L 19 B 527/06 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AS 830/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 527/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 17. Mai 2006 aufgehoben und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Z für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt.

Gründe:

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts besitzt die Klage, die nicht mutwillig erscheint, eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -, denn es ist bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht völlig ausgeschlossen, dass die Antragstellerin zumindest teilweise mit ihrem Begehren durchdringen wird. Nach Lage der Akten forderte der Beklagte die Antragstellerin mit einem Schreiben vom 24. Mai 2005 erstmalig auf, sich innerhalb von drei Monaten um angemessenen, d. h. kostengünstigeren Wohnraum zu bemühen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. August bzw. 1. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2005 erfolgte dann eine Verminderung der anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung ab dem 1. Oktober 2005 auf 290,- Euro monatlich, wodurch die Höhe der der Antragstellerin monatlich bewilligten Leistungen von 852,25 Euro bis 30. September 2006 auf 621,- Euro ab 1. Oktober 2005 reduziert wurde.

Die Bewilligung von auf 290,- Euro beschränkten Kosten der Unterkunft ab 1. Oktober 2005 begegnet aus mehreren Gründen rechtlichen Bedenken.

§ 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - sieht vor, dass Kosten der Unterkunft grundsätzlich nur in angemessener Höhe erbracht werden. Wenn - wie wohl auch im vorliegenden Verfahren - diese Kosten den angemessenen Umfang übersteigen, werden sie dennoch solange berücksichtigt, wie es dem Hilfebedürftigen nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Wie ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid belegen, geht auch die Beklagte davon aus, dass der Leistungsberechtigte, der unangemessen hohe Aufwendungen für die Unterkunft hat, darüber schriftlich aufzuklären (weitergehend dazu beispielsweise Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Oktober 2006 - L 3 ER 148/06 AS - zitiert nach juris) und ihm eine angemessene Frist von in der Regel sechs Monaten zur Kostenredzierung einzuräumen ist. Der Antragstellerin wurde hier jedoch eine Frist von lediglich drei Monaten gewährt und ihr wurden - ausgehend vom Schreiben des Beklagten vom 24. Mai 2005 - die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nur für einen Zeitraum von vier Monaten seit der Belehrung gewährt. Warum die Frist hier nicht voll ausgeschöpft wurde, bleibt offen.

Zudem entspricht auch die Bewilligung von nur noch 290,- Euro Kosten der Unterkunft nicht den Angaben der Beklagten zu noch angemessenem Wohnraum in ihrer Aufforderung vom 24. Mai 2005. Darin wird nämlich für Ein-Personen-Haushalte eine Wohnungsgröße von 50 m² zu einem Preis von 6,- Euro je m² benannt, mithin 300,- Euro als angemessener Betrag. In diesem Umfang könnte deshalb Vertrauen der Antragstellerin auf Kostenübernahme entstanden sein. Auch dies wird das Sozialgericht näher zu prüfen haben.

Da auch die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen, war eine Bewilligung auszusprechen.

Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nicht (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Diese Beschwerde ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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