Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 4034/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 5128/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.8.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1956 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. In der Zeit von 1971 bis 1996 war er als Bauhelfer und Fabrikarbeiter (teilweise in der Schweiz) beschäftigt. In den Jahren 1996/1997 wurde er zum Kraftfahrer umgeschult (Verwaltungsakte S. 71). In diesem Beruf arbeitete der Kläger bis zum Jahr 2001. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen Auftragsmangels gekündigt (Verwaltungsakte S. 105). Seitdem ist der Kläger arbeitslos.
Vom 11.11. bis 9.12.1998 absolvierte der Kläger eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in den S.-Kliniken, Bad W ... Im Entlassungsbericht vom 9.12.1998 (Verwaltungsakte S. 83) ist ausgeführt, die zuletzt ausgeübte Arbeit, die mit schwerer Be- und Entladetätigkeit verbunden gewesen sei, könne der Kläger nur noch auf Kosten der Gesundheit verrichten. Eine Beschäftigung als Kraftfahrer (ohne schweres Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und ohne häufiges Bücken bzw. wirbelsäulenbelastende Körperhaltungen) sei aber noch vollschichtig möglich.
Am 20.1.2005 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung; wegen (seit 1998) bestehender Arthrose und degenerativen Wirbelsäulenleiden könne er nicht mehr arbeiten.
Die Beklagte zog Arztunterlagen bei und erhob das Gutachten des Orthopäden Dr. B. vom 31.3.2005 (Verwaltungsakte S. 103). Dieser diagnostizierte ein statisch dynamisches, überwiegend lokales LWS-Syndrom ohne Defizite mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel, Äquivalenz cervikal, migräneartige Kopfschmerzen (rechtsbetont) sowie einen seit 15 Jahren bestehenden chronischen Tinnitus im Stadium der langjährigen Gewöhnung. Im Vordergrund stünden chronische Rückenbeschwerden, wobei aber weder radiologisch noch klinisch gravierende Befunde festzustellen seien. Es liege nur ein leichtes bis mäßiges Schmerzsyndrom vor. Aus orthopädischer Sicht fehle die muskuläre Stabilität, was allein daraus geschlossen werden könne, dass der Kläger mit dem Begriff "isometrische Muskelanspannung" nichts habe anfangen können; mit dieser Behandlungsmethode ließen sich statisch-dynamische Wirbelsäulensyndrome in aller Regel kompensieren. Insgesamt liege eine Verdeutlichungstendenz vor, da sich der Kläger einerseits als Arbeitslosengeldbezieher ganz gut darauf eingestellt habe, nicht arbeiten zu müssen, andererseits auch deutliche Hinweise für eine Stigmatisierung vorlägen. Die Verdeutlichungstendenz werde dadurch untermauert, dass nur geringfügige klinische Befunde vorlägen und die Röntgenbefunde ebenfalls nicht alarmierend seien. So liege ein unübersehbares tendenzielles Verhalten mit Versorgungswünschen vor. Es sei aufgefallen, dass der Kläger ohne Weiteres über eine halbe Stunde habe sitzen können, ohne auch nur irgendwelche Schmerzen anzugeben oder aufstehen zu wollen. Mittelschwere Arbeiten ohne andauernde Wirbelsäulenzwangshaltungen könne der Kläger mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Durch konsequente Krankengymnastik könne (auch) die jetzige qualitative Leistungsminderung vollständig behoben werden. Das Behandlungsangebot sei nicht ausgeschöpft. Auch als LKW-Fahrer könne der Kläger sechs Stunden täglich und mehr arbeiten.
Mit Bescheid vom 19.4.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs legte der Kläger Atteste seines Hausarztes, des Internisten Dr. S., vom 13.12.2004 und vom 20.6.2005 (Verwaltungsakte S. 259) vor. Danach sei auf Grund der Chronizität der Wirbelsäulenerkrankung und fehlender dauerhafter Beschwerdebesserung eine vorzeitige Berentung zu befürworten. Da (u. a.) auch leichte körperliche Arbeiten rasch zum Auftreten von Beschwerden führten, sei das Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden täglich gesunken.
Die Beklagte holte hierzu die Stellungnahme des Dr. B. vom 17.8.2005 (Verwaltungsakte S. 263) ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2005 zurück.
Am 25.11.2005 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Reutlingen. Zur Begründung wiederholte und bekräftigte er sein bisheriges Vorbringen; er werde mittlerweile auch wegen einer Arthrose des rechten Fußes behandelt. Außerdem sei er durch das Tinnitusleiden außerordentlich belastet. Insgesamt liege, nicht zuletzt wegen der Schmerzstärke, volle Erwerbsminderung vor.
Das Sozialgericht holte sachverständige Zeugenaussagen behandelnder Ärzte ein. Der Internist Dr. S. teilte unter dem 23.2.2006 (SG-Akte S. 9) mit, eine wesentliche Änderung sei insoweit eingetreten, als die vorliegenden Beschwerden schon bei zunehmend geringerer Belastung aufträten. Der Orthopäde Dr. E. führte im Bericht vom 6.5.2006 (SG-Akte S. 17) aus, er habe den Kläger erstmals am 20.12.2004, letztmals am 14.12.2005 untersucht, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes jedoch nicht festgestellt. Dieser habe sich auch nicht wesentlich gebessert. Im Vordergrund stehe das Wirbelsäulenleiden. Sowohl in der LWS wie in der HWS gebe der Kläger starke Beschwerden an. Allerdings erscheine hier eine Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und morphologischem Korrelat. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Von der Leistungseinschätzung des Vorgutachters werde nicht abgewichen.
Mit Bescheid vom 19.06.2006 (SG-Akte S. 23) lehnte auch die Eidgenössische Invalidenversicherung der Schweiz einen Rentenantrag des Klägers (auf Invalidenrente) ab; ein rentenberechtigender Invaliditätsgrad liege nicht vor.
Mit Urteil vom 29.8.2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert (§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI), da er noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne; auch Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 1 und 2 SGB VI) liege nicht vor. Das ergebe sich aus den eingeholten Arztberichten, insbesondere des Orthopäden Dr. E., und dem Gutachten des Dr. B ... Deren Leistungseinschätzung sei überzeugend.
Auf das ihm am 19.9.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger vom 11.10.2006 Berufung eingelegt. Die Beweiswürdigung des Sozialgerichts sei insbesondere im Hinblick auf die Ansicht seines Hausarztes Dr. S., nicht nachvollziehbar.
Der Kläger hat noch einen Arztbrief des Orthopäden Dr. G. vom 30.1.2007 vorgelegt. Darin ist u. a. ausgeführt, die Röntgenbefunde an der HWS seien unauffällig, an der LWS zeige sich (u.a.) ein Zustand nach Morbus Scheuermann, am rechten Fuß eine GZG-Arthrose. Die Seitenneigungen/Rotation der LWS sei endgradig eingeschränkt, wobei hier sicherlich die mangelnde Motivation zur Mitarbeit ausschlaggebend sei. Als Therapie werde, nach Beratung des Klägers, apparatives Rückentraining empfohlen; außerdem sei ein Rezept für Einlagen und Ballenrollen ausgestellt worden.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung, was vorliegend in Betracht komme, gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung des Klägers gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden dazu gehört.
Die Berufung ist gem. §§ 143, 144 SGG statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Er hat darauf keinen Anspruch.
Das Sozialgericht hat in seinem Urteil zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§§ 43, 240 SGB VI) das Rentenbegehren des Klägers zu beurteilen ist, und weshalb ihm danach Rente nicht zusteht. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Der Senat teilt die Beweiswürdigung des Sozialgerichts. Aus dem Verwaltungsgutachten des Dr. B. geht schlüssig und überzeugend hervor, dass der Kläger – zumindest – leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) vollschichtig verrichten kann, was die Gewährung von Erwerbsminderungsrente ausschließt. Der behandelnde Orthopäde Dr. E. hat sich dieser Leistungseinschätzung in seinem Bericht vom 6.5.2006 angeschlossen. Stichhaltige Einwendungen sind dagegen weder erhoben noch sonst ersichtlich. Die nicht weiter begründete Auffassung des Dr. S. (Hausarzt des Klägers) kann dem Rentenwunsch des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen, da die maßgeblichen Leistungseinschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet liegen; über die zu deren Beurteilung notwendige Fachkompetenz verfügen die Orthopäden Dres. B. und E., nicht der Internist Dr. S ... Auch dem im Berufungsverfahren vorgelegten Arztbrief des Orthopäden Dr. G. vom 30.1.2007 sind Anhaltspunkte für eine rentenberechtigende Erwerbsminderung nicht zu entnehmen, nachdem darin (im Kern) lediglich apparatives Rückentraining empfohlen wurde, was bereits Dr. B. im Verwaltungsgutachten vom 31.3.2005 zur Beseitigung der qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers angeraten hatte.
Bei dieser Sachlage drängen sich dem Senat weiter Ermittlungen, insbesondere weitere Begutachtungen nicht auf. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1956 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. In der Zeit von 1971 bis 1996 war er als Bauhelfer und Fabrikarbeiter (teilweise in der Schweiz) beschäftigt. In den Jahren 1996/1997 wurde er zum Kraftfahrer umgeschult (Verwaltungsakte S. 71). In diesem Beruf arbeitete der Kläger bis zum Jahr 2001. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen Auftragsmangels gekündigt (Verwaltungsakte S. 105). Seitdem ist der Kläger arbeitslos.
Vom 11.11. bis 9.12.1998 absolvierte der Kläger eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in den S.-Kliniken, Bad W ... Im Entlassungsbericht vom 9.12.1998 (Verwaltungsakte S. 83) ist ausgeführt, die zuletzt ausgeübte Arbeit, die mit schwerer Be- und Entladetätigkeit verbunden gewesen sei, könne der Kläger nur noch auf Kosten der Gesundheit verrichten. Eine Beschäftigung als Kraftfahrer (ohne schweres Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und ohne häufiges Bücken bzw. wirbelsäulenbelastende Körperhaltungen) sei aber noch vollschichtig möglich.
Am 20.1.2005 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung; wegen (seit 1998) bestehender Arthrose und degenerativen Wirbelsäulenleiden könne er nicht mehr arbeiten.
Die Beklagte zog Arztunterlagen bei und erhob das Gutachten des Orthopäden Dr. B. vom 31.3.2005 (Verwaltungsakte S. 103). Dieser diagnostizierte ein statisch dynamisches, überwiegend lokales LWS-Syndrom ohne Defizite mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel, Äquivalenz cervikal, migräneartige Kopfschmerzen (rechtsbetont) sowie einen seit 15 Jahren bestehenden chronischen Tinnitus im Stadium der langjährigen Gewöhnung. Im Vordergrund stünden chronische Rückenbeschwerden, wobei aber weder radiologisch noch klinisch gravierende Befunde festzustellen seien. Es liege nur ein leichtes bis mäßiges Schmerzsyndrom vor. Aus orthopädischer Sicht fehle die muskuläre Stabilität, was allein daraus geschlossen werden könne, dass der Kläger mit dem Begriff "isometrische Muskelanspannung" nichts habe anfangen können; mit dieser Behandlungsmethode ließen sich statisch-dynamische Wirbelsäulensyndrome in aller Regel kompensieren. Insgesamt liege eine Verdeutlichungstendenz vor, da sich der Kläger einerseits als Arbeitslosengeldbezieher ganz gut darauf eingestellt habe, nicht arbeiten zu müssen, andererseits auch deutliche Hinweise für eine Stigmatisierung vorlägen. Die Verdeutlichungstendenz werde dadurch untermauert, dass nur geringfügige klinische Befunde vorlägen und die Röntgenbefunde ebenfalls nicht alarmierend seien. So liege ein unübersehbares tendenzielles Verhalten mit Versorgungswünschen vor. Es sei aufgefallen, dass der Kläger ohne Weiteres über eine halbe Stunde habe sitzen können, ohne auch nur irgendwelche Schmerzen anzugeben oder aufstehen zu wollen. Mittelschwere Arbeiten ohne andauernde Wirbelsäulenzwangshaltungen könne der Kläger mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Durch konsequente Krankengymnastik könne (auch) die jetzige qualitative Leistungsminderung vollständig behoben werden. Das Behandlungsangebot sei nicht ausgeschöpft. Auch als LKW-Fahrer könne der Kläger sechs Stunden täglich und mehr arbeiten.
Mit Bescheid vom 19.4.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs legte der Kläger Atteste seines Hausarztes, des Internisten Dr. S., vom 13.12.2004 und vom 20.6.2005 (Verwaltungsakte S. 259) vor. Danach sei auf Grund der Chronizität der Wirbelsäulenerkrankung und fehlender dauerhafter Beschwerdebesserung eine vorzeitige Berentung zu befürworten. Da (u. a.) auch leichte körperliche Arbeiten rasch zum Auftreten von Beschwerden führten, sei das Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden täglich gesunken.
Die Beklagte holte hierzu die Stellungnahme des Dr. B. vom 17.8.2005 (Verwaltungsakte S. 263) ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2005 zurück.
Am 25.11.2005 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Reutlingen. Zur Begründung wiederholte und bekräftigte er sein bisheriges Vorbringen; er werde mittlerweile auch wegen einer Arthrose des rechten Fußes behandelt. Außerdem sei er durch das Tinnitusleiden außerordentlich belastet. Insgesamt liege, nicht zuletzt wegen der Schmerzstärke, volle Erwerbsminderung vor.
Das Sozialgericht holte sachverständige Zeugenaussagen behandelnder Ärzte ein. Der Internist Dr. S. teilte unter dem 23.2.2006 (SG-Akte S. 9) mit, eine wesentliche Änderung sei insoweit eingetreten, als die vorliegenden Beschwerden schon bei zunehmend geringerer Belastung aufträten. Der Orthopäde Dr. E. führte im Bericht vom 6.5.2006 (SG-Akte S. 17) aus, er habe den Kläger erstmals am 20.12.2004, letztmals am 14.12.2005 untersucht, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes jedoch nicht festgestellt. Dieser habe sich auch nicht wesentlich gebessert. Im Vordergrund stehe das Wirbelsäulenleiden. Sowohl in der LWS wie in der HWS gebe der Kläger starke Beschwerden an. Allerdings erscheine hier eine Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und morphologischem Korrelat. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Von der Leistungseinschätzung des Vorgutachters werde nicht abgewichen.
Mit Bescheid vom 19.06.2006 (SG-Akte S. 23) lehnte auch die Eidgenössische Invalidenversicherung der Schweiz einen Rentenantrag des Klägers (auf Invalidenrente) ab; ein rentenberechtigender Invaliditätsgrad liege nicht vor.
Mit Urteil vom 29.8.2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert (§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI), da er noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne; auch Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 1 und 2 SGB VI) liege nicht vor. Das ergebe sich aus den eingeholten Arztberichten, insbesondere des Orthopäden Dr. E., und dem Gutachten des Dr. B ... Deren Leistungseinschätzung sei überzeugend.
Auf das ihm am 19.9.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger vom 11.10.2006 Berufung eingelegt. Die Beweiswürdigung des Sozialgerichts sei insbesondere im Hinblick auf die Ansicht seines Hausarztes Dr. S., nicht nachvollziehbar.
Der Kläger hat noch einen Arztbrief des Orthopäden Dr. G. vom 30.1.2007 vorgelegt. Darin ist u. a. ausgeführt, die Röntgenbefunde an der HWS seien unauffällig, an der LWS zeige sich (u.a.) ein Zustand nach Morbus Scheuermann, am rechten Fuß eine GZG-Arthrose. Die Seitenneigungen/Rotation der LWS sei endgradig eingeschränkt, wobei hier sicherlich die mangelnde Motivation zur Mitarbeit ausschlaggebend sei. Als Therapie werde, nach Beratung des Klägers, apparatives Rückentraining empfohlen; außerdem sei ein Rezept für Einlagen und Ballenrollen ausgestellt worden.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung, was vorliegend in Betracht komme, gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung des Klägers gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden dazu gehört.
Die Berufung ist gem. §§ 143, 144 SGG statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Er hat darauf keinen Anspruch.
Das Sozialgericht hat in seinem Urteil zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§§ 43, 240 SGB VI) das Rentenbegehren des Klägers zu beurteilen ist, und weshalb ihm danach Rente nicht zusteht. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Der Senat teilt die Beweiswürdigung des Sozialgerichts. Aus dem Verwaltungsgutachten des Dr. B. geht schlüssig und überzeugend hervor, dass der Kläger – zumindest – leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) vollschichtig verrichten kann, was die Gewährung von Erwerbsminderungsrente ausschließt. Der behandelnde Orthopäde Dr. E. hat sich dieser Leistungseinschätzung in seinem Bericht vom 6.5.2006 angeschlossen. Stichhaltige Einwendungen sind dagegen weder erhoben noch sonst ersichtlich. Die nicht weiter begründete Auffassung des Dr. S. (Hausarzt des Klägers) kann dem Rentenwunsch des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen, da die maßgeblichen Leistungseinschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet liegen; über die zu deren Beurteilung notwendige Fachkompetenz verfügen die Orthopäden Dres. B. und E., nicht der Internist Dr. S ... Auch dem im Berufungsverfahren vorgelegten Arztbrief des Orthopäden Dr. G. vom 30.1.2007 sind Anhaltspunkte für eine rentenberechtigende Erwerbsminderung nicht zu entnehmen, nachdem darin (im Kern) lediglich apparatives Rückentraining empfohlen wurde, was bereits Dr. B. im Verwaltungsgutachten vom 31.3.2005 zur Beseitigung der qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers angeraten hatte.
Bei dieser Sachlage drängen sich dem Senat weiter Ermittlungen, insbesondere weitere Begutachtungen nicht auf. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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