Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1252/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richter am Sozialgericht M. wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Sozialgericht M. ist unbegründet.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung seines Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein geltend gemachte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit richtet sich nach § 42 Abs. 2 ZPO. Danach muss ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 350, 335; BSG SozR 3 - 1500 § 60 Nr. 1). Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters als solche stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar; etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. LSG Celle, Beschluss vom 26.06.2001 - L 3 B 133/01 KA -). Nicht ausreichend ist auch, dass ein Richter andere Klagen des Klägers früher abgewiesen (vgl. BFH NVwZ 1998, 663; LSG Reinland-Pfalz BG 57, 35) oder Prozesskostenhilfe unter Äußerung nachteiliger Rechtsansichten abgelehnt hat (vgl. BFH 110, 479; OLG Hamm NJW 1976, 1459). Auch eine sonstige Mitwirkung an früheren anderen Verfahren genügt, auch wenn es eine gleich liegende Sache betraf, allein aufgrund der rein abstrakten Besorgnis wegen Mitwirkung an früheren Entscheidungen nicht (BVerwG SG 94, 179). Der Ablehnungsgrund ist konkret vorzubringen und gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Gemessen hieran sind die Voraussetzungen für eine Richterablehnung hier nicht erfüllt.
Es treten im vorliegenden Fall keine Gesichtspunkte zu Tage, die bei vernünftiger Betrachtung die Annahme rechtfertigen könnten, der abgelehnte Richter am Sozialgericht M. werde die Sache des Klägers nicht unparteiisch entscheiden. Soweit der Kläger die Besorgnis der Befangenheit im wesentlichen auf den vom Richter am Sozialgericht M. mit Beschluss vom 23. Januar 2007 (S 2 KR 573/06 PKH-A) abgelehnten Antrag auf Prozesskostenhilfe stützt, vermag dies den Vorwurf des Klägers nicht zu stützen. Wie bereits ausgeführt, genügt allein die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch den Richter, auch wenn er hierbei eine nachteilige Rechtsansicht äußert, nicht, um eine solche Besorgnis zu erwecken. Richter am Sozialgericht M. hat eine summarische Prüfung im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens angestellt und seine Ablehnung entsprechend begründet. Soweit der Kläger mit der im Prozesskostenhilfebeschluss getroffenen Entscheidung nicht einverstanden ist, hat er die Möglichkeit der Beschwerde, worauf er durch die Rechtsmittelbelehrung auch ausdrücklich hingewiesen wurde. Diesen Weg hat er nicht gewählt.
Soweit der Kläger den Vorwurf auf fehlende Kenntnisse bezüglich Hochbegabung, Mobbing in der Schule sowie Amblyopie und deren Folgen stützt, hat Richter am Sozialgericht M. in seiner dienstlichen Stellungnahme zutreffend darauf verwiesen, dass, sofern es für die Entscheidung darauf ankommt, das Gericht im Falle fehlender oder nicht ausreichender Sachkunde auf den genannten Gebieten die Hilfe von Sachverständigen in Anspruch nimmt. Dass Richter am Sozialgericht M. sich solcher Sachverständigen auch tatsächlich bedient hat, wird dadurch belegt, dass er den behandelnden Diplompsychologen K. als sachverständigen Zeugen befragt hat.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Sozialgericht M. ist unbegründet.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung seines Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein geltend gemachte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit richtet sich nach § 42 Abs. 2 ZPO. Danach muss ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 350, 335; BSG SozR 3 - 1500 § 60 Nr. 1). Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters als solche stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar; etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. LSG Celle, Beschluss vom 26.06.2001 - L 3 B 133/01 KA -). Nicht ausreichend ist auch, dass ein Richter andere Klagen des Klägers früher abgewiesen (vgl. BFH NVwZ 1998, 663; LSG Reinland-Pfalz BG 57, 35) oder Prozesskostenhilfe unter Äußerung nachteiliger Rechtsansichten abgelehnt hat (vgl. BFH 110, 479; OLG Hamm NJW 1976, 1459). Auch eine sonstige Mitwirkung an früheren anderen Verfahren genügt, auch wenn es eine gleich liegende Sache betraf, allein aufgrund der rein abstrakten Besorgnis wegen Mitwirkung an früheren Entscheidungen nicht (BVerwG SG 94, 179). Der Ablehnungsgrund ist konkret vorzubringen und gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Gemessen hieran sind die Voraussetzungen für eine Richterablehnung hier nicht erfüllt.
Es treten im vorliegenden Fall keine Gesichtspunkte zu Tage, die bei vernünftiger Betrachtung die Annahme rechtfertigen könnten, der abgelehnte Richter am Sozialgericht M. werde die Sache des Klägers nicht unparteiisch entscheiden. Soweit der Kläger die Besorgnis der Befangenheit im wesentlichen auf den vom Richter am Sozialgericht M. mit Beschluss vom 23. Januar 2007 (S 2 KR 573/06 PKH-A) abgelehnten Antrag auf Prozesskostenhilfe stützt, vermag dies den Vorwurf des Klägers nicht zu stützen. Wie bereits ausgeführt, genügt allein die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch den Richter, auch wenn er hierbei eine nachteilige Rechtsansicht äußert, nicht, um eine solche Besorgnis zu erwecken. Richter am Sozialgericht M. hat eine summarische Prüfung im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens angestellt und seine Ablehnung entsprechend begründet. Soweit der Kläger mit der im Prozesskostenhilfebeschluss getroffenen Entscheidung nicht einverstanden ist, hat er die Möglichkeit der Beschwerde, worauf er durch die Rechtsmittelbelehrung auch ausdrücklich hingewiesen wurde. Diesen Weg hat er nicht gewählt.
Soweit der Kläger den Vorwurf auf fehlende Kenntnisse bezüglich Hochbegabung, Mobbing in der Schule sowie Amblyopie und deren Folgen stützt, hat Richter am Sozialgericht M. in seiner dienstlichen Stellungnahme zutreffend darauf verwiesen, dass, sofern es für die Entscheidung darauf ankommt, das Gericht im Falle fehlender oder nicht ausreichender Sachkunde auf den genannten Gebieten die Hilfe von Sachverständigen in Anspruch nimmt. Dass Richter am Sozialgericht M. sich solcher Sachverständigen auch tatsächlich bedient hat, wird dadurch belegt, dass er den behandelnden Diplompsychologen K. als sachverständigen Zeugen befragt hat.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved