Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 58 AL 3007/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 548/06 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. November 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit dem am 4. September 2006 bei dem Sozialgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werde, ihm für die Zeit vom 19. Mai 2006 bis 7. August 2006 (wieder) Arbeitslosengeld zu leisten.
Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller ab dem 27. August 2005 Arbeitslosengeld bewilligt. Wegen Nichtbefolgung von Aufforderungen zur Meldung hob die Antragsgegnerin durch Bescheide vom 8. Juni 2006 die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 19. Mai 2006 bis 25. Mai 2006, vom 27. Mai 2006 bis 2. Juni 2006 und ab dem 2. Juni 2006 ganz auf. Die dagegen eingelegten Widersprüche verwarf die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 24. August 2006 wegen Verspätung als unzulässig. Die Anträge auf Überprüfung gemäß § 44 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch (SGB X) wurden durch Bescheid vom 4. September 2006 abgelehnt, die Bescheide seien nicht zu beanstanden. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Die Antragsgegnerin hatte ihm durch Bescheid vom 15. August 2006 wieder Arbeitslosengeld ab dem 8. August 2006 bewilligt.
Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 22. November 2006 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es jedenfalls an einem Anordnungsgrund mangele. Es sei nicht ersichtlich oder vorgetragen, wieso der Antragsteller durch die seinerzeitige Leistungssperre gegenwärtig noch betroffen sei.
Gegen den ihm am 27. November 2006 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts richtet sich die am 6. Dezember 2006 erhobene Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, dass sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund gegeben seien. Die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld sei ohne Anhörung erfolgt. Sie sei auch unverhältnismäßig. Er habe sich in dringenden Familienangelegenheiten (Todesfall) auf K aufgehalten. Insbesondere fehle es an Feststellungen dazu, dass er vom Wegfall des Anspruches wusste oder habe wissen müssen. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass ihm für die Zeit vom 9. Mai 2006 bis 7. August 2006 keine Leistungen zur Verfügung gestanden hätten, um den laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der Antragsteller beantragt (wörtlich),
den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragstellerin und Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung, ohne vorherige mündliche Verhandlung, unter Aufhebung der Bescheide vom 08.06.06 bis 06.06.06 (Aufhebungs- und Änderungsbescheid mit Sperrzeiten) dem Antragsteller und Beschwerdeführer ab 19.05.06 bis 07.08.2006 Arbeitslosengeld wieder zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. Aus dem Beschwerdevortrag ergebe sich nicht die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, zumal ein bereits vergangener Zeitraum betroffen sei.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Antragsteller betreffenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsgrund ist nicht ersichtlich.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruches sowie eines Anordnungsgrundes (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Letzterer besteht, wenn einem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Unzumutbar ist ein Abwarten insbesondere dann, wenn eine gegenwärtige Notlage vorliegt, die durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewendet werden könnte. Vorliegend ist indessen nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller sich in einer solchen gegenwärtigen Notlage befindet.
Der Antragsteller macht Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld für einen Zeitraum geltend, der bereits vor Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht beendet gewesen ist. Deswegen war bereits zum Zeitpunkt des Antragseingangs nicht ersichtlich, inwieweit der Erlass einer einstweiligen Anordnung noch dazu beitragen könnte, für jenen Zeitraum die Existenz des Antragstellers zu sichern. Der Antragsteller war während des streitigen Zeitraumes offensichtlich in der Lage, seine Lebensbedürfnisse auch ohne sozialgerichtliche Hilfe zu befriedigen, zumal ihm – entgegen seiner eidesstattlichen Versicherung vom 4. September 2006 – bis zum 31. Mai 2006 Leistungen bereits gezahlt worden sind. Aus einem vollständig abgeschlossenen Zeitraum kann sich ein Anordnungsgrund nur ergeben, wenn das Ausbleiben von Leistungen noch gegenwärtig eine Notlage begründet. Dazu hat der Antragsteller aber – trotz Aufforderung des Senats – nichts vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Eine Sicherung des Lebensunterhaltes, auf die er sich allein beruft, kann nicht mit Wirkung für bereits vergangene Zeiträume erfolgen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Mit dem am 4. September 2006 bei dem Sozialgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werde, ihm für die Zeit vom 19. Mai 2006 bis 7. August 2006 (wieder) Arbeitslosengeld zu leisten.
Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller ab dem 27. August 2005 Arbeitslosengeld bewilligt. Wegen Nichtbefolgung von Aufforderungen zur Meldung hob die Antragsgegnerin durch Bescheide vom 8. Juni 2006 die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 19. Mai 2006 bis 25. Mai 2006, vom 27. Mai 2006 bis 2. Juni 2006 und ab dem 2. Juni 2006 ganz auf. Die dagegen eingelegten Widersprüche verwarf die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 24. August 2006 wegen Verspätung als unzulässig. Die Anträge auf Überprüfung gemäß § 44 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch (SGB X) wurden durch Bescheid vom 4. September 2006 abgelehnt, die Bescheide seien nicht zu beanstanden. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Die Antragsgegnerin hatte ihm durch Bescheid vom 15. August 2006 wieder Arbeitslosengeld ab dem 8. August 2006 bewilligt.
Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 22. November 2006 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es jedenfalls an einem Anordnungsgrund mangele. Es sei nicht ersichtlich oder vorgetragen, wieso der Antragsteller durch die seinerzeitige Leistungssperre gegenwärtig noch betroffen sei.
Gegen den ihm am 27. November 2006 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts richtet sich die am 6. Dezember 2006 erhobene Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, dass sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund gegeben seien. Die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld sei ohne Anhörung erfolgt. Sie sei auch unverhältnismäßig. Er habe sich in dringenden Familienangelegenheiten (Todesfall) auf K aufgehalten. Insbesondere fehle es an Feststellungen dazu, dass er vom Wegfall des Anspruches wusste oder habe wissen müssen. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass ihm für die Zeit vom 9. Mai 2006 bis 7. August 2006 keine Leistungen zur Verfügung gestanden hätten, um den laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der Antragsteller beantragt (wörtlich),
den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragstellerin und Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung, ohne vorherige mündliche Verhandlung, unter Aufhebung der Bescheide vom 08.06.06 bis 06.06.06 (Aufhebungs- und Änderungsbescheid mit Sperrzeiten) dem Antragsteller und Beschwerdeführer ab 19.05.06 bis 07.08.2006 Arbeitslosengeld wieder zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. Aus dem Beschwerdevortrag ergebe sich nicht die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, zumal ein bereits vergangener Zeitraum betroffen sei.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Antragsteller betreffenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsgrund ist nicht ersichtlich.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruches sowie eines Anordnungsgrundes (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Letzterer besteht, wenn einem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Unzumutbar ist ein Abwarten insbesondere dann, wenn eine gegenwärtige Notlage vorliegt, die durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewendet werden könnte. Vorliegend ist indessen nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller sich in einer solchen gegenwärtigen Notlage befindet.
Der Antragsteller macht Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld für einen Zeitraum geltend, der bereits vor Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht beendet gewesen ist. Deswegen war bereits zum Zeitpunkt des Antragseingangs nicht ersichtlich, inwieweit der Erlass einer einstweiligen Anordnung noch dazu beitragen könnte, für jenen Zeitraum die Existenz des Antragstellers zu sichern. Der Antragsteller war während des streitigen Zeitraumes offensichtlich in der Lage, seine Lebensbedürfnisse auch ohne sozialgerichtliche Hilfe zu befriedigen, zumal ihm – entgegen seiner eidesstattlichen Versicherung vom 4. September 2006 – bis zum 31. Mai 2006 Leistungen bereits gezahlt worden sind. Aus einem vollständig abgeschlossenen Zeitraum kann sich ein Anordnungsgrund nur ergeben, wenn das Ausbleiben von Leistungen noch gegenwärtig eine Notlage begründet. Dazu hat der Antragsteller aber – trotz Aufforderung des Senats – nichts vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Eine Sicherung des Lebensunterhaltes, auf die er sich allein beruft, kann nicht mit Wirkung für bereits vergangene Zeiträume erfolgen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved