L 18 B 141/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 AS 10085/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 141/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser (nur) noch seinen erstinstanzlich gestellten Antrag weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, die Mietkaution für die Wohnung B, S, in Höhe von 780,- EUR - hilfsweise im Wege eines Darlehens - zu übernehmen, und mit der sich der Antragsteller zudem gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Sozialgericht (SG) wendet, ist nicht begründet.

Für die Zeit bis zum Eingang des Rechtsschutzantrages bei dem SG (3. November 2006) fehlt es schon deshalb an einem für den Erlass der begehrten Anordnung zu fordernden Anordnungsgrund, weil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für die Zeit vor dem Eingang des Antrags bei Gericht eine – rückwirkende – Leistungsgewährung regelmäßig nicht in Betracht kommt. Nach dem vorgelegten Mietvertrag vom 8. Oktober 2006 über die in Rede stehende Wohnung in S war die Mietsicherheit von 780,- EUR bei Abschluss des Vertrages fällig und innerhalb von acht Tagen zahlbar. Diese Abrede verstößt zwar gegen die vertraglich nicht abdingbare (vgl. § 551 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -) Regelung des § 551 Abs. 2 BGB, wonach der Mieter eine Mietsicherheit in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen entrichten kann, deren erste zu Beginn des Mietverhältnisses (hier: 1. Oktober 2006) fällig ist. Der Antragsteller wäre daher allenfalls verpflichtet gewesen, die erste der drei Teilzahlungen (= 260,- EUR) zu Beginn des Mietverhältnisses und die zweite Teilzahlung am 1. November 2006 zu entrichten. Insoweit fehlt es aber jedenfalls bereits aus den dargelegten Gründen an einem Anordnungsgrund, zumal der Vermieter bei Nichtzahlung der ersten Teilleistung ein Zurückbehaltungsrecht nur vor der Übergabe der Wohnung hätte geltend machen können.

Auch für die nach Antragseingang am 1. Dezember 2006 fällige dritte Teilleistung ist nicht ersichtlich, dass ein eiliges Regelungsbedürfnis bestünde, den Antragsgegner insoweit zur Leistungsgewährung zu verpflichten. Denn es fehlt jedenfalls derzeit an jeglichem Anhalt dafür, dass ein Verlust der Wohnung in S oder gar eine Obdachlosigkeit des Antragstellers drohten. Der Vermieter hat zwar die Wohnung zum 30. November 2006 fristlos gekündigt. Rechtswirkungen können sich hieraus aber schon deshalb nicht ergeben, weil im Hinblick auf die Nichtzahlung der Mietsicherheit jedenfalls eine fristlose Kündigung regelmäßig ausgeschlossen ist (vgl. §§ 543 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 5 BGB). Sofern die fristlose Kündigung vom 16. November 2006 in eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB umgedeutet werden könnte, wäre diese zudem erst zum 28. Februar 2007 zulässig (vgl. § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 2 des Mietvertrages). Derzeit ist der Antragsteller daher uneingeschränkt zum Gebrauch der Wohnung berechtigt.

Konnte die begehrte einstweilige Anordnung schon aus den vorgenannten Gründen nicht ergehen, ist zudem auch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Das Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) sieht eine Rechtsgrundlage für die Übernahme von Mietkautionen in § 22 Abs. 3 SGB II nur beim Wechsel der Unterkunft, nicht aber bei der zusätzlichen Anmietung einer auswärtig gelegenen Unterkunft zu Ausbildungszwecken vor. Bei einer auswärtigen Unterbringung zu Ausbildungszwecken sind vielmehr gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II die §§ 77, 79 und 82 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) einschlägig. Bei einer auswärtigen Unterbringung können für die Unterbringung danach je Tag ein Betrag in Höhe von 31,- EUR, je Kalendermonat jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 340,- EUR erbracht werden. Die Übernahme von Mietkautionen ist nach dieser Vorschrift nicht vorgesehen und kann mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht im Wege einer analogen Anwendung von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfolgen. Auch § 23 Abs. 1 SGB II kann keine Anwendung finden, weil die Darlehensgewährung nach dieser Vorschrift einen unabweisbaren Bedarf im Einzelfall voraussetzt, der üblicherweise von den Regelleistungen umfasst ist. Die Aufwendungen für Mietkautionen werden als Unterkunftskosten aber gerade nicht von den Regelleistungen des § 20 SGB II umfasst (vgl. § 20 Abs. 1 SGB II). Eine Übernahme der Kautionskosten als Mietschulden im Darlehenswege im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II scheidet aus, weil – wie dargelegt – eine Wohnungslosigkeit derzeit nicht einzutreten droht.

Da die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hatte, hat das SG die Gewährung von PKH und die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes PKH unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren, war daher ebenfalls zurückzuweisen. Für das PKH-Beschwerdeverfahren selbst kommt eine PKH-Bewilligung ohnehin nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Eine Kostenentscheidung im PKH-Beschwerdeverfahren hat nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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