Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 8001/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 1198/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung zugunsten der Antragstellerinnen nicht vorliegen.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – kann das Gericht zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist somit sowohl ein Anordnungsanspruch (das heißt ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Im vorliegenden Verfahren ist schon ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Die von den Antragstellerinnen mit dem am 06. September 2006 beim Sozialgericht gestellten Antrag begehrte Versorgung mit Hausratsgegenständen aus Anlass des Umzugs in eine eigene Wohnung in Folge der Trennung der Antragstellerin zu 1) von ihrem Ehegatten rechtfertigt keine Eilentscheidung, weil die von dem Antragsgegner am 08. September 2006 durchgeführte Besichtigung der Wohnung ergeben hat, dass der unbedingt erforderliche Ausstattungsbedarf bereits vorhanden ist. Auch hinsichtlich der Umzugskosten ist ein Eilbedarf nicht ersichtlich, denn die Antragstellerinnen sind bereits umgezogen.
Ein besonderer Eilbedarf des Verfahrens ergibt sich auch nicht aufgrund des Vorbringens der Antragstellerinnen, sie hätten sich 1.500,00 EUR zur Durchführung des Umzugs sowie zur Anschaffung der erforderlichen Einrichtungsgegenstände geliehen und seien zur Rückzahlung des Geldes verpflichtet. Der Wunsch der Antragstellerin zu 1), ein fälliges Darlehen alsbald zurückzahlen zu wollen, ist zwar verständlich, rechtfertig aber schon deshalb nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil nicht ersichtlich ist, dass wesentliche Nachteile drohen, wenn erst im Hauptsacheverfahren geklärt wird, ob die geltend gemachten Ansprüche bestehen. Der vorgelegte Darlehensvertrag enthält bereits keine Vereinbarung über zu zahlende Zinsen. Von den Antragstellerinnen ist auch nicht behauptet worden, die Darlehnsgeberin wolle wegen nicht erfolgter Rückzahlung des Darlehens das beschaffte Mobiliar nunmehr wegnehmen. Zudem wäre die Darlehnsgeberin zu einer solchen Wegnahme (durch Pfändung) auch gemäß § 811 ZPO nicht befugt, weil es sich offensichtlich um dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienende Gegenstände handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung zugunsten der Antragstellerinnen nicht vorliegen.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – kann das Gericht zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist somit sowohl ein Anordnungsanspruch (das heißt ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Im vorliegenden Verfahren ist schon ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Die von den Antragstellerinnen mit dem am 06. September 2006 beim Sozialgericht gestellten Antrag begehrte Versorgung mit Hausratsgegenständen aus Anlass des Umzugs in eine eigene Wohnung in Folge der Trennung der Antragstellerin zu 1) von ihrem Ehegatten rechtfertigt keine Eilentscheidung, weil die von dem Antragsgegner am 08. September 2006 durchgeführte Besichtigung der Wohnung ergeben hat, dass der unbedingt erforderliche Ausstattungsbedarf bereits vorhanden ist. Auch hinsichtlich der Umzugskosten ist ein Eilbedarf nicht ersichtlich, denn die Antragstellerinnen sind bereits umgezogen.
Ein besonderer Eilbedarf des Verfahrens ergibt sich auch nicht aufgrund des Vorbringens der Antragstellerinnen, sie hätten sich 1.500,00 EUR zur Durchführung des Umzugs sowie zur Anschaffung der erforderlichen Einrichtungsgegenstände geliehen und seien zur Rückzahlung des Geldes verpflichtet. Der Wunsch der Antragstellerin zu 1), ein fälliges Darlehen alsbald zurückzahlen zu wollen, ist zwar verständlich, rechtfertig aber schon deshalb nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil nicht ersichtlich ist, dass wesentliche Nachteile drohen, wenn erst im Hauptsacheverfahren geklärt wird, ob die geltend gemachten Ansprüche bestehen. Der vorgelegte Darlehensvertrag enthält bereits keine Vereinbarung über zu zahlende Zinsen. Von den Antragstellerinnen ist auch nicht behauptet worden, die Darlehnsgeberin wolle wegen nicht erfolgter Rückzahlung des Darlehens das beschaffte Mobiliar nunmehr wegnehmen. Zudem wäre die Darlehnsgeberin zu einer solchen Wegnahme (durch Pfändung) auch gemäß § 811 ZPO nicht befugt, weil es sich offensichtlich um dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienende Gegenstände handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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