26.01.2007 erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden sind.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, der Akte des Sozialgerichts München Az. S 20 U 304/99 sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat durfte auf Grund der Einverständniserklärungen der Beteiligten vom 26.01.2007 ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG). Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Mit seinem Urteil vom 9. März 2006 hat das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.1999 abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit hat. Denn für den Leistungsfall der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit am 25.02.1998 sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung, weil der Kläger den Rentenantrag vor dem 31.03.2001 gestellt hat und einen Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 begehrt (§ 300 Abs. 2 SGB VI).

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (alte Fassung) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit , wenn sie
1. erwerbs- bzw. berufsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor dem Eintritt der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht allesamt erfüllt. Er erfüllt zwar die allgemeine Wartezeit der § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI, jedoch sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinn der obigen Ziffer 2 zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit am 25.02.1998 nicht erfüllt. In dem maßgeblichen 5-Jahreszeitraum vom 25.02.1993 bis 24.02.1998 wurden für ihn statt der geforderten 36 Kalendermonate nur 32 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet.

Dieser Zeitraum von fünf Jahren kann auch nicht verlängert werden im Sinn des § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 4 SGB VI, weil die dort genannten Verlängerungstatbestände nicht erfüllt sind. Insbesondere kommt keine Verlängerung wegen der Meldung des Klägers als Arbeitsuchender ohne Leistungsbezug in dem Zeitraum vom 18.02.1994 bis 31.03.1994 und vom 31.05.1994 bis 31.07.1996 in Betracht, weil diese Zeiträume keine Anrechnungszeiten im Sinn des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind. Der Kläger war zwar wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet, aber er bezog nach den unstreitigen Auskünften des Arbeitsamtes I keine öffentlich-rechtliche Leistung wegen zweier Meldeversäumnisse sowie wegen fehlender Mitwirkung und somit fehlender Verfügbarkeit, jedoch nicht, wie gesetzlich gefordert, wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens. Auch erfüllte er nicht die Erfordernisse der "Meldung" im Sinn der vorgenannten Vorschrift, weil er sich nicht alle 3 Monate beim Arbeitsamt arbeitsuchend gemeldet hatte. Der eng auszulegende Begriff "Meldung" trägt nämlich dem Umstand Rechnung, dass die Anrechnungszeit nur aktiv arbeitsuchenden Versicherten zukommen soll und ein regelmäßiges Bemühen um Erlangung eines Arbeitsplatzes voraussetzt; das bloße passive Abwarten ist nicht ausreichend (näher hierzu etwa KassKomm-Niesel, § 58 SGB VI Rdnr. 29 m.w.N.).
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gelten auch nicht nach § 43 Abs. 4, § 44 Abs. 4 SGB VI als erfüllt, weil die Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nicht auf Grund eines Tatbestands der vorzeitigen Wartezeiterfüllung gemäß § 53 SGB VI eingetreten ist. Denn der Kläger ist nicht wegen eines Arbeitsunfalls vermindert erwerbsfähig geworden (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Der Verkehrsunfall vom 25.02.1998, der zur Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit des Klägers führte, ist nicht als Arbeitsunfall zu werten. Dabei ist der Senat nicht an die Entscheidung des Sozialgerichts München vom 15. Januar 2002, Az. S 20 U 304/99 gebunden; eine Tatbestandswirkung tritt insoweit nicht ein (s. KassKomm-Niesel § 53 SGB VI Rdnr. 7). Der Senat kommt aber in freier Würdigung des Durchgangsarztberichtes vom 25.02.1998, der Niederschrift des Versicherungsamtes der Stadt I vom 21.07.1998 und der Angaben des Klägers im Schreiben vom 03.09.1998 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass das Handeln des Klägers im Wesentlichen nicht vom Willen, bei XX eine Mahlzeit einzunehmen, geprägt war. Im Vordergrund seiner Handlungstendenz standen vielmehr seine privaten Einkäufe. Der Senat schließt sich in vollem Umfang der Beweiswürdigung durch das Sozialgericht München in o.g. Urteil an und nimmt insoweit Bezug auf dessen Entscheidungsgründe.

Es liegt auch keine durchgehende Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten seit 1984 vor (§ 241 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Insbesondere im Hinblick auf die Beitragslücken vom 18.02.1994 bis 31.03.1994 und vom 31.05.1994 bis 31.07.1996 bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Beitragslücken Hinweis- oder Auskunftspflichten verletzt hätte.

Da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit hat, war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß §§ 183, 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.

Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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