L 18 B 226/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 11618/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 226/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

Zwar ist der Antrag ungeachtet dessen, dass der Antragsteller möglicherweise im Verfahren bei dem Sozialgericht (SG) Berlin - S 100 AS 11760/06 – zumindest teilweise den Erlass einer auch im hiesigen Verfahren begehrten Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Übernahme von Unterkunftskosten geltend macht, zulässig. Denn der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Verfahren – S 100 AS 11760/06 – ist zeitlich nach dem hier in Rede stehenden Rechtsschutzantrag vom 18. Dezember 2006 anhängig geworden.

Der Antrag des Klägers ist jedoch schon deshalb nicht begründet, weil ein für den Erlass der angestrebten gerichtlichen Anordnung zu fordernder Anordnungsgrund nicht ersichtlich ist. Für die von dem Antragsteller geltend gemachten Leistungen vor dem Eingang seines Antrags bei dem SG (18. Dezember 2006) kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine rückwirkende Gewährung nicht in Betracht. Denn der einstweilige Rechtsschutz hat nur die Funktion einer "Notfallhilfe" im akuten Bedarfsfall. Ein besonderer Nachholbedarf oder eine Fortwirkung einer – ohnehin nicht erkennbaren - Nichtgewährung der begehrten Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Monate Mai bis Oktober 2006 sind nicht erkennbar.

Auch für die Zeit ab Antragseingang ist ein eiliges Regelungsbedürfnis nicht dargetan. Der Antragsteller hat eine Unterkunft, deren Kosten von dem Antragsgegner auf der Grundlage von § 22 Abs. 4 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) direkt an den Träger der Unterkunft gezahlt werden. Eine Wohnungslosigkeit oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers liegen somit nicht vor und sind auch nicht zu besorgen. Eine Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Antragsteller selbst ein Anspruch auf Zahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zusteht, hatte mithin nicht zu ergehen.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S abzulehnen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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