Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 881/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1816/05 -17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. Juni 1970 bis zum 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1941 geborene Kläger erwarb am 31. Juli 1970 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen.
Der Kläger arbeitete im streitigen Zeitraum zunächst beim VE Autobahnbaukombinat, dann beim VEB Spezialbau P und zuletzt vom 01. Januar 1976 wenigstens bis zum 30. Juni 1990 als Projektant bzw. Bauleiter beim ZBE Landbau Z.
Eine Versorgungszusage von den zuständigen Stellen der DDR hat er nicht erhalten; zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung zahlte er vom 01. Januar 1977 bis zum 01. Januar 1990 Beiträge.
Am 14. März 2003 beantragte der Kläger, die Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 18. September 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Kläger weder eine positive Versorgungszusage von den zuständigen Organen der DDR erhalten habe noch Tätigkeiten in einem Produktions- oder gleichgestellten Betrieb ausgeübt habe. Insbesondere sei der ZBE Landbau Z kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. September 2004 zurück.
Hiergegen hat sich die am 07. Oktober 2004 beim Sozialgericht Potsdam erhobene Klage gerichtet, zu deren Begründung der Kläger vorgetragen hat, der ZBE Landbau Z sei einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichzustellen.
Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden entgegengetreten. Das Sozialgericht hat unter anderem zwei Entscheidungen des hier erkennenden Senats (des damaligen 2. Senats des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg) vom 24. Februar 2003 (L 2 RA 207/02) und vom 27. Juni 2003 (L 2 RA 24/03) beigezogen und sodann mit Urteil vom 12. Oktober 2005 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt:
Der Bescheid der Beklagten vom 18. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. September 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz vom 01. Juni 1970 bis zum 30. Juni 1990 sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte (§§ 5 bis 8 AAÜG).
Einzige Anspruchsgrundlage könnte § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 und 4 Nr. 1 AAÜG sein. Danach hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Abs. 2 durch Bescheid bekannt zu geben, also die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie nach Anwendung von § 6 und 7 AAÜG die sich daraus ergebenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze. Das AAÜG ist hier jedoch nicht anwendbar. Denn das Bundessozialgericht hat zur Anwendbarkeit des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes unter anderem in der Entscheidung vom 10. April 2002 B 4 RA 34/01 R wörtlich ausgeführt:
"Einschlägig ist das AAÜG nur, wenn aus bundesrechtlicher Sicht zum 01. August 1991 (Versorgungsansprüche oder) Versorgungsanwartschaften bestanden haben (bzw. die Voraussetzungen hierfür am 30. Juni 1990 vorgelegen haben) oder wenn einmal vor dem 30. Juni 1990 nach den Gegebenheiten in der DDR in deren Systemen eine Versorgungsanwartschaft erlangt worden war, die nach den Regelungen der Versorgungssysteme bei einem Ausscheiden entfiel (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AAÜG) ..."
"1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz "für Ansprüche und Anwartschaften", die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. ‚Erworben worden sind’ in diesem Sinne aus der Perspektive des am 01. August 1991 in Kraft getretenen AAÜG (Art. 3 RÜG) vom 25. Juli 1991 solche Versorgungsanwartschaften, wenn die Nichteinbezogenen rückschauend nach den Regeln der Versorgungssysteme, soweit diese aufgrund des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 am 03. Oktober 1990 zu Bundesrecht geworden sind, praktisch und rechtsgrundsätzlich im Regelfall am 30. Juni 1990 (vgl. EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8, § 22 Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990, GBl. S. 495) hätten einbezogen werden müssen; hierzu gehören Rechtspositionen ohne erfolgte Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag), wenn aus bundesrechtlicher Sicht ein Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versorgungssysteme unter Beachtung des Gleichheitsgebots bestanden hätte (1.1.).
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gilt das AAÜG auch in Fällen, in denen nach dieser Vorschrift eine Versorgungsanwartschaft fingiert wird. Das ist der Fall, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt einmal eine durch Einzelfallregelung konkretisierte Aussicht bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese Aussicht (Anwartschaft) aber auf Grund der Regelungen der Versorgungssysteme vor dem 01. Juli 1990 wieder entfallen war (1.2).
1.1.1. Eine Versorgungsanwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hatten grundsätzlich all diejenigen, die am 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage hätten, die, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, Leistungen aus dem Versorgungssystem hätten beziehen können. Denn gemäß Art. 19 Satz 1 EV blieben vor dem Beitritt (03. Oktober 1990) ergangene Verwaltungsakte der ehemaligen DDR, zu denen auch die Versorgungszusage zählt (vgl. BSG SozR 3 8570 § 1 Nr. 1 S. 5), wirksam, es sei denn, sie seien mit rechtstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. 1.1.2. Eine Versorgungsanwartschaft hatten darüber hinaus auch diejenigen, denen vor dem 30. Juni 1990 eine solche durch Einzelfallregelung zuerkannt worden war, die mangels tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen auch noch bis zum 30. Juni 1990 hätte fortbestehen müssen, die jedoch vor dem 30. Juni 1990 rechtsstaatswidrig zurückgenommen worden war. Im Hinblick auf Art. 19 Satz 2 EV war eine derartige "Rücknahme" nicht beachtlich (und aufzuheben).
1.1.3. Darüber hinaus hatten nach den o. g. Kriterien auch alle diejenigen eine Versorgungsanwartschaft "erworben", denen aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, d. h. nach den insoweit vom EV noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme, wären diese unter Beachtung des Gleichheitsgebots umgesetzt worden, eine Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung am 30. Juni 1990 hätte zuerkannt werden müssen. Hierzu zählen alle diejenigen, die, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum 01. Juli 1990 im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld ("kraft Gesetzes") Leistungen aus dem Versorgungssystem hätten beanspruchen können.
Unter den Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG fallen somit auch diejenigen, die nach den Regelungen der Versorgungssysteme obligatorisch i. S. einer "gebundenen Verwaltung" und ohne Entscheiddung des Versorgungsträgers in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätten einbezogen werden müssen, weil sie die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür insoweit erfüllt hätten. Dies war der Fall bei denjenigen, die am 30. Juni 1990 (und deswegen auch am 01. August 1991) nach der Art der ausgeübten Beschäftigung, der hierfür vorgesehenen beruflichen Qualifikation sowie der "Beschäftigungsstelle" aus bundesrechtlicher Sicht in das Versorgungssystem einzubeziehen waren und denen eine Zusage auf Versorgung hätte erteilt werden müssen. Aus bundesrechtlicher Sicht waren hingegen zu diesem Zeitpunkt nicht einbezogen diejenigen, die nach den Versorgungsordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der ehemaligen DDR lediglich durch Einzelvertrag oder Einzelentscheid oder Ermessensentscheidung hätten einbezogen werden können. Denn eine derartige (Ermessens )Entscheidung, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhaltens diente, könnte allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden. Sie darf infolgedessen mangels sachlicher, objektivierbarer, bundesrechtlich nicht nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend ersetzt werden.
1.2. In den Grenzen des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG können die Vorschriften des AAÜG auch auf solche Personen Anwendung finden, die in der Vergangenheit in der DDR zwar nicht zum 30. Juni 1990, aber zu irgendeinem Zeitpunkt davor eine konkrete Versorgungszusage (oder auch eine Einzelentscheidung oder eine einzelvertragliche Regelung zur Einbeziehung in das Versorgungssystem) und damit eine rechtliche Position hatten, die aus bundesrechtlicher Sicht einer Versorgungsanwartschaft entsprach. Sofern sie diese nach den Regelungen des Versorgungssystems etwa infolge Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses wieder verloren hatten, fingiert § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG insoweit das Fortbestehen der Versorgungsanwartschaft, "soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall" vorsahen. Der Verlust gilt als nicht eingetreten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft somit anders als § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ausdrücklich an eine formale Rechtsposition in der ehemaligen DDR an, bestimmt jedoch bundesrechtlich, dass ein nach den Regelungen der Versorgungssysteme eingetretener Verlust der Anwartschaft unbeachtlich und daher davon auszugehen ist, dass am 30. Juni 1990 (und deshalb zum 01. August 1991) eine Versorgungsanwartschaft bestand.
2. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG vor, gelangen die Vorschriften des AAÜG zur Anwendung. Auch Versorgungsanwartschaften wurden nach § 2 Abs. 2 AAÜG zum 31. Dezember 1991 kraft Gesetzes in die gesetzliche Rentenversicherung des Beitrittsgebiets überführt. Die überführten Anwartschaften auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurden ab 01. Januar 1992 durch Rechte und Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt (§ 4 Abs. 5 AAÜG). Zur Bestimmung des Rangstellenwerts der Anwartschaften greifen die §§ 5 bis 8 AAÜG ein. Nach § 5 Abs. 1 AAÜG werden für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem entsprechende Pflichtbeitragszeiten i. S. des SGB VI fingiert; zur Ermittlung des Rangstellenwerts wird das im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen als versichertes Arbeitsentgelt, und zwar abweichend von den Bestimmungen des SGB VI, beitragsunabhängig berücksichtigt (§ 6 Abs. 1 AAÜG). Im Rahmen einer dreistufigen Typik regelt das AAÜG, bis zu welcher Höhe der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung das Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen hat, nämlich entweder bis zur allgemeinen bundesrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 6 Abs. 1 AAÜG) oder bis zu niedrigeren Beitragsbemessungsgrenzen (§ 6 Abs. 2 bis 4, § 7 AAÜG). Hauptziel der Vorschriften des AAÜG ist es, alle wertbestimmenden Faktoren auszusondern, die nicht auf volkswirtschaftlich sinnvoller Arbeit, sondern auf sachfremder politischer Begünstigung beruhen (vgl. BSGE 72, 50, 61; vgl. hierzu Urteil des Senats vom 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R m. w. N.).
2.1. bei der Frage, ob gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten i. S. des § 5 Abs. 1 AAÜG, also "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" vorliegen, kommt es im Gegensatz zu der (Eingangs )Prüfung nach § 1 AAÜG nicht notwendig darauf an, ob in den Zeiträumen der Beschäftigung oder Tätigkeit bereits Versorgungsanwartschaften i. S. des § 1 AAÜG bestanden haben oder ob insoweit zu irgendeinem anderen Zeitpunkt eine (konkrete) Versorgungszusage erteilt worden war, die kraft Fiktion nach Bundesrecht als fortbestehend anzusehen ist. Zugehörigkeitszeiten i. S. des § 5 AAÜG liegen vielmehr immer dann vor, wenn (der zum 01. August 1991 Versorgungsberechtigte) zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig am 30. Juni 1990) eine Beschäftigung ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet worden ist.
Hierzu zählen auch solche Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, als in dem Versorgungssystem zurückgelegt gelten würden, ferner Zeiten, für die das "Versorgungssystem" Beiträge erstattet hat. Anwartschaftszeiten sowie die Zeiten, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG zu berücksichtigen sind.
2.2. Der Rechtsgehalt des § 5 AAÜG ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu ermitteln. Es kommt weder auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an. Nur in faktischer Anknüpfung an die (von der DDR erlassenen) Versorgungsordnungen ist zu klären, ob am 30. Juni 1990, zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme (am 01. Juli 1990), eine nach den jeweiligen Kriterien der Versorgungsordnungen i. V. m. den Durchführungsbestimmungen sowie sonstigen, diese ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen eine in der Versorgungsordnung genannte Beschäftigung oder Tätigkeit individuell und konkret ausgeübt worden ist und ob die in der Versorgungsordnung als zwingende Voraussetzung für eine Einbeziehung (d. h. für die Pflicht auf Erteilung einer Versorgungszusage) genannte notwendige berufliche Qualifikation zur Ausübung dieser (konkreten) Beschäftigung bei der entsprechenden "Arbeitsstelle" vorgelegen hat (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 04. August 1998 B 4 RA 63/97 R m. w. N.; Urteil vom 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R sowie BSG SozR 3 8570 § 5 Nr. 6 m. w. N.)"
Diesen Grundsätzen des Bundessozialgerichts schließt sich die Kammer voll umfänglich an.
Nach diesen Grundsätzen zeigt sich jedoch, dass der Kläger bereits nicht die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt. Damit unterfällt er nicht dem Anwendungsbereich des AAÜG. Der Kläger hatte am 30. Juni 1990 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1 Satz 2 AAÜG "erworben". Ihm war weder eine Versorgungszusage erteilt, noch war zu seinen Gunsten eine Ermessensentscheidung ergangen, noch eine einzelvertragliche Abrede getroffen worden. Der Kläger hatte aber auch aus bundesrechtlicher Sicht keine Versorgungsanwartschaft (§ 1 Abs. 1 Satz ... AAÜG) erworben. Eine konkrete Rechtsposition (sei es durch eine Versorgungszusage oder eine einzelvertragliche Regelung) vor dem 30. Juni 1990 hatte er ebenfalls nicht erlangt.
Zwar führte der Kläger den Titel eines Ingenieurs nach der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II Seite 278) und hätte grundsätzlich in die Altersversorgung der technischen Intelligenz aufgenommen werden können. Im Hinblick auf die von ihm zum 30. Juni 1990 ausgeübte Tätigkeit in der ZBE Landbau Z gehörte er jedoch nicht zum Kreis der obligatorisch in das Versorgungssystem Einzubeziehenden. Denn er war während dieser Tätigkeiten weder in einem volkseigenen Produktions- noch in einem diesem gleichgestellten Betrieb gemäß § 1 der VO AVItech in Verbindung mit § 1 der 2. DB beschäftigt, was Voraussetzung für die Einbeziehung in dieses Versorgungssystem gewesen wäre. Denn bei der ZBE handelte es sich nicht um einen volkseigenen Betrieb. Vielmehr war sie eine kooperative Einrichtung im Sinne des § 13 des Gesetzes über die LPG vom 02. Juli 1982 (GBl. I Seite 443), die von den LPGen und ihren Partnern gebildet wurde, um bestimmte Produktionsaufgaben in Form der "genossenschaftlichen Zusammenarbeit" gemeinsam zu lösen (vgl. Urteil des LSG für das Land Brandenburg vom 27. Februar 2003 zum Az.: L 1 RA 251/01). Die ZBE war auch nicht einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt. Denn in dem Katalog des § 1 Abs. 2 der 2. DB wird sie nicht genannt. Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung dieser Durchführungsbestimmung weder auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an (vgl. ebenso LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2003).
Die Kammer verkennt nicht, dass die Nichteinbeziehung zu einer Härte im Falle des Klägers führt. Auf Grund des Verbots der nachträglichen Einbeziehung schließt sie sich jedoch auch insoweit der Rechtsprechung des BSG an. Das BSG führt dazu auch wörtlich aus:
"Soweit sinngemäß die Auffassung vertreten wird, es sei mit dem GG unvereinbar, dass Personen mit gleichwertiger berufliche Qualifikation und gleichwertiger beruflicher Tätigkeit keine "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" erlangen könnten, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch bei einer derartigen möglichen Ungleichbehandlung der Einigungsvertragsgesetzgeber nicht gehalten war, solche bereits in den einzelnen Versorgungsordnungen möglicherweise angelegten Ungleichbehandlungen zu korrigieren.
Denn er durfte im Rahmen der Rentenüberleitung an die insoweit vorgefundenen Versorgungsordnungen, wie sie am 02. Oktober 1990 vorgelegen haben, anknüpfen (vgl. hierzu entsprechend BVerfGE 100, 138, 193 f.). Soweit bestimmte Betriebe in den einzelnen Versorgungsordnungen nicht aufgeführt waren, ist anzumerken, dass es auch in den alten Bundesländern Betriebe gibt, in denen Arbeitnehmern kein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (zweite Säule der Alterssicherung) eingeräumt wird. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der gesetzesgebundenen Staatsorgane, Regelungen zu beschließen, um nachträglich eine Ungleichbehandlung beseitigende Einzelfallentscheidung zu ermöglichen; schließlich und darüber hinaus könnten auch dann wiederum entsprechende (willkürliche) Abgrenzungsprobleme gegenüber anderen Personengruppen auftreten.
Da der Kläger somit am 01. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft i. S. des § 1 AAÜG "erworben" hatte, steht ihm auch kein Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gemäß § 5 AAÜG zu.
Gegen dieses seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 26. Oktober 2005 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 23. November 2005, zu deren Begründung er das Vorbringen aus der 1. Instanz wiederholt und vertieft.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Oktober 2005 aufzuheben und die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01. Juni 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz unter Aufhebung des Bescheides vom 18. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. September 2004 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 23. Januar 2007 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz SGG in Betracht kommt, ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid vom 18. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. September 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. Juni 1970 bis zum 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Der Senat hat, wie dem Kläger bekannt ist, bereits entschieden, dass zwischenbetriebliche Einrichtungen keine Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens gewesen sind und dass keine Gleichstellung mit einem solchen Betrieb erfolgen kann.
Dass die ZBE "auf dem Gelände einer LPG" vergleichbare Aufgaben wie ein Produktionsbetrieb erfüllt hat, ist nicht ausreichend, wie der Senat in der genannten Entscheidung vom 27. Juni 2003 (L 2 RA 24/03) dargelegt und dabei insbesondere auf den formalen Status des VEB abgestellt hat.
Da das Sozialgericht sein Urteil im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des erkennenden Senats begründet hat, sieht dieser zur Vermeidung bloßer Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung insoweit aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits und folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. Juni 1970 bis zum 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1941 geborene Kläger erwarb am 31. Juli 1970 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen.
Der Kläger arbeitete im streitigen Zeitraum zunächst beim VE Autobahnbaukombinat, dann beim VEB Spezialbau P und zuletzt vom 01. Januar 1976 wenigstens bis zum 30. Juni 1990 als Projektant bzw. Bauleiter beim ZBE Landbau Z.
Eine Versorgungszusage von den zuständigen Stellen der DDR hat er nicht erhalten; zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung zahlte er vom 01. Januar 1977 bis zum 01. Januar 1990 Beiträge.
Am 14. März 2003 beantragte der Kläger, die Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 18. September 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Kläger weder eine positive Versorgungszusage von den zuständigen Organen der DDR erhalten habe noch Tätigkeiten in einem Produktions- oder gleichgestellten Betrieb ausgeübt habe. Insbesondere sei der ZBE Landbau Z kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. September 2004 zurück.
Hiergegen hat sich die am 07. Oktober 2004 beim Sozialgericht Potsdam erhobene Klage gerichtet, zu deren Begründung der Kläger vorgetragen hat, der ZBE Landbau Z sei einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichzustellen.
Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden entgegengetreten. Das Sozialgericht hat unter anderem zwei Entscheidungen des hier erkennenden Senats (des damaligen 2. Senats des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg) vom 24. Februar 2003 (L 2 RA 207/02) und vom 27. Juni 2003 (L 2 RA 24/03) beigezogen und sodann mit Urteil vom 12. Oktober 2005 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt:
Der Bescheid der Beklagten vom 18. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. September 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz vom 01. Juni 1970 bis zum 30. Juni 1990 sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte (§§ 5 bis 8 AAÜG).
Einzige Anspruchsgrundlage könnte § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 und 4 Nr. 1 AAÜG sein. Danach hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Abs. 2 durch Bescheid bekannt zu geben, also die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie nach Anwendung von § 6 und 7 AAÜG die sich daraus ergebenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze. Das AAÜG ist hier jedoch nicht anwendbar. Denn das Bundessozialgericht hat zur Anwendbarkeit des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes unter anderem in der Entscheidung vom 10. April 2002 B 4 RA 34/01 R wörtlich ausgeführt:
"Einschlägig ist das AAÜG nur, wenn aus bundesrechtlicher Sicht zum 01. August 1991 (Versorgungsansprüche oder) Versorgungsanwartschaften bestanden haben (bzw. die Voraussetzungen hierfür am 30. Juni 1990 vorgelegen haben) oder wenn einmal vor dem 30. Juni 1990 nach den Gegebenheiten in der DDR in deren Systemen eine Versorgungsanwartschaft erlangt worden war, die nach den Regelungen der Versorgungssysteme bei einem Ausscheiden entfiel (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AAÜG) ..."
"1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz "für Ansprüche und Anwartschaften", die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. ‚Erworben worden sind’ in diesem Sinne aus der Perspektive des am 01. August 1991 in Kraft getretenen AAÜG (Art. 3 RÜG) vom 25. Juli 1991 solche Versorgungsanwartschaften, wenn die Nichteinbezogenen rückschauend nach den Regeln der Versorgungssysteme, soweit diese aufgrund des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 am 03. Oktober 1990 zu Bundesrecht geworden sind, praktisch und rechtsgrundsätzlich im Regelfall am 30. Juni 1990 (vgl. EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8, § 22 Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990, GBl. S. 495) hätten einbezogen werden müssen; hierzu gehören Rechtspositionen ohne erfolgte Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag), wenn aus bundesrechtlicher Sicht ein Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versorgungssysteme unter Beachtung des Gleichheitsgebots bestanden hätte (1.1.).
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gilt das AAÜG auch in Fällen, in denen nach dieser Vorschrift eine Versorgungsanwartschaft fingiert wird. Das ist der Fall, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt einmal eine durch Einzelfallregelung konkretisierte Aussicht bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese Aussicht (Anwartschaft) aber auf Grund der Regelungen der Versorgungssysteme vor dem 01. Juli 1990 wieder entfallen war (1.2).
1.1.1. Eine Versorgungsanwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hatten grundsätzlich all diejenigen, die am 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage hätten, die, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, Leistungen aus dem Versorgungssystem hätten beziehen können. Denn gemäß Art. 19 Satz 1 EV blieben vor dem Beitritt (03. Oktober 1990) ergangene Verwaltungsakte der ehemaligen DDR, zu denen auch die Versorgungszusage zählt (vgl. BSG SozR 3 8570 § 1 Nr. 1 S. 5), wirksam, es sei denn, sie seien mit rechtstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. 1.1.2. Eine Versorgungsanwartschaft hatten darüber hinaus auch diejenigen, denen vor dem 30. Juni 1990 eine solche durch Einzelfallregelung zuerkannt worden war, die mangels tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen auch noch bis zum 30. Juni 1990 hätte fortbestehen müssen, die jedoch vor dem 30. Juni 1990 rechtsstaatswidrig zurückgenommen worden war. Im Hinblick auf Art. 19 Satz 2 EV war eine derartige "Rücknahme" nicht beachtlich (und aufzuheben).
1.1.3. Darüber hinaus hatten nach den o. g. Kriterien auch alle diejenigen eine Versorgungsanwartschaft "erworben", denen aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, d. h. nach den insoweit vom EV noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme, wären diese unter Beachtung des Gleichheitsgebots umgesetzt worden, eine Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung am 30. Juni 1990 hätte zuerkannt werden müssen. Hierzu zählen alle diejenigen, die, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum 01. Juli 1990 im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld ("kraft Gesetzes") Leistungen aus dem Versorgungssystem hätten beanspruchen können.
Unter den Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG fallen somit auch diejenigen, die nach den Regelungen der Versorgungssysteme obligatorisch i. S. einer "gebundenen Verwaltung" und ohne Entscheiddung des Versorgungsträgers in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätten einbezogen werden müssen, weil sie die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür insoweit erfüllt hätten. Dies war der Fall bei denjenigen, die am 30. Juni 1990 (und deswegen auch am 01. August 1991) nach der Art der ausgeübten Beschäftigung, der hierfür vorgesehenen beruflichen Qualifikation sowie der "Beschäftigungsstelle" aus bundesrechtlicher Sicht in das Versorgungssystem einzubeziehen waren und denen eine Zusage auf Versorgung hätte erteilt werden müssen. Aus bundesrechtlicher Sicht waren hingegen zu diesem Zeitpunkt nicht einbezogen diejenigen, die nach den Versorgungsordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der ehemaligen DDR lediglich durch Einzelvertrag oder Einzelentscheid oder Ermessensentscheidung hätten einbezogen werden können. Denn eine derartige (Ermessens )Entscheidung, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhaltens diente, könnte allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden. Sie darf infolgedessen mangels sachlicher, objektivierbarer, bundesrechtlich nicht nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend ersetzt werden.
1.2. In den Grenzen des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG können die Vorschriften des AAÜG auch auf solche Personen Anwendung finden, die in der Vergangenheit in der DDR zwar nicht zum 30. Juni 1990, aber zu irgendeinem Zeitpunkt davor eine konkrete Versorgungszusage (oder auch eine Einzelentscheidung oder eine einzelvertragliche Regelung zur Einbeziehung in das Versorgungssystem) und damit eine rechtliche Position hatten, die aus bundesrechtlicher Sicht einer Versorgungsanwartschaft entsprach. Sofern sie diese nach den Regelungen des Versorgungssystems etwa infolge Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses wieder verloren hatten, fingiert § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG insoweit das Fortbestehen der Versorgungsanwartschaft, "soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall" vorsahen. Der Verlust gilt als nicht eingetreten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft somit anders als § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ausdrücklich an eine formale Rechtsposition in der ehemaligen DDR an, bestimmt jedoch bundesrechtlich, dass ein nach den Regelungen der Versorgungssysteme eingetretener Verlust der Anwartschaft unbeachtlich und daher davon auszugehen ist, dass am 30. Juni 1990 (und deshalb zum 01. August 1991) eine Versorgungsanwartschaft bestand.
2. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG vor, gelangen die Vorschriften des AAÜG zur Anwendung. Auch Versorgungsanwartschaften wurden nach § 2 Abs. 2 AAÜG zum 31. Dezember 1991 kraft Gesetzes in die gesetzliche Rentenversicherung des Beitrittsgebiets überführt. Die überführten Anwartschaften auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurden ab 01. Januar 1992 durch Rechte und Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt (§ 4 Abs. 5 AAÜG). Zur Bestimmung des Rangstellenwerts der Anwartschaften greifen die §§ 5 bis 8 AAÜG ein. Nach § 5 Abs. 1 AAÜG werden für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem entsprechende Pflichtbeitragszeiten i. S. des SGB VI fingiert; zur Ermittlung des Rangstellenwerts wird das im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen als versichertes Arbeitsentgelt, und zwar abweichend von den Bestimmungen des SGB VI, beitragsunabhängig berücksichtigt (§ 6 Abs. 1 AAÜG). Im Rahmen einer dreistufigen Typik regelt das AAÜG, bis zu welcher Höhe der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung das Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen hat, nämlich entweder bis zur allgemeinen bundesrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 6 Abs. 1 AAÜG) oder bis zu niedrigeren Beitragsbemessungsgrenzen (§ 6 Abs. 2 bis 4, § 7 AAÜG). Hauptziel der Vorschriften des AAÜG ist es, alle wertbestimmenden Faktoren auszusondern, die nicht auf volkswirtschaftlich sinnvoller Arbeit, sondern auf sachfremder politischer Begünstigung beruhen (vgl. BSGE 72, 50, 61; vgl. hierzu Urteil des Senats vom 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R m. w. N.).
2.1. bei der Frage, ob gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten i. S. des § 5 Abs. 1 AAÜG, also "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" vorliegen, kommt es im Gegensatz zu der (Eingangs )Prüfung nach § 1 AAÜG nicht notwendig darauf an, ob in den Zeiträumen der Beschäftigung oder Tätigkeit bereits Versorgungsanwartschaften i. S. des § 1 AAÜG bestanden haben oder ob insoweit zu irgendeinem anderen Zeitpunkt eine (konkrete) Versorgungszusage erteilt worden war, die kraft Fiktion nach Bundesrecht als fortbestehend anzusehen ist. Zugehörigkeitszeiten i. S. des § 5 AAÜG liegen vielmehr immer dann vor, wenn (der zum 01. August 1991 Versorgungsberechtigte) zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig am 30. Juni 1990) eine Beschäftigung ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet worden ist.
Hierzu zählen auch solche Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, als in dem Versorgungssystem zurückgelegt gelten würden, ferner Zeiten, für die das "Versorgungssystem" Beiträge erstattet hat. Anwartschaftszeiten sowie die Zeiten, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG zu berücksichtigen sind.
2.2. Der Rechtsgehalt des § 5 AAÜG ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu ermitteln. Es kommt weder auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an. Nur in faktischer Anknüpfung an die (von der DDR erlassenen) Versorgungsordnungen ist zu klären, ob am 30. Juni 1990, zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme (am 01. Juli 1990), eine nach den jeweiligen Kriterien der Versorgungsordnungen i. V. m. den Durchführungsbestimmungen sowie sonstigen, diese ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen eine in der Versorgungsordnung genannte Beschäftigung oder Tätigkeit individuell und konkret ausgeübt worden ist und ob die in der Versorgungsordnung als zwingende Voraussetzung für eine Einbeziehung (d. h. für die Pflicht auf Erteilung einer Versorgungszusage) genannte notwendige berufliche Qualifikation zur Ausübung dieser (konkreten) Beschäftigung bei der entsprechenden "Arbeitsstelle" vorgelegen hat (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 04. August 1998 B 4 RA 63/97 R m. w. N.; Urteil vom 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R sowie BSG SozR 3 8570 § 5 Nr. 6 m. w. N.)"
Diesen Grundsätzen des Bundessozialgerichts schließt sich die Kammer voll umfänglich an.
Nach diesen Grundsätzen zeigt sich jedoch, dass der Kläger bereits nicht die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt. Damit unterfällt er nicht dem Anwendungsbereich des AAÜG. Der Kläger hatte am 30. Juni 1990 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1 Satz 2 AAÜG "erworben". Ihm war weder eine Versorgungszusage erteilt, noch war zu seinen Gunsten eine Ermessensentscheidung ergangen, noch eine einzelvertragliche Abrede getroffen worden. Der Kläger hatte aber auch aus bundesrechtlicher Sicht keine Versorgungsanwartschaft (§ 1 Abs. 1 Satz ... AAÜG) erworben. Eine konkrete Rechtsposition (sei es durch eine Versorgungszusage oder eine einzelvertragliche Regelung) vor dem 30. Juni 1990 hatte er ebenfalls nicht erlangt.
Zwar führte der Kläger den Titel eines Ingenieurs nach der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II Seite 278) und hätte grundsätzlich in die Altersversorgung der technischen Intelligenz aufgenommen werden können. Im Hinblick auf die von ihm zum 30. Juni 1990 ausgeübte Tätigkeit in der ZBE Landbau Z gehörte er jedoch nicht zum Kreis der obligatorisch in das Versorgungssystem Einzubeziehenden. Denn er war während dieser Tätigkeiten weder in einem volkseigenen Produktions- noch in einem diesem gleichgestellten Betrieb gemäß § 1 der VO AVItech in Verbindung mit § 1 der 2. DB beschäftigt, was Voraussetzung für die Einbeziehung in dieses Versorgungssystem gewesen wäre. Denn bei der ZBE handelte es sich nicht um einen volkseigenen Betrieb. Vielmehr war sie eine kooperative Einrichtung im Sinne des § 13 des Gesetzes über die LPG vom 02. Juli 1982 (GBl. I Seite 443), die von den LPGen und ihren Partnern gebildet wurde, um bestimmte Produktionsaufgaben in Form der "genossenschaftlichen Zusammenarbeit" gemeinsam zu lösen (vgl. Urteil des LSG für das Land Brandenburg vom 27. Februar 2003 zum Az.: L 1 RA 251/01). Die ZBE war auch nicht einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt. Denn in dem Katalog des § 1 Abs. 2 der 2. DB wird sie nicht genannt. Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung dieser Durchführungsbestimmung weder auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an (vgl. ebenso LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2003).
Die Kammer verkennt nicht, dass die Nichteinbeziehung zu einer Härte im Falle des Klägers führt. Auf Grund des Verbots der nachträglichen Einbeziehung schließt sie sich jedoch auch insoweit der Rechtsprechung des BSG an. Das BSG führt dazu auch wörtlich aus:
"Soweit sinngemäß die Auffassung vertreten wird, es sei mit dem GG unvereinbar, dass Personen mit gleichwertiger berufliche Qualifikation und gleichwertiger beruflicher Tätigkeit keine "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" erlangen könnten, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch bei einer derartigen möglichen Ungleichbehandlung der Einigungsvertragsgesetzgeber nicht gehalten war, solche bereits in den einzelnen Versorgungsordnungen möglicherweise angelegten Ungleichbehandlungen zu korrigieren.
Denn er durfte im Rahmen der Rentenüberleitung an die insoweit vorgefundenen Versorgungsordnungen, wie sie am 02. Oktober 1990 vorgelegen haben, anknüpfen (vgl. hierzu entsprechend BVerfGE 100, 138, 193 f.). Soweit bestimmte Betriebe in den einzelnen Versorgungsordnungen nicht aufgeführt waren, ist anzumerken, dass es auch in den alten Bundesländern Betriebe gibt, in denen Arbeitnehmern kein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (zweite Säule der Alterssicherung) eingeräumt wird. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der gesetzesgebundenen Staatsorgane, Regelungen zu beschließen, um nachträglich eine Ungleichbehandlung beseitigende Einzelfallentscheidung zu ermöglichen; schließlich und darüber hinaus könnten auch dann wiederum entsprechende (willkürliche) Abgrenzungsprobleme gegenüber anderen Personengruppen auftreten.
Da der Kläger somit am 01. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft i. S. des § 1 AAÜG "erworben" hatte, steht ihm auch kein Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gemäß § 5 AAÜG zu.
Gegen dieses seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 26. Oktober 2005 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 23. November 2005, zu deren Begründung er das Vorbringen aus der 1. Instanz wiederholt und vertieft.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Oktober 2005 aufzuheben und die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01. Juni 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz unter Aufhebung des Bescheides vom 18. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. September 2004 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 23. Januar 2007 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz SGG in Betracht kommt, ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid vom 18. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. September 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. Juni 1970 bis zum 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Der Senat hat, wie dem Kläger bekannt ist, bereits entschieden, dass zwischenbetriebliche Einrichtungen keine Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens gewesen sind und dass keine Gleichstellung mit einem solchen Betrieb erfolgen kann.
Dass die ZBE "auf dem Gelände einer LPG" vergleichbare Aufgaben wie ein Produktionsbetrieb erfüllt hat, ist nicht ausreichend, wie der Senat in der genannten Entscheidung vom 27. Juni 2003 (L 2 RA 24/03) dargelegt und dabei insbesondere auf den formalen Status des VEB abgestellt hat.
Da das Sozialgericht sein Urteil im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des erkennenden Senats begründet hat, sieht dieser zur Vermeidung bloßer Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung insoweit aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits und folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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