Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 105 RA 291/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1649/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVtI) und der entsprechenden Arbeitsentgelte.
Der 1940 geborene Kläger ist seit Juli 1961 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu tragen, und arbeitete von September 1975 bis August 1979 beim volkseigenen Außenhandelsbetrieb I GmbH. Danach war er von 1980 bis Ende 1989 Gaststättenleiter in Neuruppin. Vom 12. Juni bis 30. Juni 1990 war er arbeitslos.
Er ist mit Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 07. August 2001 nach § 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes anerkannt. Die Verfolgungszeit wurde vom 07. August 1978 bis 31. Dezember 1989 festgestellt, ohne dass eine Einbeziehung in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem erfolgte.
Im Oktober 2001 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften, was die Beklagte mit Bescheid vom 12. September 2002 ablehnte: Es habe keine zu überführende Versorgungsanwartschaft vorgelegen.
Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2002 zurück und begründete dies damit, am Stichtag des 30. Juni 1990 sei der Kläger weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch einem gleichgestellten Betrieb angestellt gewesen.
Dagegen hat sich die am 16. Januar 2003 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, die der Kläger damit begründet hatte, der volkseigene Außenhandelsbetrieb I sei ein Produktionsbetrieb gewesen.
Die Beklagte ist dem unter Hinweis auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten und hat ergänzend dargelegt, der volkseigene Außenhandelsbetrieb I sei kein Produktionsbetrieb gewesen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 06. Oktober 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte im geltend gemachten Zeitraum. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 8 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AAÜG haben Berechtigte gegen die Versorgungsträger einen Anspruch auf Feststellung versorgungsspezifischer Daten. Die leistungsrechtliche Bewertung dieser versorgungsspezifischen Daten bleibt dabei den Rentenversicherungsträgern vorbehalten.
Die Beklagte ist gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG zuständiger Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 zum AAÜG.
Der Kläger hat aber gegen die Beklagte als Versorgungsträger keinen Anspruch auf Feststellung einer Zusatzversorgungszeit und anderer versorgungsspezifischer Daten im geltend gemachten Zeitraum, denn er ist nicht Berechtigter im Sinne des § 8 AAÜG, da das AAÜG auf ihn überhaupt keine Anwendung findet.
Das AAÜG gilt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nur für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu einen Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben sind und damit bei In Kraft Treten des AAÜG am 01. August 1991 bereits bestanden haben (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002, Az.: B 4 RA 3/02 R). Einen Anspruch auf Versorgung hatte der Kläger am 01. August 1991 nicht, da der Versorgungsfall (Alter, Invalidität) zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war. Der Kläger hatte aber auch keine Anwartschaft im Versorgungssystem der AVItech.
Ob eine Versorgungsanwartschaft am 01. August 1991 aus rechtlicher Sicht bestanden hat, bestimmt sich allein nach dem in diesem Zeitpunkt geltenden Bundesrecht. Maßgebend sind in erster Linie das AAÜG selbst sowie die versorgungsrechtlichen und sonstigen einschlägigen Regelungen im Einigungsvertrag (EV). Nachrangig und lückenfüllend ist kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls in dem Art. 19 Abs. 2 EV auf die in der DDR erlassenen leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme abzustellen.
In tatsächlicher Hinsicht ist zur Frage des Bestehens einer Versorgungsanwartschaft auf die Sachlage im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 abzustellen, da nur so das Neuenbeziehungsverbot des Einigungsvertrages Berücksichtigung finden kann.
Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist daher in folgenden Fällen gegeben:
a) Vorliegen einer gemäß Art. 19 Satz 1 EV bindend gebliebenen Verwaltungsentscheidung über die Einbeziehung in ein Versorgungssystem (Versorgungszusage, Einzelentscheidung aufgrund Vertrages). Darunter fallen auch Zusagen, welche zunächst erteilt und später aufgehoben wurden, wenn der Aufhebungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist.
b) Vorliegen einer Rehabilitierungsentscheidung nach Art. 17 Einigungsvertrag in Verbindung mit den Regelungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes, welche die Einbeziehung in ein Versorgungssystem vorsieht.
c) Gleichstellung mit den in das Versorgungssystem Einbezogenen über eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG in den Fällen, in denen aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der noch am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden hätte, weil die abstrakt-generellen Voraussetzungen im Sinne einer gebundenen Verwaltung für die Einbeziehung nach der Versorgungsordnung und den Durchführungsbestimmungen am 30. Juni 1990 vorgelegen haben.
Im Falle des Klägers liegt zunächst keine gemäß Art. 19 Satz 1 EV bindend gebliebene Verwaltungsentscheidung über die Einbeziehung in ein Versorgungssystem vor. Es fehlt hier an einem individuellen, förmlichen Rechtsakt der Einbeziehung in Form einer (schriftlichen) Versorgungszusage des zuständigen Versorgungsträgers bzw. an einer Einzelentscheidung aufgrund Vertrages. Mündliche Aussagen eines damaligen Generaldirektors bzw. eines BGL Vorsitzenden reichen insoweit nicht aus.
Weiterhin liegt hier keine Rehabilitierungsentscheidung im vorgenannten Sinne vor. Der Änderungsbescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 07. August 2001 enthält in seiner Anlage unter Ziffer 6 "Angaben über Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem" gerade keine Einbeziehung in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem.
Der Kläger ist schließlich auch nicht aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 AAÜG den Einbezogenen gleichzustellen, denn er hätte bundesrechtlich betrachtet am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die AVItech oder ein anderes Versorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG gehabt.
Eine bundesrechtlich fiktive Versorgungsanwartschaft aufgrund verfassungskonformer Auslegung liegt nur vor, wenn die zwingenden Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem noch am 30. Juni 1990 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt ausgeübten Beschäftigung vorgelegen haben. Die mögliche frühere Erfüllung der zwingenden Voraussetzungen für die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem aufgrund einer früheren Beschäftigung, die aber nicht bis zum 30. Juni 1990 angedauert hat, ist für die Klärung der Frage der Anwendbarkeit des AAÜG unbeachtlich (vgl. Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung, siehe Urteile vom 08. Juni 2004, B 4 RA 56/03 R, und vom 29. Juli 2004, B 4 RA 12/04 R). Lediglich bei Bejahung der Anwendbarkeit des AAÜG ist für vor dem 30. Juni 1990 liegende Beschäftigungszeiten zu prüfen, ob diese einen zwingenden Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG vermittelt haben.
Die maßgeblichen Regelungen für die Einbeziehung in die AVItech sind die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 sowie die dazu ergangene 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951. Danach sind für einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der AVItech die Erfüllung einer persönlichen, einer sachlichen und einer betrieblichen Voraussetzung erforderlich. Einen Anspruch hatten danach Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung (Ingenieure oder Techniker) zu führen und eine dieser Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, sofern dies in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen) oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb geschehen ist.
Der Kläger gehört nicht zum versorgungsberechtigten Personenkreis, da er am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie und Bauwesen) oder einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet hat.
Er war am 30. Juni 1990 arbeitslos, stand also an diesem Tag nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen) oder einem gleichgestellten Betrieb. Es kann dahinstehen, ob aufgrund der Rehabilitierungsentscheidung unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten in diesem Fall nicht die Arbeitslosigkeit, sondern eine Beschäftigung im VE A zugrunde zu legen ist, da die im Rahmen der Rehabilitierungsbescheinigung bestätigte Verfolgungszeit am 31. Dezember 1989 und damit vor dem hier maßgeblichen Stichtag endete.
Eine Gleichstellung weiterer Personengruppen, die etwa wie der Kläger am 30. Juni 1990 arbeitslos und deshalb nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Zusatzversorgungssysteme die Voraussetzungen für eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener nicht erfüllten, ist auch von Verfassungs wegen (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG) nicht geboten (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004, Az.: B 4 RA 56/03 R).
Ausgehend von den Gegebenheiten am 30. Juni 1990 hatte der Kläger somit bei In Kraft Treten des AAÜG am 01. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft in der AVItech erworben. Die ständige Rechsprechung des Bundessozialgerichts zum so genannten Stichtagserfordernis begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005, Az.: 1 BvR 192/04, 1 BvR 203/05 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05, SozR 4 8560 § 22 Nr. 1).
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. Oktober 2006 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 20. November 2006 erhobene Berufung, die er damit begründet, obwohl unstreitig am Stichtag 30. Juni 1990 keine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorgelegen habe, sei der Kläger so zu stellen, als sei dies der Fall.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, die Anwendbarkeit des AÜG und für den Zeitraum vom 15. August 1961 bis 30. Juni 1990 die Zugehörigkeit zu einem System der Anlage 1 zum AAÜG und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten der Beklagten zum Aktenzeichen verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht erhoben und somit insgesamt zulässig.
Über die Berufung konnte der Berichterstatter des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§§ 124, 155 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Die Berufung ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem AVtI hat, so dass die angefochtenen Bescheide und das diese bestätigende Urteil des Sozialgericht keiner Beanstandung unterliegen.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend sei der Kläger noch darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht in der vom Sozialgericht zitierten Entscheidung wörtlich ausführt, dass eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nicht darin bestehe, dass nur diejenigen Sozialpflichtversicherten in Versorgungssysteme einbezogen werden, die am 30. Juni 1990 einen fiktiven Anspruch hatten.
Dies ist auch sachgerecht, da die Volkskammer der DDR durch Gesetz alle Zusatzversorgungssysteme zum 30. Juni 1990 geschlossen und eine Neueinbeziehung untersagt hatte. Aus Vertrauensschutzgründen jedoch sollten Personen, die am 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage hatten, diese behalten. Dieses Gesetz der DDR wurde durch den Einigungsvertrag Bundesrecht. Wenn das Bundessozialgericht BSG dann in erweiternder Auslegung dieser Vorschrift entgegen dem Willen der Volkskammer der DDR und dem Einigungsvertrag auch Personen einbezieht, die am 30. Juni 1990 keine Versorgungszusage hatten, aber an diesem Tage einen Anspruch auf eine solche gehabt hätten, so ist die Festlegung des Stichtages auch auf diesen erweiterten Personenkreis zwingend. Denn wer vor dem 30. Juni 1990 aus einer Beschäftigung ausgeschieden war, für die ein Zusatzversorgungssystem bestand, verlor nach dem Recht der DDR die entsprechende Anwartschaft. Renten wurden lediglich gezahlt, wenn beim Eintritt des Rentenfalls noch eine entsprechende Beschäftigung vorlag, die Urkunden über die Zusage einer Zusatzversorgung waren beim vorzeitigen Ausscheiden zurückzugeben. Würde auf den Stichtag zum 30. Juni 1990 für den vom BSG angenommenen erweiterten Personenkreis verzichtet, so würden diese Personen, die keine Versorgungszusage von den Behörden der DDR hatten, nicht nur gleich, sondern sogar besser gestellt als Personen, die eine Versorgungszusage hatten.
Die Gründe, weshalb der Kläger am 30. Juni 1990 keine Versorgungszusage mehr hatte, sind insoweit unbeachtlich.
Lediglich ergänzend sei der Kläger darauf hingewiesen, dass die Beschäftigungsverhältnisse des Klägers die vom BSG aufgestellten Kriterien nicht erfüllten. Es reicht dazu nicht aus, dass der Kläger Ingenieur war, sondern er muss auch als solcher gearbeitet haben. Tatsächlich jedoch war er als Exportkaufmann und Absatzleiter tätig, wie sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, und es handelte sich nicht um volkseigene Betriebe, die überwiegend, das heißt mit mehr als der Hälfte ihrer Wertschöpfung, mit der industriellen Produktion von immer wiederkehrenden gleichen Massengütern befasst waren.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 SGG bezeichneten Gründe vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVtI) und der entsprechenden Arbeitsentgelte.
Der 1940 geborene Kläger ist seit Juli 1961 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu tragen, und arbeitete von September 1975 bis August 1979 beim volkseigenen Außenhandelsbetrieb I GmbH. Danach war er von 1980 bis Ende 1989 Gaststättenleiter in Neuruppin. Vom 12. Juni bis 30. Juni 1990 war er arbeitslos.
Er ist mit Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 07. August 2001 nach § 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes anerkannt. Die Verfolgungszeit wurde vom 07. August 1978 bis 31. Dezember 1989 festgestellt, ohne dass eine Einbeziehung in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem erfolgte.
Im Oktober 2001 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften, was die Beklagte mit Bescheid vom 12. September 2002 ablehnte: Es habe keine zu überführende Versorgungsanwartschaft vorgelegen.
Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2002 zurück und begründete dies damit, am Stichtag des 30. Juni 1990 sei der Kläger weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch einem gleichgestellten Betrieb angestellt gewesen.
Dagegen hat sich die am 16. Januar 2003 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, die der Kläger damit begründet hatte, der volkseigene Außenhandelsbetrieb I sei ein Produktionsbetrieb gewesen.
Die Beklagte ist dem unter Hinweis auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten und hat ergänzend dargelegt, der volkseigene Außenhandelsbetrieb I sei kein Produktionsbetrieb gewesen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 06. Oktober 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte im geltend gemachten Zeitraum. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 8 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AAÜG haben Berechtigte gegen die Versorgungsträger einen Anspruch auf Feststellung versorgungsspezifischer Daten. Die leistungsrechtliche Bewertung dieser versorgungsspezifischen Daten bleibt dabei den Rentenversicherungsträgern vorbehalten.
Die Beklagte ist gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG zuständiger Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 zum AAÜG.
Der Kläger hat aber gegen die Beklagte als Versorgungsträger keinen Anspruch auf Feststellung einer Zusatzversorgungszeit und anderer versorgungsspezifischer Daten im geltend gemachten Zeitraum, denn er ist nicht Berechtigter im Sinne des § 8 AAÜG, da das AAÜG auf ihn überhaupt keine Anwendung findet.
Das AAÜG gilt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nur für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu einen Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben sind und damit bei In Kraft Treten des AAÜG am 01. August 1991 bereits bestanden haben (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002, Az.: B 4 RA 3/02 R). Einen Anspruch auf Versorgung hatte der Kläger am 01. August 1991 nicht, da der Versorgungsfall (Alter, Invalidität) zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war. Der Kläger hatte aber auch keine Anwartschaft im Versorgungssystem der AVItech.
Ob eine Versorgungsanwartschaft am 01. August 1991 aus rechtlicher Sicht bestanden hat, bestimmt sich allein nach dem in diesem Zeitpunkt geltenden Bundesrecht. Maßgebend sind in erster Linie das AAÜG selbst sowie die versorgungsrechtlichen und sonstigen einschlägigen Regelungen im Einigungsvertrag (EV). Nachrangig und lückenfüllend ist kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls in dem Art. 19 Abs. 2 EV auf die in der DDR erlassenen leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme abzustellen.
In tatsächlicher Hinsicht ist zur Frage des Bestehens einer Versorgungsanwartschaft auf die Sachlage im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 abzustellen, da nur so das Neuenbeziehungsverbot des Einigungsvertrages Berücksichtigung finden kann.
Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist daher in folgenden Fällen gegeben:
a) Vorliegen einer gemäß Art. 19 Satz 1 EV bindend gebliebenen Verwaltungsentscheidung über die Einbeziehung in ein Versorgungssystem (Versorgungszusage, Einzelentscheidung aufgrund Vertrages). Darunter fallen auch Zusagen, welche zunächst erteilt und später aufgehoben wurden, wenn der Aufhebungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist.
b) Vorliegen einer Rehabilitierungsentscheidung nach Art. 17 Einigungsvertrag in Verbindung mit den Regelungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes, welche die Einbeziehung in ein Versorgungssystem vorsieht.
c) Gleichstellung mit den in das Versorgungssystem Einbezogenen über eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG in den Fällen, in denen aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der noch am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden hätte, weil die abstrakt-generellen Voraussetzungen im Sinne einer gebundenen Verwaltung für die Einbeziehung nach der Versorgungsordnung und den Durchführungsbestimmungen am 30. Juni 1990 vorgelegen haben.
Im Falle des Klägers liegt zunächst keine gemäß Art. 19 Satz 1 EV bindend gebliebene Verwaltungsentscheidung über die Einbeziehung in ein Versorgungssystem vor. Es fehlt hier an einem individuellen, förmlichen Rechtsakt der Einbeziehung in Form einer (schriftlichen) Versorgungszusage des zuständigen Versorgungsträgers bzw. an einer Einzelentscheidung aufgrund Vertrages. Mündliche Aussagen eines damaligen Generaldirektors bzw. eines BGL Vorsitzenden reichen insoweit nicht aus.
Weiterhin liegt hier keine Rehabilitierungsentscheidung im vorgenannten Sinne vor. Der Änderungsbescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 07. August 2001 enthält in seiner Anlage unter Ziffer 6 "Angaben über Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem" gerade keine Einbeziehung in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem.
Der Kläger ist schließlich auch nicht aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 AAÜG den Einbezogenen gleichzustellen, denn er hätte bundesrechtlich betrachtet am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die AVItech oder ein anderes Versorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG gehabt.
Eine bundesrechtlich fiktive Versorgungsanwartschaft aufgrund verfassungskonformer Auslegung liegt nur vor, wenn die zwingenden Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem noch am 30. Juni 1990 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt ausgeübten Beschäftigung vorgelegen haben. Die mögliche frühere Erfüllung der zwingenden Voraussetzungen für die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem aufgrund einer früheren Beschäftigung, die aber nicht bis zum 30. Juni 1990 angedauert hat, ist für die Klärung der Frage der Anwendbarkeit des AAÜG unbeachtlich (vgl. Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung, siehe Urteile vom 08. Juni 2004, B 4 RA 56/03 R, und vom 29. Juli 2004, B 4 RA 12/04 R). Lediglich bei Bejahung der Anwendbarkeit des AAÜG ist für vor dem 30. Juni 1990 liegende Beschäftigungszeiten zu prüfen, ob diese einen zwingenden Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG vermittelt haben.
Die maßgeblichen Regelungen für die Einbeziehung in die AVItech sind die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 sowie die dazu ergangene 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951. Danach sind für einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der AVItech die Erfüllung einer persönlichen, einer sachlichen und einer betrieblichen Voraussetzung erforderlich. Einen Anspruch hatten danach Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung (Ingenieure oder Techniker) zu führen und eine dieser Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, sofern dies in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen) oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb geschehen ist.
Der Kläger gehört nicht zum versorgungsberechtigten Personenkreis, da er am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie und Bauwesen) oder einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet hat.
Er war am 30. Juni 1990 arbeitslos, stand also an diesem Tag nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen) oder einem gleichgestellten Betrieb. Es kann dahinstehen, ob aufgrund der Rehabilitierungsentscheidung unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten in diesem Fall nicht die Arbeitslosigkeit, sondern eine Beschäftigung im VE A zugrunde zu legen ist, da die im Rahmen der Rehabilitierungsbescheinigung bestätigte Verfolgungszeit am 31. Dezember 1989 und damit vor dem hier maßgeblichen Stichtag endete.
Eine Gleichstellung weiterer Personengruppen, die etwa wie der Kläger am 30. Juni 1990 arbeitslos und deshalb nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Zusatzversorgungssysteme die Voraussetzungen für eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener nicht erfüllten, ist auch von Verfassungs wegen (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG) nicht geboten (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004, Az.: B 4 RA 56/03 R).
Ausgehend von den Gegebenheiten am 30. Juni 1990 hatte der Kläger somit bei In Kraft Treten des AAÜG am 01. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft in der AVItech erworben. Die ständige Rechsprechung des Bundessozialgerichts zum so genannten Stichtagserfordernis begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005, Az.: 1 BvR 192/04, 1 BvR 203/05 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05, SozR 4 8560 § 22 Nr. 1).
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. Oktober 2006 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 20. November 2006 erhobene Berufung, die er damit begründet, obwohl unstreitig am Stichtag 30. Juni 1990 keine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorgelegen habe, sei der Kläger so zu stellen, als sei dies der Fall.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, die Anwendbarkeit des AÜG und für den Zeitraum vom 15. August 1961 bis 30. Juni 1990 die Zugehörigkeit zu einem System der Anlage 1 zum AAÜG und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten der Beklagten zum Aktenzeichen verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht erhoben und somit insgesamt zulässig.
Über die Berufung konnte der Berichterstatter des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§§ 124, 155 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Die Berufung ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem AVtI hat, so dass die angefochtenen Bescheide und das diese bestätigende Urteil des Sozialgericht keiner Beanstandung unterliegen.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend sei der Kläger noch darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht in der vom Sozialgericht zitierten Entscheidung wörtlich ausführt, dass eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nicht darin bestehe, dass nur diejenigen Sozialpflichtversicherten in Versorgungssysteme einbezogen werden, die am 30. Juni 1990 einen fiktiven Anspruch hatten.
Dies ist auch sachgerecht, da die Volkskammer der DDR durch Gesetz alle Zusatzversorgungssysteme zum 30. Juni 1990 geschlossen und eine Neueinbeziehung untersagt hatte. Aus Vertrauensschutzgründen jedoch sollten Personen, die am 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage hatten, diese behalten. Dieses Gesetz der DDR wurde durch den Einigungsvertrag Bundesrecht. Wenn das Bundessozialgericht BSG dann in erweiternder Auslegung dieser Vorschrift entgegen dem Willen der Volkskammer der DDR und dem Einigungsvertrag auch Personen einbezieht, die am 30. Juni 1990 keine Versorgungszusage hatten, aber an diesem Tage einen Anspruch auf eine solche gehabt hätten, so ist die Festlegung des Stichtages auch auf diesen erweiterten Personenkreis zwingend. Denn wer vor dem 30. Juni 1990 aus einer Beschäftigung ausgeschieden war, für die ein Zusatzversorgungssystem bestand, verlor nach dem Recht der DDR die entsprechende Anwartschaft. Renten wurden lediglich gezahlt, wenn beim Eintritt des Rentenfalls noch eine entsprechende Beschäftigung vorlag, die Urkunden über die Zusage einer Zusatzversorgung waren beim vorzeitigen Ausscheiden zurückzugeben. Würde auf den Stichtag zum 30. Juni 1990 für den vom BSG angenommenen erweiterten Personenkreis verzichtet, so würden diese Personen, die keine Versorgungszusage von den Behörden der DDR hatten, nicht nur gleich, sondern sogar besser gestellt als Personen, die eine Versorgungszusage hatten.
Die Gründe, weshalb der Kläger am 30. Juni 1990 keine Versorgungszusage mehr hatte, sind insoweit unbeachtlich.
Lediglich ergänzend sei der Kläger darauf hingewiesen, dass die Beschäftigungsverhältnisse des Klägers die vom BSG aufgestellten Kriterien nicht erfüllten. Es reicht dazu nicht aus, dass der Kläger Ingenieur war, sondern er muss auch als solcher gearbeitet haben. Tatsächlich jedoch war er als Exportkaufmann und Absatzleiter tätig, wie sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, und es handelte sich nicht um volkseigene Betriebe, die überwiegend, das heißt mit mehr als der Hälfte ihrer Wertschöpfung, mit der industriellen Produktion von immer wiederkehrenden gleichen Massengütern befasst waren.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 SGG bezeichneten Gründe vor.
Rechtskraft
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