Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 2189/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 74/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 3.823,81 EUR festgsetzt.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin der Beklagten einen Betrag in Höhe von 3.823,81 EUR zu erstatten hat, den sie nach dem Tod ihres Vaters von dessen Konto abgehoben hat.
Der 1931 geborene Vater der Klägerin V. V. (V) bezog von der Beklagten seit 1.9. 1977 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, seit 1.8.1996 eine Altersrente. Am 13.10.2003 verstarb V an Krebs.
Die Beklagte erfuhr erst am 23.6.2004 vom Tod des V und veranlasste am 6.7.2004 eine Zahlungseinstellung. Von dem überzahlten Betrag von 4.271,49 EUR erhielt die Beklagte von der National Bank of Greece in Athen 447,68 EUR zurück.
Mit Schreiben vom 19.10.2004 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte mit, dass die Überzahlung der Rente für die Zeit vom 1.11.2003 bis 31.7.2004 4.271,49 EUR betrage, abzüglich des bereits zurückgeflossen Rentenbetrages von 447,68 EUR, 3.823,81 EUR. Die Klägerin werde daher um Rückzahlung dieses Betrages binnen drei Monaten gebeten. Hiergegen wandte die Klägerin ein, sie habe ihren schwerkranken Vater zwei Jahre ständig gepflegt. Die Pflege sei nicht nur sehr zeitintensiv, sondern auch kostenintensiv gewesen, weshalb sie darum bat, von der Rückzahlung abzusehen.
Mit Bescheid vom 17.11.2004 forderte die Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung von 3.823,81 EUR, da sie die überzahlten Rentenbeträge in Empfang genommen bzw. über sie verfügt habe.
Hiergegen legte die Klägerin am 6.12.2004 Widerspruch ein und trug vor, auf Grund der von ihr erbrachten Pflegeleistungen sei der Rentenbetrag von ihr zu Recht einbehalten worden. Ohne die Pflege hätte sie mehr als 12.000,- EUR verdienen können. Sie bitte deswegen um Befreiung von der Rückzahlung. Mit Widerspruchsbescheid vom 1.2.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 18.4.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der sie sich gegen die Rückforderung wandte.
Durch Gerichtsbescheid vom 16.12.2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch sei § 118 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Da die Klägerin, wie sie eingeräumt habe, über den Betrag von 3.823,81 EUR verfügt habe, sei sie zur Rückerstattung verpflichtet. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 20.12.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 5.1.2006 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, da ihr Vater auf Hilfe angewiesen gewesen sei, sei sie zu ihm gezogen und habe ihn bis zum Tod gepflegt. Als Entschädigung für den entgangenen Verdienst habe sie die Rente ihres Vaters erhalten. Allein die Beerdigungskosten hätten sich auf ca. 1.100,- EUR belaufen. Da sie eine eigene Familie habe und sich in großen finanziellen Schwierigkeiten befinde, könne sie den Betrag nicht zurückzahlen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet, da die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden nicht zu Unrecht von der Klägerin die Rückerstattung von für V gezahlte Rentenbeträge in Höhe von 3823,81 EUR verlangt hat.
Gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende) dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen (Satz 2).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat der Rentenversicherungsträger zumindest bei Geldinstituten im Inland zunächst zu prüfen, ob ein vorrangiger Zahlungsanspruch gegen die kontoführende Bank besteht. Diese hat dann die Voraussetzungen des anspruchsvernichtenden Einwandes nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI schlüssig darzulegen sowie Namen und Anschriften der Personen anzugeben, die über das Konto verfügt haben (BSG, Urteil vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 2; Urteil vom 7.10.2004 - B 13 RJ 2/04 R in Juris und Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr. 9).
Im vorliegenden Fall hat die National Bank of Greece 447,68 EUR zurück überwiesen und mitgeteilt, dass nach dem Tod des V mehrere Abhebungen vom Konto des Versicherten von dem anderen Berechtigten vorgenommen wurden. Die Klägerin hat auch nicht in Abrede gestellt, dass sie über das Konto des V verfügungsberechtigt war und dies nach dem Tod ihres Vaters aufgelöst hat. Damit ist die Klägerin verpflichtet, die Geldleistungen (Rente nach dem Tod des V für die Zeit vom 1.11.2003 bis 31.7.2004), die zu Unrecht erbracht worden sind - abzüglich des vom Geldinstitut überwiesenen Betrages von 447,68 EUR - in Höhe von 3.823,81 EUR, an die Beklagte zurückzuerstatten. Zu Recht hat die Beklagte diesen Anspruch auch mit Verwaltungsakt geltend gemacht (§ 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI).
Der Umstand, dass die Klägerin ihren Vater gepflegt und gegebenenfalls auf andere Verdienstmöglichkeiten verzichtet hat, kann im Rahmen von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nicht berücksichtigt werden. Die Frage, ob die Klägerin derzeit finanziell in der Lage ist, den Gesamtbetrag auf einmal oder in Raten zurückzuzahlen, ist gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren zu prüfen.
Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG in der Hauptsache nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a S. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO, da weder Klägerin noch Beklagte dem Personenkreis des § 183 SGG angehören. Das Verbot der reformatio in peius gilt für die Kostenentscheidung nicht (vgl. BSG 62, 131, 136 m. w. N.).
Der Streitwert wird auf 3.823,81 EUR festgesetzt (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG).
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 3.823,81 EUR festgsetzt.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin der Beklagten einen Betrag in Höhe von 3.823,81 EUR zu erstatten hat, den sie nach dem Tod ihres Vaters von dessen Konto abgehoben hat.
Der 1931 geborene Vater der Klägerin V. V. (V) bezog von der Beklagten seit 1.9. 1977 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, seit 1.8.1996 eine Altersrente. Am 13.10.2003 verstarb V an Krebs.
Die Beklagte erfuhr erst am 23.6.2004 vom Tod des V und veranlasste am 6.7.2004 eine Zahlungseinstellung. Von dem überzahlten Betrag von 4.271,49 EUR erhielt die Beklagte von der National Bank of Greece in Athen 447,68 EUR zurück.
Mit Schreiben vom 19.10.2004 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte mit, dass die Überzahlung der Rente für die Zeit vom 1.11.2003 bis 31.7.2004 4.271,49 EUR betrage, abzüglich des bereits zurückgeflossen Rentenbetrages von 447,68 EUR, 3.823,81 EUR. Die Klägerin werde daher um Rückzahlung dieses Betrages binnen drei Monaten gebeten. Hiergegen wandte die Klägerin ein, sie habe ihren schwerkranken Vater zwei Jahre ständig gepflegt. Die Pflege sei nicht nur sehr zeitintensiv, sondern auch kostenintensiv gewesen, weshalb sie darum bat, von der Rückzahlung abzusehen.
Mit Bescheid vom 17.11.2004 forderte die Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung von 3.823,81 EUR, da sie die überzahlten Rentenbeträge in Empfang genommen bzw. über sie verfügt habe.
Hiergegen legte die Klägerin am 6.12.2004 Widerspruch ein und trug vor, auf Grund der von ihr erbrachten Pflegeleistungen sei der Rentenbetrag von ihr zu Recht einbehalten worden. Ohne die Pflege hätte sie mehr als 12.000,- EUR verdienen können. Sie bitte deswegen um Befreiung von der Rückzahlung. Mit Widerspruchsbescheid vom 1.2.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 18.4.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der sie sich gegen die Rückforderung wandte.
Durch Gerichtsbescheid vom 16.12.2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch sei § 118 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Da die Klägerin, wie sie eingeräumt habe, über den Betrag von 3.823,81 EUR verfügt habe, sei sie zur Rückerstattung verpflichtet. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 20.12.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 5.1.2006 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, da ihr Vater auf Hilfe angewiesen gewesen sei, sei sie zu ihm gezogen und habe ihn bis zum Tod gepflegt. Als Entschädigung für den entgangenen Verdienst habe sie die Rente ihres Vaters erhalten. Allein die Beerdigungskosten hätten sich auf ca. 1.100,- EUR belaufen. Da sie eine eigene Familie habe und sich in großen finanziellen Schwierigkeiten befinde, könne sie den Betrag nicht zurückzahlen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet, da die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden nicht zu Unrecht von der Klägerin die Rückerstattung von für V gezahlte Rentenbeträge in Höhe von 3823,81 EUR verlangt hat.
Gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende) dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen (Satz 2).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat der Rentenversicherungsträger zumindest bei Geldinstituten im Inland zunächst zu prüfen, ob ein vorrangiger Zahlungsanspruch gegen die kontoführende Bank besteht. Diese hat dann die Voraussetzungen des anspruchsvernichtenden Einwandes nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI schlüssig darzulegen sowie Namen und Anschriften der Personen anzugeben, die über das Konto verfügt haben (BSG, Urteil vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 2; Urteil vom 7.10.2004 - B 13 RJ 2/04 R in Juris und Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr. 9).
Im vorliegenden Fall hat die National Bank of Greece 447,68 EUR zurück überwiesen und mitgeteilt, dass nach dem Tod des V mehrere Abhebungen vom Konto des Versicherten von dem anderen Berechtigten vorgenommen wurden. Die Klägerin hat auch nicht in Abrede gestellt, dass sie über das Konto des V verfügungsberechtigt war und dies nach dem Tod ihres Vaters aufgelöst hat. Damit ist die Klägerin verpflichtet, die Geldleistungen (Rente nach dem Tod des V für die Zeit vom 1.11.2003 bis 31.7.2004), die zu Unrecht erbracht worden sind - abzüglich des vom Geldinstitut überwiesenen Betrages von 447,68 EUR - in Höhe von 3.823,81 EUR, an die Beklagte zurückzuerstatten. Zu Recht hat die Beklagte diesen Anspruch auch mit Verwaltungsakt geltend gemacht (§ 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI).
Der Umstand, dass die Klägerin ihren Vater gepflegt und gegebenenfalls auf andere Verdienstmöglichkeiten verzichtet hat, kann im Rahmen von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nicht berücksichtigt werden. Die Frage, ob die Klägerin derzeit finanziell in der Lage ist, den Gesamtbetrag auf einmal oder in Raten zurückzuzahlen, ist gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren zu prüfen.
Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG in der Hauptsache nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a S. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO, da weder Klägerin noch Beklagte dem Personenkreis des § 183 SGG angehören. Das Verbot der reformatio in peius gilt für die Kostenentscheidung nicht (vgl. BSG 62, 131, 136 m. w. N.).
Der Streitwert wird auf 3.823,81 EUR festgesetzt (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG).
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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