Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 54 AL 3758/03-50
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 AL 38/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. August 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe.
Der 1953 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. September 1969 bis 28. Februar 1994 als Betonbauer bei der Firma I B beschäftigt. Ab dem 1. März 1994 bezog er zunächst Arbeitslosengeld und war dann in der Zeit vom 1. Mai 1994 bis zum 31. März 1996 wieder bei dem vorigen Arbeitgeber tätig. Vom 1. April 1996 an bezog er erneut Arbeitslosengeld, unterbrochen durch Krankengeldbezug vom 10. Februar 1997 bis 28. September 1997. Vom 19. Januar 1998 bis 18. Januar 1999 war er als Bauhelfer beschäftigt und bezog anschließend (ab 19. Januar 1999) wieder Arbeitslosengeld (mit Unterbrechung durch Krankengeldbezug) bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 24. April 2000. Ab dem 25. April 2000 erhielt der Kläger zunächst Arbeitslosenhilfe und nahm dann ab dem 22. Mai 2000 eine Tätigkeit als Bauarbeiter auf. Im Januar 2001 erkrankte er arbeitsunfähig, er erhielt Krankengeld bis zum 22. August 2001. Ab dem 23. August 2001 bezog er wieder Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 19. April 2002. Danach bewilligte ihm die Beklagte Arbeitslosenhilfe bis zum 19. April 2003 auf der Grundlage eines wöchentlichen Arbeitsentgeltes von 491,66 Euro in Höhe von 160,23 Euro wöchentlich.
Am 3. April 2003 beantragte der Kläger die Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe. Er gab an, über ein Girokonto mit einem Guthaben von 3.129,68 Euro und einen Bargeldbetrag von 250,- Euro zu verfügen. Er habe eine Lebensversicherung bei der Gothaer Versicherung abgeschlossen. Durch Bescheid vom 4. April 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab. Der Kläger verfüge über ein Vermögen von 23.922,19 Euro. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 10.000.- Euro verblieben 13.922,19 Euro, was die Bedürftigkeit ausschließe. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er durch die Ablehnung seines Antrags zur Auflösung der Lebensversicherung gezwungen werde, die für das Alter bestimmt sei. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2003). Nach dem Gesetz bestehe Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur bei Bedürftigkeit. Näheres über die Berücksichtigung des Vermögens sei in der Alhi-Verordnung geregelt. Nach den Vorschriften dieser Verordnung sei das Vermögen des Klägers verwertbar. Als Freibetrag stünden nur 200,- Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen zu, für den Kläger also ein Betrag von insgesamt 10.000,- Euro.
Dagegen richtet sich die am 22. Juli 2003 eingegangene Klage, mit der der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Weitergewährung der Arbeitslosenhilfe begehrt. Das Sozialgericht hat sich eine Bescheinigung der G Lebensversicherung vorlegen lassen, wonach der Rückkaufswert der Versicherung 21.977,- Euro bei 22.443,68 Euro eingezahlten Beiträgen betrug. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, dass er die Lebensversicherung zum 1. Juni 2004 mit einem Auszahlungsbetrag von 28.334,36 Euro (nach Abzug von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.153,64 Euro) aufgelöst habe. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 10. August 2004 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Die Lebensversicherung sei im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als Vermögen zu berücksichtigen. Die maßgebende Verordnung sehe nur einen Freibetrag von 200,- Euro je Lebensjahr vor und anerkenne als Schonvermögen lediglich das nach § 10 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder dem XI. Abschnitt des EStG geförderte Altersvorsorge-Vermögen (Riester-Rente) sowie nachweislich zur Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte bei Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit seien. Die private Lebensversicherung des Klägers sei danach verwertbar. Ihre Verwertung sei auch nicht unwirtschaftlich, da der Auszahlungsbetrag nicht mehr als 10 Prozent unter den eingezahlten Beträgen liege.
Gegen das ihm am 12. Januar 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 1. Februar 2005 eingegangene Berufung des Klägers. Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen und macht geltend, dass der Freibetrag von 200,- Euro pro Lebensjahr zu gering angesetzt sei. Nach den Regelungen von "Hartz II" hätte er seine Lebensversicherung behalten können. Eine Schlechterstellung könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.
Der Kläger beantragt (nach dem Sinn seines Vorbringens),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. August 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 20. April 2003 bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Leistungsakte der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 20. April 2003. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2003 erweist sich als rechtmäßig.
Streitig ist der Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 20. April 2003 bis 31. Dezember 2004. Bis zum 19. April 2003 hat der Kläger auf der Grundlage der vorherigen Bewilligung vom April 2002 Arbeitslosenhilfe bezogen, und ab dem 1. Januar 2005 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe entfallen, da die §§ 190 – 206 des Sozialgesetzbuchs, Drittes Buch (SGB III) durch Art. 3 des Vierten Gesetzes über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (v. 24. Dezember 2003, BGBl. I 2954) aufgehoben worden sind.
Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenhilfe nach § 190 SGB III alter Fassung (a.F.) ist, dass Arbeitnehmer arbeitslos und beim Arbeitsamt gemeldet sind, sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben und dass sie bedürftig sind. Der Kläger erfüllt nach dem 19. April 2003 nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe, weil er nicht bedürftig gewesen ist.
Das Vorliegen von Bedürftigkeit bestimmt sich gemäß § 193 SGB III a. F. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht; Abs. 2 bestimmt darüber hinaus, dass ein Arbeitsloser nicht bedürftig ist, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist.
Maßgebend für die Anrechnung von Vermögen ist die Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung, die ihre Rechtsgrundlage in § 206 Nr. 1 SGB III a.F. hat. Die Übergangsvorschriften der Verordnung, welche zur Anwendung der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung der AlhiV (mit einem höheren Freibetrag von 520,- Euro) führen, greifen nicht. In § 4 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 ist ihre Geltung auf die Dauer einer laufenden Bewilligung beschränkt, die bei Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums abgelaufen ist (Bundessozialgericht [BSG], Urt. v. 3. Mai 2005 – B 7a/7 AL 84/04 R ). Der letzte Bewilligungszeitraum von Arbeitslosenhilfe für den Kläger endete am 19. April 2003, für weitere (neue) Zeiträume ist folglich die AlhiV 2002 anzuwenden. Der Kläger ist nicht vor dem 1. Januar 1948 geboren, so dass auch die in § 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002 für Personen im höheren Lebensalter vorgesehene dauerhafte Weitergeltung der alten Freibeträge nicht zum Tragen kommt.
Nach § 1 Abs. 1 der AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es einen Freibetrag von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen übersteigt. Nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind neben angemessenem Hausrat und einem Kraftfahrzeug (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AlhiV 2002) das nach § 10a des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder dem XI. Abschnitt des EStG geförderte Altersvorsorgevermögen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002), nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte des Arbeitslosen, wenn dieser nach § 231 des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 AlhiV 2002), ein selbstbewohntes Hausgrundstück von angemessener Größe (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002) und Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002).
Der allgemeine Freibetrag für den am 25. Januar 1953 geborenen Kläger betrug am 20. April 2003 10.000,- Euro (50 Jahre), er stieg während des streitigen Zeitraums ab Februar 2004 auf 10.200 Euro an (51 Jahre). Am 20. April 2003 bestand das Vermögen des Klägers aus einem Bankguthaben, von ihm selbst mit 3.129,68 Euro angegeben, und einer Lebensversicherung bei der G Versicherung mit einem Rückkaufswert von 21.977,00 Euro (am 1. Mai 2003). Die Lebensversicherung des Klägers ist kein anrechnungsfreies Vermögen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002. § 10 a EStG bzw. der XI. Abschnitt des EStG betreffen nur die Anlageformen der so genannten Riesterrente, zu denen die vom Kläger abgeschlossene Lebensversicherung nicht gehörte. Auch § 1 Abs. 3 Nr. 4 AlhiV 2002 hilft dem Kläger nicht weiter, da er nicht gemäß § 231 SGB VI von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit war. Ebenso wenig ist die Verwertung der Lebensversicherung unwirtschaftlich. Nach der Rechtsprechung des BSG enthält § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 einen rein wirtschaftlich-ökonomischen Begriff der Verwertbarkeit, so dass der Rückkaufswert einer Lebensversicherung nur dann nicht angerechnet werden darf, wenn der Verkauf die eingezahlten Beiträge in nennenswertem Umfang entwerten würde (Urteile v. 9. Dezember 2004, - B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R -). Es kommt dagegen nicht darauf an, dass durch den Verkauf die Möglichkeit einer erwarteten Wertsteigerung verloren geht (BSG Urt. v. 14. September 2005 – B 11a/11 AL 71/04 R -). In welcher Höhe eine Entwertung der eingezahlten Beiträge hinzunehmen ist, hat das BSG noch nicht allgemein entschieden, allerdings eine Minderung um 3,6 Prozent bzw. 3 bis 4 Prozent bereits für unerheblich gehalten (Urteile v. 25. Mai 2005 – B 11a/11 AL 73/04 R; B 11a/11 AL 51/04 R ). Ausweislich des vom Kläger dem Sozialgericht vorgelegten Schreibens der G Versicherung vom 4. Dezember 2003 stehen einem Rückkaufswert von 21.977,- Euro (zum 1. Mai 2003) eingezahlte Beiträge von 22.433,68 Euro (mit Stand vom 1. Juni 2003) gegenüber. Der bei einem Rückkauf sich gegenüber den eingezahlten Beiträgen ergebende Wertverlust beträgt danach lediglich 466,68 Euro (weniger als 3 Prozent) und liegt damit innerhalb des vom BSG bereits als unerheblich gekennzeichneten Bereichs. Der danach verwertbare Rückkaufswert der Lebensversicherung summiert sich mit dem Bankguthaben auf 25.106,68 Euro, womit der Kläger den ihm nach der AlhiV 2002 zustehenden Freibetrag von 10.000,- Euro überschreitet.
Für den Kläger ergibt sich auch nichts Günstigeres aus den Freibeträgen, die für erwerbsfähige Arbeitsuchende nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch (SGB II) maßgebend sind. Allerdings sind diese Freibeträge der Sache nach auch für den Kläger maßgebend. Das BSG hat sich nämlich beginnend mit seinen Urteilen vom 9. Dezember 2004 – mittlerweile eingehend mit der AlhiV 2002 beschäftigt und im Grundsatz deren Rechtmäßigkeit bestätigt, auch hinsichtlich der Herabsetzung des Vermögensfreibetrages auf 200,- Euro je Lebensjahr ab 1. Januar 2003 (BSG, Urt. v. 17. März 2005 – B 7a/7 AL 68/04 R ), jedoch gerügt, dass eine allgemeine Härteklausel fehle (Urteil v. 9. Dezember 2004 – B 7 AL 30/04 R – Rdnr. 22). Deswegen sei § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 Nr. 6 SGB II auch im Rahmen der AlhiV 2002 anzuwenden (Urteil v. 9. Dezember 2004 B 7 AL 44/04 R – Rdnr. 29). Das führt zunächst dazu, dass entsprechend § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II weitere 200,- Euro als Altersvorsorge nicht zu berücksichtigen sind, wenn es sich um geldwerte Ansprüche handelt, deren Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ausgeschlossen ist (BSG, Urt. v. 14. September 2005 - B 11a/11 AL 71/04 R – Rdnr. 18). Dafür reicht aus, dass die Fälligkeit der Ansprüche zwischen dem 60. und dem 65. Lebensjahr vorgesehen ist (BSG, Urt. v. 17. März 2005 – B 7a/ AL 68/04 R - ; Urt. v. 14. September 2005 – B 11a/11 AL 71/04 R - ). Dies hilft dem Kläger indessen nicht weiter. Selbst wenn für seine Lebensversicherung weitere Freibeträge von 200,- Euro je vollendetem Lebensjahr zu berücksichtigen sind, reicht der sich daraus ergebende weitere Freibetrag von 10.000 Euro nicht aus, um sein Gesamtvermögen von 25.106,68 Euro anrechnungsfrei zu stellen.
In den Anwendungsbereich der allgemeinen Härteklausel (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II) gehört nach der Rechtsprechung des BSG die Erstreckung der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 4 AlhiV 2002, wonach für die Altersversorgung bestimmte Vermögensgegenstände im angemessenen Umfang nicht berücksichtigt werden, über deren Wortlaut hinaus auf Personen, die nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden sind (BSG Urt. v. 9. Dezember 2004 – B 7 AL 30/04 R – Rdnr. 16). Diese Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs setzt indessen voraus, dass sich aus einer atypischen Berufsbiographie des Arbeitslosen Versorgungslücken ergeben (BSG, a.a.O.). Solche Versorgungslücken liegen nicht schon dann vor, wenn die zu erwartende Altersversorgung durch Zeiten der Arbeitslosigkeit geschmälert wird. Denn auch für diese Zeiten besteht Rentenversicherungspflicht, die einen Mindestschutz bietet (BSG, Urt. v. 14. September 2005 - B 11a/11 AL 71/04 R – Rdnr. 19). Der Kläger hat danach keine besondere Berufsbiographie vorzuweisen, welche als Härtefall die Anwendung der großzügigeren Freistellungsregeln des § 1 Abs. 3 Nr. 4 der AlhiV 2002 rechtfertigen könnte. Außerhalb des drohenden Verlustes einer zusätzlichen Altersversorgung ist für das Vorliegen einer besonderen Härte nichts ersichtlich.
Es gibt schließlich keine Anzeichen dafür, dass der Kläger in der Zeit vom 20. April 2003 bis 31. Dezember 2004 bedürftig geworden ist. Die Auflösung der Lebensversicherung zum 1. Juni 2004 mit einem Auszahlungsbetrag von 28.334,36 Euro belegt vielmehr das Gegenteil, selbst unter Berücksichtigung der Erhöhung des (Gesamt-)Freibetrags auf 20.400,- Euro. Auf die Abzüge für Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag (vom Kläger mit 1.153,64 Euro angegeben) kommt es nicht an, zumal die Kapitalertragssteuer eine besondere Form der Einkommensteuer darstellt, so dass eine Verrechnung bzw. Erstattung im Wege eines Einkommensteuererstattungsverfahrens erfolgen kann.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe.
Der 1953 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. September 1969 bis 28. Februar 1994 als Betonbauer bei der Firma I B beschäftigt. Ab dem 1. März 1994 bezog er zunächst Arbeitslosengeld und war dann in der Zeit vom 1. Mai 1994 bis zum 31. März 1996 wieder bei dem vorigen Arbeitgeber tätig. Vom 1. April 1996 an bezog er erneut Arbeitslosengeld, unterbrochen durch Krankengeldbezug vom 10. Februar 1997 bis 28. September 1997. Vom 19. Januar 1998 bis 18. Januar 1999 war er als Bauhelfer beschäftigt und bezog anschließend (ab 19. Januar 1999) wieder Arbeitslosengeld (mit Unterbrechung durch Krankengeldbezug) bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 24. April 2000. Ab dem 25. April 2000 erhielt der Kläger zunächst Arbeitslosenhilfe und nahm dann ab dem 22. Mai 2000 eine Tätigkeit als Bauarbeiter auf. Im Januar 2001 erkrankte er arbeitsunfähig, er erhielt Krankengeld bis zum 22. August 2001. Ab dem 23. August 2001 bezog er wieder Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 19. April 2002. Danach bewilligte ihm die Beklagte Arbeitslosenhilfe bis zum 19. April 2003 auf der Grundlage eines wöchentlichen Arbeitsentgeltes von 491,66 Euro in Höhe von 160,23 Euro wöchentlich.
Am 3. April 2003 beantragte der Kläger die Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe. Er gab an, über ein Girokonto mit einem Guthaben von 3.129,68 Euro und einen Bargeldbetrag von 250,- Euro zu verfügen. Er habe eine Lebensversicherung bei der Gothaer Versicherung abgeschlossen. Durch Bescheid vom 4. April 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab. Der Kläger verfüge über ein Vermögen von 23.922,19 Euro. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 10.000.- Euro verblieben 13.922,19 Euro, was die Bedürftigkeit ausschließe. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er durch die Ablehnung seines Antrags zur Auflösung der Lebensversicherung gezwungen werde, die für das Alter bestimmt sei. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2003). Nach dem Gesetz bestehe Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur bei Bedürftigkeit. Näheres über die Berücksichtigung des Vermögens sei in der Alhi-Verordnung geregelt. Nach den Vorschriften dieser Verordnung sei das Vermögen des Klägers verwertbar. Als Freibetrag stünden nur 200,- Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen zu, für den Kläger also ein Betrag von insgesamt 10.000,- Euro.
Dagegen richtet sich die am 22. Juli 2003 eingegangene Klage, mit der der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Weitergewährung der Arbeitslosenhilfe begehrt. Das Sozialgericht hat sich eine Bescheinigung der G Lebensversicherung vorlegen lassen, wonach der Rückkaufswert der Versicherung 21.977,- Euro bei 22.443,68 Euro eingezahlten Beiträgen betrug. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, dass er die Lebensversicherung zum 1. Juni 2004 mit einem Auszahlungsbetrag von 28.334,36 Euro (nach Abzug von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.153,64 Euro) aufgelöst habe. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 10. August 2004 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Die Lebensversicherung sei im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als Vermögen zu berücksichtigen. Die maßgebende Verordnung sehe nur einen Freibetrag von 200,- Euro je Lebensjahr vor und anerkenne als Schonvermögen lediglich das nach § 10 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder dem XI. Abschnitt des EStG geförderte Altersvorsorge-Vermögen (Riester-Rente) sowie nachweislich zur Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte bei Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit seien. Die private Lebensversicherung des Klägers sei danach verwertbar. Ihre Verwertung sei auch nicht unwirtschaftlich, da der Auszahlungsbetrag nicht mehr als 10 Prozent unter den eingezahlten Beträgen liege.
Gegen das ihm am 12. Januar 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 1. Februar 2005 eingegangene Berufung des Klägers. Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen und macht geltend, dass der Freibetrag von 200,- Euro pro Lebensjahr zu gering angesetzt sei. Nach den Regelungen von "Hartz II" hätte er seine Lebensversicherung behalten können. Eine Schlechterstellung könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.
Der Kläger beantragt (nach dem Sinn seines Vorbringens),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. August 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 20. April 2003 bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Leistungsakte der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 20. April 2003. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2003 erweist sich als rechtmäßig.
Streitig ist der Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 20. April 2003 bis 31. Dezember 2004. Bis zum 19. April 2003 hat der Kläger auf der Grundlage der vorherigen Bewilligung vom April 2002 Arbeitslosenhilfe bezogen, und ab dem 1. Januar 2005 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe entfallen, da die §§ 190 – 206 des Sozialgesetzbuchs, Drittes Buch (SGB III) durch Art. 3 des Vierten Gesetzes über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (v. 24. Dezember 2003, BGBl. I 2954) aufgehoben worden sind.
Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenhilfe nach § 190 SGB III alter Fassung (a.F.) ist, dass Arbeitnehmer arbeitslos und beim Arbeitsamt gemeldet sind, sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben und dass sie bedürftig sind. Der Kläger erfüllt nach dem 19. April 2003 nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe, weil er nicht bedürftig gewesen ist.
Das Vorliegen von Bedürftigkeit bestimmt sich gemäß § 193 SGB III a. F. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht; Abs. 2 bestimmt darüber hinaus, dass ein Arbeitsloser nicht bedürftig ist, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist.
Maßgebend für die Anrechnung von Vermögen ist die Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung, die ihre Rechtsgrundlage in § 206 Nr. 1 SGB III a.F. hat. Die Übergangsvorschriften der Verordnung, welche zur Anwendung der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung der AlhiV (mit einem höheren Freibetrag von 520,- Euro) führen, greifen nicht. In § 4 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 ist ihre Geltung auf die Dauer einer laufenden Bewilligung beschränkt, die bei Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums abgelaufen ist (Bundessozialgericht [BSG], Urt. v. 3. Mai 2005 – B 7a/7 AL 84/04 R ). Der letzte Bewilligungszeitraum von Arbeitslosenhilfe für den Kläger endete am 19. April 2003, für weitere (neue) Zeiträume ist folglich die AlhiV 2002 anzuwenden. Der Kläger ist nicht vor dem 1. Januar 1948 geboren, so dass auch die in § 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002 für Personen im höheren Lebensalter vorgesehene dauerhafte Weitergeltung der alten Freibeträge nicht zum Tragen kommt.
Nach § 1 Abs. 1 der AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es einen Freibetrag von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen übersteigt. Nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind neben angemessenem Hausrat und einem Kraftfahrzeug (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AlhiV 2002) das nach § 10a des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder dem XI. Abschnitt des EStG geförderte Altersvorsorgevermögen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002), nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte des Arbeitslosen, wenn dieser nach § 231 des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 AlhiV 2002), ein selbstbewohntes Hausgrundstück von angemessener Größe (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002) und Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002).
Der allgemeine Freibetrag für den am 25. Januar 1953 geborenen Kläger betrug am 20. April 2003 10.000,- Euro (50 Jahre), er stieg während des streitigen Zeitraums ab Februar 2004 auf 10.200 Euro an (51 Jahre). Am 20. April 2003 bestand das Vermögen des Klägers aus einem Bankguthaben, von ihm selbst mit 3.129,68 Euro angegeben, und einer Lebensversicherung bei der G Versicherung mit einem Rückkaufswert von 21.977,00 Euro (am 1. Mai 2003). Die Lebensversicherung des Klägers ist kein anrechnungsfreies Vermögen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002. § 10 a EStG bzw. der XI. Abschnitt des EStG betreffen nur die Anlageformen der so genannten Riesterrente, zu denen die vom Kläger abgeschlossene Lebensversicherung nicht gehörte. Auch § 1 Abs. 3 Nr. 4 AlhiV 2002 hilft dem Kläger nicht weiter, da er nicht gemäß § 231 SGB VI von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit war. Ebenso wenig ist die Verwertung der Lebensversicherung unwirtschaftlich. Nach der Rechtsprechung des BSG enthält § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 einen rein wirtschaftlich-ökonomischen Begriff der Verwertbarkeit, so dass der Rückkaufswert einer Lebensversicherung nur dann nicht angerechnet werden darf, wenn der Verkauf die eingezahlten Beiträge in nennenswertem Umfang entwerten würde (Urteile v. 9. Dezember 2004, - B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R -). Es kommt dagegen nicht darauf an, dass durch den Verkauf die Möglichkeit einer erwarteten Wertsteigerung verloren geht (BSG Urt. v. 14. September 2005 – B 11a/11 AL 71/04 R -). In welcher Höhe eine Entwertung der eingezahlten Beiträge hinzunehmen ist, hat das BSG noch nicht allgemein entschieden, allerdings eine Minderung um 3,6 Prozent bzw. 3 bis 4 Prozent bereits für unerheblich gehalten (Urteile v. 25. Mai 2005 – B 11a/11 AL 73/04 R; B 11a/11 AL 51/04 R ). Ausweislich des vom Kläger dem Sozialgericht vorgelegten Schreibens der G Versicherung vom 4. Dezember 2003 stehen einem Rückkaufswert von 21.977,- Euro (zum 1. Mai 2003) eingezahlte Beiträge von 22.433,68 Euro (mit Stand vom 1. Juni 2003) gegenüber. Der bei einem Rückkauf sich gegenüber den eingezahlten Beiträgen ergebende Wertverlust beträgt danach lediglich 466,68 Euro (weniger als 3 Prozent) und liegt damit innerhalb des vom BSG bereits als unerheblich gekennzeichneten Bereichs. Der danach verwertbare Rückkaufswert der Lebensversicherung summiert sich mit dem Bankguthaben auf 25.106,68 Euro, womit der Kläger den ihm nach der AlhiV 2002 zustehenden Freibetrag von 10.000,- Euro überschreitet.
Für den Kläger ergibt sich auch nichts Günstigeres aus den Freibeträgen, die für erwerbsfähige Arbeitsuchende nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch (SGB II) maßgebend sind. Allerdings sind diese Freibeträge der Sache nach auch für den Kläger maßgebend. Das BSG hat sich nämlich beginnend mit seinen Urteilen vom 9. Dezember 2004 – mittlerweile eingehend mit der AlhiV 2002 beschäftigt und im Grundsatz deren Rechtmäßigkeit bestätigt, auch hinsichtlich der Herabsetzung des Vermögensfreibetrages auf 200,- Euro je Lebensjahr ab 1. Januar 2003 (BSG, Urt. v. 17. März 2005 – B 7a/7 AL 68/04 R ), jedoch gerügt, dass eine allgemeine Härteklausel fehle (Urteil v. 9. Dezember 2004 – B 7 AL 30/04 R – Rdnr. 22). Deswegen sei § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 Nr. 6 SGB II auch im Rahmen der AlhiV 2002 anzuwenden (Urteil v. 9. Dezember 2004 B 7 AL 44/04 R – Rdnr. 29). Das führt zunächst dazu, dass entsprechend § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II weitere 200,- Euro als Altersvorsorge nicht zu berücksichtigen sind, wenn es sich um geldwerte Ansprüche handelt, deren Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ausgeschlossen ist (BSG, Urt. v. 14. September 2005 - B 11a/11 AL 71/04 R – Rdnr. 18). Dafür reicht aus, dass die Fälligkeit der Ansprüche zwischen dem 60. und dem 65. Lebensjahr vorgesehen ist (BSG, Urt. v. 17. März 2005 – B 7a/ AL 68/04 R - ; Urt. v. 14. September 2005 – B 11a/11 AL 71/04 R - ). Dies hilft dem Kläger indessen nicht weiter. Selbst wenn für seine Lebensversicherung weitere Freibeträge von 200,- Euro je vollendetem Lebensjahr zu berücksichtigen sind, reicht der sich daraus ergebende weitere Freibetrag von 10.000 Euro nicht aus, um sein Gesamtvermögen von 25.106,68 Euro anrechnungsfrei zu stellen.
In den Anwendungsbereich der allgemeinen Härteklausel (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II) gehört nach der Rechtsprechung des BSG die Erstreckung der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 4 AlhiV 2002, wonach für die Altersversorgung bestimmte Vermögensgegenstände im angemessenen Umfang nicht berücksichtigt werden, über deren Wortlaut hinaus auf Personen, die nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden sind (BSG Urt. v. 9. Dezember 2004 – B 7 AL 30/04 R – Rdnr. 16). Diese Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs setzt indessen voraus, dass sich aus einer atypischen Berufsbiographie des Arbeitslosen Versorgungslücken ergeben (BSG, a.a.O.). Solche Versorgungslücken liegen nicht schon dann vor, wenn die zu erwartende Altersversorgung durch Zeiten der Arbeitslosigkeit geschmälert wird. Denn auch für diese Zeiten besteht Rentenversicherungspflicht, die einen Mindestschutz bietet (BSG, Urt. v. 14. September 2005 - B 11a/11 AL 71/04 R – Rdnr. 19). Der Kläger hat danach keine besondere Berufsbiographie vorzuweisen, welche als Härtefall die Anwendung der großzügigeren Freistellungsregeln des § 1 Abs. 3 Nr. 4 der AlhiV 2002 rechtfertigen könnte. Außerhalb des drohenden Verlustes einer zusätzlichen Altersversorgung ist für das Vorliegen einer besonderen Härte nichts ersichtlich.
Es gibt schließlich keine Anzeichen dafür, dass der Kläger in der Zeit vom 20. April 2003 bis 31. Dezember 2004 bedürftig geworden ist. Die Auflösung der Lebensversicherung zum 1. Juni 2004 mit einem Auszahlungsbetrag von 28.334,36 Euro belegt vielmehr das Gegenteil, selbst unter Berücksichtigung der Erhöhung des (Gesamt-)Freibetrags auf 20.400,- Euro. Auf die Abzüge für Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag (vom Kläger mit 1.153,64 Euro angegeben) kommt es nicht an, zumal die Kapitalertragssteuer eine besondere Form der Einkommensteuer darstellt, so dass eine Verrechnung bzw. Erstattung im Wege eines Einkommensteuererstattungsverfahrens erfolgen kann.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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