L 1 U 1205/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 484/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 1205/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 6. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung Einsicht in die Unterlagen der Justizvollzugsanstalt (JVA) R. zu gewähren.

Die JVA R. teilte in der Unfallanzeige mit beigefügtem Aktenvermerk, beide vom 16. Dezember 2005, mit, der Antragsteller habe am 5. Dezember 2005 bei der Anhörung zur Ablösung vom offenen Vollzug gegenüber dem Anstaltsleiter B. und dem Mitarbeiter im Freigängerhaus M. angegeben, er habe bei der Arbeit im Freigängerhaus einen Arbeitsunfall erlitten, als er sich den Kopf angeschlagen habe. Dem Antragsteller sei, da das Geschehen nicht unverzüglich gemeldet worden sei, aufgegeben worden, den Unfallhergang schriftlich anzuzeigen. Dem sei der Antragsteller bislang jedoch nicht nachgekommen. Der Sanitätsbeamte habe den Mitarbeiter M. am 16. Dezember 2005 davon unterrichtet, dass der Antragsteller bereits bei der Arztsprechstunde am 6. Dezember 2005 dem behandelnden Arzt den Arbeitsunfall mit Kopfverletzung mitgeteilt habe. Der Sanitätsbeamte habe weiter ausgeführt, der Kläger habe angegeben, sich in der 48. Kalenderwoche als Lkw-Beifahrer den Kopf angeschlagen zu haben und dies dem Mitarbeiter M. mitgeteilt zu haben. Dieser habe ihn aber nicht zum Durchgangsarzt gelassen. Der Mitarbeiter M. führte weiter aus, diese Darstellung sei unzutreffend. Der Antragsteller habe nur bei der Anhörung beim Anstaltsleiter einen Arbeitsunfall angegeben. Eine Überprüfung der Arbeitsunterlagen habe darüber hinaus ergeben, dass der Antragsteller in der 48. Kalenderwoche nur für 2,5 Stunden zum Schneeräumen eingeteilt gewesen sei. Der Antragsteller sei nur am 14., 15. und 16. November 2005 als Lkw-Beifahrer eingesetzt gewesen.

Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 20. Februar 2006 an die Antragsgegnerin und teilte mit, unter bleibenden Unfallfolgen zu leiden. Insbesondere sei ihm eine Arbeit an seinem alten Arbeitsplatz und in seinem alten Beruf nicht mehr möglich. Diese fragte den Antragsteller daraufhin u.a., wann genau sich der von ihm geltend gemachte Unfall ereignet habe, um was für ein Ereignis es sich gehandelt habe, welche Verletzungen er sich zugezogen habe etc. (Fragebogen vom 22. März 2006). Daraufhin führte der Antragsteller aus (Eingang des Antwortschreibens am 25. März 2006), er könne, da ihm Einsicht in die Gefangenenpersonalakte (GPA) und die Krankenakte nicht gegeben werde, nicht genau sagen, ob sich der Unfall am 14. oder 15. November 2005 ereignet habe. Er habe aber dem "VOL" auf jeden Fall angezeigt, dass er wegen des Unfalls zum Arzt müsse, was ungefähr eine Woche später auch geschehen sei. Er habe sich den Kopf an der Ladeverrichtung angeschlagen und dabei eine schwere Schädelverletzung, Traumen, bleibenden Druck und extreme Kopfschmerzen sowie Schwindelbeschwerden und Übelkeit davon getragen. Ihm werde eine Behandlung jedoch bis heute verwehrt. Er beanspruche umfassende Behandlung, die Zahlung von Krankengeld oder Unfallgeld.

Am 30. März 2006 ging beim Amtsgericht Ravensburg ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen des geltend gemachten Arbeitsunfalls ein, den das Amtsgericht mit Schreiben vom 12. April 2006 an das Sozialgericht Konstanz weiter leitete (Az. dort: S 7 U 1026/06 ER). Der Antragsteller stellte zugleich Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (Az.: S 7 U 1027/06 PKH-A). Das SG teilte dem Kläger weiter mit, dass die zugleich erhobene Klage (Az.: S 7 U 1024/06) als Untätigkeitsklage gewertet werde.

Die Antragsgegnerin befragte die JVA R. nach weiteren Einzelheiten bezüglich des angeschuldigten Geschehens. Diese nahm unter dem 10. Mai 2006 Stellung und führte aus, die Informationen des Antragstellers seien nicht überprüfbar, da die Eintragungen in den Krankenunterlagen über angebliche Verletzungen mangels einer Entbindung von der Schweigepflicht einer Bewertung entziehen würden. Man gehe von der Richtigkeit der Angaben der Mitarbeiter der JVA aus, wonach sich ein Unfall wohl tatsächlich nicht ereignet habe.

Die Antragsgegnerin befragte daraufhin den Facharzt für Allgemeinmedizin R ... Dieser gab an, dass sich aus den Eintragungen des Anstaltsarztes Dr. B. ergebe, dass der Antragsteller am 6. Dezember 2005 bei Dr. B. in der Sprechstunde gewesen sei und angegeben habe, sich in der Vorwoche bei einem Unfall den Kopf angeschlagen zu haben. Über den Tag könne er keine Auskunft geben. Bei der Überprüfung der Arbeitsunterlagen habe sich ergeben, dass der Antragsteller in der fraglichen Woche lediglich zum Schneeräumen eingeteilt gewesen sei. Der Antragsteller sei am 8. März 2006 in seiner Sprechstunde gewesen und habe einen Meldepflichtverstoß wegen der angeblichen Schädelprellung vom November 2005 geltend gemacht. Seither habe er Kopfschmerzen und ständig Druck auf beiden Ohren. Am 19. April 2006 sei er erneut in der Sprechstunde gewesen und habe mitgeteilt, seit dem Unfall Kopfschmerzen zu haben, er mache aber keine näheren Angaben zum Unfallhergang. Am 26. April 2006 habe er den Antragsteller auf seine mangelnde Kooperationsbereitschaft hingewiesen und die Antwort erhalten: "Meine Kooperationsbereitschaft besteht in einer Anzeige". Er gehe deshalb davon aus, dass sich tatsächlich kein Arbeitsunfall ereignet habe und dem Antragsteller lediglich daran gelegen sei, einen Meldepflichtverstoß geltend zu machen. Der Anstaltsarzt Dr. B. teilte unter dem 20. Juli 2006 mit, der Antragsteller sei am 6. Dezember 2005 in der Arztsprechstunde gewesen. Er habe angegeben, in der Woche zuvor den Kopf angeschlagen zu haben. Aufgrund seiner Beschwerden habe er ihn untersucht, aber keine Verletzungsfolgen feststellen können.

Mit Beschluss vom 2. August 2006 lehnte das Sozialgericht Konstanz (SG) den Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ab, da für die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe.

Mit weiterem Beschluss vom 2. August 2006 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da bereits ein Anordnungsanspruch nicht bestehe. Nach den vorliegenden Unterlagen könne ein Arbeitsunfall nicht angenommen werden. Daher könnten Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zuerkannt werden. Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde beim Landessozialgericht (Az.: L 2 U 3861/06 ER-B) und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe (L 2 U 3862/06 PKH-A), die mit Beschluss vom 12. Oktober 2006 abgelehnt wurde. Mit weiterem Beschluss vom 12. Oktober 2006 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 2. August 2006 als unzulässig verworfen. Der Antragsteller habe die Beschwerde weder schriftlich,, noch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben. Damit habe er die Schriftform nicht gewahrt. Diese setze, wenn ein Schriftstück per Fax bei Gericht eingehe, voraus, dass die Faxvorlage unterschrieben sei und die Unterschrift auf dem beim Gericht eingegangenen Ausdruck wiedergegeben sei. Der Antragsteller habe die Beschwerde dem Senat aber lediglich per Email bzw. über das Internet durch ein nicht unterschriebenes Fax zugeleitet, was nicht ausreichend sei.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2006 lehnte es die Antragsgegnerin ab, das Ereignis vom November 2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen, da nicht bewiesen werden konnte, dass der Antragsteller einen Arbeitsunfall mit Körperschaden erlitten habe. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch und gab an, den Widerspruch zu begründen, sobald er Einsicht in die Akten der Justizvollzugsanstalt erhalten habe. Die Antragsgegnerin übersandte daraufhin ihre Verwaltungsakten (Blatt 1 bis 68) in Kopie, worauf der Antragsteller äußerte, dass er jetzt erst einmal seinen Arzt anzeigen werde, da dieser ohne sein Einverständnis Auskunft gegeben habe, monierte fehlende Aktenblätter und verlangte die Vorlage der Schweigepflichtentbindungserklärungen gegenüber seinen behandelnden Ärzten.

Er teilte der Antragsgegnerin per Email weiter mit, dass er Einsicht in die Akten der JVA zur Begründung seines Widerspruchs benötige.

Mit Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2007 wies das SG die Untätigkeitsklage (Az.: S 7 U 1024/06) als unzulässig zurück, da die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. Oktober 2006 über den Antrag auf Anerkennung des Geschehens vom November 2005 als Arbeitsunfall entschieden habe. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (Az.: S 7 U 1025/06 PKH-A) abgelehnt.

Gegen den ablehnenden PKH-Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der nicht abgeholfen und die dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde (L 1 U 822/07 PKH-B); gegen den Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2007 hat der Antragsteller Berufung eingelegt (L 1 U 557/07).

Am 30. Januar 2007 hat sich der Antragsteller auch an das Sozialgericht Stuttgart gewandt und u.a. Akteneinsicht "in der sache uvk" beantragt, weil ihm "herr alexander Boger" Akteneinsicht verweigere. Zugleich hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er solle gegenüber der Unfallkasse seinen Widerspruch begründen, bekomme aber die Arztunterlagen nicht zur Einsicht.

Mit Beschluss vom 6. Februar 2007 hat das Sozialgericht Stuttgart beide Verfahren an das Sozialgericht Ulm verwiesen, da dieses für den Wohnsitz des Klägers zuständig sei (Aktenzeichen beim Sozialgericht Ulm: S 8 U 484/07 ER und S 8 U 485/07 PKH-A). Mit Beschluss vom 23. Februar 2007 hat das Sozialgericht Ulm den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, da kein isolierter gerichtlicher Rechtsschutz hinsichtlich des Begehrens auf Akteneinsicht bestehe. Das gesetzlich vorgesehene Akteneinsichtsrecht beziehe sich in erster Linie auf die Akten des Widerspruchsgegners und ggf. beigezogene Akten. Soweit der Antragsteller sinngemäß geltend mache, die Antragsgegnerin solle die Akten der JVA beiziehen, um ihm Akteneinsicht zu gewähren, zähle die Beiziehung dieser Akten auch im Verwaltungsverfahren zu den verfahrensleitenden Verfügungen und Aufklärungsanordnungen im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 172 Abs. 2 SGG. Hinsichtlich solcher Verfahrenshandlungen könne in entsprechender Anwendung des § 44 a Verwaltungsgerichtsordnung (VwG) Rechtsschutz nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Darüber hinaus scheitere das Rechtsschutzbegehren auch daran, dass die Entscheidung über die Beiziehung von Akten im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde liege und vorliegend eine Ermessensreduktion auf Null nicht gegeben sei.

Mit Beschluss vom 23. Februar 2007 hat das Sozialgericht Ulm auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren abgelehnt.

Gegen den ablehnenden Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller am 28. Februar 2007 durch Onlinefax sinngemäß Beschwerde eingelegt, der nicht abgeholfen und die dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde (L 1 U 1205/07 ER-B). Der Antragsteller hat Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt (L 1 U 1577/07 PKH-A) und Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluss eingelegt. Zur Begründung seiner Anträge hat der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und dahingehend vertieft, ca. 100 Anträge zum Arzt geschrieben zu haben, die Antragsgegnerin habe durch verdeckte Telefonate die Antworten der JVA manipuliert und ohne sein Einverständnis hätten die behandelnden Ärzte Auskünfte gegeben.

Der Antragsteller beantragt, sinngemäß gefasst,

den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 23. Februar 2007 aufzuheben und ihm Einsicht in seine Gefangenenpersonalakte der Justizvollzugsanstalt Ravensburg sowie die dort über ihn geführten Krankenblätter zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Senat hat die Verwaltungsakten beigezogen, diese an die Gemeindeverwaltung L. zur Akteneinsicht übersandt und die Akten des Sozialgerichts Konstanz in den Verfahren S 7 U 1024/06 , S 7 U 2260/06 ER-B und S 7 U 1026/06 ER beigezogen.

Gründe:

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie des Anordnungsgrunds – die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO -). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hat er Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes. Zwar sind im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage jedoch nicht möglich, so ist eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung unter Berücksichtung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers einerseits und der öffentlichen Belange des Antragsgegners andererseits vorzunehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05NVwZ 2005, S. 927 ff).

Gegen einen ablehnenden Beschluss auf Erlass eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die Beschwerde an das Landessozialgericht statthaft (§ 172 Abs.1 SGG), die binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen ist (§ 173 Satz 1 SGG).

Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss mangels Wahrung der Schriftform bereits unzulässig ist (vgl. den Beschluss des 2. Senats des Landessozialgerichts vom 12. Oktober 2006 im Verfahren L 2 U 3861/06 ER-B), da möglicherweise auch aus der vom Antragsteller gewählten Form des Onlinefaxes die Identität des Erklärenden hinreichend erkennbar sein könnte. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet, so sie aus diesem Grund zurückzuweisen war.

Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend und umfassend dargestellt, warum für ein Begehren, das allein auf die Beiziehung von Akten gerichtet ist, im gerichtlichen Verfahren kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und verweist zur Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Seiten 3 und 4 der Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 153 Abs. 2 SGG analog).

Nur ergänzend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass die Beiziehung der fraglichen Akten in der Sache derzeit daran scheitert, dass der Antragsteller eine Erklärung über die Entbindung der ihn in der JVA behandelnden Ärzte nach der Auskunft der JVA vom 10. Mai 2006 nicht abgegeben hat, die Akten deshalb nicht übersandt werden können und er droht, Dr. R. und Dr. B., die bislang - ohne die Angabe weiterer Einzelheiten zu ärztlichen Behandlungen - im Wesentlichen lediglich Auskunft über den zeitlichen Ablauf der Vorsprachen des Antragstellers und dessen Schilderungen gegeben haben (was nicht zwingend der Schweigepflicht unterliegt), mit gerichtlichen Verfahren zu überziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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