Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 AS 1317/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 333/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Februar 2007 werden zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Rechtsanwalt G F B beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet, da jedenfalls die Notwendigkeit, vor einer Entscheidung in der Hauptsache eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nach-teile für den Antragsteller zu treffen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG] – sog. Anordnungsgrund), nicht besteht.
Nach § 31 Abs. 5 Satz 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) wird bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15., jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, das Arbeitslosengeld II unter den in § 31 Abs. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 SGB II (Aufwendungen für Unterkunft und Heizung) beschränkt; die Agentur für Arbeit soll in diesem Fall in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen.
Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, dass es einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der das 15., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, möglich und zumutbar ist, ggfl. bis zu drei Monaten (§ 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II) seinen zum Lebenserhalt unverzichtbaren Bedarf ohne Erbringung der Regelleistung (§ 20 SGB II) zu decken. Von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung kann sich der Senat im vorliegenden Verfahren nicht überzeugen.
Ausgehend von dieser Wertung kommt auch bei einer Absenkung oder einem Wegfall des Arbeitslosengeldes II der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn über die ohnehin mit einer solchen Sanktion verbundenen Folgen hinausgehende Nachteile zu besorgen sind und vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden; andernfalls würde jede vom Leistungsträger ausgesprochene Sanktion den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen.
Derartige weitergehende Nachteile hat der Antragsteller, dem die Antragsgegnerin ergänzende Leistungen (Lebensmittelgutscheine) gewährt (hat), aber nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Ihm ist deshalb zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, sofern er inzwischen nach Erlass des Widerspruchsbescheides Klage erhoben haben sollte; sollte er dies nicht getan haben, wäre ohnehin die Entscheidung vom 30. November 2006 bestandskräftig geworden.
Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 114 der Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG) ist sowohl die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Antragsverfahren zurückzuweisen wie auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet, da jedenfalls die Notwendigkeit, vor einer Entscheidung in der Hauptsache eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nach-teile für den Antragsteller zu treffen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG] – sog. Anordnungsgrund), nicht besteht.
Nach § 31 Abs. 5 Satz 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) wird bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15., jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, das Arbeitslosengeld II unter den in § 31 Abs. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 SGB II (Aufwendungen für Unterkunft und Heizung) beschränkt; die Agentur für Arbeit soll in diesem Fall in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen.
Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, dass es einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der das 15., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, möglich und zumutbar ist, ggfl. bis zu drei Monaten (§ 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II) seinen zum Lebenserhalt unverzichtbaren Bedarf ohne Erbringung der Regelleistung (§ 20 SGB II) zu decken. Von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung kann sich der Senat im vorliegenden Verfahren nicht überzeugen.
Ausgehend von dieser Wertung kommt auch bei einer Absenkung oder einem Wegfall des Arbeitslosengeldes II der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn über die ohnehin mit einer solchen Sanktion verbundenen Folgen hinausgehende Nachteile zu besorgen sind und vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden; andernfalls würde jede vom Leistungsträger ausgesprochene Sanktion den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen.
Derartige weitergehende Nachteile hat der Antragsteller, dem die Antragsgegnerin ergänzende Leistungen (Lebensmittelgutscheine) gewährt (hat), aber nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Ihm ist deshalb zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, sofern er inzwischen nach Erlass des Widerspruchsbescheides Klage erhoben haben sollte; sollte er dies nicht getan haben, wäre ohnehin die Entscheidung vom 30. November 2006 bestandskräftig geworden.
Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 114 der Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG) ist sowohl die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Antragsverfahren zurückzuweisen wie auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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