Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 264/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 5287/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine Entscheidung der Beklagten, mit der diese die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 10.12.2003 aufgehoben hat.
Die 1971 geborene Klägerin meldete sich nach einer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte am 04.11.2003 beim Arbeitsamt Singen arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 01.12.2003 (Bl. 112 der Leistungsakte der Beklagten) statt. Sie bewilligte der Klägerin für die Zeit ab 04.11.2003 Alg in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 11,58 EUR (wöchentliches Bemessungsentgelt von 420 EUR, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0). Den sich aus dem Bemessungsentgelt ergebenden täglichen Leistungssatz von 23,15 EUR minderte die Beklagte um den Betrag von täglich 11,57 EUR, weil die Klägerin nach Ansicht der Beklagten ihrer sich aus § 37b SGB III ergebenden Pflicht zur unverzüglichen Meldung als arbeitsuchend nicht rechtzeitig (um 26 Tage zu spät) nachgekommen war. Daraus ergab sich bei einem Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 910 EUR (26-35 EUR) ein Leistungssatz von 11,58 EUR (23,15 EUR minus 11,57 EUR) für die Zeit bis längstens 21.01.2004. Als Anspruchsdauer für Alg wurden in dem Bescheid 56 Kalendertage genannt. Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt.
Am 02.12.2003 teilte die Klägerin dem Arbeitsamt Singen mit, dass sie am 01.12.2003 von Singen nach Rielasingen umgezogen ist.
Mit Bescheid vom 29.12.2003 hob das Arbeitsamt Konstanz die Entscheidung über die Bewilligung von Alg mit Wirkung vom 10.12.2003 auf, weil die Klägerin der Aufforderung des Arbeitsamtes, sich am 09.12.2003 zu melden nicht nachgekommen sei. Der Leistungsanspruch ruhe daher bis sich die Klägerin wieder beim Arbeitsamt melde, mindestens jedoch für sechs Wochen. Außerdem mindere sich die Dauer des Leistungsanspruches um die Tage des Ruhens, höchstens um 8 Wochen. Die Auszahlung von Alg in der mit Bescheid vom 01.12.2003 bewilligten Höhe erfolgte bis einschließlich 09.12.2003.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.12.2003, beim Arbeitsamt eingegangen am 02.01.2004, Widerspruch ein. Sie machte geltend, sie habe keine Einladung oder Aufforderungen bekommen, denen sie nicht nachgekommen sei. Sie habe sich arbeitslos gemeldet, dann sei sie am 01.12.2003 umgezogen und habe ihre Adressenänderung an der Informationstheke in Singen bekannt gegeben. Sie könne den Bescheid nicht nachvollziehen und bitte darum, diesen Vorgang zu überprüfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2004 wies die Widerspruchstelle des Arbeitsamts Konstanz den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin sei aufgefordert worden, am 09.12.2003 im Zusammenhang mit dem Angebot der Teilnahme an einer Informationsveranstaltung Assistierte Arbeitsvermittlung vorzusprechen. Weil sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei sie zur Meldung am 22.12.2003 eingeladen worden. Auch diesen Termin habe die Klägerin nicht eingehalten. Ein wichtiger Grund für beide Meldeversäumnisse sei nicht erkennbar.
Auf einen Antrag der Klägerin vom 02.01.2004 bewilligte ihr die Beklagte Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 21.01.2004. Da - wie sich erst nachträglich herausstellte - die Klägerin ab dem 01.01.2004 wieder versicherungspflichtig beschäftigt war, wurde die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 21.01.2004 bis zum 01.03.2004 später mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 28.09.2004 und Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 wieder aufgehoben.
Am 11.02.2004 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 29.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2004 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Sie hat geltend gemacht, die beiden Einladungen zum 09.12.2003 und 22.12.2003 nicht erhalten zu haben und weist darauf hin, noch im Februar 2004 sei ihr eine Einladung zu einer Informationsveranstaltung Assistierte Arbeitsvermittlung an ihre frühere Adresse in Singen übersandt worden. Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, nur der Brief vom 10.02.2004 sei irrtümlich an die alte Anschrift adressiert gewesen. Dies sei nur deshalb erfolgt, weil dieses Schreiben nicht im Zentralamt der Bundesagentur erstellt worden sei. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.10.2004 abgewiesen.
Am 22.11.2004 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hält ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und weist darauf hin, es sei unmöglich, den Beweis dafür zu erbringen, ein bestimmtes Schreiben nicht erhalten zu haben. Das SG habe ihr eine überhöhte Beweislast aufgebürdet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Klägerin ab dem 01.01.2004 wieder gearbeitet hat (Teilzeit), hat sie mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.08.2006 den Rechtsstreit für den Zeitraum vom 01.01. bis 20.01.2004 für erledigt erklärt und erstrebt nur noch die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 10.12.2003 bis 31.12.2003.
Der Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht statthaft sein dürfte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Leistungskaten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Ist die Berufung nicht statthaft, so ist sie nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Die Berufung ist nicht statthaft, weil die Klage einen auf die Zahlung einer Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betrifft und der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29.12.2003 hat die Beklagte die Bewilligung von Alg mit einem Leistungssatz von täglich 11,58 EUR ab 10.12.2003 aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein Anspruch auf Alg nur noch für 20 Tage, d. h. bis zum 29.12.2003. Stellt man auf diesen Zeitraum ab, ist die Berufungssumme nicht erreicht (20-11,58 EUR = 231,60 EUR). Die Berufungssumme wird aber auch dann nicht erreicht, wenn auf den Zeitraum bis zum 20.01.2004, für den von der Klägerin zunächst Leistungen begehrt wurden, abgestellt wird (42-11,58 EUR = 486,36 EUR). Denn die Sanktion des § 140 SGB III (Minderung) galt über § 198 Satz 2 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung auch für die Alhi (BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 28/05 R - veröffentlicht in juris). Die Berufung wurde vom SG auch nicht zugelassen.
Unabhängig davon, wäre die Berufung wohl auch unbegründet. Es trifft zwar zu, dass die Behörde im Zweifel den Zugang der Meldeaufforderung nachzuweisen hat und dass sie diesen Nachweis nicht führen kann. Andererseits hat die Klägerin sich am 02.01.2004 wieder arbeitslos gemeldet, ohne anzugeben, dass sie ab dem 01.01.2004 wieder ein sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hatte. Dies lässt den Schluss zu, dass sie ihre Angaben gegenüber dem Arbeitsamt so gestaltet hat, dass dadurch ein Leistungsanspruch möglichst nicht gefährdet wird. Vor diesem Hintergrund wirkt ihr Vortrag, die Meldeaufforderung nicht erhalten zu haben, wenig glaubhaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine Entscheidung der Beklagten, mit der diese die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 10.12.2003 aufgehoben hat.
Die 1971 geborene Klägerin meldete sich nach einer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte am 04.11.2003 beim Arbeitsamt Singen arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 01.12.2003 (Bl. 112 der Leistungsakte der Beklagten) statt. Sie bewilligte der Klägerin für die Zeit ab 04.11.2003 Alg in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 11,58 EUR (wöchentliches Bemessungsentgelt von 420 EUR, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0). Den sich aus dem Bemessungsentgelt ergebenden täglichen Leistungssatz von 23,15 EUR minderte die Beklagte um den Betrag von täglich 11,57 EUR, weil die Klägerin nach Ansicht der Beklagten ihrer sich aus § 37b SGB III ergebenden Pflicht zur unverzüglichen Meldung als arbeitsuchend nicht rechtzeitig (um 26 Tage zu spät) nachgekommen war. Daraus ergab sich bei einem Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 910 EUR (26-35 EUR) ein Leistungssatz von 11,58 EUR (23,15 EUR minus 11,57 EUR) für die Zeit bis längstens 21.01.2004. Als Anspruchsdauer für Alg wurden in dem Bescheid 56 Kalendertage genannt. Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt.
Am 02.12.2003 teilte die Klägerin dem Arbeitsamt Singen mit, dass sie am 01.12.2003 von Singen nach Rielasingen umgezogen ist.
Mit Bescheid vom 29.12.2003 hob das Arbeitsamt Konstanz die Entscheidung über die Bewilligung von Alg mit Wirkung vom 10.12.2003 auf, weil die Klägerin der Aufforderung des Arbeitsamtes, sich am 09.12.2003 zu melden nicht nachgekommen sei. Der Leistungsanspruch ruhe daher bis sich die Klägerin wieder beim Arbeitsamt melde, mindestens jedoch für sechs Wochen. Außerdem mindere sich die Dauer des Leistungsanspruches um die Tage des Ruhens, höchstens um 8 Wochen. Die Auszahlung von Alg in der mit Bescheid vom 01.12.2003 bewilligten Höhe erfolgte bis einschließlich 09.12.2003.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.12.2003, beim Arbeitsamt eingegangen am 02.01.2004, Widerspruch ein. Sie machte geltend, sie habe keine Einladung oder Aufforderungen bekommen, denen sie nicht nachgekommen sei. Sie habe sich arbeitslos gemeldet, dann sei sie am 01.12.2003 umgezogen und habe ihre Adressenänderung an der Informationstheke in Singen bekannt gegeben. Sie könne den Bescheid nicht nachvollziehen und bitte darum, diesen Vorgang zu überprüfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2004 wies die Widerspruchstelle des Arbeitsamts Konstanz den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin sei aufgefordert worden, am 09.12.2003 im Zusammenhang mit dem Angebot der Teilnahme an einer Informationsveranstaltung Assistierte Arbeitsvermittlung vorzusprechen. Weil sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei sie zur Meldung am 22.12.2003 eingeladen worden. Auch diesen Termin habe die Klägerin nicht eingehalten. Ein wichtiger Grund für beide Meldeversäumnisse sei nicht erkennbar.
Auf einen Antrag der Klägerin vom 02.01.2004 bewilligte ihr die Beklagte Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 21.01.2004. Da - wie sich erst nachträglich herausstellte - die Klägerin ab dem 01.01.2004 wieder versicherungspflichtig beschäftigt war, wurde die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 21.01.2004 bis zum 01.03.2004 später mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 28.09.2004 und Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 wieder aufgehoben.
Am 11.02.2004 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 29.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2004 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Sie hat geltend gemacht, die beiden Einladungen zum 09.12.2003 und 22.12.2003 nicht erhalten zu haben und weist darauf hin, noch im Februar 2004 sei ihr eine Einladung zu einer Informationsveranstaltung Assistierte Arbeitsvermittlung an ihre frühere Adresse in Singen übersandt worden. Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, nur der Brief vom 10.02.2004 sei irrtümlich an die alte Anschrift adressiert gewesen. Dies sei nur deshalb erfolgt, weil dieses Schreiben nicht im Zentralamt der Bundesagentur erstellt worden sei. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.10.2004 abgewiesen.
Am 22.11.2004 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hält ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und weist darauf hin, es sei unmöglich, den Beweis dafür zu erbringen, ein bestimmtes Schreiben nicht erhalten zu haben. Das SG habe ihr eine überhöhte Beweislast aufgebürdet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Klägerin ab dem 01.01.2004 wieder gearbeitet hat (Teilzeit), hat sie mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.08.2006 den Rechtsstreit für den Zeitraum vom 01.01. bis 20.01.2004 für erledigt erklärt und erstrebt nur noch die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 10.12.2003 bis 31.12.2003.
Der Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht statthaft sein dürfte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Leistungskaten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Ist die Berufung nicht statthaft, so ist sie nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Die Berufung ist nicht statthaft, weil die Klage einen auf die Zahlung einer Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betrifft und der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29.12.2003 hat die Beklagte die Bewilligung von Alg mit einem Leistungssatz von täglich 11,58 EUR ab 10.12.2003 aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein Anspruch auf Alg nur noch für 20 Tage, d. h. bis zum 29.12.2003. Stellt man auf diesen Zeitraum ab, ist die Berufungssumme nicht erreicht (20-11,58 EUR = 231,60 EUR). Die Berufungssumme wird aber auch dann nicht erreicht, wenn auf den Zeitraum bis zum 20.01.2004, für den von der Klägerin zunächst Leistungen begehrt wurden, abgestellt wird (42-11,58 EUR = 486,36 EUR). Denn die Sanktion des § 140 SGB III (Minderung) galt über § 198 Satz 2 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung auch für die Alhi (BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 28/05 R - veröffentlicht in juris). Die Berufung wurde vom SG auch nicht zugelassen.
Unabhängig davon, wäre die Berufung wohl auch unbegründet. Es trifft zwar zu, dass die Behörde im Zweifel den Zugang der Meldeaufforderung nachzuweisen hat und dass sie diesen Nachweis nicht führen kann. Andererseits hat die Klägerin sich am 02.01.2004 wieder arbeitslos gemeldet, ohne anzugeben, dass sie ab dem 01.01.2004 wieder ein sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hatte. Dies lässt den Schluss zu, dass sie ihre Angaben gegenüber dem Arbeitsamt so gestaltet hat, dass dadurch ein Leistungsanspruch möglichst nicht gefährdet wird. Vor diesem Hintergrund wirkt ihr Vortrag, die Meldeaufforderung nicht erhalten zu haben, wenig glaubhaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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